Jahrgang 2012 |
Ausgegeben am 31. Mai 2012 |
Teil römisch drei |
88. Erklärung der Republik Österreich über den Einspruch gegen den Beitritt der Republik Usbekistan zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung | |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 1671 Ausschussbericht 1691 Sitzung 150. Bundesrat:, Ausschussbericht 8692 Sitzung 807.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
The Republic of Uzbekistan has declared its accession to the Hague Convention Abolishing the Requirement of Legalisation for Foreign Public Documents of 5 October 1961. The Republic of Austria raises an objection to the accession of the Republic of Uzbekistan with reference to Article 12, paragraph 2, of the Convention.
Die Republik Usbekistan hat ihren Beitritt zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung1 vom 5. Oktober 1961 erklärt. Die Republik Österreich erhebt bezugnehmend auf Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens einen Einspruch gegen den Beitritt der Republik Usbekistan.
Der Einspruch wurde am 3. Februar 2012 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 12, Absatz 3, im Verhältnis zwischen Österreich und der Republik Usbekistan nicht in Kraft.
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben neben Österreich nachstehende Staaten einen Einspruch gegen den Beitritt der Republik Usbekistan erklärt: Belgien, Deutschland und Griechenland.
Faymann
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 180/2011.