BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 30. Mai 2012

Teil II

177. Verordnung:

Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten

177. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden höheren Schulen sowie in den höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten)

Auf Grund der Paragraphen 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Formen und Umfang der abschließenden Prüfung

Paragraph 3,

Prüfungsgebiete

2. Abschnitt
Vorprüfung

Paragraph 4,

Prüfungstermine der Vorprüfung

Paragraph 5,

Prüfungsgebiete der Vorprüfung

Paragraph 6,

Durchführung der Vorprüfung

3. Abschnitt
Hauptprüfung

1. Unterabschnitt
Diplomarbeit

Paragraph 7,

Prüfungsgebiet

Paragraph 8,

Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der Diplomarbeit

Paragraph 9,

Durchführung der Diplomarbeit

Paragraph 10,

Prüfungstermine der Diplomarbeit

2. Unterabschnitt
Klausurprüfung

Paragraph 11,

Prüfungstermine der Klausurprüfung

Paragraph 12,

Prüfungsgebiete der Klausurprüfung

Paragraph 13,

Aufgabenstellungen der standardisierten Prüfungsgebiete

Paragraph 14,

Aufgabenstellungen der nicht standardisierten Prüfungsgebiete

Paragraph 15,

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Deutsch“ und „Slowenisch“ (als Unterrichtssprache)

Paragraph 16,

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“

Paragraph 17,

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“

Paragraph 18,

Durchführung der Klausurprüfung

Paragraph 19,

Mündliche Kompensationsprüfung

3. Unterabschnitt
Mündliche Prüfung

Paragraph 20,

Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

Paragraph 21,

Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen

Paragraph 22,

Kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen

Paragraph 23,

Durchführung der mündlichen Prüfung

4. Abschnitt
Besondere Bestimmungen

1. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren technischen Lehranstalt

(einschließlich des Aufbaulehrganges)

Paragraph 24,

Diplomarbeit

Paragraph 25,

Klausurprüfung

Paragraph 26,

Mündliche Prüfung

2. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode

(einschließlich des Aufbaulehrganges)

Paragraph 27,

Diplomarbeit

Paragraph 28,

Klausurprüfung

Paragraph 29,

Mündliche Prüfung

3. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung

Paragraph 30,

Diplomarbeit

Paragraph 31,

Klausurprüfung

Paragraph 32,

Mündliche Prüfung

4. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus

(einschließlich des Aufbaulehrganges)

Paragraph 33,

Vorprüfung

Paragraph 34,

Diplomarbeit

Paragraph 35,

Klausurprüfung

Paragraph 36,

Mündliche Prüfung

5. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe

(einschließlich des Aufbaulehrganges; ausgenommen die Ausbildungszweige „Kultur- und Kongressmanagement“ und „Umwelt und Wirtschaft“)

Paragraph 37,

Vorprüfung

Paragraph 38,

Diplomarbeit

Paragraph 39,

Klausurprüfung

Paragraph 40,

Mündliche Prüfung

6. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe

(Ausbildungszweig „Kultur- und Kongressmanagement“)

Paragraph 41,

Diplomarbeit

Paragraph 42,

Klausurprüfung

Paragraph 43,

Mündliche Prüfung

7. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe

(Ausbildungszweig „Umwelt und Wirtschaft“)

Paragraph 44,

Diplomarbeit

Paragraph 45,

Klausurprüfung

Paragraph 46,

Mündliche Prüfung

8. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie

(einschließlich des Aufbaulehrganges)

Paragraph 47,

Diplomarbeit

Paragraph 48,

Klausurprüfung

Paragraph 49,

Mündliche Prüfung

9. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

 

Paragraph 50,

Diplomarbeit

Paragraph 51,

Klausurprüfung

Paragraph 52,

Mündliche Prüfung

10. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten und Horte an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Paragraph 53,

Diplomarbeit

Paragraph 54,

Klausurprüfung

Paragraph 55,

Mündliche Prüfung

11. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

 

Paragraph 56,

Diplomarbeit

Paragraph 57,

Klausurprüfung

Paragraph 58,

Mündliche Prüfung

12. Unterabschnitt
Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Paragraph 59,

Diplomarbeit

Paragraph 60,

Klausurprüfung

Paragraph 61,

Mündliche Prüfung

13. Unterabschnitt
Diplomprüfung für Sondererzieher an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Paragraph 62,

Diplomarbeit

Paragraph 63,

Klausurprüfung

Paragraph 64,

Mündliche Prüfung

14. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt

(einschließlich des Aufbaulehrganges)

Paragraph 65,

Diplomarbeit

Paragraph 66,

Klausurprüfung

Paragraph 67,

Mündliche Prüfung

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 68,

Übergangsbestimmung

Paragraph 69,

Inkrafttreten

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt für
    1. Ziffer eins
      die im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden höheren Schulen,
    2. Ziffer 2
      die im Schulorganisationsgesetz geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung,
    3. Ziffer 3
      die im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
    4. Ziffer 4
      die Aufbaulehrgänge der in Ziffer eins und 3 genannten Schulen und
    5. Ziffer 5
      die Lehrgänge der in Ziffer 2, genannten Schulen
    und regelt die Durchführung der abschließenden Prüfung.
  2. Absatz 2Diese Verordnung gilt nicht für berufsbildende mittlere Schulen, Kollegs und die als Sonderformen für Berufstätige geführten Schulen, Aufbaulehrgänge, Kollegs und Lehrgänge.

Formen und Umfang der abschließenden Prüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie abschließende Prüfung erfolgt
    1. Ziffer eins
      an den berufsbildenden höheren Schulen (Paragraph eins, Ziffer eins und 3), den höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (Paragraph eins, Ziffer 2,) sowie den Aufbaulehrgängen an berufsbildenden höheren Schulen (Paragraph eins, Ziffer 4,) in Form einer Reife- und Diplomprüfung und
    2. Ziffer 2
      an den Lehrgängen höherer Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (Paragraph eins, Ziffer 5,) in Form einer Diplomprüfung.
  2. Absatz 2Die abschließende Prüfung besteht nach Maßgabe des 4. Abschnittes aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder aus einer Hauptprüfung.
  3. Absatz 3Die Vorprüfung besteht aus praktischen Teilprüfungen.
  4. Absatz 4Die Hauptprüfung besteht aus
    1. Ziffer eins
      einer Diplomarbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion),
    2. Ziffer 2
      einer Klausurprüfung bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen und
    3. Ziffer 3
      einer mündlichen Prüfung bestehend aus mündlichen Teilprüfungen.
    Nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten sind drei Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen oder vier Klausurarbeiten und zwei mündliche Teilprüfungen abzulegen.
  5. Absatz 5Zusatzprüfungen gemäß Paragraph 41, des Schulunterrichtsgesetzes sind in Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten vorgesehen sind, sowohl im Rahmen der Klausurprüfung (als schriftliche Klausurarbeit) als auch im Rahmen der mündlichen Prüfung (als mündliche Teilprüfung), in allen übrigen Unterrichtsgegenständen nur im Rahmen der mündlichen Prüfung (als mündliche Teilprüfung) abzulegen.

Prüfungsgebiete

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Diplomarbeit umfasst die Bearbeitung einer Themenstellung, die nach Maßgabe des 4. Abschnittes dem Bildungsziel der jeweiligen Schulart (Form, Fachrichtung) zu entsprechen hat. Im Übrigen umfasst ein Prüfungsgebiet den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen (schulautonomen) Unterrichtsgegenstandes oder der gleichnamigen (schulautonomen) Unterrichtsgegenstände, soweit im 4. Abschnitt nicht anderes bestimmt wird.
  2. Absatz 2Wenn in allen Schulstufen eine andere als die deutsche Sprache statt oder neben dieser als Unterrichtssprache vorgesehen war, so ist die Reife- und Diplomprüfung – ausgenommen in den sprachlichen Prüfungsgebieten und im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ (standardisiert) – in dieser Sprache statt der deutschen Sprache bzw. in beiden Unterrichtssprachen im annähernd gleichen Umfang abzuhalten. In diesen Fällen sind die Aufgabenstellungen in beiden Sprachen abzufassen. An der Zweisprachigen Handelsakademie in Klagenfurt sind im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ (standardisiert) die Aufgabenstellungen in slowenischer und in deutscher Sprache abzufassen.
  3. Absatz 3Auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten entfällt die Ablegung der abschließenden Prüfung in einzelnen Prüfungsgebieten, wenn diese im Rahmen einer abschließenden Prüfung an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung) oder im Rahmen der Berufsreifeprüfung erfolgreich absolviert worden sind und die Schulleiterin oder der Schulleiter die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.
  4. Absatz 4Im Falle einer Beeinträchtigung durch eine Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der abschließenden Prüfung festzulegen, die ohne Änderung des Anforderungsniveaus eine nach Möglichkeit barrierefreie Ablegung der Prüfung durch die betreffende Prüfungskandidatin oder den betreffenden Prüfungskandidaten ermöglichen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die erforderlichen Veranlassungen zu treffen.

2. Abschnitt
Vorprüfung

Prüfungstermine der Vorprüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Vorprüfung hat beim erstmaligen Antreten innerhalb der letzten elf Wochen des Unterrichtsjahres der vorletzten Schulstufe stattzufinden. Wiederholungen haben innerhalb der ersten sechs Wochen des Schuljahres, innerhalb der ersten drei Wochen des zweiten Semesters und innerhalb der letzten 11 Wochen des Unterrichtsjahres stattzufinden. Die konkreten Prüfungstermine sind durch die Schulbehörde erster Instanz festzulegen und vier Wochen vor der Prüfung kundzumachen. Im Falle der Zulassung auf Antrag ist dieser bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Schulleiterin oder beim Schulleiter einzubringen.
  2. Absatz 2Im Falle der Verhinderung an der Ablegung einer Teilprüfung darf die betreffende Teilprüfung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, sonst in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung abgelegt werden.

Prüfungsgebiete der Vorprüfung

Paragraph 5,

Die Vorprüfung umfasst die im 4. Abschnitt für die jeweilige Schulart (Form, Fachrichtung) genannten Prüfungsgebiete.

Durchführung der Vorprüfung

Paragraph 6,

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorprüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der Vorprüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.

3. Abschnitt
Hauptprüfung

1. Unterabschnitt
Diplomarbeit

Prüfungsgebiet

Paragraph 7,

Die Diplomarbeit besteht nach Maßgabe des 4. Abschnittes aus einer auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellenden schriftlichen Arbeit mit Diplomcharakter über ein Thema gemäß Paragraph 3, einschließlich deren Präsentation und Diskussion.

Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der Diplomarbeit

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie Themenfestlegung hat im Einvernehmen zwischen der Betreuerin oder dem Betreuer der Diplomarbeit, die oder der über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz zu verfügen hat, und der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten spätestens in den ersten drei Wochen der letzten Schulstufe zu erfolgen. Nach Möglichkeit sollen Themen für bis zu fünf Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten einem übergeordneten komplexen Aufgabenbereich oder Projekt zuordenbar sein, wobei die Eigenständigkeit der Bearbeitung der einzelnen Themen dadurch nicht beeinträchtigt werden darf.
  2. Absatz 2Das festgelegte Thema ist der Schulbehörde erster Instanz zur Zustimmung vorzulegen. Die Schulbehörde erster Instanz hat bis spätestens sechs Wochen nach Beginn der letzten Schulstufe die Zustimmung zu erteilen oder unter gleichzeitiger Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.
  3. Absatz 3Im Falle der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „Diplomarbeit“ durch die Prüfungskommission ist innerhalb von zwei Wochen nach negativer Beurteilung eine neue Themenstellung im Sinne des Absatz eins, festzulegen. Die Schulbehörde erster Instanz hat dem Thema innerhalb einer Woche zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.
  4. Absatz 4Die schriftliche Arbeit kann im Einvernehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer auch in einer von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten lebenden Fremdsprache abgefasst werden.
  5. Absatz 5Im Rahmen der schriftlichen Arbeit ist ein Abstract zu erstellen, in welchem das Thema, die Fragestellung, die Problemformulierung und die wesentlichen Ergebnisse schlüssig darzulegen sind. Der Abstract ist in deutscher Sprache sowie in einer besuchten lebenden Fremdsprache abzufassen.

Durchführung der Diplomarbeit

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie schriftliche Arbeit ist als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichts mit einbezogen werden dürfen. In der letzten Schulstufe hat eine kontinuierliche Betreuung zu erfolgen, die unter Beobachtung des Arbeitsfortschrittes vorzunehmen ist. Die Betreuung umfasst die Bereiche Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische Belange sowie die Anforderungen im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, wobei die Selbstständigkeit der Leistungen nicht beeinträchtigt werden darf.
  2. Absatz 2Die Erstellung der Arbeit ist in einem von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten zu erstellenden Begleitprotokoll zu dokumentieren, welches jedenfalls den Arbeitsablauf sowie die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen anzuführen hat. Das Begleitprotokoll ist der schriftlichen Arbeit beizulegen.
  3. Absatz 3Im Rahmen der Betreuung sind von der Prüferin oder vom Prüfer die für die Dokumentation der Arbeit erforderlichen Aufzeichnungen, insbesondere Vermerke über die Durchführung von Gesprächen im Zuge der Betreuung der Arbeit, zu führen. Die Aufzeichnungen sind dem Prüfungsprotokoll anzuschließen.
  4. Absatz 4Die Dauer der Präsentation und der Diskussion hat höchstens 15 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen.

Prüfungstermine der Diplomarbeit

Paragraph 10,

Die erstmalige Abgabe der schriftlichen Diplomarbeit hat bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Klausurprüfung sowohl in digitaler als auch in zweifach ausgedruckter Form zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe der schriftlichen Arbeit im Falle der Wiederholung der Diplomarbeit sind die erste Unterrichtswoche, die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember und die erste Woche des zweiten Semesters.

2. Unterabschnitt
Klausurprüfung

Prüfungstermine der Klausurprüfung

Paragraph 11,

Die Prüfungstermine für die standardisierten Prüfungsgebiete (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) werden gemäß Paragraph 36, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes gesondert verordnet.

Prüfungsgebiete der Klausurprüfung

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst nach Maßgabe des 4. Abschnittes jedenfalls je eine schriftliche Klausurarbeit aus zumindest drei der folgenden Prüfungsgebiete:
    1. Ziffer eins
      „Deutsch“ (standardisiert), an der zweisprachigen Handelsakademie in Klagenfurt alternativ „Slowenisch“ (standardisiert)
    2. Ziffer 2
      „Lebende Fremdsprache“ (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch standardisiert),
    3. Ziffer 3
      „Angewandte Mathematik“ (standardisiert) und
    4. Ziffer 4
      eine weitere schriftliche, graphische und/oder praktische Klausurarbeit.
  2. Absatz 2Im Fall der negativen Beurteilung einer Klausurarbeit umfasst die Klausurprüfung auch die allenfalls von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten beantragte mündliche Kompensationsprüfung im betreffenden Prüfungsgebiet.

Aufgabenstellungen der standardisierten Prüfungsgebiete

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDie Aufgabenstellungen für standardisierte Prüfungsgebiete sowie die korrespondierenden Korrektur- und Beurteilungsanleitungen sind an eine oder mehrere von der Schulleiterin oder vom Schulleiter namhaft zu machende Person oder Personen elektronisch zu übermitteln oder physisch zu übergeben. Die Übermittlung oder die Übergabe haben in einer die Geheimhaltung gewährleistenden Weise möglichst zeitnah zur Prüfung und dennoch so zeitgerecht zu erfolgen, dass für die Durchführung notwendige Vorkehrungen getroffen werden können. Die Aufgabenstellungen sind sodann in der Schule bis unmittelbar vor Beginn der betreffenden Klausurarbeit in einer die Geheimhaltung gewährleistenden Weise aufzubewahren. Die Korrektur- und Beurteilungsanleitungen sind bis zum Ende der betreffenden Klausurarbeit in einer die Geheimhaltung gewährleistenden Weise aufzubewahren und sodann der Prüferin oder dem Prüfer auszuhändigen.
  2. Absatz 2Die Aufgabenstellungen haben in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache“ und „Angewandte Mathematik“ nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Prüfungsgebiete auf die unterschiedlichen Anforderungen des Lehrplanes Bedacht zu nehmen. In den Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, sind die Aufgabenstellungen in der betreffenden Fremdsprache abzufassen.

Aufgabenstellungen der nicht standardisierten Prüfungsgebiete

Paragraph 14,

  1. Absatz einsFür die nicht standardisierten Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die Prüferinnen und Prüfer eine Aufgabenstellung, die mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben zu enthalten hat, auszuarbeiten und der Schulbehörde erster Instanz als Vorschlag im Dienstweg zu übermitteln. Die vorgeschlagene Aufgabenstellung hat einen eindeutigen Arbeitsauftrag zu enthalten. Sie darf im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert. In den Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, sind die Aufgabenstellungen in der betreffenden Fremdsprache abzufassen.
  2. Absatz 2Dem Vorschlag gemäß Absatz eins, sind die für die Bearbeitung zur Verfügung zu stellenden Hilfen und Hilfsmittel oder ein Hinweis auf deren erlaubte Verwendung bei der Prüfung anzuschließen. Dabei dürfen nur solche Hilfen oder Hilfsmittel zum Einsatz kommen, die im Unterricht gebraucht wurden und die keine Beeinträchtigung der Eigenständigkeit in der Erfüllung der Aufgaben darstellen. Dem Vorschlag sind darüber hinaus allfällige Texte, Übersetzungen, Beantwortungsdispositionen, Zusammenfassungen von Hörtexten, Ausarbeitungen usw. sowie die für die einzelnen Beurteilungsstufen relevanten Anforderungen und Erwartungen in der Bearbeitung und Lösung der Aufgaben anzuschließen.
  3. Absatz 3Bei mangelnder Eignung der vorgeschlagenen Aufgabenstellung oder der vorgesehenen Hilfen oder Hilfsmittel hat die Schulbehörde erster Instanz die Vorlage eines neuen Vorschlages oder einer Ergänzung des Vorschlages einzuholen. Die festgesetzte Aufgabenstellung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung bekannt zu geben. Nach Einlangen sind sie von der Schulleiterin oder vom Schulleiter bis zur Prüfung auf eine die Geheimhaltung gewährleistende Weise aufzubewahren.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Deutsch“ und „Slowenisch“ (als Unterrichtssprache)

Paragraph 15,

  1. Absatz einsIm Rahmen der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Deutsch“ und „Slowenisch“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit drei Aufgaben, von denen eine Aufgabe eine literarische Themenstellung zu beinhalten hat, in der betreffenden Sprache schriftlich vorzulegen. Eine der Aufgaben ist zu wählen und vollständig zu bearbeiten. Jede der drei Aufgaben ist in zwei voneinander unabhängige schriftlich zu bearbeitende Teilaufgaben zu unterteilen. Beide Teilaufgaben haben die Kompetenzbereiche „Inhaltsdimension“, „Textstruktur“, „Stil und Ausdruck“ sowie „normative Sprachrichtigkeit“ zu betreffen.
  2. Absatz 2Der Arbeitsumfang der beiden Teilaufgaben hat zirka 900 Wörter (im Prüfungsgebiet „Deutsch“) bzw. zirka 800 Wörter (im Prüfungsgebiet „Slowenisch“) und die Arbeitszeit hat 300 Minuten zu betragen.
  3. Absatz 3Die Verwendung eines (elektronischen) Wörterbuches ist zulässig. Der Einsatz von Lexika oder elektronischen Informationsmedien ist nicht zulässig.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“

Paragraph 16,

  1. Absatz einsIm Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit drei voneinander unabhängigen Aufgabenbereichen in der betreffenden Sprache schriftlich vorzulegen, wobei Hörtexte zwei Mal abzuspielen sind. Die Aufgabenbereiche, die in voneinander unabhängige Aufgaben gegliedert sein können, haben die rezeptiven Kompetenzen „Lese- und Hörverstehen“ sowie die produktive Kompetenz „Schreiben“ zu betreffen. Der Aufgabenbereich „Schreiben“ ist in mindestens zwei voneinander unabhängige schriftlich zu bearbeitende Teilaufgaben zu unterteilen. Die Aufgabenbereiche sind in der genannten Reihenfolge in zeitlicher Abfolge voneinander getrennt vorzulegen und zu bearbeiten.
  2. Absatz 2Die Aufgabenstellungen sind gemäß den lehrplanmäßigen Anforderungen zu erstellen. Die Arbeitszeit hat 300 Minuten zu betragen, wobei 60 Minuten auf den Aufgabenbereich „Leseverstehen“, 40 bis 45 Minuten auf den Aufgabenbereich „Hörverstehen“ und 195 bis 200 Minuten auf den Aufgabenbereich „Schreibkompetenz“ zu entfallen haben.
  3. Absatz 3In den Aufgabenbereichen „Leseverstehen“ und „Hörverstehen“ ist die Verwendung von Hilfsmitteln nicht zulässig. Im Aufgabenbereich „Schreibkompetenz“ (berufsspezifischer Teil) ist die Verwendung eines (elektronischen) Wörterbuches zulässig, der Einsatz von Lexika oder elektronischen Informationsmedien ist nicht zulässig.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“

Paragraph 17,

  1. Absatz einsIm Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit zwei voneinander unabhängigen Aufgabenbereichen schriftlich vorzulegen. Ein Aufgabenbereich hat mehrere voneinander unabhängige Aufgaben in den wesentlichen Lehrplanbereichen „Modellbilden“, „Operieren“, „Interpretieren“ und „Argumentieren“ zu betreffen (Grundkompetenzen). Der zweite Aufgabenbereich hat voneinander unabhängige Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, mit kontextbezogenen Problemstellungen der Schulart, der Fachrichtung oder des Ausbildungszweiges und deren weitergehenden Reflexionen zu beinhalten (fachliche Vertiefung).
  2. Absatz 2Die Arbeitszeit für die Aufgabenbereiche „Grundkompetenzen“ und „fachliche Vertiefung“ hat 270 Minuten zu betragen.
  3. Absatz 3Bei der Bearbeitung beider Aufgabenbereiche sind der Einsatz von herkömmlichen Schreibgeräten, Bleistiften, Lineal, Geo-Dreieck und Zirkel sowie die Verwendung von approbierten Formelsammlungen und elektronischen Hilfsmitteln zulässig. Die Minimalanforderungen an elektronische Hilfsmittel sind grundlegende Funktionen zur Darstellung von Funktionsgrafen, zum numerischen Lösen von Gleichungen und Gleichungssystemen, zur Matrizenrechnung, zur numerischen Integration sowie zur Unterstützung bei Methoden und Verfahren in der Stochastik.

Durchführung der Klausurprüfung

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDie Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Im Rahmen der Aufsichtsführung sind insbesondere auch Maßnahmen gegen die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel zu setzen. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören und Anordnungen der aufsichtsführenden Person nicht Folge leisten, sind von der (weiteren) Ablegung der Prüfung auszuschließen.
  2. Absatz 2Der genaue Zeitpunkt von Klausurarbeiten ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten spätestens eine Woche vor deren Beginn bekannt zu geben.
  3. Absatz 3Klausurarbeiten im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, sind in der betreffenden Fremdsprache abzulegen. Darüber hinaus können im Einvernehmen zwischen der Prüferin oder dem Prüfer sowie der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten Klausurarbeiten in anderen, nicht standardisierten Prüfungsgebieten zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer lebenden Fremdsprache abgelegt werden; in diesem Fall haben mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung der Leistungen außer Betracht zu bleiben und ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache (ohne Beurteilungsrelevanz) im Zeugnis über die abschließende Prüfung beim betreffenden Prüfungsgebiet zu vermerken.
  4. Absatz 4Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung der Prüfungskandidatin und dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor dem festgesetzten Termin für die mündliche Kompensationsprüfung nachweislich bekannt zu geben.
  5. Absatz 5Über den Verlauf der Prüfung ist von der aufsichtsführenden Person ein Protokoll zu führen, in welchem jedenfalls der Beginn und das Ende der Prüfung, Abwesenheiten vom Prüfungsraum, die Zeitpunkte der Abgabe der Arbeiten und allfällige besondere Vorkommnisse zu verzeichnen sind.

Mündliche Kompensationsprüfung

Paragraph 19,

  1. Absatz einsIm Falle der negativen Beurteilung von Klausurarbeiten durch die Prüfungskommission kann die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat bis spätestens drei Tage nach der Bekanntgabe der negativen Beurteilung beantragen, eine mündliche Kompensationsprüfung abzulegen.
  2. Absatz 2Für die Aufgabenstellungen gelten die Bestimmungen der Klausurprüfung gemäß Paragraphen 13 und 14 sinngemäß.
  3. Absatz 3Für die Durchführung gilt Paragraph 23, Absatz 2,, 3 und 4 mit der Maßgabe, dass zur Vorbereitung eine angemessene, mindestens 30 Minuten umfassende Frist einzuräumen ist und die Prüfungsdauer 25 Minuten nicht überschreiten darf.

3. Unterabschnitt
Mündliche Prüfung

Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

Paragraph 20,

  1. Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst mündliche Teilprüfungen gemäß dem 4. Abschnitt. Wenn im Rahmen der Klausurprüfung in einem der Prüfungsgebiete gemäß Paragraph 12, Absatz eins, keine Klausurarbeit abgelegt wurde, umfasst die mündliche Prüfung jedenfalls eine mündliche Teilprüfung in diesem Prüfungsgebiet.
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Religion“ oder ein einem Freigegenstand entsprechendes Prüfungsgebiet darf nur dann gewählt werden, wenn der dem Prüfungsgebiet entsprechende Unterrichtsgegenstand zumindest in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe besucht wurde und über allenfalls nicht besuchte Schulstufen die erfolgreiche Ablegung einer Externistenprüfung nachgewiesen wird.

Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen

Paragraph 21,

  1. Absatz einsDie Schulleiterin oder der Schulleiter hat für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung die jeweiligen Fachlehrerinnen und -lehrer und erforderlichenfalls weitere fachkundige Lehrerinnen und Lehrer zu einer Konferenz einzuberufen. Diese Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz hat für jede Abschlussklasse oder -gruppe für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung eine im Hinblick auf den betreffenden Unterrichtsgegenstand oder die betreffenden Unterrichtsgegenstände, die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden und die Lernjahre angemessene Anzahl an Themenbereichen festzulegen und bis spätestens Ende November der letzten Schulstufe gemäß Paragraph 79, des Schulunterrichtsgesetzes kund zu machen.
  2. Absatz 2Die Vorlage aller Themenbereiche zur Ziehung von zwei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten hat durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche beiden Themenbereiche sie oder er zieht. Einer der beiden gezogenen Themenbereiche ist von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten für die mündliche Teilprüfung zu wählen.

Kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen

Paragraph 22,

  1. Absatz einsIm Rahmen der mündlichen Teilprüfung ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten im gewählten Themenbereich eine kompetenzorientierte, von einer Problemstellung ausgehende Aufgabenstellung, welche in voneinander unabhängige Aufgaben mit Anforderungen in den Bereichen der Reproduktions- und Transferleistungen sowie der Reflexion und Problemlösung gegliedert sein kann, schriftlich vorzulegen. Gleichzeitig mit der Aufgabenstellung ist erforderlichenfalls begleitendes Material beizustellen und sind die allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel vorzulegen.
  2. Absatz 2In den Prüfungsgebieten „Deutsch“ und „Slowenisch“ haben die Aufgabenstellungen von einem Text auszugehen.
  3. Absatz 3In den fremdsprachigen Prüfungsgebieten haben die Aufgabenstellungen je eine monologische und eine dialogische Aufgabe zu enthalten.

Durchführung der mündlichen Prüfung

Paragraph 23,

  1. Absatz einsIn der unterrichtsfreien Zeit vor der mündlichen Prüfung können Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung eingerichtet werden. Die Vorbereitung in den Arbeitsgruppen hat bis zu vier Unterrichtseinheiten pro ein Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstand zu umfassen. In den Arbeitsgruppen sind die prüfungsrelevanten Kompetenzanforderungen im jeweiligen Prüfungsgebiet zu behandeln, Prüfungssituationen zu analysieren und lerntechnische Hinweise zur Bewältigung der Lerninhalte zu geben.
  2. Absatz 2Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.
  3. Absatz 3Die oder der Vorsitzende hat für einen rechtskonformen Ablauf der Prüfung zu sorgen.
  4. Absatz 4Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist eine im Hinblick auf das Prüfungsgebiet und die Aufgabenstellung angemessene Frist von mindestens 20 Minuten einzuräumen. Für jede mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten.
  5. Absatz 5Im Einvernehmen zwischen Prüferin und Prüfer sowie Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat können mündliche Teilprüfungen, ausgenommen in sprachlichen Prüfungsgebieten, zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer lebenden Fremdsprache abgehalten werden; in diesem Fall haben mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung der Leistungen außer Betracht zu bleiben und ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache (ohne Beurteilungsrelevanz) im Zeugnis über die abschließende Prüfung beim betreffenden Prüfungsgebiet zu vermerken.

4. Abschnitt
Besondere Bestimmungen

1. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren technischen Lehranstalt
(einschließlich des Aufbaulehrganges)

Diplomarbeit

Paragraph 24,

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst die fachtheoretischen und die fachpraktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung oder des jeweiligen Ausbildungszweiges oder des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.

Klausurprüfung

Paragraph 25,

  1. Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      Eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, und
    2. Ziffer 2
      nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
      1. Litera a
        „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder
      2. Litera b
        „Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, und
    3. Ziffer 3
      eine 300 Minuten dauernde schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachtheorie“.
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Fachtheorie“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst einen oder zwei fachtheoretische Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) im Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden in der vorletzten und letzten Schulstufe, die von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen sind.

Mündliche Prüfung

Paragraph 26,

  1. Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      Wenn gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ und
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ (mit einem auf den Unterrichtsgegenstand gemäß Absatz 3, hinweisenden Zusatz).
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst einen oder zwei fachtheoretische Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) im Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden in der vorletzten und letzten Schulstufe, die von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen sind.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen der nachstehend genannten lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände:
    1. Ziffer eins
      „Religion“ oder
    2. Ziffer 2
      „Geschichte und politische Bildung“ oder
    3. Ziffer 3
      „Geografie, Geschichte und politische Bildung“ oder
    4. Ziffer 4
      „Naturwissenschaften“ oder
    5. Ziffer 5
      „Wirtschaft und Recht“ oder
    6. Ziffer 6
      „Wirtschaftsrecht“ oder
    7. Ziffer 7
      „Zweite lebende Fremdsprache“ oder
    8. Ziffer 8
      ein fachtheoretischer Unterrichtsgegenstand oder höchstens zwei fachtheoretische Unterrichtsgegenstände, der bzw. die im Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden in der vorletzten und letzten Schulstufe vorgesehen ist bzw. sind (ausgenommen Zuteilungsgegenstände gemäß Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 2,).

2. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode
(einschließlich des Aufbaulehrganges)

Diplomarbeit

Paragraph 27,

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten:

  1. Ziffer eins
    Den gewählten Ausbildungsschwerpunkt oder
  2. Ziffer 2
    den gewählten Ausbildungsschwerpunkt und den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ oder
  3. Ziffer 3
    höchstens zwei Pflichtgegenstände des Stammbereiches „Produktentwicklung und Produktion“ und einen weiteren Pflichtgegenstand.

Klausurprüfung

Paragraph 28,

  1. Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      Eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, und
    2. Ziffer 2
      nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
      1. Litera a
        „Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, oder
      2. Litera b
        „Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, oder
      3. Litera c
        „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Personalwesen und Mitarbeiterführung“, „Unternehmensführung inkl. rechtliche Grundlagen“, „Gewerbe“, „Finanzierung und Investition“, „Kreditinstitute“, „Wertpapiere“, „Vertriebscontrolling“ und „Marketing“ des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“.

Mündliche Prüfung

Paragraph 29,

  1. Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      Wenn gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ und
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
      1. Litera a
        „Wahlfach“ (mit einem auf den Unterrichtsgegenstand gemäß Absatz 4, hinweisenden Zusatz) oder
      2. Litera b
        „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
      3. Litera c
        „Geschichte und Trendforschung“ oder
      4. Litera d
        “Geschichte und Politische Bildung“ oder
      5. Litera e
        „Prozessgestaltung und Qualitätsmanagement“ oder
      6. Litera f
        „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      den fachtheoretischen Pflichtgegenstand des gewählten Ausbildungsschwerpunktes oder
    2. Ziffer 2
      den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ und einen nicht bereits gemäß Paragraph 27, Ziffer 3, zur Diplomarbeit oder zur Teilprüfung gemäß Ziffer 3, gewählten fachtheoretischen Pflichtgegenstand des Stammbereiches „Produktentwicklung und Produktion“ oder
    3. Ziffer 3
      zwei oder drei nicht bereits gemäß Paragraph 27, Ziffer 3, zur Diplomarbeit oder zur Teilprüfung gemäß Ziffer 2, gewählte fachtheoretische Pflichtgegenstände des Stammbereiches „Produktentwicklung und Produktion“.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache“ jedoch mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß Paragraph 28, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand des Stammbereiches oder des gewählten Ausbildungsschwerpunktes, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken“ sowie „Bewegung und Sport“.
  4. Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.
  5. Absatz 5Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Trendforschung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, umfasst die Pflichtgegenstände „Geschichte und Kultur“ und „Designtheorie, Modegeschichte und Trendforschung“.
  6. Absatz 6Das Prüfungsgebiet „Geschichte und politische Bildung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, umfasst die Pflichtgegenstände „Geschichte und Kultur“ und „Politische Bildung und Recht“.
  7. Absatz 7Das Prüfungsgebiet „Prozessgestaltung und Qualitätsmanagement“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, umfasst die Pflichtgegenstände „Projekt- und Qualitätsmanagement“ und „Prozessgestaltung und Prozessdatenmanagement“.
  8. Absatz 8Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“ sowie „Medien“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
  9. Absatz 9Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe geeignete Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
  10. Absatz 10Am Aufbaulehrgang entfällt das Prüfungsgebiet „Geschichte und Politische Bildung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera d,
  11. Absatz 11Am Aufbaulehrgang für Hörbehinderte entfallen die Prüfungsgebiete „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und „Geschichte und Politische Bildung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera d,

3. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung

Diplomarbeit

Paragraph 30,

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst den gewählten Ausbildungsschwerpunkt.

Klausurprüfung

Paragraph 31,

  1. Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      Eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, und
    2. Ziffer 2
      nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
      1. Litera a
        „Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, oder
      2. Litera b
        „Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, oder
      3. Litera c
        „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Personalwesen und Mitarbeiterführung“, „Unternehmensführung inkl. rechtliche Grundlagen“, „Gewerbe“, „Finanzierung und Investition“, „Kreditinstitute“ und „Bausteine des Businessplanes“ des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.

Mündliche Prüfung

Paragraph 32,

  1. Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      Wenn gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ und
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
      1. Litera a
        „Wahlfach“ (mit einem auf den Unterrichtsgegenstand gemäß Absatz 3, hinweisenden Zusatz) oder
      2. Litera b
        „Mehrsprachigkeit (unter Anführung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
      3. Litera c
        „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst den gewählten Ausbildungsschwerpunkt und den Pflichtgegenstand „Kunst- und Kulturgeschichte“.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      einen mindestens vier Wochenstunden, im Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache“ jedoch mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß Paragraph 31, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand des Stammbereiches oder des gewählten Ausbildungsschwerpunktes, ausgenommen die Pflichtgegenstände des Stammbereiches „Künstlerisches Gestalten“ sowie „Bewegung und Sport“, oder
    2. Ziffer 2
      zwei insgesamt mindestens fünf Wochenstunden unterrichtete und nicht bereits gemäß Paragraph 31, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählte Pflichtgegenstände des Stammbereiches oder des gewählten Ausbildungsschwerpunktes, ausgenommen die Pflichtgegenstände des Stammbereiches „Künstlerisches Gestalten“ sowie „Bewegung und Sport“.
  4. Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.
  5. Absatz 5Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“ sowie „Medien“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
  6. Absatz 6Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe geeignete Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

4. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus
(einschließlich des Aufbaulehrganges)

Vorprüfung

Paragraph 33,

  1. Absatz einsDie Vorprüfung umfasst die Prüfungsgebiete:
    1. Ziffer eins
      „Küche“ (300 Minuten, praktisch) und
    2. Ziffer 2
      „Restaurant“ (300 Minuten, praktisch).
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst den Pflichtgegenstand „Küchenorganisation und Kochen“.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst den Pflichtgegenstand „Serviceorganisation und Servieren“.

Diplomarbeit

Paragraph 34,

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten:

  1. Ziffer eins
    Den gewählten Ausbildungsschwerpunkt oder
  2. Ziffer 2
    einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches oder des gewählten Ausbildungsschwerpunktes, ausgenommen der Stammbereiche „Betriebspraktikum“ und „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“ und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand
    1. Litera a
      „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
    2. Litera b
      „Tourismusgeografie und Reisewirtschaft“ oder
    3. Litera c
      „Tourismus, Marketing und Reisebüro“.

Klausurprüfung

Paragraph 35,

  1. Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      Eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, und
    2. Ziffer 2
      nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
      1. Litera a
        „Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, oder
      2. Litera b
        „Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, oder
      3. Litera c
        „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder „Weitere lebende Fremdsprache(n) (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Unternehmensführung inkl. Personalmanagement“, „Unternehmen“, „Finanzierung und Investition“ und „Inner- und außerbetriebliche Kontrollinstrumente“ des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.

Mündliche Prüfung

Paragraph 36,

  1. Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      Wenn gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
      1. Litera a
        „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ oder
      2. Litera b
        „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet:
      1. Litera a
        „Wahlfach“ (mit einem auf den Unterrichtsgegenstand gemäß Absatz 4, hinweisenden Zusatz) oder
      2. Litera b
        „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
      3. Litera c
        „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      den gewählten Ausbildungsschwerpunkt oder
    2. Ziffer 2
      einen nicht bereits gemäß Paragraph 35, zur Klausurprüfung gewählten Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Küchenorganisation und Kochen“, „Serviceorganisation und Servieren“, „Betriebspraktikum“ und „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“ und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand
      1. Litera a
        „Tourismusgeografie und Reisewirtschaft“ oder
      2. Litera b
        „Tourismus, Marketing und Reisebüro“ oder
      3. Litera c
        „Betriebs- und Volkswirtschaft“.
    Ziffer 2, findet nicht Anwendung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem Ausbildungsschwerpunkt „Fremdsprachenschwerpunkt“.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ des Pflichtgegenstandes
    1. Ziffer eins
      „Englisch“ oder
    2. Ziffer 2
      „Weitere lebende Fremdsprache(n)“,
    wobei die zur Klausurarbeit gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, bzw. zur mündlichen Teilprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gewählte Fremdsprache ausgenommen ist.
  4. Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      einen mindestens vier Wochenstunden, im Pflichtgegenstand „Weitere lebende Fremdsprache(n)“ jedoch mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß Paragraph 35, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand des Stammbereiches oder des gewählten Ausbildungsschwerpunktes, ausgenommen die praktischen Pflichtgegenstände „Küchenorganisation und Kochen“ sowie „Serviceorganisation und Servieren“ sowie die Stammbereiche „Betriebspraktikum“ und „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“, oder
    2. Ziffer 2
      zwei insgesamt mindestens fünf Wochenstunden unterrichtete und nicht bereits gemäß Paragraph 35, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählte Pflichtgegenstände des Stammbereiches oder des gewählten Ausbildungsschwerpunktes, ausgenommen die die praktischen Pflichtgegenstände „Küchenorganisation und Kochen“ sowie „Serviceorganisation und Servieren“ sowie die Stammbereiche „Betriebspraktikum“ und „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“.
  5. Absatz 5Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Weitere lebende Fremdsprache(n)“.
  6. Absatz 6Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“, „Medien“ sowie „Gesellschaft und Politik“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
  7. Absatz 7In den Prüfungsgebieten „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, oder „Wahlfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, ist eine Fremdsprache zu wählen, die nicht bereits gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, zur Klausurprüfung oder allenfalls gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung gewählt wurde.
  8. Absatz 8Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 4, Ziffer 2, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe geeignete Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

5. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
(einschließlich des Aufbaulehrganges; ausgenommen die Ausbildungszweige „Kultur- und Kongressmanagement“ und „Umwelt und Wirtschaft“)

Vorprüfung

Paragraph 37,

  1. Absatz einsDie Vorprüfung umfasst die Prüfungsgebiete:
    1. Ziffer eins
      „Küche“ (300 Minuten einschließlich Arbeitsplanung und Vorarbeiten, praktisch) und
    2. Ziffer 2
      „Service“ (210 Minuten, praktisch).
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst die Teilbereiche
    1. Ziffer eins
      „Küche“ des Pflichtgegenstandes „Küche und Service“ und
    2. Ziffer 2
      „Arbeitsorganisation (Arbeitsplanung, Zeitmanagement)“ des Pflichtgegenstandes „Betriebsorganisation“.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Service“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst die Teilbereiche „Service“ und „Getränke“ des Pflichtgegenstandes „Küche und Service“.
  4. Absatz 4Am Aufbaulehrgang entfällt die Vorprüfung.

Diplomarbeit

Paragraph 38,

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten:

  1. Ziffer eins
    den gewählten Ausbildungsschwerpunkt (ausgenommen den Fremdsprachenschwerpunkt) oder
  2. Ziffer 2
    einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches oder des gewählten Ausbildungsschwerpunktes, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“, und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand
    1. Litera a
      „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
    2. Litera b
      „Ernährung“.

Klausurprüfung

Paragraph 39,

  1. Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      Eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, und
    2. Ziffer 2
      nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
      1. Litera a
        „Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, oder
      2. Litera b
        „Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, oder
      3. Litera c
        „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Unternehmensführung inkl. rechtliche Grundlagen“, „Rechtsformen der Unternehmung“, „Personalentwicklung“, „Kreditinstitute“, „Wertpapiere“, „Investition und Finanzierung“, „Marketing“ und „Außenhandel“ des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.

Mündliche Prüfung

Paragraph 40,

  1. Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      Wenn gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
      1. Litera a
        „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ oder
      2. Litera b
        „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
      1. Litera a
        „Wahlfach“ (mit einem auf den Unterrichtsgegenstand gemäß Absatz 4, hinweisenden Zusatz) oder
      2. Litera b
        „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
      3. Litera c
        „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      den gewählten Ausbildungsschwerpunkt oder
    2. Ziffer 2
      einen nicht bereits gemäß Paragraph 39, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand des Stammbereiches oder des gewählten Ausbildungsschwerpunktes, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“, und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand
      1. Litera a
        „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
      2. Litera b
        „Ernährung“.
    Ziffer 2, findet nicht Anwendung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem Ausbildungsschwerpunkt „Fremdsprachenschwerpunkt“.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ des Pflichtgegenstandes
    1. Ziffer eins
      „Englisch“ oder
    2. Ziffer 2
      „Zweite lebende Fremdsprache“,
    wobei die zur Klausurarbeit gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, bzw. zur mündlichen Teilprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gewählte Fremdsprache ausgenommen ist.
  4. Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      einen mindestens vier Wochenstunden, im Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache“ jedoch mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß Paragraph 39, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand des Stammbereiches oder des gewählten Ausbildungsschwerpunktes, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“, oder
    2. Ziffer 2
      zwei insgesamt mindestens fünf Wochenstunden unterrichtete und nicht bereits gemäß Paragraph 39, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählte Pflichtgegenstände des Stammbereiches oder des gewählten Ausbildungsschwerpunktes, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“.
  5. Absatz 5Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.
  6. Absatz 6Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“, „Medien und Wirtschaft“ sowie „Gesellschaft und Politik“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
  7. Absatz 7Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 4, Ziffer 2, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe geeignete Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

6. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
(Ausbildungszweig „Kultur- und Kongressmanagement“)

Diplomarbeit

Paragraph 41,

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten:

  1. Ziffer eins
    den Pflichtgegenstand „Kulturmanagement“ oder
  2. Ziffer 2
    den Pflichtgegenstand „Tagungs- und Kongressmanagement“ oder
  3. Ziffer 3
    den Pflichtgegenstand gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2 und den Pflichtgegenstand
    1. Litera a
      „Religion“ oder
    2. Litera b
      „Deutsch“ oder
    3. Litera c
      „Geschichte und Kultur“ oder
    4. Litera d
      „Musikerziehung“ oder
    5. Litera e
      „Bildnerische Erziehung“ oder
    6. Litera f
      „Wirtschaftsgeographie“ oder
    7. Litera g
      „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
    8. Litera h
      „Politische Bildung und Recht“ oder
    9. Litera i
      „Food & Beverage & Cateringmanagement“.

Klausurprüfung

Paragraph 42,

  1. Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      Eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, und
    2. Ziffer 2
      nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
      1. Litera a
        „Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, oder
      2. Litera b
        „Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, oder
      3. Litera c
        „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Unternehmensführung inkl. rechtliche Grundlagen“, „Rechtsformen der Unternehmung“, „Personalentwicklung“, „Kreditinstitute“, „Wertpapiere“, „Investition und Finanzierung“, „Marketing“ und „Außenhandel“ des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.

Mündliche Prüfung

Paragraph 43,

  1. Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      Wenn gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
      1. Litera a
        „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ oder
      2. Litera b
        „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
      1. Litera a
        „Wahlfach“ (mit einem auf den Unterrichtsgegenstand gemäß Absatz 4, hinweisenden Zusatz) oder
      2. Litera b
        „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
      3. Litera c
        „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst
    1. Ziffer eins
      den Pflichtgegenstand „Kulturmanagement“, sofern dieser nicht gemäß Paragraph 41, Ziffer eins, zur Diplomarbeit gewählt wurde, oder
    2. Ziffer 2
      den Pflichtgegenstand „Tagungs- und Kongressmanagement“, sofern dieser nicht gemäß Paragraph 41, Ziffer 2, zur Diplomarbeit gewählt wurde.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ des Pflichtgegenstandes
    1. Ziffer eins
      „Englisch“ oder
    2. Ziffer 2
      „Zweite lebende Fremdsprache“ oder
    3. Ziffer 3
      „Dritte lebende Fremdsprache“,
    wobei die zur Klausurarbeit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, bzw. zur mündlichen Teilprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gewählte Fremdsprache ausgenommen ist.
  4. Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      einen mindestens vier Wochenstunden, im Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache“ jedoch mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß Paragraph 42, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Food & Beverage & Cateringmanagement“ sowie „Bewegung und Sport“, oder
    2. Ziffer 2
      zwei insgesamt mindestens fünf Wochenstunden unterrichtete und nicht bereits gemäß Paragraph 42, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählte Pflichtgegenstände des Stammbereiches, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Food & Beverage & Cateringmanagement“ sowie „Bewegung und Sport“.
  5. Absatz 5Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.
  6. Absatz 6Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“, „Medien und Wirtschaft“ sowie „Gesellschaft und Politik“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
  7. Absatz 7Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 4, Ziffer 2, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe geeignete Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

7. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
(Ausbildungszweig „Umwelt und Wirtschaft“)

Diplomarbeit

Paragraph 44,

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“, und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen der nachstehend genannten jeweils mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstände:

  1. Ziffer eins
    „Betriebs- und Volkswirtschaft, Qualitäts- und Umweltmanagement“ oder
  2. Ziffer 2
                  „Angewandte Biologie und ökologische Umweltanalytik“ oder
  3. Ziffer 3
    „Angewandte Chemie und chemische Umweltanalytik“ oder
  4. Ziffer 4
    „Angewandte Physik, physikalische Umweltanalytik, Mess- und Regeltechnik“ oder
  5. Ziffer 5
    „Umwelttechnologien und Innovation“ oder
  6. Ziffer 6
    „Lebensraumgestaltung und Raumplanung“.

Klausurprüfung

Paragraph 45,

  1. Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      Eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, und
    2. Ziffer 2
      nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
      1. Litera a
        „Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, oder
      2. Litera b
        „Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, oder
      3. Litera c
        „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Unternehmensführung inkl. rechtliche Grundlagen“, „Rechtsformen der Unternehmung“, „Personalentwicklung“, „Kreditinstitute“, „Wertpapiere“, „Investition und Finanzierung“, „Marketing“ und „Außenhandel“ des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.

Mündliche Prüfung

Paragraph 46,

  1. Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      Wenn gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ und
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
      1. Litera a
        „Wahlfach“ (mit einem auf den Unterrichtsgegenstand gemäß Absatz 4, hinweisenden Zusatz) oder
      2. Litera b
        „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
      3. Litera c
        „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen Pflichtgegenstand gemäß Absatz 3, Ziffer eins und den Pflichtgegenstand
    1. Ziffer eins
      „Angewandte Biologie und ökologische Umweltanalytik“ oder
    2. Ziffer 2
      „Angewandte Chemie und chemische Umweltanalytik“ oder
    3. Ziffer 3
      „Angewandte Physik, physikalische Umweltanalytik, Mess- und Regeltechnik“ oder
    4. Ziffer 4
      „Umwelttechnologien und Innovation“ oder
    5. Ziffer 5
      „Lebensraumgestaltung und Raumplanung“.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      einen mindestens vier Wochenstunden, im Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache“ jedoch mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß Paragraph 45, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen der Stammbereich „Bewegung und Sport“, oder
    2. Ziffer 2
      zwei insgesamt mindestens fünf Wochenstunden unterrichtete und nicht bereits gemäß Paragraph 44, zur Diplomarbeit, gemäß Paragraph 45, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählte Pflichtgegenstände des Stammbereiches, ausgenommen der Stammbereich „Bewegung und Sport“.
  4. Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.
  5. Absatz 5Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“, „Medien und Wirtschaft“ sowie „Gesellschaft und Politik“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
  6. Absatz 6Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe geeignete Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

8. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie
(einschließlich des Aufbaulehrganges)

Diplomarbeit

Paragraph 47,

  1. Absatz einsDas Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst:
    1. Ziffer eins
      Die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft“ sowie „Rechnungswesen und Controlling“ und
    2. Ziffer 2
      den gewählten Ausbildungsschwerpunkt oder die gewählte Fachrichtung.
  2. Absatz 2Nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten umfasst das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich zu Absatz eins, einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“).

Klausurprüfung

Paragraph 48,

  1. Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      Eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, und
    2. Ziffer 2
      nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
      1. Litera a
        „Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, oder
      2. Litera b
        „Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, und
    3. Ziffer 3
      eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ (360 Minuten, schriftlich).
    An der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt umfasst die Klausurprüfung abweichend von Ziffer eins, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Absatz eins, z 1 Litera a, oder im Prüfungsgebiet „Slowenisch“ (standardisiert, 300 Minuten, schriftlich).
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder „Lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und Angewandte Mathematik“.
  4. Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst
    1. Ziffer eins
      die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft“ sowie „Rechnungswesen und Controlling“ und
    2. Ziffer 2
      die Teilbereiche „Übungsfirma“ und „Case Studies“ des Pflichtgegenstandes „Businesstraining, Projekt- und Qualitätsmanagement, Übungsfirma und Case Studies“.

Mündliche Prüfung

Paragraph 49,

  1. Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      Wenn gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ und
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
      1. Litera a
        „Religion“ oder
      2. Litera b
        „Kultur“ oder
      3. Litera c
        „Slowenisch“ (an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt) oder
      4. Litera d
        „Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte) und internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
      5. Litera e
        „Geografie (Wirtschaftsgeografie) und internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
      6. Litera f
        „Naturwissenschaften (Chemie, Physik, Biologie, Ökologie und Warenlehre)“ oder
      7. Litera g
        „Politische Bildung und Recht“ oder
      8. Litera h
        „Volkswirtschaft“ oder
      9. Litera i
        „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder
      10. Litera j
        „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“
      11. Litera k
        „Wirtschaftsinformatik“ oder
      12. Litera l
        „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ oder
      13. Litera m
        „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ und
    4. Ziffer 4
      an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet
      1. Litera a
        „Slowenisch“, wenn zur Klausurprüfung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, das Prüfungsgebiet „Deutsch“ gewählt wurde, oder
      2. Litera b
        „Deutsch“, wenn zur Klausurprüfung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, das Prüfungsgebiet „Slowenisch“ gewählt wurde.
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst
    1. Ziffer eins
      den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“,
    2. Ziffer 2
      den Teilbereich „Projektmanagement“ des Pflichtgegenstandes „Projektmanagement und Projektarbeit“ und
    3. Ziffer 3
      den gewählten Ausbildungsschwerpunkt bzw. die gewählte Fachrichtung.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst die Teilbereiche „Literatur, Kunst und Gesellschaft“ und „Kulturportfolio“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
  4. Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften (Chemie, Physik, Biologie, Ökologie und Warenlehre)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, umfasst die Pflichtgegenstände „Chemie“, „Physik“ und „Biologie, Ökologie und Warenlehre“.
  5. Absatz 5Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera i, umfasst den nicht gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, zur Klausurarbeit bzw. gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Teilprüfung gewählten Pflichtgegenstand
    1. Ziffer eins
      „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder
    2. Ziffer 2
      „Lebende Fremdsprache“.
  6. Absatz 6Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera j, umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Lebende Fremdsprache“.
  7. Absatz 7Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftsinformatik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera k, kann von jenen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten nicht gewählt werden, die einen facheinschlägigen Ausbildungsschwerpunkt oder die Fachrichtung „Informationsmanagement und Informationstechnologie“ besucht haben.
  8. Absatz 8Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera l, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten ein mindestens vier Wochenstunden, beim Fremdsprachenseminar jedoch mindestens sechs Wochenstunden unterrichtetes Seminar.
  9. Absatz 9Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera m, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.

9. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Diplomarbeit

Paragraph 50,

  1. Absatz einsDas Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände oder den Freigegenstandsbereich „Früherziehung“.
  2. Absatz 2Für die Kombination von Unterrichtsgegenständen bzw. -bereichen gemäß Absatz eins, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten acht Wochen der letzten Schulstufe geeignete Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

Klausurprüfung

Paragraph 51,

  1. Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      Eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, und
    2. Ziffer 2
      nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
      1. Litera a
        zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
        1. Sub-Litera, a, a
          „Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, und
        2. Sub-Litera, b, b
          „Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, und
        eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
        1. Sub-Litera, c, c
          „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder
        2. Sub-Litera, d, d
          „Didaktik“ oder
      2. Litera b
        eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
        1. Sub-Litera, a, a
          „Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, oder
        2. Sub-Litera, b, b
          „Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, und
        eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
        1. Sub-Litera, c, c
          „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder
        2. Sub-Litera, d, d
          „Didaktik“ oder
      3. Litera c
        zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
        1. Sub-Litera, a, a
          „Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, und
        2. Sub-Litera, b, b
          „Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, darf nur gewählt werden, wenn der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand nicht bereits gemäß Paragraph 50, zur Diplomarbeit gewählt wurde.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, darf nur gewählt werden, wenn der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand nicht bereits gemäß Paragraph 50, zur Diplomarbeit gewählt wurde.
  4. Absatz 4Die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ist nur dann zulässig, wenn zumindest ein einem Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, korrespondierender Pflichtgegenstand gemäß Paragraph 50, zur Diplomarbeit gewählt wurde.

Mündliche Prüfung

Paragraph 52,

  1. Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      Im Fall des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, a, a, oder bb, in dem im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
    2. Ziffer 2
      nach Maßgabe des Absatz 10, eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
      1. Litera a
        „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder
      2. Litera b
        „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Heil- und Sonderpädagogik“ oder
      3. Litera c
        „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Pädagogik der Früherziehung“, wenn der Freigegenstandsbereich „Früherziehung“ besucht wurde, oder
      4. Litera d
        „Didaktik“ oder
      5. Litera e
        „Didaktik und Organisation, Management und Recht“ oder
      6. Litera f
        „Didaktik und Didaktik der Früherziehung“, wenn der Freigegenstandsbereich „Früherziehung“ besucht wurde, und
    3. Ziffer 3
      nach Maßgabe der Absatz 11 und 13 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ (mit einem auf das gewählte Fach hinweisenden Zusatz) im
      1. Litera a
        geisteswissenschaftlichen Prüfungsbereich in den Fächern
        1. Sub-Litera, a, a
          „Religion“ oder
        2. Sub-Litera, b, b
          „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ oder
        3. Sub-Litera, c, c
          „Lebende Fremdsprache“, sofern nicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, als mündliche Teilprüfung festgelegt, oder
        4. Sub-Litera, d, d
          „Geschichte und Sozialkunde, Politische Bildung“ oder
      2. Litera b
        naturwissenschaftlichen Prüfungsbereich in den Fächern
        1. Sub-Litera, e, e
          „Geographie und Wirtschaftskunde“ oder
        2. Sub-Litera, f, f
          „Angewandte Mathematik“, sofern nicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, als mündliche Teilprüfung festgelegt, oder
        3. Sub-Litera, g, g
          „Physik“ oder
        4. Sub-Litera, h, h
          „Chemie“ oder
        5. Sub-Litera, i, i
          „Biologie und Umweltkunde (einschließlich Gesundheit und Ernährung)“ oder
      3. Litera c
        Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand und
    4. Ziffer 4
      nach Maßgabe der Absatz 12 und 13 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ (mit einem auf das gewählte Fach hinweisenden Zusatz) im
      1. Litera a
        musikalischen Prüfungsbereich in den Fächern
        1. Sub-Litera, a, a
          „Musikerziehung und Instrumentalmusik“ oder
        2. Sub-Litera, b, b
          „Musikerziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ oder
        3. Sub-Litera, c, c
          „Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ oder
        4. Sub-Litera, d, d
          „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ oder
        5. Sub-Litera, e, e
          „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Instrumentalmusik“ oder
        6. Sub-Litera, f, f
          „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ oder
      2. Litera b
        künstlerisch-kreativen Prüfungsbereich in den Fächern
        1. Sub-Litera, g, g
          „Bild-Objekt-Material-Gestaltung“ oder
        2. Sub-Litera, h, h
          „Bild-Objekt-Material-Gestaltung und Heil- und Sonderpädagogik“ oder
      3. Litera c
        bewegungserziehlichen Prüfungsbereich in den Fächern
        1. Sub-Litera, i, i
          „Bewegungserziehung“ oder
        2. Sub-Litera, j, j
          „Bewegungserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ oder
        3. Sub-Litera, k, k
          „Bewegungserziehung und Heil- und Sonderpädagogik“.
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Pädagogik der Früherziehung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfasst den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ und den Teilbereich „Pädagogik der Früherziehung“ des Freigegenstandes „Pädagogik und Didaktik der Früherziehung“.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Didaktik und Didaktik der Früherziehung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, umfasst den Pflichtgegenstand „Didaktik“ und den Teilbereich „Didaktik der Früherziehung“ des Freigegenstandes „Pädagogik und Didaktik der Früherziehung“.
  4. Absatz 4Das Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden und zumindest bis einschließlich zur vorletzten Schulstufe besuchten schulautonomen Unterrichtsgegenstand.
  5. Absatz 5Das Prüfungsgebiet „Bild-Objekt-Material-Gestaltung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, Sub-Litera, g, g, umfasst die Pflichtgegenstände „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“, „Textiles Gestalten“ und „Seminar Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten“.
  6. Absatz 6Das Prüfungsgebiet „Bild-Objekt-Material-Gestaltung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, Sub-Litera, h, h, umfasst die Pflichtgegenstände „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“, „Textiles Gestalten“ und „Seminar Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten“ sowie „Heil- und Sonderpädagogik“.
  7. Absatz 7Das Prüfungsgebiet „Bewegungserziehung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera l, i, t, b Sub-Litera, i, i, umfasst den Teilbereich „Bewegungserziehung“ des Pflichtgegenstandes „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“.
  8. Absatz 8Das Prüfungsgebiet „Bewegungserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, Sub-Litera, j, j,, umfasst den Teilbereich „Bewegungserziehung“ des Pflichtgegenstandes „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“ sowie den Pflichtgegenstand „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.
  9. Absatz 9Das Prüfungsgebiet „Bewegungserziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, Sub-Litera, k, k, umfasst den Teilbereich „Bewegungserziehung“ des Pflichtgegenstandes „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“ sowie den Pflichtgegenstand „Heil- und Sonderpädagogik“.
  10. Absatz 10Die in Absatz eins, Ziffer 2, vorgesehene Wahl des Prüfungsgebietes durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten bezieht sich auf die Prüfungsgebiete innerhalb der Gruppen von Prüfungsgebieten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, b und c bzw. Absatz eins, Ziffer 2, Litera d,, e und f. Die mündliche Teilprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist aus derjenigen Gruppe von Prüfungsgebieten abzulegen, hinsichtlich derer nicht bereits
    1. Ziffer eins
      das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik“ gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, zur Klausurprüfung gewählt wurde oder
    2. Ziffer 2
      der korrespondierende Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik“ gemäß Paragraph 50, zur Diplomarbeit gewählt wurde.
    Wurden der Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik“ gemäß Paragraph 50, zur Diplomarbeit gewählt und wurde das komplementäre Prüfungsgebiet „Didaktik“ bzw. „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, zur Klausurprüfung gewählt, so entfällt die mündliche Teilprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2,
  11. Absatz 11Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, entfällt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die ein Fach oder mehrere Fächer gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zur Diplomarbeit gemäß Paragraph 50, gewählt haben. Wenn jedoch ein Fach gemäß Ziffer 3, in Kombination mit einem einem Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 2, korrespondierenden Pflichtgegenstand zur Diplomarbeit gemäß Paragraph 50, gewählt wurde, so entfällt nur der Bereich des gewählten Faches gemäß Ziffer 3,
  12. Absatz 12Das Prüfungsgebiet „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ gemäß Absatz eins, Ziffer 4, entfällt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die ein Fach oder mehrere Fächer gemäß Absatz eins, Ziffer 4, zur Diplomarbeit gemäß Paragraph 50, gewählt haben. Wenn jedoch ein Fach gemäß Ziffer 4, in Kombination mit einem einem Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 2, korrespondierenden Pflichtgegenstand zur Diplomarbeit gemäß Paragraph 50, gewählt wurde, so entfällt nur der Bereich des gewählten Faches gemäß Ziffer 4,
  13. Absatz 13Wenn aus den beiden Prüfungsgebieten „Wahlfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ gemäß Absatz eins, Ziffer 4, jeweils ein Fach gemäß Paragraph 50, zur Diplomarbeit gewählt wurde, dann entfällt nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eines der beiden Prüfungsgebiete gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4. Im verbleibenden Prüfungsgebiet stehen diejenigen Fächer gemäß Absatz eins, Ziffer 3, bzw. Ziffer 4, nicht zur Wahl, aus deren Bereichen (Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, oder Litera b, bzw. Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,, Litera b, oder Litera c,) dieses Fach zur Diplomarbeit gewählt wurde.

10. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten und Horte an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Diplomarbeit

Paragraph 53,

Paragraph 50, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Freigegenstandsbereich „Früherziehung“ nicht gewählt werden kann.

Klausurprüfung

Paragraph 54,

Paragraph 51, findet Anwendung.

Mündliche Prüfung

Paragraph 55,

Paragraph 52, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass

  1. Ziffer eins
    die Prüfungsgebiete gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c und f nicht gewählt werden können und
  2. Ziffer 2
    zwei weitere mündliche Teilprüfungen in folgenden Prüfungsgebieten der „Zusatzausbildung Hortpädagogik“ abzulegen sind:
    1. Litera a
      „Didaktik der Horterziehung“ und
    2. Litera b
      nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
      1. Sub-Litera, a, a
        „Deutsch (Lernhilfe)“ oder
      2. Sub-Litera, b, b
        „Lebende Fremdsprache (Lernhilfe)“ oder
      3. Sub-Litera, c, c
        „Mathematik (Lernhilfe)“.

11. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Diplomarbeit

Paragraph 56,

  1. Absatz einsDas Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände.
  2. Absatz 2Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz eins, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten acht Wochen der letzten Schulstufe geeignete Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

Klausurprüfung

Paragraph 57,

  1. Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      Eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, und
    2. Ziffer 2
      nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
      1. Litera a
        zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
        1. Sub-Litera, a, a
          „Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, und
        2. Sub-Litera, b, b
          „Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, und
        eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
        1. Sub-Litera, c, c
          „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder
        2. Sub-Litera, d, d
          „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ oder
      2. Litera b
        eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
        1. Sub-Litera, a, a
          „Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, oder
        2. Sub-Litera, b, b
          „Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, und
        eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
        1. Sub-Litera, c, c
          „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder
        2. Sub-Litera, d, d
          „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ oder
      3. Litera c
        zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
        1. Sub-Litera, a, a
          „Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, und
        2. Sub-Litera, b, b
          „Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, darf nur gewählt werden, wenn der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand nicht bereits gemäß Paragraph 56, zur Diplomarbeit gewählt wurde.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, darf nur gewählt werden, wenn der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand nicht bereits gemäß Paragraph 56, zur Diplomarbeit gewählt wurde.
  4. Absatz 4Die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ist nur dann zulässig, wenn zumindest ein einem Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, korrespondierender Pflichtgegenstand gemäß Paragraph 56, zur Diplomarbeit gewählt wurde.

Mündliche Prüfung

Paragraph 58,

  1. Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      Im Fall des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, a, a, oder bb, in dem im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
    2. Ziffer 2
      nach Maßgabe des Absatz 4, eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
      1. Litera a
        „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder
      2. Litera b
        „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ und
    3. Ziffer 3
      nach Maßgabe der Absatz 5 und 7 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ (mit einem auf das gewählte Fach hinweisenden Zusatz) im
      1. Litera a
        geisteswissenschaftlichen Prüfungsbereich in den Fächern
        1. Sub-Litera, a, a
          „Religion“ oder
        2. Sub-Litera, b, b
          „Heil- und Sonderpädagogik“ oder
        3. Sub-Litera, c, c
          „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ oder
        4. Sub-Litera, d, d
          „Lebende Fremdsprache (Englisch)“, sofern nicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, als mündliche Teilprüfung festgelegt, oder
        5. Sub-Litera, e, e
          „Geschichte und Sozialkunde“ oder
      2. Litera b
        naturwissenschaftlichen Prüfungsbereich in den Fächern
        1. Sub-Litera, f, f
          „Geographie und Wirtschaftskunde“ oder
        2. Sub-Litera, g, g
          „Angewandte Mathematik“, sofern nicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, als mündliche Teilprüfung festgelegt, oder
        3. Sub-Litera, h, h
          „Physik“ oder
        4. Sub-Litera, i, i
          „Chemie“ oder
        5. Sub-Litera, j, j
          „Biologie und Umweltkunde“ oder
      3. Litera c
        Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand und
    4. Ziffer 4
      nach Maßgabe der Absatz 6 und 7 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ (mit einem auf das gewählte Fach hinweisenden Zusatz) im
      1. Litera a
        musikalischen Prüfungsbereich in den Fächern
        1. Sub-Litera, a, a
          „Musikerziehung und Instrumentalmusik“ oder
        2. Sub-Litera, b, b
          „Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ oder
      2. Litera b
        künstlerisch-kreativen Prüfungsbereich in den Fächern
        1. Sub-Litera, c, c
          „Bildnerische Erziehung“ oder
        2. Sub-Litera, d, d
          „Werkerziehung“ oder
      3. Litera c
        bewegungserziehlichen Prüfungsbereich in den Fächern
        1. Sub-Litera, e, e
          „Leibeserziehung“ oder
        2. Sub-Litera, f, f
          „Leibeserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ oder
        3. Sub-Litera, g, g
          „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, c, c, umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ ohne den Lehrstoffbereich „Sprachpflege und Sprecherziehung“.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden und zumindest bis einschließlich zur vorletzten Schulstufe besuchten schulautonomen Unterrichtsgegenstand.
  4. Absatz 4Die mündliche Teilprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist aus demjenigen Prüfungsgebiet abzulegen, hinsichtlich dessen nicht bereits
    1. Ziffer eins
      das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, zur Klausurprüfung gewählt wurde oder
    2. Ziffer 2
      der korrespondierende Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ gemäß Paragraph 56, zur Diplomarbeit gewählt wurde.
    Wurden der Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ gemäß Paragraph 56, zur Diplomarbeit gewählt und wurde das komplementäre Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ bzw. „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, zur Klausurprüfung gewählt, so entfällt die mündliche Teilprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2,
  5. Absatz 5Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, entfällt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die ein Fach oder mehrere Fächer gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zur Diplomarbeit gemäß Paragraph 56, gewählt haben. Wenn jedoch ein Fach gemäß Ziffer 3, in Kombination mit einem einem Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 2, korrespondierenden Pflichtgegenstand zur Diplomarbeit gemäß Paragraph 56, gewählt wurde, so entfällt nur der Bereich des gewählten Faches gemäß Ziffer 3,
  6. Absatz 6Das Prüfungsgebiet „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ gemäß Absatz eins, Ziffer 4, entfällt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die ein Fach oder mehrere Fächer gemäß Absatz eins, Ziffer 4, zur Diplomarbeit gemäß Paragraph 56, gewählt haben. Wenn jedoch ein Fach gemäß Ziffer 4, in Kombination mit einem einem Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 2, korrespondierenden Pflichtgegenstand zur Diplomarbeit gemäß Paragraph 56, gewählt wurde, so entfällt nur der Bereich des gewählten Faches gemäß Ziffer 4,
  7. Absatz 7Wenn aus den beiden Prüfungsgebieten „Wahlfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“ gemäß Absatz eins, Ziffer 4, jeweils ein Fach gemäß Paragraph 56, zur Diplomarbeit gewählt wurde, dann entfällt nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eines der beiden Prüfungsgebiete gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4. Im verbleibenden Prüfungsgebiet stehen diejenigen Fächer gemäß Absatz eins, Ziffer 3, bzw. Ziffer 4, nicht zur Wahl, aus deren Bereichen (Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, oder Litera b, bzw. Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,, Litera b, oder Litera c,) dieses Fach zur Diplomarbeit gewählt wurde.

12. Unterabschnitt
Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Diplomarbeit

Paragraph 59,

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand:

  1. Ziffer eins
    „Pädagogik“ oder
  2. Ziffer 2
    „Psychologie“ oder
  3. Ziffer 3
    „Didaktik“.

Klausurprüfung

Paragraph 60,

  1. Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst eine 300 Minuten dauernde schriftliche Klausurarbeit nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten in einem nachstehend genannten und nicht gemäß Paragraph 59, zur Diplomarbeit gewählten Prüfungsgebiet:
    1. Ziffer eins
      „Pädagogik“ oder
    2. Ziffer 2
      „Psychologie“ oder
    3. Ziffer 3
      „Didaktik“.
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand:
    1. Ziffer eins
      „Integrative Didaktik“ oder
    2. Ziffer 2
      „Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung“ oder
    3. Ziffer 3
      „Methoden und didaktische Umsetzung“.

Mündliche Prüfung

Paragraph 61,

  1. Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“.
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“ gemäß Absatz eins, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      den Pflichtgegenstand
      1. Litera a
        „Pädagogik“ oder
      2. Litera b
        „Psychologie“ oder
      3. Litera c
        „Medizinische Grundlagen und therapeutische Konzepte“ und
    2. Ziffer 2
      den Pflichtgegenstand
      1. Litera a
        „Integrative Didaktik“ oder
      2. Litera b
        „Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung“ oder
      3. Litera c
        „Methoden und didaktische Umsetzung“.

13. Unterabschnitt
Diplomprüfung für Sondererzieher an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Diplomarbeit

Paragraph 62,

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand:

  1. Ziffer eins
    „Heil- und Sonderpädagogik“ oder
  2. Ziffer 2
    „Spezielle Didaktik“.

Klausurprüfung

Paragraph 63,

Die Klausurprüfung umfasst eine 300 Minuten dauernde schriftliche Klausurarbeit in dem nicht gemäß Paragraph 62, gewählten Prüfungsgebiet:

  1. Ziffer eins
    „Heil- und Sonderpädagogik“ oder
  2. Ziffer 2
    „Spezielle Didaktik“.

Mündliche Prüfung

Paragraph 64,

  1. Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“.
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“ gemäß Absatz eins, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten:
    1. Ziffer eins
      den Pflichtgegenstand
      1. Litera a
        „Heil- und Sonderpädagogik“ oder
      2. Litera b
        „Spezielle Didaktik“ und
    2. Ziffer 2
      den Pflichtgegenstand
      1. Litera a
        „Aspekte der Entwicklungspsychologie“ oder
      2. Litera b
        „Aspekte der Tiefenpsychologie“ oder
      3. Litera c
        „Aspekte der Sozialpädagogik“.

14. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt
(einschließlich des Aufbaulehrganges)

Diplomarbeit

Paragraph 65,

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst die fachtheoretischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung oder des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes sowie die Einbeziehung von Laboratorien.

Klausurprüfung

Paragraph 66,

  1. Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      Eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, und
    2. Ziffer 2
      nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
      1. Litera a
        „Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, oder
      2. Litera b
        „Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, und
    3. Ziffer 3
      eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst
    1. Ziffer eins
      den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ oder
    2. Ziffer 2
      bei schulautonomer Zusammenfassung mit anderen Pflichtgegenständen die Teilbereiche „Betriebswirtschaft“ und „Rechnungswesen“ dieses schulautonomen Pflichtgegenstandes.

Mündliche Prüfung

Paragraph 67,

  1. Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      Wenn gemäß Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 2, nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ und
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
      1. Litera a
        „Komplementärfach“ oder
      2. Litera b
        „Religion“ oder
      3. Litera c
        „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder
      4. Litera d
        „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“, sofern der entsprechende Pflichtgegenstand im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet wurde)“ oder
      5. Litera e
        „Geschichte und Politische Bildung“.
  2. Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst zwei im Gesamtausmaß von mindestens zehn Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände gemäß Absatz 4,
  3. Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Komplementärfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, umfasst einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht gemäß Absatz 2, zum Fachkolloquium gewählten fachtheoretischen Pflichtgegenstand gemäß Absatz 4,
  4. Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, umfasst die Bereiche „Literarische Bildung“ sowie „Medien“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
  5. Absatz 5Die Festlegung der gemäß Absatz eins, Ziffer 2, für das Fachkolloquium und gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, für das Komplementärfach zur Wahl stehenden Pflichtgegenstände erfolgt durch den Schulleiter aus den im römisch III., römisch IV. und römisch fünf. Jahrgang unterrichteten Pflichtgegenständen der nachstehenden Lehrplanbereiche:
    1. Ziffer eins
      an allen Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit einem Ausbildungsschwerpunkt aus dem Lehrplanbereich „Unternehmensführung und Recht“ schulautonom eingeführte Pflichtgegenstände,
    2. Ziffer 2
      an der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft der Lehrplanbereich „Land- und Forstwirtschaft“,
    3. Ziffer 3
      an der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft mit Ausbildungsschwerpunkt „Umwelttechnik“ die Lehrplanbereiche „Land- und Forstwirtschaft“ sowie „Umwelttechnik“,
    4. Ziffer 4
      an der Höheren Lehranstalt für Wein- und Obstbau die Lehrplanbereiche „Biochemische und technische Grundlagen“,
    5. Ziffer 5
      an der Höheren Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung der Lehrplanbereich „Garten- und Landschaftsgestaltung“,
    6. Ziffer 6
      an der Höheren Lehranstalt für Gartenbau der Lehrplanbereich „Gartenbau“,
    7. Ziffer 7
      an der Höheren Lehranstalt für Landtechnik die Lehrplanbereiche „Landwirtschaft“ sowie „Technik“,
    8. Ziffer 8
      an der Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft die Lehrplanbereiche „Forstliche Produktion und Naturraummanagement“ sowie „Forstliches Ingenieurwesen“,
    9. Ziffer 9
      an der Höheren Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft die Lehrplanbereiche „Landwirtschaft“ sowie „Ernährung“ und
    10. Ziffer 10
      an der Höheren Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie die Lehrplanbereiche „Landwirtschaft“ und „Technologie und Laboratorium“ sowie aus dem Lehrplanbereich „Naturwissenschaften“ die Pflichtgegenstände „Angewandte Chemie“, „Mikrobiologie und Hygiene“ und „ Lebensmittel- und Biochemie“.
  6. Absatz 6Die Prüfungsgebiete und die Pflichtgegenstände in den einzelnen Lehrplanbereichen gemäß Absatz 4, Ziffer eins bis 10 sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung

Paragraph 68,

Die Verordnungen

  1. Ziffer eins
    über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 70 aus 2000,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2008,, und
  2. Ziffer 2
    über die abschließenden Prüfungen in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2009,,
finden auf abschließende Prüfungen bis zum Wirksamwerden dieser Verordnung gemäß Paragraph 69, sowie auf die Wiederholung von solchen abschließenden Prüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus weiterhin Anwendung.

Inkrafttreten

Paragraph 69,

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2012 in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2015 Anwendung.

Schmied