BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 13. April 2012

Teil römisch drei

69. Kundmachung:

Änderungen der Anhänge römisch eins, römisch zwei und römisch drei des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

69. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderungen der Anhänge römisch eins, römisch zwei und römisch drei des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, wird kundgemacht:

Nach Mitteilung der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft wurde der Wortlaut der veröffentlichten Anhänge römisch eins, römisch zwei und römisch drei zum Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 442 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,) geändert und durch den nachfolgenden, am 22. Dezember 2011 in Kraft getretenen neuen Wortlaut ersetzt:

[Anhänge römisch eins, römisch zwei und römisch drei in deutschsprachiger Übersetzung siehe Anlagen]

[Anhänge römisch eins, römisch zwei und römisch drei in englischer Sprache siehe Anlagen]

Faymann