201. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung von Lehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes (LFNebLV)
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1965 über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird hinsichtlich der Lehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen und Öffentlicher Dienst verordnet:Auf Grund des Paragraph 9, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1965 über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird hinsichtlich der Lehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen und Öffentlicher Dienst verordnet:
Leitung mehrtägiger Schulveranstaltungen
§ 1.Paragraph eins,
Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung ist im Ausmaß von 4,33 Stunden der Lehrverpflichtungsgruppe III für die Woche, in der die jeweilige Schulveranstaltung endet, in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung ist im Ausmaß von 4,33 Stunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei für die Woche, in der die jeweilige Schulveranstaltung endet, in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
Verwendung an Lehreinrichtungen oder Versuchsanstalten
§ 2.Paragraph 2,
Die Verwendung der Lehrpersonen an mit land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes organisatorisch verbundenen Lehreinrichtungen (wie Lehrbetrieb, Lehrforst, Lehrhaushalt, Kellerei) oder an Versuchsanstalten, soweit diese Tätigkeiten im Rahmen einer bestehenden Diensteinteilung vorgesehen sind, ist für zwei tatsächlich geleistete Stunden als eine Werteinheit in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
Tätigkeit als Werkstättenleiter oder Werkstättenleiterin
§ 3.Paragraph 3,
Die Tätigkeit als Werkstättenleiter oder Werkstättenleiterin ist je Schule im Ausmaß von einer Werteinheit pro organisatorisch und tatsächlich vorgesehener Lehrwerkstätte in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
Verwendung als Erziehungsleiter oder Erziehungsleiterin
§ 4.Paragraph 4,
Die Verwendung als Erziehungsleiter oder Erziehungsleiterin an mit land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes organisatorisch verbundenen Internaten ist wie folgt in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 50 Internatsschüler,2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei bis 50 Internatsschüler,
3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 100 Internatsschüler,3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei bis 100 Internatsschüler,
4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 150 Internatsschüler,4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei bis 150 Internatsschüler,
5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 200 Internatsschüler,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei bis 200 Internatsschüler,
6 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 250 Internatsschüler,6 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei bis 250 Internatsschüler,
7 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 300 Internatsschüler,7 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei bis 300 Internatsschüler,
8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 350 Internatsschüler,8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei bis 350 Internatsschüler,
9 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 400 Internatsschüler,9 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei bis 400 Internatsschüler,
10Ziffer 10 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III ab 401 InternatsschülernWochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei ab 401 Internatsschülern
Betreuung von IT-Arbeitsplätzen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die pädagogisch-fachliche Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) ist in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondereDie pädagogisch-fachliche Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) ist in dem in Absatz 2, angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere
die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung im Server/Clientbetrieb einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
den Einsatz von IT-Entwicklungsumgebungen und IT-Werkzeugen in den Unterrichtsgegenständen, die IT-Support brauchen,
die Betreuung der Lehrkräfte und der Schüler im Web- und IT-Betrieb der Schule unter besonderer Beachtung von Sicherheitsmaßnahmen inventarisierter IT-Arbeitsplätze,
die Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
die Führung der Fachbibliothek und von elektronischen webgestützten Fachglossaren und
die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen sowie von Web 2.0- Anwendungen des Fachgebietes.
(2)Absatz 2,Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für
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bis zu 20 IT-Arbeitsplätzen
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3 Wochenstunden sowie
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für jeden weiteren IT-Arbeitsplatz
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je 0,05 Wochenstunden
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der Lehrverpflichtungsgruppe II. Diese Einrechnung gebührt jedoch nur in folgendem Höchstausmaß:der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei. Diese Einrechnung gebührt jedoch nur in folgendem Höchstausmaß:
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Gesamtzahl der Schüler je Schulstandort
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Wochenstunden
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bis 150
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3
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151 bis 300
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4
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301 bis 500
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5
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501 bis 800
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6
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mehr als 800
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8
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der Lehrverpflichtungsgruppe II.der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei.
(3)Absatz 3,Unter IT-Arbeitsplätzen im Sinne der Abs. 1 und 2 sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte inventarisierte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, sofern sie dauernd für den Unterricht verwendet werden. Als IT-Arbeitsplätze zählen unter den Voraussetzungen, dass alle Schüler der betreffenden Klasse einen NotebookPC oder NetbookPC im Unterricht verwenden und das Unterrichtsprogramm dieser Klasse in der Mehrzahl der Unterrichtsgegenstände auf diese Unterrichtstechnologie abgestimmt ist, weiters schulnetzexterne PC-analoge mobile Endgeräte wie NotebookPCs oder NetbookPCs der Schüler. Die Anzahl der Schüler gemäß Abs. 2 bemisst sich für das jeweilige Schuljahr auf Grund der Schülerzahl zum Stichtag der österreichischen Schulstatistik zum vorangegangenen Schuljahr für die betreffende Schulart. Die Anzahl der IT-Arbeitsplätze bestimmt sich nach den für den betreffenden Schulstandort im vorangegangenen Schuljahr inventarisierten IT-Arbeitsplätzen. Die Anzahl der zu berücksichtigenden NotebookPCs oder NetbookPCs der Schüler richtet sich nach der Anzahl der von den Schülern der betreffenden Klasse im vorangegangenen Schuljahr im Unterricht verwendeten NotebookPCs oder NetbookPCs, sofern das Unterrichtsprogramm dieser Klasse in der Mehrzahl der Unterrichtsgegenstände auf diese Unterrichtstechnologie abgestimmt war.Unter IT-Arbeitsplätzen im Sinne der Absatz eins und 2 sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte inventarisierte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, sofern sie dauernd für den Unterricht verwendet werden. Als IT-Arbeitsplätze zählen unter den Voraussetzungen, dass alle Schüler der betreffenden Klasse einen NotebookPC oder NetbookPC im Unterricht verwenden und das Unterrichtsprogramm dieser Klasse in der Mehrzahl der Unterrichtsgegenstände auf diese Unterrichtstechnologie abgestimmt ist, weiters schulnetzexterne PC-analoge mobile Endgeräte wie NotebookPCs oder NetbookPCs der Schüler. Die Anzahl der Schüler gemäß Absatz 2, bemisst sich für das jeweilige Schuljahr auf Grund der Schülerzahl zum Stichtag der österreichischen Schulstatistik zum vorangegangenen Schuljahr für die betreffende Schulart. Die Anzahl der IT-Arbeitsplätze bestimmt sich nach den für den betreffenden Schulstandort im vorangegangenen Schuljahr inventarisierten IT-Arbeitsplätzen. Die Anzahl der zu berücksichtigenden NotebookPCs oder NetbookPCs der Schüler richtet sich nach der Anzahl der von den Schülern der betreffenden Klasse im vorangegangenen Schuljahr im Unterricht verwendeten NotebookPCs oder NetbookPCs, sofern das Unterrichtsprogramm dieser Klasse in der Mehrzahl der Unterrichtsgegenstände auf diese Unterrichtstechnologie abgestimmt war.
(4)Absatz 4,Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von im Unterricht verwendeten Lernplattformen (LMS-Systemen) wie beispielsweise Moodle oder dotLRN gebührt eine Einrechnung von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II in die Lehrverpflichtung, wennFür die pädagogisch-fachliche Betreuung von im Unterricht verwendeten Lernplattformen (LMS-Systemen) wie beispielsweise Moodle oder dotLRN gebührt eine Einrechnung von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei in die Lehrverpflichtung, wenn
mindestens die Hälfte der Schüler und der Lehrkräfte eines Schulstandortes mit LMS-Systemen verwaltet wird und
keine Einrechnung gemäß Abs. 1 gebührt.keine Einrechnung gemäß Absatz eins, gebührt.
(5)Absatz 5,Sind an einer Schule mehrere Lehrpersonen mit der Betreuung von IT-Arbeitsplätzen befasst, so sind die Einrechnungen auf diese Lehrpersonen unter Bedachtnahme auf die übertragenen Aufgaben aufzuteilen.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Juli 1990 über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 556/1990, in der Fassung BGBl. II Nr. 380/1998, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Juli 1990 über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 1998,, außer Kraft.
(2)Absatz 2,§ 5 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2013 außer Kraft.Paragraph 5, dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2013 außer Kraft.
Berlakovich