BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 28. Juni 2012

Teil römisch zwei

221. Verordnung:

Stückgeldverordnung Paketzustelldienst Österreich 2012

221. Verordnung des Vorsitzenden des Vorstandes der Österreichischen Post Aktiengesellschaft über die Festsetzung einer pauschalierten Erschwerniszulage im Paketzustelldienst für Bedienstete, die der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus dieser Gesellschaft hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind (Stückgeldverordnung Paketzustelldienst Österreich 2012)

Auf Grundlage des Paragraph 19 a, Gehaltsgesetz 1956, BGBl Nr. 54 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.103 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, Gehaltsgesetz 1956, BGBl Nr. 54 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.147 aus 2008, und des Paragraph 17, a Absatz 3, Poststrukturgesetz 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.96 aus 2007,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der mit der Zustellung von Paketen beschäftigte Mitarbeiter erhält als Abgeltung für die mit seinem Dienst verbundenen Erschwernisse ein Stückgeld.
  2. Absatz 2,Das Stückgeld beträgt:
    • Strichaufzählung
      für jedes erfolgreich zugestellte Paket derzeit
      10 Cent,
      das sind 0,00422 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf (Gehaltsansatz V/2 Österreichische Post AG)
    • Strichaufzählung
      für jedes Paket mit erfolglosem Zustellversuch gemäß den Bestimmungen der AGB
      5 Cent,
      das sind 0,00211 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf (Gehaltsansatz V/2 Österreichische Post AG)
    und erhöht sich in der Folge entsprechend der Erhöhungen des genannten Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf (Gehaltsansatz V/2 Österreichische Post AG).

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.

Pölzl