BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 23. Jänner 2012

Teil römisch zwei

21. Verordnung:

Änderung der Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV-Novelle 2011)

21. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Austro Control-Gebührenverordnung geändert wird (ACGV-Novelle 2011)

Auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Bundesgesetzblatt Nr. 898 aus 1993, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2010,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verordnet:

Die Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV), Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 466 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Der römisch zwei. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2012, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2012, anzuwenden. Mit Inkrafttreten des römisch zwei. Abschnittes in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2012, tritt Paragraph 19, Absatz eins und 2 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2009,, außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, Der römisch zwei. Abschnitt lautet:

römisch zwei. Abschnitt

   

Gebühr

römisch eins. Ziviles Luftfahrtpersonal (inklusive Flugmedizin)

   
     
  1. Ziffer eins
    Erteilung von Lizenzen und Berechtigungen (inklusive der gleichzeitig einzutragenden Klassen- und Musterberechtigungen und IR)/erstmalige Autorisierung
   
  1. Litera a
    PPL (gemäß ZLPV)              

187

 
  1. Litera b
    PPL (gemäß JAR-FCL 1 oder 2)              

233

  1. Litera c
    CPL (gemäß JAR-FCL 1 oder 2)              

420

  1. Litera d
    ATPL oder MPL (gemäß JAR-FCL 1 oder 2)              

655

  1. Litera e
    PHPL (nicht gemäß JAR FCL)              

233

  1. Litera f
    CHPL (nicht gemäß JAR FCL)              

420

  1. Litera g
    Sonstige (z. B. Luftschiff, Bordtechniker, Sonderpiloten)               

327

  1. Litera h
    Klassenberechtigungen              

94

  1. Litera i
    Musterberechtigungen für
   
  1. Litera i
    Luftfahrzeuge bis einschließlich 5.700 kg

420

  1. Sub-Litera, i, i
    Luftfahrzeuge bis einschließlich 20.000 kg

561

  1. iii
    Luftfahrzeuge über 20.000 kg

701

  1. Litera k
    IR

187

  1. Litera l
    Lehrberechtigungen für
   
  1. Litera i
    FI, SFI

281

  1. Sub-Litera, i, i
    CRI, IRI, STI

233

  1. iii
    TRI

374

  1. Sub-Litera, i, v
    MCCI

187

  1. Litera v
    Hubschrauber (nicht gemäß JAR FCL)

281

  1. Sub-Litera, v, i
    Sonstige               

233

  1. Litera m
    Prüfer
   
  1. Litera i
    TRE              

281

  1. Sub-Litera, i, i
    CRE, SFE, FE, IRE              

233

  1. iii
    FIE              

374

  1. Litera n
    Sprechfunk              

140

  1. Litera o
    Freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, Amtsblatt Nummer L 315 vom 28.11.2003 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1149 aus 2011,, Amtsblatt Nummer L 298 vom 16.11.2011 Seite 1

561

  1. Litera p
    Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte 1. Klasse              

420

  1. Ziffer 2
    Erteilung einer Erweiterung in Bezug auf
   
  1. Litera a
    Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. a–d (Schlepp- und Kunstflug)

94

  1. Litera b
    Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. e              

78

  1. Litera c
    Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. f              

140

  1. Litera d
    Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. g              

109

  1. Litera e
    Berechtigungen gemäß TP 1 Litera l, (zusätzliche Muster)

94

  1. Litera f
    Berechtigungen gemäß TP 1 Litera m, (zusätzliche Muster)

78

  1. Litera g
    Berechtigungen gemäß TP 1 Litera n, (Sprechfunk in anderen Sprachen)

46

  1. Litera h
    Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. o              

311

  1. Litera i
    Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. p              

156

  1. Ziffer 3
    Autorisierung/Verlängerung in Bezug auf Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 jeweils die Hälfte der in TP 1 genannten Beträge.
   
  1. Ziffer 3 a
    Prüfungstaxe für die Prüfung von
   
  1. Litera a
    Piloten gemäß den Paragraphen 23, 24 und 25 ZLPV 2006 pro Prüfungsarbeit zur Erlangung der
   
  1. Ziffer eins
    Privatpilotenlizenz              

12

  1. Ziffer 2
    Instrumentenflugberechtigung               

25

  1. Ziffer 3
    Berufspilotenlizenz und Lizenz für Flugzeuge mit zwei Piloten               

25

  1. Ziffer 4
    Linienpilotenlizenz              

30

  1. Litera b
    Luftfahrzeugwarten
   
  1. Litera i
    für die theoretische Prüfung              

22

  1. Sub-Litera, i, i
    für die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster              

22

  1. Litera c
    Luftfahrzeugwarten römisch eins. Klasse
   
  1. Litera i
    für die theoretische Prüfung

55

  1. Sub-Litera, i, i
    für die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster

55

  1. Litera d
    Luftschiffpiloten und Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals

109

  1. Litera e
    Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003
   
  1. Litera i
    für die theoretische Prüfung pro Prüfungstag              

55

  1. Sub-Litera, i, i
    für die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster              

55

  1. Litera f
    Sonderpiloten nach Maßgabe der an den Bewerber zu stellenden Anforderungen und der erforderlichen Anzahl von Prüfern              

29-87

  1. Ziffer 3 b
    Prüfungstaxe für Nach- und Zusatzprüfungen von
   
  1. Litera a
    Piloten gemäß den Paragraphen 23, 24 und 25 ZLPV 2006 pro Prüfungsarbeit jeweils die in TP 3a Litera a, 1 bis 4 genannten Beträge
   
  1. Litera b
    Luftfahrzeugwarten, Luftfahrzeugwarten römisch eins. Klasse und Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, jeweils die in TP 3a Litera b, c und e genannten Beträge
   
  1. Litera c
    Luftschiffpiloten, Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals und Sonderpiloten jeweils die Hälfte der in TP 3a Litera d und f genannten Beträge
   
  1. Ziffer 4
    Verlängerung in Bezug auf eine Schleppflugberechtigung ein Drittel des in TP 2 Litera a, genannten Betrages.
   
  1. Ziffer 5 a
    Erneuerung in Bezug auf Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 jeweils zwei Drittel der in TP 1 genannten Beträge.
   
  1. Ziffer 5 b
    Beurkundung der Aufrechterhaltung der mit einem Schein gemäß JAR-FCL 1 oder JAR-FCL 2 verbundenen Klassen-, Muster- und Instrumentenflugberechtigung jeweils die Hälfte der in TP 1 genannten Beträge
   
  1. Ziffer 6
    Ausstellung einer Lizenz (Konvertierung gemäß JAR-FCL 1 oder 2: Lizenz aufgrund eines österreichischen Zivilluftfahrerscheines)
   
  1. Litera a
    PPL              

140

  1. Litera b
    CPL              

281

  1. Litera c
    ATPL              

374

  1. Ziffer 7
    Übertragung der Lizenz nach Österreich (FCL 1.065 (d) und FCL 2.065 (d)) für Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 Litera b, – d jeweils zwei Drittel der in TP 1 genannten Beträge.
   
  1. Ziffer 8
    Anerkennung ausländischer Lizenzen und Berechtigungen
   
  1. Litera a
    gemäß TP 1 Litera a, b und e

187

  1. Litera b
    gemäß TP 1 Litera c, d, f, g und p

374

  1. Ziffer 9
    Sammelanerkennungen
    Pro Stück

94

  1. Ziffer 10
    Sonstige Amtshandlungen
   
  1. Litera a
    Ausstellung einer Zweitausfertigung (Duplikat)              

63

  1. Litera b
    Eintragung einer ATPL-Theorieprüfung              

63

  1. Litera c
    Zuweisung eines Prüfers

124

  1. Ziffer 11
    Erstmalige Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen              

1.559

  1. Ziffer 12
    Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen              

624

  1. Ziffer 13
    Überprüfung der flugmedizinischen Tauglichkeit in Sonderfällen zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92              

156

  1. Ziffer 14
    Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses              

109

  1. Ziffer 15
    Ausstellung eines Duplikates eines Tauglichkeitszeugnisses              

94

  1. Ziffer 16
    Eintragung von Fachärzten (Paragraph 7, Absatz 7, ZLPV 2006)

311

  1. Ziffer 16 a
    Bescheinigung der Sprachkompetenz
   
  1. Litera a
    Level 4

124

  1. Litera b
    Level 5

124

  1. Litera c
    Level 6

124

     

römisch zwei. Zivilluftfahrerschulen

     
  1. Ziffer 17
    Genehmigung oder Registrierung einer Zivilluftfahrerschule zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 (davon ausgenommen TP 17 Litera a,)
   
  1. Litera a
    Registrierte Zivilluftfahrerschule              

415

  1. Litera b
    TRTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055              

2.494

  1. Litera c
    FTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055              

4.157

  1. Litera d
    Flugschulen, die nicht gemäß JAR-FCL zu genehmigen sind              

2.079

  1. Ziffer 18
    Genehmigung von zusätzlichen Luftfahrzeugen zur Verwendung im Rahmen einer FTO oder TRTO zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
   
  1. Litera a
    Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

311

  1. Litera b
    Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

520

  1. Litera c
    Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

1.039

  1. Litera d
    Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

2.079

  1. Litera e
    Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

5.197

  1. Ziffer 18 a
    Genehmigung von zusätzlichen Lehrgängen und Ausbildungs-/Trainingsprogrammen zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
   
  1. Litera a
    pro Lehrgang              

311

  1. Litera b
    pro Ausbildungs-/Trainingsprogramm              

311

  1. Ziffer 18 b
    Änderungen der unter TP 18a genannten Lehrgänge und Ausbildungs-/Trainingsprogramme zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
   
  1. Litera a
    pro Lehrgang              

156

  1. Litera b
    pro Ausbildungs-/Trainingsprogramm              

156

  1. Ziffer 19 a
    Änderung des Betriebshandbuches auf Grund der Änderung des verantwortlichen Geschäftsführers, Qualitätsmanagers, Ausbildungsleiters (HT), Leiters der praktischen Ausbildung (CFI) oder Leiters der theoretischen Ausbildung (CGI) einer Zivilluftfahrerschule

252

  1. Ziffer 19 b
    Sonstige Änderungen einer Registrierung oder Genehmigung zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 (davon ausgenommen TP 19b Litera a,)
   
  1. Litera a
    Registrierte Zivilluftfahrerschule              

208

  1. Litera b
    TRTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055              

1.247

  1. Litera c
    FTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055              

2.079

  1. Litera d
    Flugschulen, die nicht gemäß JAR-FCL zu genehmigen sind              

1.039

  1. Ziffer 20
    Verlängerung von Genehmigungen gemäß TP 17 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92              

1.247

  1. Ziffer 20 a
    Erteilung einer Anwendungsgenehmigung für synthetisches Übungsgerät (user approval) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92              

832

     

römisch drei. Luftfahrtunternehmen

   
  1. Ziffer 21
    Erstmalige Ausstellung bzw. Neuausstellung nach Betriebseinstellung eines Air Operator's Certificate (AOC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
   
  1. Litera a
    für den Betrieb ausschließlich nach Sichtflugregeln
    1. Ziffer eins
      von Flugzeugen der Performance Class B
   
  1. Litera i
    bis einschließlich 5.700 kg

2.079

  1. Sub-Litera, i, i
    von 5.701 bis 20.000 kg

3.118

  1. iii
    über 20.000 kg

4.157

  1. Ziffer 2
    von Hubschraubern der Performance Class 3
   
  1. Litera i
    bis einschließlich 3.175 kg

2.079

  1. Sub-Litera, i, i
    über 3.175 kg

3.118

  1. Litera b
    für den Betrieb nach Instrumentenflug- und gegebenenfalls Sichtflugregeln
    1. Ziffer eins
      von Flugzeugen der Performance Class B und/oder C
   
  1. Litera i
    bis einschließlich 5.700 kg

7.275

  1. Sub-Litera, i, i
    von 5.701 bis 20.000 kg

9.354

  1. iii
    über 20.000 kg

11.432

  1. Ziffer 2
    von Hubschraubern der Performance Class 2
   
  1. Litera i
    bis einschließlich 3.175 kg

7.275

  1. Sub-Litera, i, i
    über 3.175 kg

9.354

  1. Litera c
    für den Betrieb
    1. Ziffer eins
      von Flugzeugen der Performance Class A
   
  1. Litera i
    bis einschließlich 5.700 kg

8.314

  1. Sub-Litera, i, i
    von 5.701 bis 20.000 kg

10.393

  1. iii
    von 20.001 bis 50.000 kg

15.590

  1. Sub-Litera, i, v
    von 50.001 bis 150.000 kg

25.983

  1. Litera v
    über 150.000 kg

36.376

  1. Ziffer 2
    von Hubschraubern der Performance Class 1
   
  1. Litera i
    bis einschließlich 3.175 kg

8.314

  1. Sub-Litera, i, i
    über 3.175 kg

10.393

  1. Ziffer 22 a
    Änderung des AOC (inklusive Änderung des Namens des Operators in den Operations Specifications)              

252

  1. Ziffer 22 b
    Erstmalige Bescheinigung der zulässigen Betriebsarten (Operations Specifications) - je Luftfahrzeug - jeweils die Hälfte der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht bereits TP 21 zur Anwendung kommt
   
  1. Ziffer 22 c
    Änderung der Bescheinigung der zulässigen Betriebsarten (Operations Specifications) - je Luftfahrzeug – jeweils ein Viertel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
   
  1. Ziffer 23 a
    Änderung eines Operations Manuals gemäß EU-OPS 1 und JAR-OPS 3 aufgrund von Namens- und/oder Adressänderungen des Luftfahrtunternehmens, sofern nicht aufgrund weiterer Änderungen TP 23b zur Anwendung kommt

252

  1. Ziffer 23 b
    Genehmigung oder Änderung eines Operations Manuals gemäß EU-OPS 1 und JAR-OPS 3 bzw. eines Teiles davon jeweils ein Viertel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht bereits TP 21, TP 22b oder TP 22c zur Anwendung kommt
   
  1. Ziffer 24
    Genehmigung von Lease zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

208

  1. Ziffer 25
    Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines AOC jeweils die Hälfte von TP 21 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
   
  1. Ziffer 26
    Bewilligung der Verwendung von Ausbildungspersonal aus Nicht-EU-Staaten

520

  1. Ziffer 27
    Bewilligung für die Weitergabe eines im Betrieb eines österreichischen Luftfahrtunternehmens eingesetzten Luftfahrzeuges an Dritte (Paragraph 10, AOCV)

1.247

  1. Ziffer 27 a
    Erteilung einer Anwendungsgenehmigung für synthetisches Übungsgerät (user approval) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.

415

     

römisch vier. Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät

   
     
  1. Ziffer 28
    Zuteilung des Kennzeichens für Luftfahrzeuge

94

  1. Ziffer 29
    entfällt
   
  1. Ziffer 30
    Eintragung im Luftfahrzeugregister und Ausstellung des Eintragungsscheines für
   
  1. Litera a
    Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

156

  1. Litera b
    Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

260

  1. Litera c
    Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

520

  1. Litera d
    Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

1.039

  1. Litera e
    Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

2.599

  1. Ziffer 31
    Änderung der Eintragungsvoraussetzungen oder Änderung des Kennzeichens eines bereits im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuges samt Änderung des Eintragungsscheines die Hälfte der in TP 30 genannten Beträge.
   
  1. Ziffer 32
    Löschung der Eintragung und Ausstellung der Löschungsbescheinigung
   
  1. Litera a
    Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

94

  1. Litera b
    Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

156

  1. Litera c
    Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

218

  1. Litera d
    Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

468

  1. Litera e
    Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

1.247

  1. Ziffer 33
    Ausstellung einer Nichteintragungsbescheinigung jeweils ein Drittel der in TP 32 genannten Beträge.
   
  1. Ziffer 34
    Ausnahmebewilligung betreffend Kennzeichen und Schriftzeichen oder Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich

208

  1. Ziffer 35
    Fluggenehmigungen, Zwischenbewilligungen und Erprobungsbewilligungen („Permit to fly“) inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
   
  1. Litera a
    Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

208

  1. Litera b
    Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

415

  1. Litera c
    Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

520

  1. Litera d
    Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

624

  1. Litera e
    Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

832

  1. Ziffer 36
    Wenn im Zusammenhang mit einer Fluggenehmigung eine Vorab-Genehmigung der Flugbedingungen durch die EASA oder durch eine DOA vorliegt, jeweils die Hälfte der in TP 35 genannten Beträge.
   
  1. Ziffer 37
    Ausstellung einer Baubewilligung für die Herstellung im Amateurbau              

415

  1. Ziffer 38
    Ausstellung einer Übereinstimmungserklärung (Statement of Conformity) oder Feststellung, dass die Bauurkunden zur Herstellung des Baumusters geeignet sind, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
   
  1. Litera a
    Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

104

  1. Litera b
    Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

156

  1. Litera c
    Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

208

  1. Litera d
    Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

260

  1. Litera e
    Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

311

  1. Litera f
    Luftfahrtgerät (inklusive Prototypen)              

104

  1. Ziffer 39
    Anerkennung ausländischer Bestätigungen der „Zulässigen Verwendung“ und Ausstellung der „Bewilligung zur besonderen Verwendung“ von Zivilluftfahrzeugen (Paragraph 18 und 132 LFG) inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
   
  1. Litera a
    Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

208

  1. Litera b
    Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

415

  1. Litera c
    Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

832

  1. Litera d
    Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

1.039

  1. Litera e
    Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

1.247

  1. Ziffer 40
    Beurkundung synthetischer Flugübungsgeräte nach JAR-FSTD für
   
  1. Litera a
    BITD              

811

  1. Litera b
    FNPT1              

1.559

  1. Litera c
    FNPT2 und FNPT3 jeweils ohne MCC              

3.118

  1. Litera d
    FNPT2 und FNPT3 jeweils mit MCC              

6.236

  1. Litera e
    FTD              

10.289

  1. Litera f
    FFS              

15.590

  1. Ziffer 41
    Verlängerungen oder Änderungen von Beurkundungen nach TP 40 jeweils ein Drittel der in TP 40 vorgegebenen Gebühr.
   
  1. Ziffer 42
    Prüfung der Lärmzulässigkeit, sofern nicht TP 44 bis 46 zur Anwendung kommt, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, für
   
  1. Litera a
    Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

208

  1. Litera b
    Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

311

  1. Litera c
    Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

415

  1. Litera d
    Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

624

  1. Litera e
    Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

1.247

  1. Ziffer 43
    Ausstellung bzw. Änderung oder Ergänzung des Lärmzeugnisses, sofern nicht TP 47 zur Anwendung kommt, für
   
  1. Litera a
    Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

156

  1. Litera b
    Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

208

  1. Litera c
    Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

311

  1. Litera d
    Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

468

  1. Litera e
    Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

624

  1. Ziffer 44
    Musterprüfung, eingeschränkte Musterprüfung - ausgenommen Luftfahrzeuge im Amateurbau - und Anerkennung von Musterprüfungen von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät (Luftfahrzeuge gemäß Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592 aus 2002, und der Richtlinie 2004/36/EG, Amtsblatt Nummer L 79 vom 19.03.2008 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1108 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 309 vom 24.11.2009 Seite 51) samt Ausstellung des Musterzulassungsscheines, Musteranerkennungsscheines oder der Bescheinigung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, ZLLV 2010, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
   
  1. Litera a
    Luftfahrzeuge bis 472,5 kg              

1.039

  1. Litera b
    Luftfahrzeuge von 472,6 bis 2.730 kg              

2.079

  1. Litera c
    Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

4.157

  1. Litera d
    Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

8.314

  1. Litera e
    Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

12.472

  1. Litera f
    Turbinentriebwerke              

6.236

  1. Litera g
    Sonstiges Luftfahrtgerät              

832

  1. Ziffer 44 a
    Eingeschränkte Musterprüfung für Luftfahrzeuge im Amateurbau              

2.079

  1. Ziffer 45
    Zusatzmusterprüfungen, Genehmigung von großen Änderungen und großen Reparaturen (Luftfahrzeuge gemäß Annex römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,) sowie deren Anerkennung, oder große Änderungen am Einzelstück, wenn nicht TP 48 verrechnet wird, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
   
  1. Litera a
    Luftfahrzeuge bis 472,5 kg              

104

  1. Litera b
    Luftfahrzeuge von 472,6 bis 2.730 kg              

156

  1. Litera c
    Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

311

  1. Litera d
    Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

624

  1. Litera e
    Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

1.247

  1. Litera f
    Turbinentriebwerke              

624

  1. Litera g
    Sonstiges Luftfahrtgerät              

104

  1. Ziffer 46
    Genehmigung von kleinen Änderungen und kleinen Reparaturen (Luftfahrzeuge gemäß Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,), sowie deren Anerkennung oder kleine Änderungen am Einzelstück, wenn TP 48 nicht verrechnet wird, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
   
  1. Litera a
    Luftfahrzeuge bis 472,5 kg              

52

  1. Litera b
    Luftfahrzeuge von 472,6 bis 2.730 kg              

83

  1. Litera c
    Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

156

  1. Litera d
    Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

311

  1. Litera e
    Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

624

  1. Litera f
    Turbinentriebwerke              

311

  1. Litera g
    Sonstiges Luftfahrtgerät              

83

  1. Ziffer 47
    Erstmalige Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnisses bzw. des Prüfscheines, jeweils einschließlich der Ausstellung einer Verwendungsbescheinigung, der Nachprüfungsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate) sowie gegebenenfalls des Lärmzeugnisses, für
   
  1. Litera a
    Luftfahrzeuge bis 1.200 kg ausgenommen Segelflugzeuge und Ballone sowie Luftfahrzeuge, welche vom Antragsteller als Amateurbauer hergestellt wurden, wenn TP 44 nicht verrechnet wurde              

311

  1. Litera b
    Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

624

  1. Litera c
    Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

2.494

  1. Litera d
    Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

9.561

  1. Litera e
    Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

19.123

  1. Litera f
    Luftfahrtgerät              

415

  1. Litera g
    Segelflugzeuge, Freiballone, Fesselballone und Flugmodelle              

208

  1. Ziffer 48
    Nachprüfungen bzw. Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen jeweils einschließlich der Ausstellung der Nachprüfungsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate), einer Verwendungsbescheinigung, oder der Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Ausfuhr (sofern keine Übereinstimmungserklärung eines berechtigten Herstellerbetriebes vorliegt), zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, für
   
  1. Litera a
    Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

208

  1. Litera b
    Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

415

  1. Litera c
    Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

1.663

  1. Litera d
    Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

3.326

  1. Litera e
    Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

6.651

  1. Ziffer 49
    Änderung einer Eintragung in der Verwendungsbescheinigung, Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung für die Ausfuhr, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, wenn TP 47 oder 48 für die Durchführung der Nachprüfung nicht zur Anwendung kommt, für
   
  1. Litera a
    Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

104

  1. Litera b
    Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

208

  1. Litera c
    Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

832

  1. Litera d
    Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

1.663

  1. Litera e
    Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

3.326

  1. Ziffer 50
    Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate) - sofern nicht TP 47 zur Anwendung kommt - aufgrund der vorgelegten Empfehlung durch eine Organisation zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit („CAMO“) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
   
  1. Litera a
    Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

104

  1. Litera b
    Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

156

  1. Litera c
    Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

311

  1. Litera d
    Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

468

  1. Litera e
    Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

624

  1. Ziffer 51
    Genehmigung einer „Master Minimum Equipment List“ (Luftfahrzeuge gemäß Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

624

  1. Ziffer 52
    Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im Sinn der europarechtlichen Vorschriften (z. B. Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,, Artikel 8, der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, Amtsblatt Nummer L 373 vom 31.12.1991 Seite 4, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 859 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 254 vom 20.09.2008 Seite 1) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

311

  1. Ziffer 53
    Erteilung einer Bewilligung von Abweichungen von den Bestimmungen der Mindestausrüstung zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
   
  1. Litera a
    Segelflugzeuge, Freiballone und Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

104

  1. Litera b
    Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

156

  1. Litera c
    Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

311

  1. Litera d
    Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

468

  1. Litera e
    Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

624

  1. Ziffer 54
    Genehmigung und Änderungen des Instandhaltungsprogramms für Luftfahrzeuge bis 5.700 kg, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden (Standardinstandhaltungsprogramm)              

31

  1. Ziffer 55 a
    Genehmigung des Instandhaltungsprogramms für Luftfahrzeuge, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden (individuelles Instandhaltungsprogramm) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
   
  1. Litera a
    Luftfahrzeuge bis 5.700 kg              

156

  1. Litera b
    Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

468

  1. Litera c
    Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

624

  1. Ziffer 55 b
    Genehmigung des Instandhaltungsprogramms für sämtliche gewerblich eingesetzte Luftfahrzeuge (Luftfahrtunternehmen), zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
   
  1. Litera a
    Luftfahrzeuge bis 5.700 kg              

311

  1. Litera b
    Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

520

  1. Litera c
    Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

728

  1. Ziffer 56
    Bewilligung von Änderungen und Nachträgen zum Instandhaltungsprogramm gemäß TP 55a und TP 55b ein Drittel der in TP 55a und TP 55b genannten Beträge, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
   
  1. Ziffer 57
    Genehmigung der Überprüfung der Betriebstüchtigkeit von Bau- und Bestandteilen an Luftfahrzeugen mit historischer Bedeutung durch Luftfahrzeugwarte inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
   
  1. Litera a
    Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

104

  1. Litera b
    Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

156

  1. Litera c
    Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

311

  1. Litera d
    Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

468

  1. Litera e
    Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

624

  1. Ziffer 58
    Bewilligung zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten im Ausland für
   
  1. Litera a
    Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

208

  1. Litera b
    Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

311

  1. Litera c
    Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

415

  1. Litera d
    Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

624

  1. Litera e
    Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

832

  1. Ziffer 59
    Ausstellung eines Duplikates für Luftfahrzeug- und Luftfahrtgeräturkunden              

104

     

römisch fünf. Luftfahrttechnische Betriebe

   
     
  1. Ziffer 60
    Erteilung der Betriebsbewilligung von Instandhaltungshilfsbetrieben zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
   
  1. Litera a
    Betriebe bis fünf Bedienstete              

415

  1. Litera b
    Betriebe zwischen sechs und zehn Bediensteten              

624

  1. Litera c
    Betriebe zwischen elf und fünfzig Bediensteten              

832

  1. Litera d
    Betriebe über fünfzig Bediensteten              

1.247

  1. Ziffer 61
    Erteilung einer Bewilligung für einen nationalen Instandhaltungs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
   
  1. Litera a
    Betriebe bis fünf Bedienstete              

624

  1. Litera b
    Betriebe zwischen sechs und zehn Bediensteten              

1.247

  1. Litera c
    Betriebe zwischen elf und fünfzig Bediensteten              

1.663

  1. Litera d
    Betriebe über fünfzig Bediensteten              

2.079

  1. Ziffer 62
    Änderung der Betriebsbewilligung von einem nationalen Instandhaltungs-, Instandhaltungshilfs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb und Ergänzungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der Gebühr gemäß TP 60 bzw. 61 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
   
  1. Ziffer 63
    Verlängerung der Betriebsbewilligung von einem nationalen Instandhaltungs-, Instandhaltungshilfs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb die Hälfte der jeweiligen Gebühr gemäß TP 60 bzw. 61.
   
  1. Ziffer 64
    Erteilung einer Bewilligung für einen Herstellungsbetrieb gemäß Anhang Teil 21, Abschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 1702 aus 2003, zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, Amtsblatt Nummer L 243 vom 27.09.2003 Seite 6, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1194 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 321 vom 08.12.2009 Seite 5. zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
   
  1. Litera a
    Betriebe bis fünf Bedienstete              

1.247

  1. Litera b
    Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten              

1.871

  1. Litera c
    Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten              

2.286

  1. Litera d
    Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten              

2.703

  1. Litera e
    Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten              

3.326

  1. Litera f
    Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig und zweihundertvierzig Bediensteten              

4.157

  1. Litera g
    Betriebe mit mehr als zweihundertvierzig Bediensteten              

5.197

  1. Ziffer 65
    Genehmigung von Änderungen eines Herstellungsbetriebes gemäß Anhang Teil 21, Abschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 1702 aus 2003, und Ergänzungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der Gebühr gemäß TP 64 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
   
  1. Ziffer 66
    Erteilung der Bewilligung für die Herstellung von Produkten und Bauteilen gemäß Anhang Teil 21, Abschnitt F der Verordnung (EG) Nr. 1702 aus 2003,, der Aufwand für die Amtshandlung gemäß TP 92.
   
  1. Ziffer 67
    Erteilung der Genehmigung zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit („CAMO“) mit der Berechtigung gemäß Anhang römisch eins, Teil M, Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003,, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
   
  1. Litera a
    Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 2.000 kg              

1.039

  1. Litera b
    Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5.700 kg              

1.455

  1. Litera c
    Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 20.000 kg              

2.079

  1. Litera d
    Betriebe für Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

2.703

  1. Ziffer 68
    Erteilung der Genehmigung für die Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit (Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit/Airworthiness Review Certificate) gemäß Anhang römisch eins, Teil M, Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003,, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
   
  1. Litera a
    Luftfahrzeuge bis einschließlich 2.000 kg              

624

  1. Litera b
    Luftfahrzeuge bis einschließlich 5.700 kg              

1.039

  1. Litera c
    Luftfahrzeuge bis einschließlich 20.000 kg              

1.455

  1. Litera d
    Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

2.079

  1. Ziffer 69
    Genehmigung von Änderungen der Bewilligung gemäß Anhang römisch eins, Teil M, Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, ausgenommen Erhöhung der Gewichtsklasse, und/oder Ergänzungen des Handbuches für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

311

  1. Ziffer 69 a
    Genehmigung einer höheren Gewichtsklasse einer bereits gemäß Anhang römisch eins, Teil M, Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, erteilten Bewilligung einschließlich der damit verbundenen Genehmigung des Handbuches für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
   
  1. Litera a
    Luftfahrzeuge von einschließlich 2.000 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 5.700 kg              

415

  1. Litera b
    Luftfahrzeuge von einschließlich 2.000 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 20.000 kg              

832

  1. Litera c
    Luftfahrzeuge von einschließlich 2.000 kg auf Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

1.455

  1. Litera d
    Luftfahrzeuge von einschließlich 5.700 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 20.000 kg              

415

  1. Litera e
    Luftfahrzeuge von einschließlich 5.700 kg auf Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

1.039

  1. Litera f
    Luftfahrzeuge von einschließlich 20.000 kg auf Luftfahrzeuge über 20.00 kg              

415

  1. Ziffer 70
    Genehmigung bzw. Änderungen eines Instandhaltungsvertrages, sofern diese Änderungen nicht gleichzeitig mit einer Änderung des Handbuches für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (TP 69) verbunden sind, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
   
  1. Litera a
    Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 2.000 kg              

104

  1. Litera b
    Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5.700 kg              

156

  1. Litera c
    Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 20.000 kg              

208

  1. Litera d
    Betriebe für Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

281

  1. Ziffer 71
    Erteilung einer Bewilligung für einen Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang römisch eins, Teil M, Unterabschnitt F der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
   
  1. Litera a
    Betriebe bis fünf Bedienstete              

624

  1. Litera b
    Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten              

832

  1. Litera c
    Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten              

1.247

  1. Litera d
    Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten              

1.663

  1. Litera e
    Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten              

2.494

  1. Litera f
    Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig und zweihundertvierzig Bediensteten              

3.533

  1. Litera g
    Betriebe mit mehr als zweihundertvierzig Bediensteten              

4.989

  1. Ziffer 72
    Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Instandhaltungsbetriebe gemäß Anhang römisch eins, Teil M, Unterabschnitt F der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, und Ergänzungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches jeweils ein Viertel der in TP 71 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
   
  1. Ziffer 73
    Erteilung einer Bewilligung für einen Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang römisch zwei, Teil 145 der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003,, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
   
  1. Litera a
    Betriebe bis fünf Bedienstete              

832

  1. Litera b
    Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten              

1.039

  1. Litera c
    Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten              

1.663

  1. Litera d
    Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten              

2.494

  1. Litera e
    Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten              

3.742

  1. Litera f
    Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig und zweihundertvierzig Bediensteten              

4.989

  1. Litera g
    Betriebe mit mehr als zweihundertvierzig Bediensteten              

6.236

  1. Ziffer 74
    Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Instandhaltungsbetriebe gemäß Anhang römisch zwei, Teil 145 der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, und Ergänzungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches jeweils ein Viertel der in TP 73 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
   
  1. Ziffer 74 a
    Überwachung eines nach Titel 14 des United States Code of Federal Regulations, Teil 145 (FAR 145) bewilligten Instandhaltungsbetriebes gemäß Anhang 2, 4. des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt, der Aufwand gemäß TP 92.
   
  1. Ziffer 74 b
    Erteilung einer Zulassungsempfehlung an die FAA für einen Instandhaltungsbetrieb nach FAR 145 gemäß Anhang 2, 4. des Abkommens zwischen den Vereinigen Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt, jeweils ein Viertel der in TP 73 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92              
   
  1. Ziffer 75
    Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß Anhang römisch vier, Teil 147 der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, zur Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal gemäß JAR-66 oder Anhang römisch drei, Teil 66 der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003,, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
   
  1. Litera a
    Betriebe bis fünf Bedienstete, die in die Ausbildung involviert sind              

270

  1. Litera b
    Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind              

624

  1. Litera c
    Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind              

935

  1. Litera d
    Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind              

1.871

  1. Litera e
    Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind              

2.806

  1. Litera f
    Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind              

3.742

  1. Ziffer 76
    Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Betriebe gemäß Anhang römisch vier, Teil 147 der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, und Ergänzungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der in TP 75 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
   
  1. Ziffer 77
    Erteilung einer Genehmigung zur Ausbildung für einen Typenlehrgang von freigabeberechtigtem Personal gemäß JAR-66/Part-66 außerhalb eines Part-147-Betriebes zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
   
  1. Litera a
    Betriebe bis fünf Bedienstete, die in die Ausbildung involviert sind              

270

  1. Litera b
    Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind              

624

  1. Litera c
    Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind              

935

  1. Litera d
    Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind              

1.871

  1. Litera e
    Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind              

2.806

  1. Litera f
    Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind              

3.742

  1. Ziffer 78
    Änderungen von Genehmigungen nach TP 77 jeweils ein Viertel der in TP 77 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes nach TP 92.

  1. Ziffer 79
    Erteilung einer Genehmigung des Überleitungsberichtes für Inhaber einer Qualifikation betreffend freigabeberechtigtes Personal, ausgestellt von genehmigten Instandhaltungsbetrieben zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für die Bearbeitung von Beanstandungen und die Überprüfung von Zulieferbetrieben und zusätzlichen Betriebsorten für

  1. Litera a
    Betriebe bis fünf Bedienstete

270

  1. Litera b
    Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten

624

  1. Litera c
    Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten

935

  1. Litera d
    Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten

1.871

  1. Litera e
    Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten

2.806

  1. Litera f
    Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten

3.742

  1. Ziffer 80
    Erteilung einer Genehmigung von Bonuspunkten für eine Berufs/Schulausbildung für freigabeberechtigtes Personal jeweils der Aufwand gemäß TP 92 für die Bearbeitung von Beanstandungen und die Überprüfung.

  1. Ziffer 81
    Ausstellung eine Duplikates für Betriebsgenehmigungen

415

 

römisch sechs. Besondere Bewilligungen

 

  1. Ziffer 82
    Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung im Linienflugverkehr gemäß dem Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr für

  1. Litera a
    Erstbewilligung              

311

  1. Litera b
    Änderung              

78

  1. Ziffer 83
    Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung im Bedarfsflugverkehr gemäß dem Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr für

  1. Litera a
    Erstbewilligung              

311

  1. Litera b
    Änderung              

78

  1. Ziffer 84
    Erteilung einer Lärmausnahmebewilligung für sonstige in- und ausländische Luftfahrzeuge ohne Lärmzeugnis für

  1. Litera a
    Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

104

  1. Litera b
    Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

208

  1. Litera c
    Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

415

  1. Litera d
    Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

624

  1. Litera e
    Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

832

  1. Ziffer 85
    Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Anlagen mit optischen oder elektrischen Störwirkungen für eine Betriebsdauer der Anlage

  1. Litera a
    Bis zu 3 Tagen              

311

  1. Litera b
    Über 3 Tage              

624

  1. Ziffer 86
    Bewilligung zur Durchführung von besonderen An- und Abflugverfahren pro Luftfahrzeug unterschiedlicher Leistung und pro Verfahren

546

  1. Ziffer 87
    Bewilligung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe oder zur Durchführung von Kunstflügen, Bewilligung zum Betrieb von selbständig im Fluge verwendbarem zivilem Luftfahrtgerät, Bewilligung zum Einflug in ein Flugbeschränkungsgebiet, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

  1. Litera a
    Für den Einzelfall              

124

  1. Litera b
    Für mehrere Fälle              

343

  1. Ziffer 88
    Bewilligung von Modellflügen innerhalb von Sicherheitszonen bei Flughäfen zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92              

104

  1. Ziffer 89
    Bewilligung für den Einflug, Ausflug und den landungslosen Überflug ausländischer Privatluftfahrzeuge, Ausnahmebewilligung gem. Paragraph 8, Absatz 2, Litera b, LFG (Paragraph 3, GÜV)

Für den Einzelfall

  1. Litera a
    Luftfahrzeuge bis 2.000 kg              

46

  1. Litera b
    Luftfahrzeuge von 2.001 bis 5.700 kg              

94

  1. Litera c
    Luftfahrzeuge über 5.700 kg              

187

Für mehrere Fälle

  1. Litera a
    Luftfahrzeuge bis 2.000 kg              

94

  1. Litera b
    Luftfahrzeuge von 2.001 bis 5.700 kg              

187

  1. Litera c
    Luftfahrzeuge über 5.700 kg              

374

  1. Ziffer 90
    Bewilligung für den Außenabflug im Fall einer Notlandung (Paragraph 10, Absatz 2, LFG)

104

  1. Ziffer 91
    Übernahme der Aufsicht eines im Ausland registrierten Luftfahrzeuges oder Übertragung der Aufsicht eines in Österreich registrierten Luftfahrzeuges an eine ausländische Luftfahrtbehörde              

900

 

römisch sieben. Gebühr nach Zeitaufwand, für Reisezeiten und Auslagenersätze

 

  1. Ziffer 92
    Amtshandlungen am Sitz der Behörde oder außerhalb des Behördensitzes, wenn eine Verrechnung des Aufwandes in der jeweiligen Tarifpost angeführt ist

  1. Litera a
    pro Organ und angefangener halber Stunde der Amtshandlung              

63

  1. Litera b
    zusätzlich Reisezeitvergütung pro Organ und angefangener halber Stunde für Reisen im In- und im Ausland

63

  1. Litera c
    zusätzlich Reise- und Aufenthaltskosten nach tatsächlichem Anfall.
   
  1. Ziffer 93
    Bei Amtshandlungen, die aus nicht im Bereich der Behörde liegenden Gründen zum festgesetzten Termin nicht oder nicht rechtzeitig stattfinden können und der Antragsteller nicht nachweisen kann, dass ihn an der Absage/Verzögerung kein Verschulden trifft, ist der Ersatz des Aufwandes – soweit angefallen – gemäß TP 92 zu verrechnen, wobei als Beginn der Amtshandlung der im festgesetzten Termin enthaltene Zeitpunkt gilt.
   
  1. Ziffer 94
    TP 92 kommt nur dann zur Anwendung, wenn in einer TP auf diese Bezug genommen wird.
   
     

römisch acht. Sonstige Gebühren

   
     
  1. Ziffer 95
    Alle sonstigen Amtshandlungen infolge eines Parteienansuchens, die nicht unter eine andere Tarifpost fallen, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

156

  1. Ziffer 96
    Für die Verlängerung einer Bewilligung, die nicht unter eine andere Tarifpost fällt

208

  1. Ziffer 97
    Ausstellung von Abschriften, Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmsbestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt

52

  1. Ziffer 98
    Behördliche Überprüfung von verspäteten, unzureichenden oder mangelhaften Abhilfemaßnahmen, welche zur Behebung von Mängeln, Beanstandungen oder Verstößen vorgelegt werden, jeweils der Aufwand gemäß TP 92.
   
  1. Ziffer 99
    Überprüfungen im Zuge der Aufsichtspflicht im Ausland für Aufwendungen für Inspektionen (wie z. B. Produktaudits, Außenstellenaudits, Subcontractor-Inspektionen udgl.), wenn eine Durchführung im Inland nicht zweckmäßig oder nicht möglich ist, jeweils der Aufwand gemäß TP 92.
   
  1. Ziffer 100
    Bei Antragsrückziehung oder rechtskräftiger Zurückweisung eines Antrages aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde, jeweils ein Drittel der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern dieser in der Grundgebühr vorgesehen ist.
   

Bures