9. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande haben nachstehende Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (BGBl. Nr. 295/1963, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 97/2007) hinterlegt:Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande haben nachstehende Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1963,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2007,) hinterlegt:
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Staaten:
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Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:
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Ukraine
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15. März 2011
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Republik Moldau
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11. August 2011
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Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt:
Republik Moldau:
Gemäß Art. 9 des Übereinkommens behält sich die Republik Moldau, abweichend von Art. 1 Abs. 3 des Übereinkommens, das Recht vor, den Ort, an dem der Erblasser seinen Wohnsitz gehabt hat, nach dem am Gerichtsort geltenden Recht (lex fori) zu bestimmen.Gemäß Artikel 9, des Übereinkommens behält sich die Republik Moldau, abweichend von Artikel eins, Absatz 3, des Übereinkommens, das Recht vor, den Ort, an dem der Erblasser seinen Wohnsitz gehabt hat, nach dem am Gerichtsort geltenden Recht (lex fori) zu bestimmen.
Gemäß Art. 10 des Übereinkommens behält sich die Republik Moldau das Recht vor, letztwillige Verfügungen nicht anzuerkennen, die einer ihrer Staatsangehörigen, der keine andere Staatsangehörigkeit besaß, ausgenommen für den Fall außergewöhnlicher Umstände, in mündlicher Form errichtet hat.Gemäß Artikel 10, des Übereinkommens behält sich die Republik Moldau das Recht vor, letztwillige Verfügungen nicht anzuerkennen, die einer ihrer Staatsangehörigen, der keine andere Staatsangehörigkeit besaß, ausgenommen für den Fall außergewöhnlicher Umstände, in mündlicher Form errichtet hat.
Ukraine:
Gemäß Art. 9 des Übereinkommens behält sich die Ukraine das Recht vor, den Ort, an dem der Erblasser seinen Wohnsitz gehabt hat, nach dem am Gerichtsort geltenden Recht (lex fori) zu bestimmen.Gemäß Artikel 9, des Übereinkommens behält sich die Ukraine das Recht vor, den Ort, an dem der Erblasser seinen Wohnsitz gehabt hat, nach dem am Gerichtsort geltenden Recht (lex fori) zu bestimmen.
Gemäß Art. 10 des Übereinkommens behält sich Ukraine das Recht vor, in mündlicher Form errichtete letztwillige Verfügungen ukrainischer Staatsangehöriger nicht anzuerkennen, ausgenommen für den Fall außergewöhnlicher Umstände.Gemäß Artikel 10, des Übereinkommens behält sich Ukraine das Recht vor, in mündlicher Form errichtete letztwillige Verfügungen ukrainischer Staatsangehöriger nicht anzuerkennen, ausgenommen für den Fall außergewöhnlicher Umstände.
Gemäß Art. 12 des Übereinkommens behält sich Ukraine das Recht vor, dieses Übereinkommen auf Anordnungen in einer letztwilligen Verfügung, die nach dem Recht der Ukraine nicht erbrechtlicher Art sind, nicht anzuwenden.Gemäß Artikel 12, des Übereinkommens behält sich Ukraine das Recht vor, dieses Übereinkommen auf Anordnungen in einer letztwilligen Verfügung, die nach dem Recht der Ukraine nicht erbrechtlicher Art sind, nicht anzuwenden.
Faymann