341. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Nachweispflicht über Abfälle (Abfallnachweisverordnung 2012 – ANV 2012)
Auf Grund der §§ 17, 18, 19 und 23 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2011, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:Auf Grund der Paragraphen 17, 18, 19 und 23 Absatz 3, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:
Inhaltsverzeichnis
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1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen
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§ 1.Paragraph eins,
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Ziel
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§ 2.Paragraph 2,
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Anwendungsbereich
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2. Abschnitt Allgemeine Aufzeichnungspflichten2. Abschnitt, Allgemeine Aufzeichnungspflichten
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§ 3.Paragraph 3,
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Inhalt und Form der Aufzeichnungen
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§ 4.Paragraph 4,
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Erlaubnisfreie Rücknehmer
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§ 5.Paragraph 5,
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Vereinfachte Aufzeichnungen über Siedlungsabfälle
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§ 6.Paragraph 6,
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Vereinfachte Aufzeichnungen über Verpackungsabfälle, Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Altbatterien
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§ 7.Paragraph 7,
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Einhaltung der Anforderungen der AbfallbilanzV
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3. Abschnitt Begleitscheine im Sinn des § 18 Abs. 1 AWG 20023. Abschnitt, Begleitscheine im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, AWG 2002
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§ 8.Paragraph 8,
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Allgemeine Bestimmungen über Begleitscheine
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§ 9.Paragraph 9,
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Handhabung des Begleitscheins durch den Übergeber
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§ 10.Paragraph 10,
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Handhabung des Begleitscheins durch den Transporteur
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§ 11.Paragraph 11,
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Handhabung des Begleitscheins durch den Übernehmer
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§ 12.Paragraph 12,
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Aufbewahrung des Begleitscheins; Abschriften und Durchschriften
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§ 13.Paragraph 13,
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Erleichterung für Streckengeschäfte
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§ 14.Paragraph 14,
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Meldepflicht des Übernehmers
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4. Abschnitt Sonstige Bestimmung für gefährliche Abfälle4. Abschnitt, Sonstige Bestimmung für gefährliche Abfälle
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§ 15.Paragraph 15,
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Transporte zwischen verschiedenen Standorten eines Abfallbesitzers
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5. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen5. Abschnitt, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 16.Paragraph 16,
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Übergangsbestimmung für die Handhabung der Begleitscheine und die Meldung des Übernehmers
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§ 17.Paragraph 17,
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Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union
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§ 18.Paragraph 18,
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Inkrafttreten; Außerkrafttreten
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1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziel
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung legt zum Zweck der Nachvollziehbarkeit der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen gemäß den §§ 17 bis 19 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, Art und Form der Aufzeichnungen, Meldungen und Nachweisführungen fest. Diese Verordnung legt zum Zweck der Nachvollziehbarkeit der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen gemäß den Paragraphen 17 bis 19 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, Art und Form der Aufzeichnungen, Meldungen und Nachweisführungen fest.
Anwendungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Verordnung gilt für
gemäß § 17 AWG 2002 aufzeichnungspflichtige Abfallersterzeuger,gemäß Paragraph 17, AWG 2002 aufzeichnungspflichtige Abfallersterzeuger,
Personen gemäß § 24a Abs. 2 Z 5 AWG 2002 („erlaubnisfreie Rücknehmer“),Personen gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 5, AWG 2002 („erlaubnisfreie Rücknehmer“),
Abfallsammler gemäß § 2 Abs. 6 Z 3 lit. c AWG 2002 im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hausverwalter, Gebäudemanager oder Hausverwaltungs- oder Gebäudemanagementunternehmen.Abfallsammler gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, Litera c, AWG 2002 im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hausverwalter, Gebäudemanager oder Hausverwaltungs- oder Gebäudemanagementunternehmen.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt hinsichtlich der §§ 1 und 8 bis 15 auch für sonstige Abfallbesitzer.Diese Verordnung gilt hinsichtlich der Paragraphen eins und 8 bis 15 auch für sonstige Abfallbesitzer.
2. Abschnitt
Allgemeine Aufzeichnungspflichten
Inhalt und Form der Aufzeichnungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Für jedes Kalenderjahr sind fortlaufende Aufzeichnungen (unter Angabe des Bezugszeitraumes) zu führen über
die Abfallart, und zwar durch Angabe des Abfallcodes und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis),die Abfallart, und zwar durch Angabe des Abfallcodes und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, Ziffer eins und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis),
die Abfallmenge, und zwar durch Angabe der Masse des Abfalls in Kilogramm,
die Abfallherkunft, und zwar
für übernommene Abfälle durch Angabe des Übergebers und des Absendeortes der Abfälle und
für im eigenen Betrieb angefallene Abfälle durch Angabe des jeweiligen Standortes (Absendeort der Abfälle),
den Abfallverbleib, und zwar durch Angabe des Übernehmers, sowie
bei einer Übergabe das Datum der Übergabe und bei einer Übernahme das Datum der Übernahme des Abfalls.
(2)Absatz 2,Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass die Nachvollziehbarkeit gemäß § 1 sichergestellt ist. Sie können formfrei geführt werden und sind von den übrigen Geschäftsbüchern und betrieblichen Aufzeichnungen getrennt zu führen.Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass die Nachvollziehbarkeit gemäß Paragraph eins, sichergestellt ist. Sie können formfrei geführt werden und sind von den übrigen Geschäftsbüchern und betrieblichen Aufzeichnungen getrennt zu führen.
Erlaubnisfreie Rücknehmer
§ 4.Paragraph 4,
Erlaubnisfreie Rücknehmer im Sinn des § 24a Abs. 2 Z 5 AWG 2002 müssen hinsichtlich erlaubnisfrei übernommener Abfälle keine Aufzeichnungen bei der Übernahme dieser Abfälle führen. Sie haben bei der Übergabe (Weitergabe) dieser Abfälle an einen Abfallsammler oder –behandler die Aufzeichnungen gemäß § 3, oder soweit zutreffend § 5 und § 6, hinsichtlich der Übergabe (Weitergabe) dieser Abfälle zu führen. Werden Aufzeichnungen gemäß § 3 geführt, ist die Abfallherkunft durch Angabe des jeweiligen Absendeortes der Abfälle des erlaubnisfreien Rücknehmers anzugeben. Erlaubnisfreie Rücknehmer im Sinn des Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 5, AWG 2002 müssen hinsichtlich erlaubnisfrei übernommener Abfälle keine Aufzeichnungen bei der Übernahme dieser Abfälle führen. Sie haben bei der Übergabe (Weitergabe) dieser Abfälle an einen Abfallsammler oder –behandler die Aufzeichnungen gemäß Paragraph 3,, oder soweit zutreffend Paragraph 5 und Paragraph 6,, hinsichtlich der Übergabe (Weitergabe) dieser Abfälle zu führen. Werden Aufzeichnungen gemäß Paragraph 3, geführt, ist die Abfallherkunft durch Angabe des jeweiligen Absendeortes der Abfälle des erlaubnisfreien Rücknehmers anzugeben.
Vereinfachte Aufzeichnungen über Siedlungsabfälle
§ 5.Paragraph 5,
In Hinblick auf Siedlungsabfälle, die über die kommunale Sammlung entsorgt werden oder deren regelmäßige Übergabe durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung sichergestellt ist, können die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen ihre Aufzeichnungspflicht auch erfüllen, indem sie Aufzeichnungen über In Hinblick auf Siedlungsabfälle, die über die kommunale Sammlung entsorgt werden oder deren regelmäßige Übergabe durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung sichergestellt ist, können die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 genannten Personen ihre Aufzeichnungspflicht auch erfüllen, indem sie Aufzeichnungen über
die Abfallart, und zwar durch Angabe des Abfallcodes und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis),die Abfallart, und zwar durch Angabe des Abfallcodes und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, Ziffer eins, und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis),
die Anzahl und das Fassungsvermögen der Sammelbehälter sowie
das Abhol- bzw. Anlieferungsintervall
führen.
Vereinfachte Aufzeichnungen über Verpackungsabfälle, Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Altbatterien
§ 6.Paragraph 6,
Die vereinfachten Aufzeichnungen gemäß § 5 Z 1 bis 4 gelten für die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen auch in Hinblick auf Verpackungsabfälle, Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Altbatterien, für die ein Verpflichteter gemäß einer Verordnung gemäß § 14 AWG 2002 an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß den §§ 29 ff AWG 2002 teilnimmt und die über dieses System gesammelt werden. Die Bestimmungen dieser Verordnungen gemäß § 14 AWG 2002 bleiben unberührt. Die vereinfachten Aufzeichnungen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins bis 4 gelten für die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 genannten Personen auch in Hinblick auf Verpackungsabfälle, Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Altbatterien, für die ein Verpflichteter gemäß einer Verordnung gemäß Paragraph 14, AWG 2002 an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß den Paragraphen 29, ff AWG 2002 teilnimmt und die über dieses System gesammelt werden. Die Bestimmungen dieser Verordnungen gemäß Paragraph 14, AWG 2002 bleiben unberührt.
Einhaltung der Anforderungen der AbfallbilanzV
§ 7.Paragraph 7,
Die Aufzeichnungspflichten nach diesem Abschnitt gelten auch dann als erfüllt, wenn der Verpflichtete bei der Führung der Aufzeichnungen die Anforderungen der AbfallbilanzV, BGBl. II Nr. 497/2008, in der jeweils geltenden Fassung, einhält. Die Aufzeichnungspflichten nach diesem Abschnitt gelten auch dann als erfüllt, wenn der Verpflichtete bei der Führung der Aufzeichnungen die Anforderungen der AbfallbilanzV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung, einhält.
3. Abschnitt
Begleitscheine im Sinn des § 18 Abs. 1 AWG 2002
Allgemeine Bestimmungen über Begleitscheine
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Jeder Begleitschein ist mit der Bezeichnung „Begleitschein für gefährlichen Abfall“ und durch Vergabe einer nur einmal zu vergebenden Begleitscheinnummer (eindeutige BS-Nr.) eindeutig zu kennzeichnen. Die Nummerierung der Begleitscheine kann jährlich neu begonnen werden.
(2)Absatz 2,Alle Eintragungen (einschließlich Ergänzungen) auf den Begleitscheinen sind gut leserlich mit dauerhafter Schrift vorzunehmen. Ist an einer Eintragung eine nachträgliche Änderung vorzunehmen, so darf dies nur so erfolgen, dass die ursprüngliche Eintragung leserlich bleibt. Abschriften oder Durchschriften von Begleitscheinen sind zu kennzeichnen.
(3)Absatz 3,Für jede Abfallart ist ein gesonderter Begleitschein zu verwenden. Die Zusammenfassung mehrerer Begleitscheine zu einem gemeinsamen Transportpapier ist zulässig, wenn in diesem Transportpapier erstens die jeweiligen Begleitscheinnummern gemäß Abs. 1 mit den jeweils zugeordneten Abfallarten und Massen eindeutig verknüpft dargestellt sind und zweitens entweder die Inhalte gemäß Abs. 1 und den §§ 9 bis 11 in Verbindung mit Anhang 2 oder, falls zutreffend die Inhalte gemäß § 13 in Verbindung mit Anhang 2, enthalten sind. Das Transportpapier ist durch die Bezeichnung „Begleitschein für gefährlichen Abfall“ zu kennzeichnen.Für jede Abfallart ist ein gesonderter Begleitschein zu verwenden. Die Zusammenfassung mehrerer Begleitscheine zu einem gemeinsamen Transportpapier ist zulässig, wenn in diesem Transportpapier erstens die jeweiligen Begleitscheinnummern gemäß Absatz eins, mit den jeweils zugeordneten Abfallarten und Massen eindeutig verknüpft dargestellt sind und zweitens entweder die Inhalte gemäß Absatz eins und den Paragraphen 9, bis 11 in Verbindung mit Anhang 2 oder, falls zutreffend die Inhalte gemäß Paragraph 13, in Verbindung mit Anhang 2, enthalten sind. Das Transportpapier ist durch die Bezeichnung „Begleitschein für gefährlichen Abfall“ zu kennzeichnen.
(4)Absatz 4,Jeder Abfallbesitzer hat die für ihn bestimmten Abschriften, Durchschriften oder Originale der Begleitscheine getrennt von den übrigen Geschäftsbüchern oder betrieblichen Aufzeichnungen mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen. Eine Aufbewahrung in eingescannter (elektronischer) Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.
Handhabung des Begleitscheins durch den Übergeber
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Übergeber hat im Begleitschein folgende Angaben zu machen:
Abfallart, und zwar durch Angabe des Abfallcodes und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis),Abfallart, und zwar durch Angabe des Abfallcodes und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, Ziffer eins, und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis),
die Abfallmenge, und zwar durch Angabe der Masse des Abfalls in Kilogramm,
Name, Adresse (Sitz), Absendeort (sofern vorhanden) und die Identifikationsnummer nach Maßgabe des Anhangs 2 Punkt 1,
Begleitscheinnummer in der Rubrik „Übergabe“, falls die Begleitscheinnummer nicht vom Übernehmer in der Rubrik „Übernahme“ eingetragen wurde,
Datum des Transportbeginns und
Name und Anschrift des Übernehmers.
Der Übergeber hat die Richtigkeit dieser Angaben im Begleitschein zu bestätigen.
(2)Absatz 2,Fallen gefährliche Abfälle im Zuge von behördlichen Sofortmaßnahmen an und kann die Abfallart oder die Masse vor Ort nicht bestimmt werden, sind die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 unter Heranziehung der vorliegenden Unterlagen (zB Transportpapiere) zu machen. Stehen keine Unterlagen zur Verfügung und kann der gefährliche Abfall nicht bis zum Einlangen der erforderlichen Analysenergebnisse vor Ort belassen werden, ist in der Rubrik „Bemerkungen“ der Eintrag „Sofortmaßnahme“ vorzunehmen; die fehlenden Daten sind vom Übernehmer unverzüglich festzustellen und in der Korrekturzeile anzugeben.Fallen gefährliche Abfälle im Zuge von behördlichen Sofortmaßnahmen an und kann die Abfallart oder die Masse vor Ort nicht bestimmt werden, sind die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 unter Heranziehung der vorliegenden Unterlagen (zB Transportpapiere) zu machen. Stehen keine Unterlagen zur Verfügung und kann der gefährliche Abfall nicht bis zum Einlangen der erforderlichen Analysenergebnisse vor Ort belassen werden, ist in der Rubrik „Bemerkungen“ der Eintrag „Sofortmaßnahme“ vorzunehmen; die fehlenden Daten sind vom Übernehmer unverzüglich festzustellen und in der Korrekturzeile anzugeben.
(3)Absatz 3,Wenn kein Transport der Abfälle erfolgt, hat der Übergeber im Begleitschein „kein Transport“ anzugeben.
(4)Absatz 4,Eine Abschrift oder eine Durchschrift des Begleitscheines mit den Angaben gemäß Abs. 1 hat beim Übergeber zu verbleiben und ist – vom Tag der Übergabe der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in eingescannter (elektronischer) Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.Eine Abschrift oder eine Durchschrift des Begleitscheines mit den Angaben gemäß Absatz eins, hat beim Übergeber zu verbleiben und ist – vom Tag der Übergabe der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in eingescannter (elektronischer) Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.
Handhabung des Begleitscheins durch den Transporteur
§ 10.Paragraph 10,
Der Transporteur gefährlicher Abfälle hat seinen Namen und seine Anschrift und die Art des Transports im Begleitschein anzugeben und die Richtigkeit dieser Angaben zu bestätigen. Diese Angaben sind vom Übergeber oder vom Übernehmer zu machen, sofern dieser den Transport durchführt. Sind verschiedene Transporteure beteiligt, so hat jeder Transporteur die vorgeschriebenen Angaben zu machen.
Handhabung des Begleitscheins durch den Übernehmer
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Übernehmer hat bei der Übernahme der gefährlichen Abfälle die ordnungsgemäße Übernahme zu bestätigen. Der Übernehmer hat die Identifikationsnummer nach Maßgabe des Anhangs 2 Punkt 1, den Empfangsort und das Datum des Empfangs im Begleitschein anzugeben. Als Angabe des Empfangsorts ist die Postleitzahl des Empfangsortes ausreichend.
(2)Absatz 2,Handelt es sich um ein Streckengeschäft (§ 13 Abs. 1) und wird die Erleichterung des § 13 Abs. 3 nicht in Anspruch genommen, so hat der rechtlich verfügende Übernehmer, dessen Standort nicht in tatsächlicher Hinsicht berührt wird, zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 1 einen Verweis auf die Begleitscheinnummer des nachfolgenden Begleitscheines (Nachfolgeverweis) anzubringen. Der Übernehmer, der den Abfall an einem Standort übernimmt (Empfänger), hat einen Verweis auf das Ende des Streckengeschäfts anzugeben.Handelt es sich um ein Streckengeschäft (Paragraph 13, Absatz eins,) und wird die Erleichterung des Paragraph 13, Absatz 3, nicht in Anspruch genommen, so hat der rechtlich verfügende Übernehmer, dessen Standort nicht in tatsächlicher Hinsicht berührt wird, zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz eins, einen Verweis auf die Begleitscheinnummer des nachfolgenden Begleitscheines (Nachfolgeverweis) anzubringen. Der Übernehmer, der den Abfall an einem Standort übernimmt (Empfänger), hat einen Verweis auf das Ende des Streckengeschäfts anzugeben.
(3)Absatz 3,Entsprechen die übernommenen gefährlichen Abfälle nicht der im Begleitschein angegebenen Abfallart oder der angegebenen Masse oder ist darin keine entsprechende Angabe enthalten, so hat der Übernehmer diese Angaben in einer der Korrekturzeilen des Begleitscheins zu ergänzen oder richtigzustellen. Wird gefährlicher Abfall mit einem Begleitschein übergeben und ist auf Grund von Analyseergebnissen des Übernehmers der gefährliche Abfall unterschiedlichen Abfallarten zuzuordnen, so sind die korrekten Abfallarten und diesbezüglichen Massen in den Korrekturzeilen des Begleitscheins anzuführen.
Aufbewahrung des Begleitscheins; Abschriften und Durchschriften
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Der Übernehmer hat
den Begleitschein mit den Angaben und Bestätigungen gemäß den §§ 9 bis 11 – vom Tag der Übernahme der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren undden Begleitschein mit den Angaben und Bestätigungen gemäß den Paragraphen 9 bis 11 – vom Tag der Übernahme der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren und
eine Abschrift oder Durchschrift des Begleitscheins mit den Angaben und Bestätigungen gemäß den §§ 9 bis 11 innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Monats, in dem die Übernahme der gefährlichen Abfälle erfolgte, an den Übergeber zu übermitteln.eine Abschrift oder Durchschrift des Begleitscheins mit den Angaben und Bestätigungen gemäß den Paragraphen 9 bis 11 innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Monats, in dem die Übernahme der gefährlichen Abfälle erfolgte, an den Übergeber zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Der Übergeber hat die gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 übermittelte Abschrift oder Durchschrift des Begleitscheins – vom Tag der Übergabe der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in eingescannter (elektronischer) Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.Der Übergeber hat die gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, übermittelte Abschrift oder Durchschrift des Begleitscheins – vom Tag der Übergabe der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in eingescannter (elektronischer) Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.
Erleichterung für Streckengeschäfte
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Ein Streckengeschäft liegt vor, wenn ein Abfallsammler einen Abfall direkt zu einem weiteren Übernehmer transportiert oder transportieren lässt, ohne dass ein Standort des Abfallsammlers in tatsächlicher Hinsicht berührt wird. Ein zusammengesetztes Streckengeschäft liegt vor, wenn ein Streckengeschäft von mehreren Abfallsammlern, deren Standorte dabei nicht in tatsächlicher Hinsicht berührt werden, abgewickelt wird.
(2)Absatz 2,Ein Streckengeschäft endet mit der Übernahme der Abfälle durch einen Abfallsammler, der den Abfall an einem Standort übernimmt. Dieser Abfallsammler ist der Empfänger der Abfälle.
(3)Absatz 3,Die sich aus § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Z 2 ergebenden Verpflichtungen der Abfallsammler – ausgenommen des Empfängers – gelten bei der Durchführung eines Streckengeschäfts auch dann als erfüllt, wennDie sich aus Paragraph 11, Absatz 2 und Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, ergebenden Verpflichtungen der Abfallsammler – ausgenommen des Empfängers – gelten bei der Durchführung eines Streckengeschäfts auch dann als erfüllt, wenn
auf dem Begleitschein
die Angaben des ersten Übergebers der Abfälle gemäß § 9 angeführt sind,die Angaben des ersten Übergebers der Abfälle gemäß Paragraph 9, angeführt sind,
alle Abfallsammler im Streckengeschäft, die rechtlich über den Abfall verfügen und deren Standorte von diesem Abfall nicht in tatsächlicher Hinsicht berührt werden, mit Namen, Anschrift und Identifikationsnummer (Personen-GLN) angeführt sind,
Name und Anschrift des Empfängers und die Postleitzahl des Empfangsortes angeführt sind,
und
der Empfänger in der Meldung gemäß § 14 zusätzlich zu den Begleitscheindatender Empfänger in der Meldung gemäß Paragraph 14, zusätzlich zu den Begleitscheindaten
die im Begleitschein angeführten Übernehmer nennt und
einen Verweis auf das Ende des Streckengeschäftes angibt.
(4)Absatz 4,Wenn die Erleichterung für Streckengeschäfte gemäß Abs. 3 in Anspruch genommen wird, hat der erste Übergeber § 9 einzuhalten. Jeder weitere Abfallsammler – ausgenommen der Empfänger – hat abweichend zu den §§ 9 und 11 dafür zu sorgen, dass seine Identifikationsnummer sowie sein Name und seine Adresse sowie Name und Adresse des jeweils folgenden Übernehmers im Begleitschein eingetragen sind. Abweichend zu § 9 Abs. 1 letzter Satz und zu § 11 sind keine Bestätigungen der Abfallsammler – ausgenommen des Empfängers – im Begleitschein erforderlich.Wenn die Erleichterung für Streckengeschäfte gemäß Absatz 3, in Anspruch genommen wird, hat der erste Übergeber Paragraph 9, einzuhalten. Jeder weitere Abfallsammler – ausgenommen der Empfänger – hat abweichend zu den Paragraphen 9 und 11 dafür zu sorgen, dass seine Identifikationsnummer sowie sein Name und seine Adresse sowie Name und Adresse des jeweils folgenden Übernehmers im Begleitschein eingetragen sind. Abweichend zu Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz und zu Paragraph 11, sind keine Bestätigungen der Abfallsammler – ausgenommen des Empfängers – im Begleitschein erforderlich.
(5)Absatz 5,Wenn die Erleichterung für Streckengeschäfte gemäß Abs. 3 in Anspruch genommen wird, hat der Empfänger die ordnungsgemäße Übernahme der Abfälle zu bestätigen und eine Abschrift oder Durchschrift des Begleitscheines innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Monats, in dem die Übernahme der gefährlichen Abfälle erfolgte, abweichend zu § 12 Abs. 1 Z 2, an den ersten und alle weiteren Übergeber zu übermitteln.Wenn die Erleichterung für Streckengeschäfte gemäß Absatz 3, in Anspruch genommen wird, hat der Empfänger die ordnungsgemäße Übernahme der Abfälle zu bestätigen und eine Abschrift oder Durchschrift des Begleitscheines innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Monats, in dem die Übernahme der gefährlichen Abfälle erfolgte, abweichend zu Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2,, an den ersten und alle weiteren Übergeber zu übermitteln.
(6)Absatz 6,Jeder Abfallsammler hat die Abschrift oder Durchschrift des Begleitscheins gemäß Abs. 5 – vom Tag der Übergabe der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Der Empfänger hat den Begleitschein mit den Angaben und Bestätigungen gemäß Abs. 3 und 5 – vom Tag der Übernahme der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in eingescannter (elektronischer) Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.Jeder Abfallsammler hat die Abschrift oder Durchschrift des Begleitscheins gemäß Absatz 5, – vom Tag der Übergabe der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Der Empfänger hat den Begleitschein mit den Angaben und Bestätigungen gemäß Absatz 3 und 5 – vom Tag der Übernahme der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in eingescannter (elektronischer) Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.
(7)Absatz 7,Der erste Übergeber hat § 12 Abs. 2 einzuhalten; der Transporteur hat § 10 einzuhalten. Der Empfänger hat die §§ 11 und 14 einzuhalten.Der erste Übergeber hat Paragraph 12, Absatz 2, einzuhalten; der Transporteur hat Paragraph 10, einzuhalten. Der Empfänger hat die Paragraphen 11 und 14 einzuhalten.
Meldepflicht des Übernehmers
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Der Übernehmer hat die Begleitscheindaten nach Maßgabe des Anhangs 2 Punkt 2 innerhalb von sechs Wochen nach der Übernahme der gefährlichen Abfälle an den Landeshauptmann zu melden. Die Meldung muss elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 AWG 2002Der Übernehmer hat die Begleitscheindaten nach Maßgabe des Anhangs 2 Punkt 2 innerhalb von sechs Wochen nach der Übernahme der gefährlichen Abfälle an den Landeshauptmann zu melden. Die Meldung muss elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002
über die Online-Eingabe-Maske für Begleitscheindaten,
per Upload von Daten (XML) über die im Rahmen der Register bereitgestellte Schnittstelle oder
über ein dafür eingerichtetes Webservice
erfolgen.
(2)Absatz 2,Wenn die Streckengeschäftspartner auf einem einzigen Begleitschein angeführt sind, hat der Empfänger im Rahmen seiner Meldung gemäß Abs. 1 den Absender des Abfalls als Übergeber anzugeben und alle Streckengeschäftspartner zu nennen. Mit der Meldung durch den Empfänger gilt die Meldung der Streckengeschäftspartner als erfüllt.Wenn die Streckengeschäftspartner auf einem einzigen Begleitschein angeführt sind, hat der Empfänger im Rahmen seiner Meldung gemäß Absatz eins, den Absender des Abfalls als Übergeber anzugeben und alle Streckengeschäftspartner zu nennen. Mit der Meldung durch den Empfänger gilt die Meldung der Streckengeschäftspartner als erfüllt.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
die technischen und organisatorischen Spezifikationen und die Zuordnungstabellen für die Begleitscheinmeldung sowie
Berichtigungen der technischen und organisatorischen Spezifikationen und der Zuordnungstabellen für die Begleitscheinmeldung, die notwendig sind, um eine ordnungsgemäße Meldung der Begleitscheindaten gemäß § 14 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang 2 sicherzustellen,Berichtigungen der technischen und organisatorischen Spezifikationen und der Zuordnungstabellen für die Begleitscheinmeldung, die notwendig sind, um eine ordnungsgemäße Meldung der Begleitscheindaten gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Anhang 2 sicherzustellen,
am EDM-Portal (edm.gv.at) zu veröffentlichen.
4. Abschnitt
Sonstige Bestimmung für gefährliche Abfälle
Transporte zwischen verschiedenen Standorten eines Abfallbesitzers
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Werden gefährliche Abfälle von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers verbracht, sind Unterlagen mit folgenden Angaben mitzuführen:
Masse des gefährlichen Abfalls in Kilogramm,
Absende- und Bestimmungsort und
Name, Anschrift und Identifikationsnummer des Abfallbesitzers.
(2)Absatz 2,Die Unterlagen gelten als Aufzeichnungen gemäß § 3 und sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.Die Unterlagen gelten als Aufzeichnungen gemäß Paragraph 3 und sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.
5. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung für die Handhabung der Begleitscheine und die Meldung des Übernehmers
§ 16.Paragraph 16,
Bis zum 31. Dezember 2013 dürfen Begleitscheine im Sinn des § 18 Abs. 1 AWG 2002 gemäß den §§ 5 und 6 der Abfallnachweisverordnung 2003, BGBl. II Nr. 618/2003, gehandhabt und gemäß dem § 7 Abs. 1 der Abfallnachweisverordnung 2003 an den Landeshauptmann übermittelt werden. Bis zum 31. Dezember 2013 dürfen Begleitscheine im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, AWG 2002 gemäß den Paragraphen 5 und 6 der Abfallnachweisverordnung 2003, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 618 aus 2003,, gehandhabt und gemäß dem Paragraph 7, Absatz eins, der Abfallnachweisverordnung 2003 an den Landeshauptmann übermittelt werden.
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union
§ 17.Paragraph 17,
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (im Folgenden: Abfallrahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 26.05.2009 S. 24, umgesetzt. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (im Folgenden: Abfallrahmenrichtlinie), Amtsblatt Nummer L 312 vom 22.11.2008 Seite 3, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 127 vom 26.05.2009 Seite 24, umgesetzt.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 18.Paragraph 18,
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft; gleichzeitig tritt die Abfallnachweisverordnung 2003, BGBl. II Nr. 618/2003, außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft; gleichzeitig tritt die Abfallnachweisverordnung 2003, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 618 aus 2003,, außer Kraft.
Berlakovich
Anhang 1
Anhang 2
Vorgaben für Begleitscheine und die Meldung von Begleitscheindaten
Auf Begleitscheinen und in der Meldung der Begleitscheindaten sind gemäß den §§ 9, 11, 13 und 14 die jeweils zutreffenden Identifikationsnummern aus dem Register gemäß § 22 AWG 2002 (edm.gv.at) anzugeben. Für Personen, die nicht im Register (edm.gv.at) erfasst sind, ist eine zutreffende „personenkreisbezogene Identifikationsnummer“ zu verwenden. Personenkreisbezogene Identifikationsnummern sind am EDM-Portal (edm.gv.at) in der Zuordnungstabelle „Personenkreise betreffend die Herkunftsperson beim Transport gefährlicher Abfälle“ veröffentlicht.Auf Begleitscheinen und in der Meldung der Begleitscheindaten sind gemäß den Paragraphen 9, 11, 13 und 14 die jeweils zutreffenden Identifikationsnummern aus dem Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 (edm.gv.at) anzugeben. Für Personen, die nicht im Register (edm.gv.at) erfasst sind, ist eine zutreffende „personenkreisbezogene Identifikationsnummer“ zu verwenden. Personenkreisbezogene Identifikationsnummern sind am EDM-Portal (edm.gv.at) in der Zuordnungstabelle „Personenkreise betreffend die Herkunftsperson beim Transport gefährlicher Abfälle“ veröffentlicht.
Begleitscheine – Allgemeine Vorgaben für Begleitscheine gemäß den §§ 9, 11 und 13 zur Angabe der Identifikationsnummer
Begleitscheine – Allgemeine Vorgaben für Begleitscheine gemäß den Paragraphen 9, 11 und 13 zur Angabe der Identifikationsnummer
a) Übergeber
Für die Angabe der Identifikationsnummer des Übergebers ist die Standort-GLN des zutreffenden registrierten Absendeortes dieses Übergebers zu verwenden, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
Wenn der Absendeort nicht im Register erfasst ist, ist die Personen-GLN des Übergebers zu verwenden. Wenn die Person nicht im Register erfasst ist, ist eine zutreffende personenkreisbezogene Identifikationsnummer als Identifikationsnummer des Übergebers zu verwenden.
Wenn der Übergeber des Abfalls den Abfall übernommen hat, ohne dass ein Standort dieses Übergebers in tatsächlicher Hinsicht berührt wurde, und dieser Übergeber auch über die weitere Abholung/Entgegennahme des Abfalls lediglich rechtlich verfügt (Streckengeschäft), ist als Identifikationsnummer dieses Übergebers dessen Personen-GLN zu verwenden.
b) Übernehmer
Für die Angabe der Identifikationsnummer des Übernehmers ist die Standort-GLN des zutreffenden registrierten Empfangsortes zu verwenden, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
Wird der Abfall vom Übernehmer an einem, aus Sicht des Übernehmers, „fremden“ Standort, welcher nicht dem Übernehmer gehört oder vom Übernehmer betrieben wird, in tatsächlicher Hinsicht übernommen, so ist als Identifikationsnummer des Übernehmers dessen Personen-GLN anzugeben.
Wenn der Übernehmer des Abfalls den Abfall übernommen hat, ohne dass ein Standort dieses Übernehmers in tatsächlicher Hinsicht berührt wurde (Streckengeschäft), ist als Identifikationsnummer dieses Übernehmers dessen Personen-GLN zu verwenden.
Meldung von Begleitscheindaten – Allgemeine Vorgaben für die elektronische Meldung der Begleitscheindaten (§ 14)
Meldung von Begleitscheindaten – Allgemeine Vorgaben für die elektronische Meldung der Begleitscheindaten (Paragraph 14,)
Die Meldung kann per Upload von Dateien (XML) über die im Rahmen der Register bereitgestellte Schnittstelle, im Wege des dafür eingerichteten Webservices oder im Wege der dafür eingerichteten Online-Eingabe-Maske erfolgen.
Im Falle einer Meldung mittels Upload, einschließlich mittels Webservice, sind die für die Meldung der Begleitscheindaten am EDM-Portal (edm.gv.at) veröffentlichten Zuordnungstabellen / Referenzlisten zu verwenden. Zuordnungstabellen sind insbesondere für die Angabe von Abfallarten, Herkunftspersonenkreise, Transportarten, Abfallbewegungsarten, Adressangaben, Quantifizierungsarten und Begleitscheinarten veröffentlicht.
Die bei einer Meldung per Upload von Dateien einzuhaltenden Schnittstellenspezifikationen, einschließlich der XML-Datenformatstrukturen und Prüfregeln, sind am EDM-Portal (edm.gv.at) veröffentlicht.
Die Meldung der Begleitscheindaten gemäß § 14 umfasst folgende Daten:Die Meldung der Begleitscheindaten gemäß Paragraph 14, umfasst folgende Daten:
die jeweilige, eindeutige Begleitscheinnummer entsprechend den Vorgaben für die Angabe der Begleitscheinnummer gemäß Anhang 2 Punkt 2 lit. adie jeweilige, eindeutige Begleitscheinnummer entsprechend den Vorgaben für die Angabe der Begleitscheinnummer gemäß Anhang 2 Punkt 2 Litera a
das Jahr, in dem die eindeutige Begleitscheinnummer vergeben wurde
die Angabe des Übergebers, des Übernehmers und des Transporteurs (Hinweis: Diese Angaben sind entsprechend den Vorgaben für die Angabe des Übergebers gemäß Anhang 2 Punkt 2 lit. b, des Übernehmers gemäß Anhang 2 Punkt 2 lit. c und der Transporteure gemäß Anhang 2 Punkt 2 lit. d zu tätigen.)die Angabe des Übergebers, des Übernehmers und des Transporteurs (Hinweis: Diese Angaben sind entsprechend den Vorgaben für die Angabe des Übergebers gemäß Anhang 2 Punkt 2 Litera b,, des Übernehmers gemäß Anhang 2 Punkt 2 Litera c und der Transporteure gemäß Anhang 2 Punkt 2 Litera d, zu tätigen.)
im Falle von Streckengeschäften, bei denen gemäß § 13 Abs. 3 der erste Übergeber und alle weiteren, über den Abfall verfügenden, Übergeber in einem Begleitschein aufgeführt sind: Angabe aller Übergeber, der Transporteure und des Übernehmers (Empfängers) des Abfalls (Hinweis: Diese Angaben sind entsprechend den Vorgaben für die Angabe des Übergebers gemäß Anhang 2 Punkt 2 lit. b, des Übernehmers gemäß Anhang 2 Punkt 2 lit. c und der Transporteure gemäß Anhang 2 Punkt 2 lit. d zu tätigen.)im Falle von Streckengeschäften, bei denen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, der erste Übergeber und alle weiteren, über den Abfall verfügenden, Übergeber in einem Begleitschein aufgeführt sind: Angabe aller Übergeber, der Transporteure und des Übernehmers (Empfängers) des Abfalls (Hinweis: Diese Angaben sind entsprechend den Vorgaben für die Angabe des Übergebers gemäß Anhang 2 Punkt 2 Litera b,, des Übernehmers gemäß Anhang 2 Punkt 2 Litera c und der Transporteure gemäß Anhang 2 Punkt 2 Litera d, zu tätigen.)
Datum des Transportbeginns (sofern zutreffend)
korrigierte Abfallart (sofern zutreffend)
korrigierte Abfallmasse (sofern zutreffend)
wenn kein Transport erfolgt: „kein Transport“
Transportart (Straße, Schiene, Wasserweg, Luftweg oder kombinierter Transport)
zusätzliche Transporteure (sofern zutreffend)
Bezugsbegleitschein für Begleitscheinsplitting, wenn es für die Meldung erforderlich ist, eine Abfallart oder eine Abfallmasse in mehrere Abfallarten oder -massen aufzuteilen. In diesem Fall müssen für jede (korrigierte) Abfallart und -masse neue Begleitscheinnummern vergeben werden, wobei immer ein Bezug zur Begleitscheinnummer der ursprünglichen Abfallart und -masse gegeben sein muss.
Indizierung der Begleitscheinarten (sofern zutreffend)
Nachfolger-BS-Nr. (sofern zutreffend)
Angabe der Streckengeschäftspartner (sofern zutreffend)
a) Begleitscheinnummer
Die Meldung der Begleitscheinnummer des Übergebers ist nur dann erforderlich, wenn der Übernehmer keine Begleitscheinnummer am Begleitschein angegeben hat. Wenn für den Übergeber eine personenkreisbezogene Identifikationsnummer verwendet wird, darf die Begleitscheinnummer des Übergebers nicht gemeldet werden.
b) Übergeber
Als Angabe des Übergebers ist die jeweilige Standort-GLN des zutreffenden Absendeortes anzugeben, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
Wenn der Absendeort nicht im Register erfasst ist, sind die Personen-GLN des Übergebers und die Postleitzahl des Absendeortes anzugeben. Weiters können die Adresse des Absendeortes, falls keine Adresse vorhanden ist, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer(n), angegeben werden.
Wenn der Übergeber nicht im Register erfasst ist, sind eine zutreffende personenkreisbezogene Identifikationsnummer, der Name des Übergebers, dessen Sitzadresse, und die Postleitzahl des Absendeortes anzugeben. Weiters kann die Adresse des Absendeortes, falls keine Adresse vorhanden ist, Katastralgemeinde und Grundstücksnummern, angegeben werden.
In Streckengeschäften ist für einen Übergeber, dessen Standort nicht in tatsächlicher Hinsicht berührt wurde, die Personen-GLN anzugeben. Wenn dieser Übergeber nicht im Register erfasst ist, sind die zutreffende personenkreisbezogene Identifikationsnummer, der Name und die Sitzadresse des Übergebers anzugeben.
c) Übernehmer und Empfänger
Als Angabe des Übernehmers oder des Empfängers (soweit zutreffend) ist die jeweilige Standort-GLN des zutreffenden Empfangsortes anzugeben, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
Anstatt der Standort-GLN kann die jeweils zutreffende Anlagen-GLN der jeweiligen relevanten ortsfesten Anlage, welcher der Abfall zugeführt wurde, angegeben werden. Die Anlagen-GLN einer mobilen Anlage darf nur zusätzlich zum Empfangsort (Aufstellungsort der mobilen Anlage) angegeben werden.
Wenn der Empfangsort nicht im Register erfasst ist, sind die Personen-GLN des Übernehmers (Empfängers) und die Postleitzahl des Empfangsortes anzugeben. Weiters können die Adresse des Empfangsortes, falls keine Adresse vorhanden ist, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer(n), angegeben werden.
In Streckengeschäften ist für einen Übernehmer, dessen Standort nicht in tatsächlicher Hinsicht berührt wird, die Personen-GLN anzugeben. Wenn der Übernehmer nicht im Register erfasst ist, sind dessen Name und eine zutreffende personenkreisbezogene Identifikationsnummer anzugeben.
d) Transporteur
Der Name des Transporteurs und dessen Sitzadresse sind anzugeben. Sofern vorhanden, kann anstatt des Namens und der Sitzadresse die Personen-GLN des Transporteurs angegeben werden.
Wenn es sich um eine rechtliche Übergabe des Abfalls ohne Transport handelt, so ist als Angabe des Transporteurs die Wortfolge „kein Transport“ anzugeben.