BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 20. Februar 2012

Teil römisch drei

42. Kundmachung:

Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

42. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1983,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 18 aus 2004,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Armenien

23. März 2004

Chile

30. Mai 2011

Korea, Republik

29. September 2011

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben diese Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Armenien:

Gemäß Artikel 8, Absatz 2, des Protokolls erklärt die Republik Armenien, dass:

  1. Litera a
    sie mit der Annahme von Kapitel römisch eins, Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen nicht entsprechen wird;
  2. Litera b
    Armenien Kapitel römisch zwei ablehnt.

Chile:

Die Republik Chile erklärt, dass für die Zwecke des Artikel 3, Litera b, des Zusatzprotokolls, Rechtshilfeersuchen an das Justizministerium von Chile zu richten sind.

Korea:

Die Republik Korea erklärt, dass, wenn die Straftat, derentwegen um Rechtshilfe ersucht wird, nach dem Recht der Republik Korea mit der Todesstrafe bedroht ist und wenn in Bezug auf eine solche Straftat die Todesstrafe nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei nicht vorgesehen ist oder in der Regel nicht durchgeführt wird, die Republik Korea, falls gewünscht, zusichert, dass die Todesstrafe nicht ausgeführt wird, selbst wenn sie von einem Gericht der Republik Korea auferlegt wurde.

Ferner haben nachstehende Staaten die anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung wie folgt geändert:

Spanien1:

Spanien ändert seine Erklärung zu Artikel 24, des Übereinkommens, enthalten in der Ratifikationsurkunde. Diese Änderung gilt auch für das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen, und lautet wie folgt:

"Gemäß Artikel 24, des Übereinkommens erklärt Spanien, dass für die Zwecke des Übereinkommens folgende Justizbehörden zuständig sind:

  1. Litera a
    gewöhnliche Richter und Gerichte;
  2. Litera b
    Registerbeamte;
  3. Litera c
    Staatsanwälte;
  4. Litera d
    Militärrichter und Gerichte;
  5. Litera e
    Berichterstattende Registerbeamte der Militärgerichte.

Diese Erklärung gilt auch für das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen, abgeschlossen in Straßburg am 17. März 1978."

Vereinigtes Königreich2:

Die Regierung des Vereinigten Königreichs schlägt vor, dass gemäß Artikel 25, Absatz 5, des Übereinkommens und Artikel 7, Absatz 2, des Zusatzprotokolls das Vereinigte Königreich die Ratifikation des Übereinkommens und des Zusatzprotokolls auf Jersey, ein Gebiet für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, ausgedehnt wird.

Die Vorbehalte der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland anlässlich der Ratifikation bezüglich Artikel 2,, Artikel 3,, Artikel 5, Absatz eins,, Artikel 11, Absatz 2,, Artikel 12 und Artikel 21, des Übereinkommens und Artikel 8, Absatz 2, (bezüglich Kapitel römisch zwei und römisch drei) des Zusatzprotokolls werden in Bezug auf die Insel Jersey angewandt. Weiters habe ich die Ehre, zusätzliche Erklärungen im Namen der Vogtei Jersey zu machen:

In Bezug auf die Insel Jersey verlangt die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, dass die Verweise an das "Justizministerium" zum Zwecke der Artikel 11, Absatz 2,, Artikel 15, Absatz eins, 3 und 6, Artikel 21, Absatz eins und Artikel 22, an Ihre Majestät Generalstaatsanwalt für Jersey zu richten sind.

Gemäß Artikel 16, Absatz 2, behält sich die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland im Namen der Insel Jersey das Recht vor, dass den an sie gerichteten Ersuchen und beigefügten Unterlagen Übersetzungen ins Englische beigefügt sein sollen.

Im Namen der Insel Jersey, merkt die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland an, dass die kleine Gerichtsbarkeit von Jersey eine ungleich höhere Anzahl von Rechtshilfeersuchen erhält, als sie stellt. Unter den gegebenen Umständen äußert die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland im Namen der Insel Jersey den Wunsch, dass die Antragsteller bereit sind, außerhalb des in Artikel 20, festgelegten Anwendungsbereichs eine angemessene Erstattung der Aufwendungen zu berücksichtigen. Im Namen der Insel Jersey erklärt die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, dass eine fehlende Einigung über die Erstattung von Aufwendungen das Engagement der Insel Jersey betreffend die im Übereinkommen enthaltenen Verpflichtungen nicht beeinträchtigt.

Gemäß Artikel 24, erachtet die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland für die Zwecke des Übereinkommens folgende Behörden als Justizbehörden auf der Insel Jersey:

- das Amtsgericht und der königlicher Gerichtshof

- Ihre Majestät der Generalstaatsanwalt für Jersey.

Zur Erfüllung der Bestimmungen des Artikel 25, Absatz 5, des Übereinkommens verlange ich die Zirkulation dieser Note an alle anderen Vertragsparteien, auf der Grundlage, dass, wenn innerhalb von 90 Tagen ab dem Tag dieser Zirkulation keine Ablehnungsnote erhalten wird, eine diesbezügliche Vereinbarung bezüglich Artikel 25, Absatz 5, als gültig zwischen dem Vereinigten Königreich und jeder der Vertragsparteien erachtet wird.

Faymann

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 375/1991.

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 164/1992.