BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 20. Dezember 2012

Teil III

190. Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

(NR: GP XXIV RV 1812 AB 1940 S. 173. BR: AB 8807 S. 814.)

190.

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe1

[Fakultativprotokoll in deutschsprachiger Übersetzung siehe Anlagen]

[Fakultativprotokoll in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 4. Dezember 2012 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Fakultativprotokoll tritt somit gemäß seinem Artikel 28, Absatz 2, für Österreich am 3. Jänner 2013 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Fakultativprotokoll ratifiziert oder sind diesem beigetreten:

Albanien, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Benin, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Burkina Faso, Chile, Costa Rica, Dänemark (einschließlich Färöer Inseln), Deutschland, Ecuador, Estland, Frankreich, Gabun, Georgien, Guatemala, Honduras, Kambodscha, Kasachstan, Kirgisistan, Demokratische Republik Kongo, Kroatien, Libanon, Liberia, Liechtenstein, Luxemburg, Malediven, Mali, Malta, Mauretanien, Mauritius, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Moldau, Montenegro, Niederlande (für das Königreich in Europa), Neuseeland (ohne Tokelau), Nicaragua, Nigeria, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Senegal, Serbien, Slowenien, Spanien, Togo, Tunesien, Türkei, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Aserbaidschan:

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie nicht in der Lage ist, die Anwendung der Bestimmungen des Protokolls in den von der Republik Armenien besetzten Gebieten zu gewährleisten, bis diese Gebiete von der Besatzung befreit sind.

Bosnien und Herzegowina:

Gemäß Artikel 24, des Fakultativprotokolls schiebt Bosnien und Herzegowina die Umsetzung seiner Verpflichtungen nach Teil römisch IV des vorliegenden Fakultativprotokolls auf, bezogen auf die Einbeziehung des nationalen Mechanismus zur Verhütung von Folter, für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren.

Deutschland:

Die Kompetenzverteilung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedeutet, dass ein Vertrag zwischen den Ländern (Bundesländern), der die Zustimmung des Parlaments erfordert, zur Errichtung des nationalen Mechanismus zur Verhütung von Folter auf Länderebene notwendig ist. Aufgrund dieses Erfordernisses schiebt Deutschland die Umsetzung ihrer Verpflichtungen nach Teil römisch IV des Fakultativprotokolls auf. Der Unterausschuss wird so bald wie möglich über den Zeitpunkt, ab dem der nationale Mechanismus zur Verhütung von Folter einsatzbereit ist, informiert.

Frankreich:

Gemäß den Artikel 15 und 21 des Fakultativprotokolls dürfen die französischen Behörden keine Sanktionen gegen eine Person oder Organisation anordnen, anwenden, erlauben oder dulden, weil diese dem Unterausschuss zur Verhütung von Folter oder seinen Mitgliedern oder dem nationalen Mechanismus zur Verhütung von Folter Auskünfte erteilt hat, unabhängig davon, ob diese richtig oder falsch waren; eine solche Person oder Organisation darf auch sonst in keiner Weise benachteiligt werden, vorausgesetzt, dass im Falle von falschen Informationen, die betroffene Person oder Organisation nichts von der Unrichtigkeit der Informationen zum Zeitpunkt ihrer Mitteilung gewusst hat, und außerdem können betroffene Personen unbeschadet der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel Schäden geltend machen, die sie durch über sie verbreitete Falschinformationen erlitten haben.

Kasachstan:

Gemäß Artikel 24, Absatz eins, des Fakultativprotokolls schiebt die Republik Kasachstan hiermit die Umsetzung ihrer Verpflichtungen nach Teil römisch IV des vorliegenden Fakultativprotokolls auf.

Montenegro:

Die Regierung von Montenegro gibt folgende Erklärung in Bezug auf Artikel 24, des Fakultativprotokolls ab:

Gemäß Artikel 24, des Fakultativprotokolls schiebt Montenegro die Umsetzung ihrer Verpflichtungen nach Teil römisch IV des vorliegenden Fakultativprotokolls für zwei Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fakultativprotokolls auf.

Philippinen:

Gemäß Teil römisch fünf, Artikel 24, des Fakultativprotokolls erklärt die Republik Philippinen hiermit den Aufschub der Umsetzung ihrer Verpflichtungen nach Teil römisch III des Fakultativprotokolls, insbesondere Artikel 11, Absatz eins, Litera a, über Besuche des Unterausschusses zur Verhütung von Folter an den in Artikel 4, bezeichneten Orten und um den Vertragsstaaten Empfehlungen hinsichtlich des Schutzes von Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu unterbreiten.

Rumänien:

Gemäß Artikel 24, Absatz eins, des Fakultativprotokolls erklärt Rumänien, dass sie die Umsetzung der Verpflichtungen nach Teil römisch IV des Fakultativprotokolls über nationale Mechanismen zur Verhütung von Folter für drei Jahre aufschiebt.

Ungarn:

Gemäß Artikel 24, des Fakultativprotokolls erklärt Ungarn, die Umsetzung der Verpflichtungen nach Teil römisch IV des Fakultativprotokolls über die nationalen Mechanismen zur Verhütung von Folter für drei Jahre aufzuschieben.

Weiters haben folgende Staaten Mitteilungen gemäß Artikel 17, des Fakultativprotokolls abgegeben:

Aserbaidschan:

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Aserbaidschan hat die Ehre mitzuteilen, dass der Ombudsmann für Menschenrechte der Republik Aserbaidschan durch das Präsidentendekret Nr. 112 der Republik Aserbaidschan vom 13. Jänner 2009 als nationaler Mechanismus zur Verhütung von Folter gemäß Artikel 17, des (UN) Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe bestimmt wurde.

Slowenien:

Gemäß Artikel 17, des Protokolls erklärt hiermit die Republik Slowenien, dass die Kompetenzen und Aufgaben des nationalen Mechanismus zur Verhütung von Folter durch den Ombudsmann für Menschenrechte und in Absprache mit ihm/ihr auch durch in Republik Slowenien registrierte NGOs und Organisationen, die den Status humanitärer Organisationen in der Republik Slowenien erworben haben, ausgeübt werden.

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien:

Gemäß Artikel 17, des Protokolls erklärt die Republik Mazedonien, dass der Ombudsmann der Republik Mazedonien als nationaler Mechanismus zur Verhütung von Folter auf innerstaatlicher Ebene bestimmt wurde.

Die in der Republik Mazedonien registrierten NGOs und Organisationen, die den Status humanitärer Organisationen in der Republik Mazedonien erworben haben, können einige der Kompetenzen des nationalen Mechanismus zur Verhütung von Folter im Einvernehmen mit und mit vorheriger Zustimmung des Ombudsmanns der Republik Mazedonien ausüben.

Faymann

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 492/1987.