BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 29. Februar 2012

Teil römisch drei

48. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen

48. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen

Nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1985,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Nr. 708 aus 1994,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Deutschland

6. August 1997

Moldau

8. März 2010

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde haben diese Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Deutschland:

„Zuständig für die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen ist,

  1. Litera a
    wenn der deutsche Verlobte in Deutschland Wohnsitz oder Aufenthalt hat, der für seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt zuständige Standesbeamte; sind beide Verlobte Deutsche, so kann ein Standesbeamter ein gemeinsames Ehefähigkeitszeugnis für beide Verlobte ausstellen, auch wenn er nur für einen Verlobten zuständig ist;
  2. Litera b
    wenn der deutsche Verlobte in Deutschland weder Wohnsitz noch Aufenthalt hat, der für den letzten gewöhnlichen Aufenthalt zuständige Standesbeamte;
  3. Litera c
    wenn sich der deutsche Verlobte niemals oder nur vorübergehend in Deutschland aufgehalten hat, der Standesbeamte des Standesamts römisch eins in Berlin.“

Moldau:

„Nach Artikel 8, Absatz eins, des Übereinkommens sind die folgenden Behörden für die Ausstellung der Ehefähigkeitszeugnisse zuständig:

  1. Litera a
    das Standesamt, das für die Vorbereitung des Ehefähigkeitszeugnisses und seine Ausstellung auf dem Staatsgebiet der Republik Moldau zuständig ist;
  2. Litera b
    die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen der Republik Moldau, die für die Aushändigung eines Ehefähigkeitszeugnisses an im Ausland befindliche Antragsteller zuständig sind.“

Faymann