BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 29. März 2012

Teil römisch zwei

107. Verordnung:

Investitionskostenersatzverordnung – IKEV

107. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ersatz der Investitionskosten der Anbieter für die Bereitstellung der Einrichtungen, die zur Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung einschließlich der Auskunft über Vorratsdaten erforderlich sind (Investitionskostenersatzverordnung – IKEV)

Aufgrund des Paragraph 94, Absatz eins, des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), BGBl. römisch eins Nr. 70, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz, der Bundesministerin für Finanzen und der Bundesministerin für Inneres verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt den Ersatz der Kosten, die ein Anbieter (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer eins, TKG 2003) für die Bereitstellung der Einrichtungen aufgewendet hat, die für die Übermittlung der Daten gemäß Paragraph 94, Absatz 4, TKG erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Ein Kostenersatz kann nur für jene Investitionen begehrt werden, die dem Anbieter ausschließlich aus der Umsetzung der Datensicherheitsverordnung TKG (DSVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2011,, entstanden sind.

Bemessungsgrundlage

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die der Anbieter aufwenden musste, um die gemäß den Bestimmungen der DSVO erforderlichen Funktionen in seinen Anlagen einzurichten. In diesem Rahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Anschaffungskosten
    2. Ziffer 2
      Einrichtungskosten
    3. Ziffer 3
      Netzanpassungskosten
    4. Ziffer 4
      Lizenzkosten
  2. Absatz 2,Die vom Anbieter entrichtete Umsatzsteuer ist in die Bemessungsgrundlage nur insoweit einzurechnen, als der Anbieter nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.

Geltendmachung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Anbieter, deren an die RTR-GmbH gemeldeter Umsatz über der von der RTR-GmbH für das Jahr 2012 gemäß Paragraph 34, Absatz 8, KommAustria-Gesetz (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.32 aus 2001,, veröffentlichten Umsatzschwelle liegt, haben die zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage gemäß dieser Verordnung erforderlichen Angaben binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zu übermitteln. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Übermittlung der erforderlichen Angaben, hat die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Bemessungsgrundlage zu schätzen.
  2. Absatz 2,Der Anbieter hat Notwendigkeit und Umfang der Leistungen zu begründen, insbesondere die geltend gemachten Kosten in die einzelnen Kostenbestandteile aufzugliedern und zu belegen; gegebenenfalls hat der Anbieter auch zu begründen, in welchem Umfang er nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.

Kostenbestimmung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Ablauf der in Paragraph 3, Absatz eins, bestimmten Frist mit Bescheid die Höhe der zu ersetzenden Kosten festzustellen und unter Berücksichtigung der Vorauszahlung (Paragraph 5, Absatz eins,) den auszuzahlenden Betrag festzusetzen. Der Ersatz an einen Anbieter beträgt 80% der gemäß Paragraph 2, ermittelten Bemessungsgrundlage. Von diesem Betrag ist der gemäß Absatz 2, ermittelte Betrag abzuziehen.
  2. Absatz 2,20% der für die nach den Bestimmungen der DSVO bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingerichteten Durchlaufstelle entstandenen Investitionskosten sind durch die Anzahl der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Anbieter zu teilen.

Zeitpunkt des Kostenersatzes

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat den in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Anbietern, deren Umsatz im Jahr 2011 über 100 Mio Euro betragen hat, 235.000 Euro pro Anbieter und Anbietern, deren Umsatz im Jahr 2011 bis 100 Mio Euro betragen hat, 12.500 Euro pro Anbieter im Voraus zu ersetzen. Der Rechtsanspruch hierauf entsteht mit Inkrafttreten dieser Verordnung.
  2. Absatz 2,Der sich bei Ermittlung der Kosten gemäß Paragraph 4, ergebende Restbetrag ist von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie binnen acht Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu ersetzen.
  3. Absatz 3,Ist der auf Grund von Absatz eins, ausgezahlte Betrag höher als die gemäß Paragraph 4, ermittelten Kosten, ist der Differenzbetrag binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides durch den Anbieter rückzuerstatten.

Inkrafttreten

Paragraph 6,

Diese Verordnung tritt mit 1. April 2012 in Kraft. Sie ist auch auf Investitionen im Sinn von Paragraph eins, anzuwenden, die ein Anbieter vor ihrem Inkrafttreten aufgewendet hat.

Verweisungen

Paragraph 7,

Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Bures