BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 1. Februar 2012

Teil römisch drei

28. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen

28. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1990,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2006,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Dänemark

26. September 2008

Botsuana

11. November 2011

Gabun

19. Februar 2008

Kasachstan

10. März 2010

Mali

1. Oktober 2007

Mauretanien

19. September 2011

Oman

9. Juli 2009

Senegal

24. Dezember 2008

Tadschikistan

23. September 2011

Ferner hat Montenegro mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:

Dänemark:

Dänemark erklärt, dass es Artikel 8, Absatz 2, Litera a, nicht in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Mitarbeitern der hilfeleistenden Partei und von im Namen der hilfeleistenden Partei handelnden Personen anwenden wird. Diese Erklärung erfolgt gemäß Artikel 8, Absatz 9, Dänemark erklärt auch, dass es Artikel 10, Absatz 2, nicht in Fällen von grober Fahrlässigkeit anwenden wird, diese Erklärung erfolgt gemäß Artikel 10, Absatz 5, Litera b,

Bis auf weiteres gilt das Übereinkommen nicht für Grönland und die Färöer Inseln.

Oman:

Erstens: Nach dem Wortlaut des Artikel 8, Absatz 9, des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen, erachtet sich das Sultanat Oman nicht an Artikel 8, Absatz 2 und 3 bezugnehmend auf Privilegien und Immunitäten gebunden.

Zweitens: Nach dem Wortlaut des Artikel 10, Absatz 5 :

  1. Absatz a,
    erachtet sich das Sultanat Oman nicht an den Absatz 2, dieses Artikels gebunden;
  2. Absatz b,
    wird das Sultanat Oman Absatz 2, dieses Artikels nicht anwenden im Fall von grober Fahrlässigkeit von Personen, die den Tod, eine Verletzung, Verlust oder Beschädigung verursachten.

Drittens: Nach dem Wortlaut von Artikel 13, Absatz 3, erachtet sich das Sultanat Oman nicht an die in Absatz 2, dieses Artikels enthaltenen Streitbeilegungsverfahren gebunden.

Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation zufolge haben die Niederlande1 am 6. Juni 2011 folgende territoriale Änderung bekanntgegeben:

Das Übereinkommen findet Anwendung auf:

Faymann

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 14/1995.