BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 12. Oktober 2012

Teil römisch zwei

340. Verordnung:

Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

340. Verordnung des Bundeskanzlers über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

Aufgrund des Paragraph 59, Absatz 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, und des Paragraph 5, Abs1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,  Nr. 35 aus 2012,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken hat umgehend schriftlich an die Personalabteilung zu erfolgen, die unverzüglich die weiteren Veranlassungen gemäß Paragraph 2, zu treffen hat.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Eine Veräußerung ist bei jenen Ehrengeschenken zu veranlassen, die einen die administrativen Kosten einer Verwertung übersteigenden Verkehrswert darstellen. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert trifft die Personalabteilung eine Verfügung im Einzelfall.
  2. Absatz 2,Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken sind in erster Linie zur Linderung von Notlagen, in die Bedienstete des Ressorts oder deren Hinterbliebene unverschuldet geraten sind, ansonsten für einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zu verwenden.
  3. Absatz 3,Die Entscheidung über die konkrete Verwendung ist vom Präsidium vorzubereiten.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 1. August 2012 in Kraft.

Faymann