BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 1. Februar 2012

Teil römisch drei

29. Kundmachung:

Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus

29. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2002,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 144 aus 2008,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Andorra

22. Oktober 2008

Angola

9. Juni 2011

Haiti

13. Jänner 2010

Jemen

3. März 2010

Niue

22. Juni 2009

Oman

10. November 2011

Pakistan

17. Juni 2009

Salomonen

24. September 2009

St. Lucia

18. November 2011

Trinidad und Tobago

23. September 2009

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Andorra:

Die Regierung des Fürstentums Andorra erachtet sich nicht an Artikel 24, Absatz eins, des Internationalen Übereinkommens über die Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus gebunden. Die Regierung des Fürstentums erklärt hiermit, dass für die Unterbreitung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung aller Parteien in jedem Fall erforderlich ist.

Gemäß Artikel 7, Absatz 3, des Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus erklärt das Fürstentum Andorra, dass es seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 7, Absatz 2, des Übereinkommens angeführten Straftaten begründet hat.

Jemen:

Jemen erklärt einen Vorbehalt zu folgenden Artikeln:

  1. Absatz a,
    Artikel 2, Absatz eins, Litera b,;
  2. Absatz b,
    Artikel 24, Absatz eins,

Der Beitritt der Republik Jemen zu diesem Übereinkommen bedeutet in keiner Weise eine Anerkennung Israels oder das Eingehen einer Beziehung mit Israel.

Oman:

Gemäß den Bestimmungen des Artikel 24, Absatz 2, erklärt das Sultanat Oman, dass es sich nicht an Artikel 24, Absatz eins, gebunden erachtet und folglich nicht die obligatorische Inanspruchnahme eines Schiedsverfahrens oder der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs akzeptiert.

Pakistan: Vorbehalte:

St. Lucia: Erklärung:

Gemäß Artikel 2, Absatz 2, Litera a, des Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus erklärt die Regierung von St. Lucia, dass bei der Anwendung dieses Übereinkommens auf St. Lucia, folgende Verträge als nicht in der in Artikel 2, Absatz eins, Litera a, genannten Anlage angeführt gilt, wenn St. Lucia nicht Vertragspartei dieser Verträge ist:

  1. Ziffer eins
    Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 14. Dezember 1973.
  2. Ziffer 2
    Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 17. Dezember 1979.
  3. Ziffer 3
    Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial, angenommen in Wien am 3. März 1980.
  4. Ziffer 4
    Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 15. Dezember 1997.

Vorbehalt:

Gemäß den Bestimmungen des Artikel 24, Absatz 2, erklärt die Regierung von St. Lucia, dass sie sich nicht an Artikel 24, Absatz eins, gebunden erachtet und vertritt die Auffassung, dass jegliche Streitigkeit nur mit Zustimmung aller Parteien des Rechtsstreits an den Internationalen Gerichtshof verwiesen werden darf.

Trinidad und Tobago:

Gemäß Artikel 24, Absatz 2, erklärt die Regierung der Republik Trinidad und Tobago, dass sie sich nicht an Artikel 24, Absatz eins, des Übereinkommens gebunden erachtet.

Ferner hat das Vereinigte Königreich1 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 25. September 2008 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auch auf Jersey, Guernsey und die Insel Man Anwendung findet.

Faymann

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 102/2002.