BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 30. Oktober 2012

Teil römisch zwei

359. Verordnung:

Änderung der Trinkwasserverordnung

359. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Trinkwasserverordnung geändert wird

Aufgrund der Paragraphen 6, Absatz eins und 3, 19 Absatz eins und 36 Absatz 13, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2010,, wird verordnet:

Die Trinkwasserverordnung – TWV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, werden folgende Litera c bis f angefügt:

  1. Litera c
    Wasserstoffionenkonzentration (pH-Wert)
  2. Litera d
    Gesamthärte °dH
  3. Litera e
    Carbonathärte °dH (Säurekapazität bis pH 4,3)
  4. Litera f
    Kalium, Kalzium, Magnesium und Natrium bzw. Chlorid und Sulfat (mg/l)“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7, Ziffer 3, entfällt der Satz „Dies gilt nicht für die Parameter für Radioaktivität.“.

Novellierungsanordnung 3, In Anhang römisch eins Teil B wird folgender Parameter entsprechend seiner alphabetischen Reihung eingefügt:

„Parameter

Parameterwert

Einheit

Anmerkungen

Uran

15

µg/l“

 

Novellierungsanordnung 4, In Anhang römisch eins Teil B Anmerkung 6 lautet der Stoff Nummer 16:

„16. Deltamethrin“

Novellierungsanordnung 5, In Anhang römisch eins Teil B Anmerkung 6 wird die Wortfolge „und die entsprechenden Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte“ durch die Wortfolge „und die relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Anhang römisch eins Teil C lauten die nachstehenden Indikatorparameter wie folgt:

„Indikatorparameter

Wert

Einheit

Anmerkungen

Aluminium

200

µg/l

 

Eisen

200

µg/l

 

Mangan

50

µg/l“

 

Novellierungsanordnung 7, Anhang römisch zwei Teil A Ziffer 2, lautet:

„2. Umfassende Kontrollen (Volluntersuchung)

Alle Parameter des Anhangs römisch eins

Je nach Art des eingesetzten Desinfektionsverfahrens:

Chlorung:

– Konzentration an Chlorverbindungen

Ozonung:

– Konzentration an Ozon

UV-Bestrahlung:

– UV-Durchlässigkeit des Wassers (253,7 nm; 100 mm Schichtdicke)

– Durchfluss des Wassers

– Referenzbestrahlungsstärke (W/m2), Ablesung an der Anzeige des Anlagenradiometers (Sensor)

Weiters werden solche Parameter bestimmt, welche die Berechnung der Ionenbilanz und die Charakterisierung des Wassers ermöglichen (Gesamthärte °dH, Carbonathärte °dH (Säurekapazität bis pH 4,3), Kalzium, Kalium, Magnesium).“

Novellierungsanordnung 8, In Anhang römisch zwei Teil A Ziffer 3, lautet der vorletzte Satz:

„Weiters werden solche Parameter bestimmt, welche die Berechnung der Ionenbilanz und die Charakterisierung des Wassers ermöglichen (Gesamthärte °dH, Carbonathärte °dH (Säurekapazität bis pH 4,3), Kalzium, Kalium, Magnesium, Natrium).“

Novellierungsanordnung 9, Anhang römisch zwei Teil B Anmerkung 5 lautet:

„Die Indikatorparameter für die Radioaktivität sind nur einmalig zu ermitteln. Bei Änderungen an der Wasserversorgungsanlage, die eine relevante Erhöhung der Radioaktivität bewirken können (jedenfalls bei Neuerschließungen von Wasserspendern), ist eine neuerliche Untersuchung durchzuführen. Im Fall einer Überschreitung von Indikatorparameterwerten kann die zuständige Behörde im Einzelfall weitere Untersuchungen auf Radioaktivität vorschreiben.“

Novellierungsanordnung 10, In Anhang römisch drei Punkt 2.1 wird folgender Parameter entsprechend seiner alphabetischen Reihung eingefügt:

„Parameter

Richtigkeit , in % des , Parameter-, wertes , Anmerkung 1)

Präzision, in % des, Parameter-, wertes, Anmerkung 2)

Nachweis-, grenze in % des Para-, meterwertes, Anmerkung 3)

Bedingungen

Anmerkungen

Uran

10

10

10“

   

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