Jahrgang 2012 |
Ausgegeben am 1. Februar 2012 |
Teil römisch drei |
26. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1974,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2006,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: |
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Benin |
8. Dezember 2011 |
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Brasilien |
25. Oktober 2007 |
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Finnland |
7. August 2008 |
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Kroatien |
22. September 2011 |
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Liechtenstein |
25. September 2009 |
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Neuseeland (einschließlich Tokelau) |
20. September 2006 |
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Nigeria |
20. September 2011 |
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Panama |
2. Juni 2011 |
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Ruanda |
4. Oktober 2006 |
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Serbien |
7. Dezember 2011 |
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Ungarn |
12. Mai 2009 |
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Erklärungen abgegeben:
Hinsichtlich der Beitrittsurkunde zum Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit, das am 30. August 1961 in New York geschlossen wurde, erklärt die Regierung der Föderativen Republik Brasilien, dass sich die Föderative Republik Brasilien nach Artikel 8, Absatz 3, Litera a, Sub-Litera, i, i, des Übereinkommens das Recht vorbehält, einer Person die Staatsangehörigkeit zu entziehen, wenn sie ein den grundlegenden Interessen des brasilianischen Staates in schwerwiegender Weise abträgliches Verhalten an den Tag legt.
Der Generalsekretär möchte auch folgende Informationen, erhalten von der brasilianischen Regierung am 18. Dezember 2009, mitteilen:
Der brasilianische Nationalkongress hat den Wortlaut des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit durch Gesetzesverordnung Nr. 274 vom 4. Oktober 2007 genehmigt. Gemäß Gesetzesverordnung 274 aus 2007, wird der Wortlaut des Übereinkommens ausdrücklich unter Einbeziehung der in Artikel 8, Absatz 3, Litera a, Sub-Litera, i, i, des Übereinkommens eingeräumten Einschränkung genehmigt, so dass sich die Föderative Republik Brasilien das Recht vorbehält, einer Person die Staatsangehörigkeit zu entziehen, wenn sie ein den grundlegenden Interessen des brasilianischen Staates in schwerwiegender Weise abträgliches Verhalten an den Tag legt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Beitrittsurkunde zum Übereinkommen, hinterlegt von Brasilien am 25. Oktober 2007 beim Generalsekretär, die obige Einschränkung, gemäß Artikel 8, Absatz 3, des Übereinkommens, nicht genau angegeben hat.
Neuseeland erklärt, dass es sich nach Artikel 8, Absatz 3, des Übereinkommens das Recht vorbehält, einer Person ihre neuseeländische Staatsangehörigkeit aus den folgenden Gründen, die das neuseeländische Recht zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorsieht, zu entziehen:
Die Person, obwohl sie neuseeländischer Staatsangehöriger und obwohl sie mindestens achtzehn Jahre alt und voll geschäftsfähig ist, hat
Faymann