Jahrgang 2012 |
Ausgegeben am 1. Februar 2012 |
Teil römisch drei |
28. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen |
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1990,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2006,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
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Dänemark |
26. September 2008 |
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Botsuana |
11. November 2011 |
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Gabun |
19. Februar 2008 |
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Kasachstan |
10. März 2010 |
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Mali |
1. Oktober 2007 |
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Mauretanien |
19. September 2011 |
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Oman |
9. Juli 2009 |
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Senegal |
24. Dezember 2008 |
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Tadschikistan |
23. September 2011 |
Ferner hat Montenegro mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:
Dänemark erklärt, dass es Artikel 8, Absatz 2, Litera a, nicht in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Mitarbeitern der hilfeleistenden Partei und von im Namen der hilfeleistenden Partei handelnden Personen anwenden wird. Diese Erklärung erfolgt gemäß Artikel 8, Absatz 9, Dänemark erklärt auch, dass es Artikel 10, Absatz 2, nicht in Fällen von grober Fahrlässigkeit anwenden wird, diese Erklärung erfolgt gemäß Artikel 10, Absatz 5, Litera b,
Bis auf weiteres gilt das Übereinkommen nicht für Grönland und die Färöer Inseln.
Erstens: Nach dem Wortlaut des Artikel 8, Absatz 9, des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen, erachtet sich das Sultanat Oman nicht an Artikel 8, Absatz 2 und 3 bezugnehmend auf Privilegien und Immunitäten gebunden.
Zweitens: Nach dem Wortlaut des Artikel 10, Absatz 5 :
Drittens: Nach dem Wortlaut von Artikel 13, Absatz 3, erachtet sich das Sultanat Oman nicht an die in Absatz 2, dieses Artikels enthaltenen Streitbeilegungsverfahren gebunden.
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation zufolge haben die Niederlande1 am 6. Juni 2011 folgende territoriale Änderung bekanntgegeben:
Das Übereinkommen findet Anwendung auf:
Faymann
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 14/1995.