156. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Fleischuntersuchungsverordnung 2006 geändert wird
Aufgrund der §§ 34 und 53 Abs. 7 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2010, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 34 und 53 Absatz 7, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2010,, wird verordnet:
Die Fleischuntersuchungsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 109/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 29/2010, wird wie folgt geändert:Die Fleischuntersuchungsverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 8 Abs. 1c lautet:Paragraph 8, Absatz eins c, lautet:
„(1c)Absatz eins c,Die Pflicht zur Aufzeichnung und Meldung besteht auch für alle nicht durch das Register der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erfassten Untersuchungen und Kontrollen auf Basis der §§ 51 und 53 bis 59 LMSVG entsprechend den Erlässen des Bundesministers für Gesundheit.“Die Pflicht zur Aufzeichnung und Meldung besteht auch für alle nicht durch das Register der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erfassten Untersuchungen und Kontrollen auf Basis der Paragraphen 51 und 53 bis 59 LMSVG entsprechend den Erlässen des Bundesministers für Gesundheit.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 9 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Dem Paragraph 9, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5,Sind von Schlachtkörpern Proben zur Untersuchung auf Trichinen gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 LMSVG zu entnehmen und erfolgt die Untersuchung nicht direkt in einem im Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb befindlichen Labor, so sind die Proben nach der Entnahme gemäß Art. 11 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30. April 2004, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 880/2011, ABl. Nr. L 228 vom 3. September 2011, zu kennzeichnen und zur Untersuchung einzusenden. Die Einsendung oder der Transport der Proben kann auch durch den Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb durchgeführt werden. Die Einsendung hat an ein Labor gemäß Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, das vom Landeshauptmann zu benennen ist, zu erfolgen, wobei der Betrieb entsprechende Labors vorschlagen kann.Sind von Schlachtkörpern Proben zur Untersuchung auf Trichinen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG zu entnehmen und erfolgt die Untersuchung nicht direkt in einem im Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb befindlichen Labor, so sind die Proben nach der Entnahme gemäß Artikel 11, Absatz 7, der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30. April 2004, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 880 aus 2011,, ABl. Nr. L 228 vom 3. September 2011, zu kennzeichnen und zur Untersuchung einzusenden. Die Einsendung oder der Transport der Proben kann auch durch den Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb durchgeführt werden. Die Einsendung hat an ein Labor gemäß Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004,, das vom Landeshauptmann zu benennen ist, zu erfolgen, wobei der Betrieb entsprechende Labors vorschlagen kann.
(6)Absatz 6,Erfolgt die Einsendung der Proben durch den amtlichen Tierarzt, hat das Labor das Untersuchungsergebnis diesem zu übermitteln. Erfolgt die Einsendung durch den Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb, hat dieser das vom Labor erhaltene Untersuchungsergebnis unverzüglich dem amtlichen Tierarzt zu übermitteln oder dessen unverzügliche Übermittlung durch das untersuchende Labor unter Nennung des Unternehmens zu veranlassen. Der amtliche Tierarzt hat das Untersuchungsergebnis bei der Beurteilung der Tiere zu berücksichtigen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 13 Abs. 2 lautet:Paragraph 13, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Wenn bei Geflügel einer Herde nach einer Untersuchung gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 der Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, oder bei nicht aus Österreich stammendem Geflügel nach einer dieser gleichwertigen Untersuchung kein negativer Salmonellenbefund vorliegt, so sind diese Herden gesondert zu schlachten, die Schlachtkörper dieser Herden zu den Stichproben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel, ABl. Nr. L 338 vom 22. Dezember 2005, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1086/2011, ABl. Nr. L 281 vom 28. Oktober 2011, heranzuziehen und entsprechend den Ergebnissen die erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Für anderes Geflügel als Hühner und Puten sind nur die Maßnahmen der Prozesshygienekriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 anzuwenden.“Wenn bei Geflügel einer Herde nach einer Untersuchung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, oder 2 der Geflügelhygieneverordnung 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007,, oder bei nicht aus Österreich stammendem Geflügel nach einer dieser gleichwertigen Untersuchung kein negativer Salmonellenbefund vorliegt, so sind diese Herden gesondert zu schlachten, die Schlachtkörper dieser Herden zu den Stichproben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073 aus 2005, über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel, ABl. Nr. L 338 vom 22. Dezember 2005, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1086 aus 2011,, ABl. Nr. L 281 vom 28. Oktober 2011, heranzuziehen und entsprechend den Ergebnissen die erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Für anderes Geflügel als Hühner und Puten sind nur die Maßnahmen der Prozesshygienekriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073 aus 2005, anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 14 Abs. 2 lautet:Paragraph 14, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Fleisch von Tieren, die gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 außerhalb von Schlachtbetrieben notgeschlachtet wurden, das für genusstauglich befunden wurde, ist durch ein kreisrundes Genusstauglichkeitskennzeichen mit mindestens 3,5 cm Durchmesser zu kennzeichnen.“Fleisch von Tieren, die gemäß Anhang römisch drei Abschnitt römisch eins Kapitel römisch sechs der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, außerhalb von Schlachtbetrieben notgeschlachtet wurden, das für genusstauglich befunden wurde, ist durch ein kreisrundes Genusstauglichkeitskennzeichen mit mindestens 3,5 cm Durchmesser zu kennzeichnen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 14 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Wird frisches Fleisch gemäß Anhang III, Abschnitt I, Kapitel VI, Z 9 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder daraus hergestellte Fleischerzeugnisse, Fleischzubereitungen und Faschiertes oder Faschiertes gemäß § 7 der Lebensmittelhygiene-Anpassungsverordnung, BGBl. II Nr. 91/2006, mit einem Identitätskennzeichen versehen, so ist ein kreisrundes Kennzeichen zu verwenden, das die Zulassungsnummer des Betriebes mit einem vorangestellten „AT“ enthält, wobei der Ausdruck „EG“ nicht anzuführen ist.“Wird frisches Fleisch gemäß Anhang römisch drei, Abschnitt römisch eins, Kapitel römisch sechs, Ziffer 9, der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, oder daraus hergestellte Fleischerzeugnisse, Fleischzubereitungen und Faschiertes oder Faschiertes gemäß Paragraph 7, der Lebensmittelhygiene-Anpassungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2006,, mit einem Identitätskennzeichen versehen, so ist ein kreisrundes Kennzeichen zu verwenden, das die Zulassungsnummer des Betriebes mit einem vorangestellten „AT“ enthält, wobei der Ausdruck „EG“ nicht anzuführen ist.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 30 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 9 Abs. 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 156/2012 ist spätestens ab 1. Jänner 2014 anzuwenden.“Paragraph 9, Absatz 5 und 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2012, ist spätestens ab 1. Jänner 2014 anzuwenden.“
7.Novellierungsanordnung 7, In Anhang Ia, Zeile 3, wird der Ausdruck „Rinder von 6 Wochen bis 6 Monate“ durch den Ausdruck „Rinder von 6 Wochen bis 8 Monate“ ersetzt und in Zeile 4 wird der Ausdruck „Rinder von 6 Monate bis 2 Jahre“ durch den Ausdruck „Rinder von 8 Monate bis 2 Jahre“ ersetzt.“In Anhang römisch eins a, Zeile 3, wird der Ausdruck „Rinder von 6 Wochen bis 6 Monate“ durch den Ausdruck „Rinder von 6 Wochen bis 8 Monate“ ersetzt und in Zeile 4 wird der Ausdruck „Rinder von 6 Monate bis 2 Jahre“ durch den Ausdruck „Rinder von 8 Monate bis 2 Jahre“ ersetzt.“
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