Jahrgang 2012 |
Ausgegeben am 29. März 2012 |
Teil römisch zwei |
107. Verordnung: | Investitionskostenersatzverordnung – IKEV |
Aufgrund des Paragraph 94, Absatz eins, des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), BGBl. römisch eins Nr. 70, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz, der Bundesministerin für Finanzen und der Bundesministerin für Inneres verordnet:
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2012 in Kraft. Sie ist auch auf Investitionen im Sinn von Paragraph eins, anzuwenden, die ein Anbieter vor ihrem Inkrafttreten aufgewendet hat.
Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Bures