BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 25. Juni 2012

Teil römisch zwei

215. Verordnung:

Änderung der Bühnen-FK-V, der Fachkenntnisnachweis-Verordnung - FK-V, der Verordnung über die Geschäftsordnung des Arbeitnehmerschutzbeirates, der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutz-verordnung - EisbAV, der Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutz-verordnung - SchiffAV und der Schifffahrtsanlagenverordnung

215. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten (Bühnen-FK-V), die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung - FK-V), die Verordnung über die Geschäftsordnung des Arbeitnehmerschutzbeirates, die Verordnung über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung - EisbAV), die Verordnung über den Schutz der ArbeitnehmerInnen in der Schifffahrt (Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung - SchiffAV) und die Verordnung betreffend Schifffahrtsanlagen sowie sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen (Schifffahrtsanlagenverordnung) geändert werden

Artikel 1

Änderung der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten (Bühnen-FK-V)

Auf Grund der Paragraph 62, Absatz 4 und Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer eins, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten (Bühnen-FK-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz 7, entfällt die Wortfolge „unterliegt die Ausbildungseinrichtung oder deren Betreiber/in der Aufsicht der Verkehrs-Arbeitsinspektion, an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ sowie der davor und der danach befindliche Beistrich.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph 6, Absatz 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V)

Auf Grund der Paragraph 62, Absatz 4 und Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer eins, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, wird die Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In den Paragraph 12, Absatz 7,, Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz eins, entfällt jeweils die Wortfolge „unterliegt die Ausbildungseinrichtung oder deren Betreiber/in der Aufsicht der Verkehrs-Arbeitsinspektion, an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ sowie der davor und der danach befindliche Beistrich.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,Paragraph 12, Absatz 7,, Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung der Verordnung über die Geschäftsordnung des Arbeitnehmerschutzbeirates

Auf Grund der Paragraph 91 und Paragraph 101, Absatz eins, Ziffer eins, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, wird die Verordnung über die Geschäftsordnung des Arbeitnehmerschutzbeirates, Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1995,, wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung der Verordnung über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung - EisbAV)

Auf Grund der Paragraph 3,, Paragraph 7,, Paragraph 21,, Paragraph 24,, Paragraph 60,, Paragraph 61 und Paragraph 131, Absatz 9, letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird die Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – EisbAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 1999,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2011,, wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen von Eisenbahnunternehmen im Sinn des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, im Bereich von Gleisen von Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen und Anschlussbahnen gemäß Paragraph eins, des Eisenbahngesetzes.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Für Bauarbeiten von Eisenbahnunternehmen im Sinn des Eisenbahngesetzes im Bereich von Gleisen von Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen und Anschlussbahnen gemäß Paragraph eins, des Eisenbahngesetzes gelten die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, und die Bestimmungen des 3. Abschnittes dieser Verordnung, soweit der 4. Abschnitt dieser Verordnung keine Abweichungen vorsieht.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 2,, Absatz 4,, Absatz 5 und Absatz 7, entfällt jeweils die Wortfolge samt Beistrich „für die unter Absatz eins, angeführten Betriebe und Tätigkeiten,“.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 53, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph eins, Absatz eins, bis 5 und Absatz 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung der Verordnung über den Schutz von ArbeitnehmerInnen in der Schifffahrt (Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung - SchiffAV)

Auf Grund der Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraphen 60 bis 63 und Paragraph 131, Absatz 9, letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird die Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – SchiffAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2009,, wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis zum 4. und 5. Abschnitt lautet wie folgt:

„4. Abschnitt: Schifffahrtsanlagen

Paragraph 46, Geltungsbereich

Paragraph 47, Sicherung der Arbeitsplätze und der Zugänge

Paragraph 48, Zugänge zu Fahrzeugen

Paragraph 49, Beförderung von Arbeitnehmern mit Fahrzeugen

Paragraph 50, Sicherung der Ladeluken und sonstiger Öffnungen

Paragraph 51, Beleuchtung der Arbeitsplätze an Bord

Paragraph 52, Lukendeckel

Paragraph 53, Hebe- und Fördereinrichtungen und Zubehör

Paragraph 54, Bedienung von Hebe- und Fördereinrichtungen

Paragraph 55, Sicherheitsmaßnahmen beim Umschlag

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Paragraph 56, Übergangsbestimmungen

Paragraph 57, Inkrafttreten“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Bereich der Binnenschifffahrt.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, entfällt jeweils die Wortfolge samt Beistrich „für die unter Absatz eins, angeführten Betriebe und Tätigkeiten,“.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 45, wird folgender neuer 4. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:

„4. Abschnitt
Schifffahrtsanlagen

Geltungsbereich

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Dieser Abschnitt gilt für alle Tätigkeiten, die im Bereich von Schifffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen im Zusammenhang mit dem Schiffumschlag oder dem Betrieb, der Instandhaltung oder der Reparatur von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Der Neubau von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern im Betrieb einer Schiffswerft bleibt unberührt.

Sicherung der Arbeitsplätze und der Zugänge

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Arbeitsplätze an Land sowie Zugänge zu Arbeitsplätzen an Land oder an Bord, die von Arbeitnehmern regelmäßig benützt werden, müssen unter Bedachtnahme auf die zu verrichtenden Tätigkeiten und Arbeitsvorgänge gestaltet, eingerichtet und in Stand gehalten werden.
  2. Absatz 2,Arbeitsplätze an Land und auf schwimmenden Anlagen sowie Verkehrswege und Zugänge zu Arbeitsplätzen vom nächstgelegenen öffentlichen Weg her müssen ausreichend beleuchtet sein.
  3. Absatz 3,Verkehrswege und Zugänge zu Fahrzeugen müssen von allen Hindernissen freigehalten werden.
  4. Absatz 4,Verkehrswege am Ufer im Bereich von Länden oder Umschlagsplätzen müssen mindestens 1,20 m breit und entsprechend den durchzuführenden Tätigkeiten gestaltet sein.
  5. Absatz 5,Gefahrenstellen auf Schifffahrtsanlagen, Arbeitsplätzen oder Zugängen (zB Bodenöffnungen, zurückspringende Kaimauern) sind gemäß den Arbeitnehmerschutzvorschriften zu kennzeichnen, ausreichend zu beleuchten und, soweit möglich, durch Geländer, Fußleisten usw. gegen Absturz von Personen und Herabfallen von Gegenständen zu sichern.

Zugänge zu Fahrzeugen

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Liegt ein Fahrzeug zur Durchführung von Arbeiten am Ufer oder Bord an Bord an einem anderen Fahrzeug, so müssen erforderlichenfalls sichere Verbindungseinrichtungen zum Ufer und zwischen den Fahrzeugen (zB Stegladen, Leiter, Landsteg) vorhanden sein.
  2. Absatz 2,Verbindungseinrichtungen müssen fest, sicher begehbar und so gesichert sein, dass sie ihre Lage nicht verändern können. Stegladen müssen mindestens 0,40 m breit und erforderlichenfalls auf einer Seite über die ganze Länge mit einem Geländer ausgestattet sein, das den Arbeitnehmerschutzvorschriften entspricht. Die Neigung von Stegladen und Landstegen muss so gering sein, dass beim Begehen, auch bei Nässe oder schlechter Witterung, keine Gefahr des Ab- oder Ausrutschens besteht. Die Oberfläche muss rutschfest sein.
  3. Absatz 3,Leitern müssen genügend lang und gegen Wegrutschen gesichert aufgestellt sein.

Beförderung von Arbeitnehmern mit Fahrzeugen

Paragraph 49,

Werden bei Arbeiten Arbeitnehmer mit Fahrzeugen befördert, so muss für jeden Arbeitnehmer ein Einzelrettungsmittel an Bord sein.

Sicherung der Ladeluken und sonstiger Öffnungen

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Solange Verladearbeiten an Bord von Fahrzeugen durchgeführt werden, müssen alle zugänglichen Ladeluken zuverlässig verschlossen oder durch ein standfestes Geländer von mindestens 1 m Höhe gesichert sein. Dies gilt nicht für Ladeluken mit einem Süll von mindestens 0,75 m Höhe, für Ladeluken, die unmittelbar für das Verladen benützt werden, und nicht für nur kurze Unterbrechungen der Verladearbeiten, wenn sichergestellt ist, dass Unbefugte nicht in den Gefahrenbereich gelangen können.
  2. Absatz 2,Sonstige für Arbeitnehmer gefährliche Öffnungen oder Vertiefungen sind soweit wie möglich zu verschließen oder mit einer ausreichend tragfähigen Abdeckung zu versehen.

Beleuchtung der Arbeitsplätze an Bord

Paragraph 51,

Während der Vorbereitung und Durchführung von Arbeiten sind alle Zugänge, Arbeitsplätze, Verkehrswege oder sonstige Stellen oder Bereiche, die Arbeitnehmer während ihrer Tätigkeit betreten müssen, ausreichend sowie möglichst gleichmäßig und blendfrei zu beleuchten.

Lukendeckel

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Das Versetzen von Lukendeckeln hat so zu erfolgen, dass Gefahren für Arbeitnehmer vermieden und Beschädigungen der Lukendeckel verhindert werden.
  2. Absatz 2,Vor Aufnahme der Arbeit an einer Luke sind die Lukenabdeckungen zu entfernen oder gegen Lageveränderung zu sichern.

Hebe- und Fördereinrichtungen und Zubehör

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Trag- und Anschlagmittel und Zubehör von Hebe- und Fördereinrichtungen (zB Ketten, Seile, Ringe, Schäkel) sind in Abständen von höchstens 3 Monaten wiederkehrend zu überprüfen. Die Prüfung ist zu dokumentieren.
  2. Absatz 2,Ketten dürfen nicht durch Knoten verkürzt, nicht über scharfe Kanten gezogen und nicht durch Reiben an harten oder scharfkantigen Gegenständen beschädigt werden.
  3. Absatz 3,Bei Augspleißungen oder Kauschen von Drahtseilen müssen die ganzen Litzen mindestens dreimal und die auf die Hälfte verjüngten Litzen dann noch mindestens zweimal miteinander verspleißt werden; andere Spleißungen dürfen nur verwendet werden, wenn sie mindestens ebenso wirksam sind.

Bedienung von Hebe- und Fördereinrichtungen

Paragraph 54,

Zur Führung von Hebe- und Fördereinrichtungen sowie zur Abgabe von Signalen und zur Erteilung von Weisungen an die mit der Führung solcher Einrichtungen oder Betriebsmittel oder mit der Überwachung von Hubseilen an Trommeln oder Winden Beschäftigten dürfen nur verlässliche, geeignete Personen herangezogen werden.

Sicherheitsmaßnahmen beim Umschlag

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,An Hebezeugen dürfen Lasten nur dann und nur solange schwebend belassen werden, als der Gefahrenbereich von der mit der Führung des Hebezeuges beauftragten Person (Paragraph 54,) ständig überwacht wird und diese Person im Gefahrenfall unverzüglich Warnsignale oder notwendige Bewegungen der Last bewirken kann.
  2. Absatz 2,Soweit es die Sicherheit der Arbeitnehmer erfordert, ist bei den Arbeiten ein Signalposten einzusetzen.
  3. Absatz 3,Durch geeignete Maßnahmen muss sichergestellt werden, dass die Sicht an den Arbeitsstellen und -plätzen nicht durch Staub oder Dämpfe in einem für Arbeitnehmer gefährlichen Ausmaß beeinträchtigt wird.
  4. Absatz 4,Durch geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass gefährliche Vorgangsweisen oder Verfahren beim Stapeln oder Stauen von Ladegut vermieden werden.
  5. Absatz 5,Bei Arbeiten mit Schüttgütern oder mit gefährlichen Gütern ist durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer im Gefahrenfall Schiffsräume und Decks sicher und rasch verlassen können.
  6. Absatz 6,Ladebühnen dürfen nur verwendet werden, wenn sie ausreichend tragfähig und fest sowie gut und sicher befestigt sind.
  7. Absatz 7,Für die Güterbeförderung zwischen Fahrzeugen und dem Land dürfen Handkarren nur verwendet werden, wenn für die Arbeitnehmer die Gefahr des Ab- oder Ausgleitens nicht besteht und durch Art, Neigung, Abmessungen oder Zustand der Verbindungseinrichtungen keine anderen Gefahren für die Arbeitnehmer hervorgerufen werden können.
  8. Absatz 8,Stegladen und Landebrücken, die zum Be- oder Entladen dienen, müssen ausreichend breit und so fest oder so unterstützt sein, dass bei ihrer Benützung ein Brechen, Kippen, Abgleiten oder stärkeres Schwanken ausgeschlossen ist; sind sie weniger als 1,20 m breit, müssen sie an beiden Seiten mit Geländern ausgestattet sein, die den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen.
  9. Absatz 9,Haken dürfen, außer zum Aufbrechen der Ladung, nicht an Bändern oder Verschnürungen von Stückgütern oder Verpackungen befestigt werden.
  10. Absatz 10,Fasshaken dürfen nur verwendet werden, wenn durch die besondere Bauart oder Beschaffenheit der Fässer oder der Haken Gefahren vermieden werden.“

Novellierungsanordnung 5, Der bisherige 4. Abschnitt erhält die Bezeichnung „5. Abschnitt“; der bisherige Paragraph 46, erhält die Paragraphenbezeichnung „56“.

Novellierungsanordnung 6, Der bisherige Paragraph 47, erhält die Paragraphenbezeichnung „57“; der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis zum 4. und 5. Abschnitt, Paragraph eins, Absatz eins bis 4, der 4. Abschnitt samt Überschrift sowie der 5. Abschnitt samt Überschrift in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung der Verordnung betreffend Schifffahrtsanlagen sowie sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen (Schifffahrtsanlagenverordnung)

Auf Grund der Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraphen 60 bis 63 und Paragraph 131, Absatz 9, letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird die Schifffahrtsanlagenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,, wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zum 4. Teil sowie zu den Paragraphen 31 bis 40,

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift „4. Teil Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern“ sowie die Paragraphen 31 bis 40 entfallen.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 56, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 59, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft. Paragraph eins, Absatz 3,, die Überschrift des 4. Teils sowie die Paragraphen 31 bis 40 und Paragraph 56, Absatz 2, treten mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.“

Hundstorfer