Jahrgang 2012 |
Ausgegeben am 30. Mai 2012 |
Teil römisch zwei |
182. Verordnung: | Metallbearbeitung-Ausbildungsordnung |
Aufgrund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird verordnet:
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Metallbearbeitung ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
|
Pos. |
1. Lehrjahr |
2. Lehrjahr |
3. Lehrjahr |
|
|
1. |
Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes |
– |
– |
|
|
2. |
Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche |
– |
||
|
3. |
Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs |
Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes |
||
|
4. |
Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung |
Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden |
||
|
5. |
Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes |
|||
|
6. |
Kenntnis der berufsspezifischen Normen, Vorschriften und anderer technischer Unterlagen |
|||
|
7. |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen, Mess- und Prüfgeräte und Arbeitsbehelfe |
|||
|
8. |
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Bearbeitungsmöglichkeiten, Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungsmöglichkeiten |
|||
|
9. |
Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen wie von Skizzen, Zeichnungen, Bedienungsanleitungen usw. |
|||
|
10. |
Anfertigen von Skizzen und einfachen normgerechten technischen Zeichnungen |
|||
|
11. |
Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Materialien |
|||
|
12. |
Manuelles Bearbeiten von Werkstoffen wie Sägen, Bohren, Schleifen, Feilen, Gewinde schneiden, Reiben, usw. |
– |
||
|
13. |
Maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen wie Drehen, Fräsen, Schleifen, Sägen und maschinelles Gewindeschneiden |
|||
|
14. |
Kenntnis des Aufbaus und der Funktion von Maschinenelementen wie zB Passfedern, Stifte, Lager, Kupplungen, Schrauben, Dichtungen usw. sowie über deren Montage und Demontage |
– |
||
|
15. |
Montieren und Demontieren von Maschinenelementen wie zB Passfedern, Stifte, Lager, Kupplungen, Schrauben, Dichtungen usw. |
|||
|
16. |
Herstellen von lösbaren (zB Schraubverbindungen) und unlösbaren (zB Nieten) Verbindungen |
|||
|
17. |
Kenntnis der Kühl- und Schmierstoffe, ihrer Anwendungsbereiche sowie über deren Eigenschaften |
|||
|
18. |
Herstellen von einschlägigen Werkstücken und Bauteilen unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Passungsnormen |
|||
|
19. |
– |
Grundkenntnisse der Begriffe der Statik und Festigkeitslehre |
– |
|
|
20. |
– |
Fertigen, Zusammenbauen, Befestigen und Montieren von Bauteilen, Maschinen, Geräten, Einrichtungen und Konstruktionen nach Anleitung und Plänen auch in Verbindung mit mechanischen und pneumatischen Systemen |
||
|
21. |
– |
Demontieren, Instandsetzen und Warten von Bauteilen, Maschinen, Geräten, Einrichtungen und Konstruktionen auch in Verbindung mit mechanischen und pneumatischen Systemen |
||
|
22. |
– |
Kenntnis der wichtigsten Arten des Oberflächenschutzes zur Verhinderung der Korrosion |
Prüfen von Oberflächen sowie Ausführen von Vorbereitungsarbeiten für den Oberflächenschutz |
|
|
23. |
Grundkenntnisse der Schweißmetallurgie sowie Kenntnis des Verhaltens von Werkstoffen bei Wärmeeinwirkung durch Schweißprozesse |
– |
||
|
24. |
– |
Kenntnis der einfachen Wärmebehandlung und deren Einfluss auf die Werkstoffeigenschaften |
||
|
25. |
Grundkenntnisse der Werkstoff- und Härteprüfverfahren |
– |
||
|
26. |
– |
Herstellen von Schweißverbindungen mit den Verfahren Gasschmelzschweißen, Elektroschweißen und Schutzgasschweißen |
||
|
27. |
Grundkenntnisse der Elektrotechnik, Pneumatik und Hydraulik |
– |
||
|
28. |
Kenntnis über den Umgang mit elektrischem Strom unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften |
|||
|
29. |
– |
Protokollieren und Auswerten von Arbeitsergebnissen sowie deren Dokumentation |
||
|
30. |
Kenntnis und Anwendung einschlägiger englischer Fachausdrücke |
|||
|
31. |
Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden, Lieferanten und Behördenvertretern unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise |
|||
|
32. |
Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen |
– |
||
|
33. |
Kenntnis und Anwendung der betrieblichen Hard- und Software |
|||
|
34. |
Grundkenntnisse der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle |
Kenntnis und Anwendung des unternehmensspezifischen Qualitätsmanagements einschließlich Dokumentation |
||
|
35. |
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 BAG) |
|||
|
36. |
Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten |
|||
|
37. |
Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls |
|||
|
38. |
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit |
|||
|
39. |
Kenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen |
|||
|
40. |
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
|||
Mitterlehner