Jahrgang 2012 |
Ausgegeben am 18. Mai 2012 |
Teil römisch zwei |
163. Verordnung: | Statistik über den Viehbestand |
Aufgrund der Paragraphen 4 bis 10 und Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des Paragraph 14, zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1165 aus 2008, über Viehbestands- und Fleischstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG, Amtsblatt Nummer L 321 vom 01.12.2008 Seite 1, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten jeweils innerhalb eines Halbjahres nach dem Stichtag der Erhebung Statistiken zu erstellen.
Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die zum Stichtag Rinder und Schweine halten.
Die Erhebungen sind jährlich zum Stichtag 1. Juni des jeweiligen Kalenderjahres durchzuführen.
Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die zum Stichtag Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen halten oder im Referenzzeitraum nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen durchgeführt haben.
Die Auskunftspflichtigen sind verpflichtet, innerhalb von zwölf Werktagen nach dem Stichtag ihre Angaben vollständig und nach bestem Wissen in die Erhebungsunterlagen einzutragen und bei Verwendung der Erhebungsunterlagen in Papierform diese an die in den Erhebungsunterlagen angegebene Adresse zu übermitteln.
Ehemalige Bewirtschafter (Betriebsinhaber) statistischer Einheiten gemäß Paragraph 5, sind zur Mitwirkung an der Feststellung des neuen Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, durch die Bundesanstalt verpflichtet.
Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Bundesanstalt einmalig im Jahr 2012 einen Kostenersatz in Höhe von 2 207 Euro für die Erhebung gemäß dem 2. Abschnitt sowie jährlich, erstmals im Jahr 2012, in Höhe von 13 692 Euro für die Erhebung gemäß dem 3. Abschnitt zu leisten. Dieser Betrag unterliegt ab 2013 einer jährlichen Valorisierung von 3%.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung betreffend die Statistik über den Viehbestand, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2009,, außer Kraft.
Berlakovich
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a) Schweine |
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Ferkel unter 20 kg Lebendgewicht |
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Jungschweine von 20 bis unter 50 kg Lebendgewicht |
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Mastschweine (einschließlich ausgemerzter Zuchttiere) mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber |
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50 bis unter 80 kg |
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80 bis unter 110 kg |
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110 kg und mehr |
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Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber |
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Jungsauen, noch nie gedeckt |
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Jungsauen, erstmals gedeckt |
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Ältere Sauen, gedeckt |
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Ältere Sauen, nicht gedeckt |
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Zuchteber |
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Schweine insgesamt |
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b) Schafe |
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Mutterschafe und gedeckte Lämmer, die zur Erzeugung von Milch bestimmt sind |
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Andere Mutterschafe und gedeckte Lämmer |
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Andere Schafe (inkl. Widder und Lämmer) |
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Schafe insgesamt |
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c) Ziegen |
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Erstmals gedeckte Ziegen |
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Ziegen die bereits gezickelt haben |
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Andere Ziegen (inkl. Böcke und Kitze) |
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Ziegen insgesamt |
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d) Nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen |
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Rinder |
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Jungvieh unter ein Jahr alt |
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Schlachtkälber und Jungrinder, die geschlachtet werden sollen |
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Andere Kälber und Jungrinder, männlich |
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Andere Kälber und Jungrinder, weiblich |
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Jungvieh ein Jahr bis unter zwei Jahre alt |
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Stiere und Ochsen |
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Schlachtkalbinnen |
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Nutz- und Zuchtkalbinnen |
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Rinder zwei Jahre alt und älter |
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Stiere und Ochsen |
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Schlachtkalbinnen |
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Nutz- und Zuchtkalbinnen |
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Milchkühe |
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Andere Kühe |
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Rinder insgesamt |