BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 21. Juni 2012

Teil römisch drei

99. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

99. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten ihre anlässlich der Ratifikation abgegebene Erklärungen zu Artikel 921, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1988,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 55 aus 2012,) zurückgezogen bzw. ihre Erklärungen zu Artikel 94, wie folgt ergänzt:

Finnland:

Neben der bisherigen Erklärung zu Artikel 94, erklärt die Republik Finnland, hinsichtlich Island gemäß Artikel eins und anderenfalls gemäß Artikel 2,, dass das Übereinkommen keine Anwendung auf das Zustandekommen von Kaufverträgen findet, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Finnland, Island, Dänemark, Norwegen oder Schweden haben.

Schweden:

Neben der bisherigen Erklärung zu Artikel 94, erklärt Schweden, hinsichtlich Island gemäß Artikel eins,, hinsichtlich Finnland gemäß Artikel eins, vergleiche Artikel 3 und anderenfalls gemäß Artikel 2,, dass das Übereinkommen keine Anwendung auf das Zustandekommen von Kaufverträgen findet, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Schweden, Finnland, Dänemark, Island oder Norwegen haben.

Faymann

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 175/1988.