344. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über die Aquakulturproduktion 2012 (Aquakultur-Statistikverordnung 2012)
Aufgrund der §§ 4 bis 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 12 zusätzlich im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen und hinsichtlich des § 11 auf Grund des § 3 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, verordnet:Aufgrund der Paragraphen 4 bis 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des Paragraph 12, zusätzlich im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen und hinsichtlich des Paragraph 11, auf Grund des Paragraph 3, des LFBIS-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,, verordnet:
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1.Paragraph eins,
Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 762/2008 über die Vorlage von Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 788/96, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 1, gemäß dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten jeweils bis Jahresende eine Statistik über die Aquakulturproduktion zu erstellen. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 762 aus 2008, über die Vorlage von Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 788/96, Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008 Seite 1, gemäß dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten jeweils bis Jahresende eine Statistik über die Aquakulturproduktion zu erstellen.
Statistische Einheiten, Erhebungsmasse
§ 2.Paragraph 2,
Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen, die Aquakultur im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 762/2008 betreiben. Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen, die Aquakultur im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 762 aus 2008, betreiben.
Periodizität, Kontinuität
§ 3.Paragraph 3,
Die statistischen Erhebungen sind jährlich über das vorangegangene Kalenderjahr (Berichtskalenderjahr) bei den statistischen Einheiten gemäß § 2 durchzuführen. Die statistischen Erhebungen sind jährlich über das vorangegangene Kalenderjahr (Berichtskalenderjahr) bei den statistischen Einheiten gemäß Paragraph 2, durchzuführen.
Erhebungsmerkmale
§ 4.Paragraph 4,
Folgende Merkmale sind zu erheben:
die Erzeugung der Aquakultur ohne Aufzuchtanlagen und Brutanlangen gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 762/2008,die Erzeugung der Aquakultur ohne Aufzuchtanlagen und Brutanlangen gemäß Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 762 aus 2008,,
die Erzeugung in Brutanlagen und Aufzuchtanlagen gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 762/2008 unddie Erzeugung in Brutanlagen und Aufzuchtanlagen gemäß Anhang römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 762 aus 2008, und
die Struktur des Aquakultursektors gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 762/2008.die Struktur des Aquakultursektors gemäß Anhang römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 762 aus 2008,.
Erhebungsart
§ 5.Paragraph 5,
Die Merkmale gemäß § 4 sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung durch Befragung statistischer Einheiten gemäß § 2 zu erheben. Die Merkmale gemäß Paragraph 4, sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung durch Befragung statistischer Einheiten gemäß Paragraph 2, zu erheben.
Auskunftspflicht
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000.
(2)Absatz 2,Zur Auskunftserteilung sind jene natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß § 2 im eigenen Namen betreiben.Zur Auskunftserteilung sind jene natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß Paragraph 2, im eigenen Namen betreiben.
Durchführung der Erhebung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Befragung gemäß § 6 Abs. 1 erfolgt durch die Bundesanstalt.Die Befragung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erfolgt durch die Bundesanstalt.
(2)Absatz 2,Für die Befragung hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen sowohl in elektronischer Form als auch in Papierform zur Verfügung zu stellen.
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 8.Paragraph 8,
Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 sind verpflichtet, den Fragebogen der Bundesanstalt innerhalb von drei Wochen nach Erhalt vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diesen innerhalb dieser Frist an die Bundesanstalt zu retournieren. Die Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6, sind verpflichtet, den Fragebogen der Bundesanstalt innerhalb von drei Wochen nach Erhalt vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diesen innerhalb dieser Frist an die Bundesanstalt zu retournieren.
Sonstige Mitwirkungspflichten
§ 9.Paragraph 9,
Ehemalige Inhaber statistischer Einheiten gemäß § 2 sind zur Mitwirkung an der Feststellung des neuen Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 2 durch die Bundesanstalt verpflichtet. Ehemalige Inhaber statistischer Einheiten gemäß Paragraph 2, sind zur Mitwirkung an der Feststellung des neuen Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, durch die Bundesanstalt verpflichtet.
Information über die Auskunftspflicht
§ 10.Paragraph 10,
Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren. Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Übermittlung von Daten in das LFBIS
§ 11.Paragraph 11,
Die Bundesanstalt hat die erhobenen Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.
Kostenersatz
§ 12.Paragraph 12,
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Bundesanstalt einmalig im Jahr 2012 einen Kostenersatz in Höhe von 25 570,- Euro zu leisten.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 13.Paragraph 13,
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichtzeitig tritt die Verordnung über die Statistik der Aquakulturproduktion, BGBl. II Nr. 288/2003, außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichtzeitig tritt die Verordnung über die Statistik der Aquakulturproduktion, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2003,, außer Kraft.
Berlakovich