320. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen zur Änderung der Schrott-Umsatzsteuerverordnung
Aufgrund des § 19 Abs. 1d des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2012, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 19, Absatz eins d, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2012,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Umsätze von Abfallstoffen, für die die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (Schrott-Umsatzsteuerverordnung – Schrott-UStV), BGBl. II Nr. 129/2007, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Umsätze von Abfallstoffen, für die die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (Schrott-Umsatzsteuerverordnung – Schrott-UStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Z 2 lautet:Paragraph 2, Ziffer 2, lautet:
Die sonstigen Leistungen in Form des Sortierens, Zerschneidens, Zerteilens (einschließlich der Demontage) und des Pressens der in der Z 3 sowie in der Anlage zu Z 1 genannten Gegenstände.“Die sonstigen Leistungen in Form des Sortierens, Zerschneidens, Zerteilens (einschließlich der Demontage) und des Pressens der in der Ziffer 3, sowie in der Anlage zu Ziffer eins, genannten Gegenstände.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 wird folgende Z 3 neu eingefügt:In Paragraph 2, wird folgende Ziffer 3, neu eingefügt:
Die Lieferung von Bruchgold, das offensichtlich nicht mehr dem ursprünglichen Zweck entsprechend wieder verwendet werden soll, sowie die Lieferung von aus solchem Bruchgold hergestellten Barren oder Granulaten. Dies gilt sinngemäß auch für andere Edelmetalle.
Unter Bruchgold ist jeglicher Goldschmuck sowie sonstige Objekte aus Gold, die zerbrochen, zerstört oder beschädigt sind und somit nicht mehr für ihren ursprünglichen Zweck verwendet werden können, zu verstehen, wie beispielsweise alte Ketten, Ringe und andere nicht mehr getragene Schmuckgegenstände, Besteck, Münzen, goldene Federspitzen, defekte Goldbarren, aber auch Zahngoldabfälle (Dentallegierungen) oder sonstige Edelmetallreste in jeder Form.“
3.Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Text des § 4 erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 neu eingefügt:Der bisherige Text des Paragraph 4, erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, neu eingefügt:
„(2)Absatz 2,§ 2 Z 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2012 ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. September 2012 ausgeführt werden.“Paragraph 2, Ziffer 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2012, ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. September 2012 ausgeführt werden.“
Fekter