BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 30. Oktober 2012

Teil römisch zwei

357. Verordnung:

Änderung der Suchtgiftverordnung

357. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 2, Absatz 3 und 10 Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 5 und 6 sowie Absatz 2, des Suchtmittelgesetzes (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird verordnet:

Die Suchtgiftverordnung (SV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, lautet:

Paragraph 4,

Personen, denen eine Bewilligung gemäß Paragraph 2, erteilt worden ist, haben dem Bundesministerium für Gesundheit jede Änderung der im Paragraph 2, Absatz 4, bezeichneten Angaben unverzüglich mitzuteilen. Bei Änderungen hinsichtlich der Art oder Höchstmenge der Suchtgifte, des Verwendungszwecks oder der Erzeugnisse, deren Herstellung beabsichtigt ist, sowie bei Änderungen in der Person des Verantwortlichen (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,), des Unternehmers, der Unternehmensform oder in der Lage der Betriebsstätten, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes, ist eine neue Bewilligung zu beantragen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die nach Paragraph 2, Absatz 2, Berechtigten dürfen Suchtgift nur abgeben an Gewerbetreibende mit einer Berechtigung zur Herstellung von Arzneimitteln und Giften und zum Großhandel mit Arzneimitteln und Giften gemäß Paragraph 94, Ziffer 32, der Gewerbeordnung 1994, an die im Paragraph 6, Absatz eins, genannten wissenschaftlichen Institute und öffentlichen Anstalten, an die Wachkörper des Bundes und die Behörden, denen die Vollziehung des Suchtmittelgesetzes obliegt (Paragraph 7, Absatz eins,), an die Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres (Paragraph 7, Absatz 2,), an die organisierten Notarztdienste (Paragraph 7, Absatz 2 a,), an die Einrichtungen und Behörden des Strafvollzuges sowie des Vollzuges der mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (Paragraph 7, Absatz 2 b,), an die öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken (Paragraph 7, Absatz 3,) sowie gegen Vorweisung der Bewilligung an die nach Paragraph 2, Absatz 3, Berechtigten.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 7, wird nach Absatz 2 a, folgender Absatz 2 b, eingefügt:

  1. Absatz 2 b,Die Einrichtungen und Behörden des Strafvollzuges (Paragraph 8, des Strafvollzugsgesetzes – StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,) sowie des Vollzuges der mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (Paragraphen 158 bis 160 StVG) benötigen für den Erwerb, die Verarbeitung und den Besitz von Suchtgift insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit, als sie dieses für die gesetzlich vorgesehene ärztliche Betreuung von angehaltenen Beschuldigten, Angeklagten, Strafgefangenen oder Untergebrachten benötigen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 14, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Zubereitungen aus Heroin, Cannabis (ausgenommen Zubereitungen aus Cannabisextrakten, die als Arzneispezialitäten zugelassen sind), Cocablättern, Ecgonin und den im Anhang römisch fünf dieser Verordnung angeführten Stoffen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 18 und 19 lautet:

  1. Ziffer 18
    Piritramid ………………………………………………………………… 0,4500 g,
  2. Ziffer 19
    Remifentanil ..……………………………………………………………. 0,0500 g,“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Methadon …………………………………………………….………….. 0,500 g,“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 17, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz entfällt jeweils der Verweis „(Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins,)“.

Novellierungsanordnung 8, Der Einleitungssatz im Paragraph 19, Absatz eins, lautet:

„Die Suchtgiftverschreibung ist, sofern sie nicht automationsunterstützt ausgefertigt wird, mit Kugelschreiber auszufertigen, und hat folgende Angaben zu enthalten:“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    die Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels; die Menge des enthaltenen Suchtgiftes ist ziffernmäßig und wörtlich so anzugeben, dass die verschriebene Suchtgiftmenge eindeutig ersichtlich ist; bei Arzneispezialitäten ist deren Handelsbezeichnung, die Packungsgröße und die Anzahl der verschriebenen Packungen wörtlich anzugeben; in Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges römisch drei dieser Verordnung sowie bei automationsunterstützt ausgefertigten Suchtgiftverschreibungen sind die wörtlichen Angaben nicht erforderlich;“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7, werden die Worte „Vor- und Zuname“ durch die Worte „Vorname sowie Familien- oder Nachname“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 20, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Einzelverschreibungen von Suchtgiften der Anhänge römisch eins, römisch zwei und römisch vier dieser Verordnung verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Abgabe nicht spätestens einen Monat, bei Substitutions-Einzelverschreibungen spätestens 14 Tage nach dem auf ihnen angegebenen Ausstellungsdatum erfolgt.“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 4, zweiter Satz entfällt jeweils der Verweis „(Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2,)“.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 22, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Gesundheit hat für Zwecke der Verschreibung von Suchtgift zum Schutz vor Rezeptfälschungen und zur Nachvollziehbarkeit der Verschreibung in der Österreichischen Staatsdruckerei Suchtgiftvignetten aufzulegen, die im Sicherheitsdruck herzustellen, mit Sicherheitsmerkmalen, die der Geheimhaltung unterliegen, sowie einer fortlaufenden Alphanummerierung und einem die fortlaufende Alphanummerierung wiedergebenden Strichcode zu versehen sind. Das Bundesministerium für Gesundheit hat ferner ein Formblatt für die Substitutionsverschreibung aufzulegen.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 22, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Die Suchtgiftvignetten sind, außer in Fällen begründeten Verdachts des Missbrauchs von Suchtgift oder von psychotropen Stoffen, die auf Grund einer Anordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß Paragraph 10, Absatz 3, der Psychotropenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 1997,, in der geltenden Fassung, nur auf Suchtgiftrezept verschrieben werden dürfen, durch die Bezirksverwaltungsbehörde an zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte, Zahnärzte, Dentisten und Tierärzte, die diese bei ihrer Berufsausübung benötigen, oder an von diesen ermächtigte Personen sowie an Krankenanstalten gegen Empfangsbestätigung unentgeltlich auszufolgen oder über Anforderung als Einschreibsendung zuzusenden.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 22, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Suchgiftvignetten sind diebstahlsicher aufzubewahren. Ein etwaiger Verlust oder Diebstahl von Suchgiftvignetten ist vom Arzt, Zahnarzt, Dentisten oder Tierarzt oder von der Krankenanstalt unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde unter Anführung der betreffenden Alphanummernfolge bekannt zu geben. Eine bei der Sicherheitsbehörde erstattete Anzeige ist in Kopie anzuschließen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Alphanummernfolgen jener Suchtgiftvignetten - einschließlich der bereits auf Suchtgiftverschreibungen aufgebrachten -, von deren Verlust oder Diebstahl sie Kenntnis erlangt, unverzüglich in eine dafür vom Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellte und entsprechend dem Stand der Technik gesicherte, nicht öffentliche Datenbank einzutragen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat zum Zweck der Verhinderung der Abgabe der suchtgifthaltigen Arzneimittel an Personen, für die diese nicht verschrieben wurden, die in die Datenbank eingetragenen Alphanummernfolgen in geeigneter elektronischer Weise zur Verfügung zu stellen
    1. Ziffer eins
      über Anforderung den Anbietern von Apothekensoftware für Zwecke der technischen Realisierung der optoelektronischen Erkennung des die fortlaufende Alphanummerierung wiedergebenden Strichcodes (Paragraph 22, Absatz eins,) in Apotheken mit entsprechender technischer Ausstattung,
    2. Ziffer 2
      der Österreichischen Apothekerkammer zum Zweck der ehesten Information auch jener öffentlichen Apotheken, die nicht über eine für die optoelektronische Strichcodeerkennung erforderliche Ausstattung verfügen, über die betreffenden Alphanummernfolgen.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 24, samt Überschrift lautet:

„Grenzüberschreitende Verbringung suchtgifthaltiger Arzneimittel im internationalen Reiseverkehr

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Suchtgifthaltige Arzneimittel ausgenommen jener, die Suchtgifte gemäß Absatz 6, enthalten, dürfen von Reisenden, denen sie im Ausland verschrieben wurden und derer sie zur Deckung des persönlichen medizinischen oder zahnmedizinischen Eigenbedarfs während der Reise bedürfen, in einer den Bedarf für höchstens 30 Tage nicht überschreitenden Menge nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 in das Bundesgebiet verbracht, im Bundesgebiet mitgeführt und wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden.
  2. Absatz 2,Ohne Nachweis der im Ausland erfolgten ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung dürfen suchtgifthaltige Arzneimittel, ausgenommen jene, die Suchtgifte gemäß Absatz 6, enthalten, in das Bundesgebiet verbracht, im Bundesgebiet mitgeführt und wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die mitgeführte Menge den Arzneimittelbedarf der reisenden Person für höchstens fünf Tage nicht übersteigt, oder
    2. Ziffer 2
      es sich um Zubereitungen des Anhangs römisch drei handelt.
  3. Absatz 3,Arzneimittel,
    1. Ziffer eins
      deren Suchtgiftgehalt die für das betreffende Suchtgift in Absatz 4, festgelegte Menge nicht übersteigt, oder die
    2. Ziffer 2
      unabhängig vom Suchtgiftgehalt, andere als die im Absatz 4, bezeichneten Suchtgifte - ausgenommen jedoch die im Absatz 6, bezeichneten Suchtgifte - enthalten,

dürfen, soweit nicht Absatz 2, anzuwenden ist, im Reiseverkehr nur in das Bundesgebiet verbracht, im Bundesgebiet mitgeführt und wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, wenn zum Nachweis, dass das Arzneimittel zum persönlichen medizinischen oder zahnmedizinischen Eigenbedarf während der Reise dient, zumindest eine Kopie der ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung mitgeführt wird. Aus der Verschreibung müssen der Name des Reisenden als Patient, der Name des verschreibenden Arztes oder Zahnarztes, die Bezeichnung und Menge sowohl des Arzneimittels als auch des enthaltenen Suchtgifts sowie die Dosierung hervorgehen. Wenn die Verschreibung nicht in lateinischer Schrift oder nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt worden ist, muss an Stelle der Verschreibung eine von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde beglaubigte Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs römisch neun (Bescheinigung für das Mitführen suchtgifthaltiger Arzneimittel im Reiseverkehr gemäß Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens) oder - im Fall von Reisenden aus Ländern, die nicht Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens sind, - eine vergleichbare Bescheinigung im Sinne der Richtlinie des internationalen Suchtgiftkontrollrates für Vorschriften über Reisende unter Behandlung mit international kontrollierten Suchtmitteln (Muster Anhang römisch zehn) mitgeführt werden, aus der hervorgeht, dass die Person das Arzneimittel für ihren persönlichen medizinischen oder zahnmedizinischen Bedarf von einem dazu berechtigten Arzt oder Zahnarzt verschrieben erhalten hat. Die Bescheinigung muss in lateinischer Schrift und in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sein, ihre Gültigkeitsdauer darf die Dauer der Reise, längstens jedoch 30 Tage nicht überschreiten.

  1. Absatz 4,Der maximale Suchtgiftgehalt (Suchtgift in Reinsubstanz) beträgt in Arzneimitteln gemäß Absatz 3, Ziffer eins, für
 

Buprenorphin ……………………………………………………………….....

300 mg,

 

Codein ……………………………………………………………………........

12000 mg,

 

Dextropropoxyphen ……………..……………………………….…………....

6000 mg,

 

Dihydrocodein …………………………………….………….……….……….

12000 mg,

 

Dronabinol ……………………………..………………………………………

1000 mg,

 

Fentanyl (Pflaster zur perkutanen Applikation) ………………….……..……..

100 mg,

 

Fentanyl in anderen Darreichungsformen ..…………………………………...

20 mg,

 

Hydrocodon …...……………………………………………………….……...

450 mg,

 

Hydromorphon ...……………………………………………………………....

300 mg,

 

Methadon ..…………………………………………………………….………

2000 mg,

 

Methylphenidat ………………………………………………………………..

2000 mg,

 

Morphin .………………………………………………………….……………

3000 mg,

 

Oxycodon ..…………………………………………………….………………

1000 mg,

 

Pentazocin ……………………………………………………….…………….

6000 mg,

 

Pethidin ……………………………………………….………………………..

12000 mg.

  1. Absatz 5,Arzneimittel, die ein Suchtgift gemäß Absatz 4, in einer den Suchtgiftgehalt gemäß Absatz 4, übersteigenden Menge enthalten, dürfen nur in das Bundesgebiet verbracht, im Bundesgebiet mitgeführt und wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, wenn die reisende Person eine von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde beglaubigte Bescheinigung nach dem Muster in Anhang römisch neun oder - im Fall von Reisenden aus Ländern, die nicht Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens sind - eine vergleichbare Bescheinigung im Sinne der Richtlinie des internationalen Suchtgiftkontrollrates für Vorschriften über Reisende unter Behandlung mit international kontrollierten Suchtmitteln (Muster Anhang römisch zehn) mit sich führt, aus der hervorgeht, dass sie das Arzneimittel ärztlich oder zahnärztlich verschrieben erhalten hat. Absatz 3, letzter Satz gilt.
  2. Absatz 6,Folgende Suchtgifte dürfen nicht ins Bundesgebiet verbracht, im Bundesgebiet mitgeführt oder wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden:

    Acetorphin,

    Acetyl-alpha-methylfentanyl,

    Alpha-methylfentanyl,

    Alpha-methylthiofentanyl,

    Beta-hydroxy-3-methylfentanyl,

    Beta- hydroxyfentanyl,

    Cannabiskraut und Cannabisharz,

    Desomorphin,

    Etorphin,

    Heroin,

    Ketobemidon,

    3-Methylfentanyl,

    3-Methylthiofentanyl,

    MPPP,

    Para-fluorofentanyl,

    PEPAP,

    Thiofentanyl.

  3. Absatz 7,Suchtgifthaltige Arzneimittel dürfen im Bundesgebiet für den medizinischen oder zahnmedizinischen Eigenbedarf des Patienten während einer Auslandsreise für die Dauer von längstens 30 Tagen verschrieben werden.
  4. Absatz 8,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Personen, die für ihren persönlichen medizinischen oder zahnmedizinischen Eigenbedarf während der Reise in Länder, die Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens sind, ein suchtgifthaltiges Arzneimittel benötigen, über Vorlage der ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung eine Bescheinigung im Sinne des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens (Muster Anhang römisch neun) auszustellen, mit der beglaubigt wird, dass die Person das suchtgifthaltige Arzneimittel vorschriftsgemäß ärztlich oder zahnärztlich verschrieben erhalten hat und es während der Reise benötigt. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung darf die Dauer der Reise, längstens jedoch 30 Tage nicht überschreiten. Die Bescheinigung kann auch vom verschreibenden Arzt, Zahnarzt oder Dentisten ausgestellt werden, sie ist in diesem Fall von der Bezirksverwaltungsbehörde zu beglaubigen. Für jedes Suchtgift ist eine gesonderte Bescheinigung auszustellen und zu beglaubigen. Eine Kopie der beglaubigten Bescheinigung verbleibt bei der beglaubigenden Behörde.
  5. Absatz 9,Das Bundesministerium für Gesundheit hat als zentrale Bundesdienststelle für Fragen im Zusammenhang mit Artikel  75 des Schengener Durchführungsübereinkommens einen Vordruck für die Bescheinigung gemäß Absatz 8, aufzulegen (Muster Anhang römisch neun), von dem Kopien hergestellt werden dürfen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben den Vordruck bei Bedarf zu vervielfältigen und den Ärzten, Zahnärzten und Dentisten Kopien unentgeltlich auszufolgen.
  6. Absatz 10,Das Bundesministerium für Gesundheit hat ferner einen Vordruck im Sinne der Richtlinie des internationalen Suchtgiftkontrollrates für Vorschriften über Reisende unter Behandlung mit international kontrollierten Suchtmitteln aufzulegen, der den Bezirksverwaltungsbehörden für die Bescheinigung des medizinischen oder zahnmedizinischen Eigenbedarfs suchtgifthaltiger Arzneimittel bei Reisen von Patienten in Länder dient, die nicht Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens sind (Muster Anhang römisch zehn). Von dem Vordruck dürfen Kopien hergestellt werden. Absatz 9, letzter Satz ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Eine Bewilligung nach Absatz eins und 2 ist bei Auslandseinsätzen des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, zur Sicherstellung der ärztlichen oder zahnärztlichen Versorgung der Angehörigen des Bundesheeres oder der veterinärmedizinischen Behandlung der im Bundesheer in Verwendung stehenden Tiere nicht erforderlich.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 31, Absatz 2, werden die Worte „Vor- und Zunamen“ durch die Worte „Vornamen sowie Familien- oder Nachnamen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Paragraph 22, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2012, tritt mit 1. November 2012 in Kraft“.

Novellierungsanordnung 20, Im Anhang römisch eins (römisch eins.1.a.) der Suchtgiftverordnung werden unter der Rubrik „Cannabis (Marihuana)“ die Zeilen

  1. Ziffer eins
    im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß Artikel 18 der Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970, ABl. Nr. L 225 S 1, in der geltenden Fassung oder
  2. Ziffer 2
    in der geltenden Fassung des Anhangs B zu Artikel 3 Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 1164 aus 1989, der Kommission vom 28. April 1989, ABl. Nr. L 121 S 4, oder
  3. Ziffer 3
    in der Sortenliste gemäß Paragraph 65, Saatgutgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,, in der geltenden Fassung, angeführt sind und deren Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3% nicht übersteigt, sofern ein Mißbrauch als Suchtgift ausgeschlossen ist, sowie“

durch die Zeilen

  1. Ziffer eins
    im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002, Amtsblatt Nummer L 193 aus 2002, Seite 1, oder
  2. Ziffer 2
    in der österreichischen Sortenliste gemäß Paragraph 65, Saatgutgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,, in der geltenden Fassung, angeführt sind und deren Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3% nicht übersteigt, sofern ein Missbrauch als Suchtgift ausgeschlossen ist, sowie“

ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Im Anhang römisch eins.2. wird zwischen den Zeilen „Remifentanil“ und „die Isomere der unter römisch eins.2. angeführten Suchtgifte“ die Zeile „Tapentadol“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 22, Anhang römisch drei lautet:

„Anhang römisch drei

III.1. Pharmazeutische Zubereitungen, die folgende Suchtgifte des Anhanges römisch zwei enthalten:

Acetyldihydrocodein

Codein

Dihydrocodein

Ethylmorphin

Nicocodin

Nicodicodin

Norcodein

Pholcodin

wenn es sich um Zubereitungen mit einem oder mehreren nicht den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Bestandteilen handelt und diese Zubereitungen je Einzeldosis nicht mehr als 100 mg Suchtgift (berechnet als Base) oder 2,5 Prozent in unaufgeteilten Zubereitungen enthalten

Zubereitungen von Propiram, wenn diese je Einzeldosis nicht mehr als 100 mg Propiram (berechnet als Base) und mindestens die gleiche Menge Methylcellulose enthalten

Zubereitungen von Dextropropoxyphen für die orale Anwendung ohne einen weiteren den österreichischen Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Bestandteil, wenn diese je Einzeldosis nicht mehr als 135 mg Dextropropoxyphen (berechnet als Base) oder in unaufgeteilten Zubereitungen nicht mehr als 2,5 Prozent dieses Stoffes enthalten

römisch drei.2. Weiters: Zubereitungen von Tramadol

Zubereitungen von Difenoxin, wenn diese je Einzeldosis nicht mehr als 0,5 mg Difenoxin (berechnet als Base) und mindestens 5 Prozent dieser Menge Atropinsulfat enthalten

Zubereitungen von Diphenoxylat, wenn diese je Einzeldosis nicht mehr als 2,5 mg Diphenoxylat (berechnet als Base) und mindestens 1 Prozent dieser Menge Atropinsulfat enthalten“

Novellierungsanordnung 23, Im Anhang römisch vier.2. wird zwischen den Zeilen „Buprenorphin“ und „Pentazocin“ die Zeile „Cannabis nur in Form von Zubereitungen aus Cannabisextrakten, die als Arzneispezialitäten zugelassen sind“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 24, Dem Anhang römisch acht werden als „Anhang IX“ die „Bescheinigung für das Mitführen suchtgifthaltiger Arzneimittel im Reiseverkehr gemäß Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens“ sowie als „Anhang X“ die „Bescheinigung für das Mitführen suchtgifthaltiger Arzneimittel im internationalen Reiseverkehr gemäß der Richtlinie des internationalen Suchtgiftkontrollrates für Vorschriften über Reisende unter Behandlung mit international kontrollierten Suchtmitteln“ angefügt.

Stöger