Jahrgang 2012 |
Ausgegeben am 20. Dezember 2012 |
Teil römisch drei |
185. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial |
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der IAEO haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1989,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2008,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
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Bahrain |
10. Mai 2010 |
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Côte d’Ivoire |
17. Oktober 2012 |
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Dominikanische Republik |
30. April 2009 |
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Guinea-Bissau |
8. Oktober 2008 |
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Jordanien |
7. September 2009 |
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Laos |
29. September 2010 |
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Lesotho |
18. August 2010 |
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Niue |
19. Juni 2009 |
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Saudi-Arabien |
7. Jänner 2009 |
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St. Lucia |
14. September 2012 |
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Vietnam |
4. Oktober 2012 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Das Königreich Bahrain erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 17, Absatz 2, dieses Übereinkommens gebunden.
Das Haschemitische Königreich Jordanien erklärt einen Vorbehalt zu Artikel 17, Absatz 2, des Übereinkommens über die Streitbeilegung (sowohl betreffend das Schiedsverfahren als auch betreffend Unterbreitung an den Internationalen Gerichtshof).
Gemäß Artikel 17, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Demokratische Volksrepublik Laos, dass sie sich nicht an Artikel 17, Absatz 2, des vorliegenden Übereinkommens gebunden erachtet. Die Demokratische Volksrepublik Laos erklärt weiter, dass es der Zustimmung aller beteiligten Parteien bedarf, um eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Übereinkommens einem Internationales Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten.
Die Demokratische Volksrepublik Laos erklärt, dass sie die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht. Dennoch betrachtet sie das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial nicht als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die darin angeführten Straftaten. Sie erklärt ferner, dass bilaterale Abkommen die Grundlage für die Auslieferung zwischen der Demokratischen Volksrepublik Laos und den anderen Vertragsstaaten in Bezug auf alle Straftaten seien.
Das Königreich von Saudi-Arabien erklärt, dass es sich an keines der in Artikel 17, Absatz 2, des genannten Übereinkommens vorgesehenen Verfahren der Streitbeilegung gebunden erachtet.
Mit dem Beitritt zu diesem Übereinkommen erklärt die Sozialistische Republik Vietnam gemäß Artikel 17, Absatz 3, dieses Übereinkommens folgenden Vorbehalt: die Sozialistische Republik Vietnam erachtet sich nicht an Artikel 17, Absatz 2, dieses Übereinkommens gebunden und jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens wird nur, auf der Grundlage der Zustimmung aller Streitparteien, einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet.
Mit dem Beitritt zum Übereinkommen erklärt die Sozialistische Republik Vietnam gemäß Artikel 11, dieses Übereinkommens, dass sie dieses Übereinkommen nicht als direkte Rechtsgrundlage für die Auslieferung ansieht. Die Sozialistische Republik Vietnam führt die Auslieferung gemäß den Bestimmungen des vietnamesischen Gesetzes auf der Grundlage von Verträgen über Auslieferung und dem Prinzip der Gegenseitigkeit durch.
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors der IAEO zufolge hat das Königreich der Niederlande am 14. Oktober 2012 mitgeteilt, dass es den abgegebenen Vorbehalt1 zu Artikel 10, vollständig zurückzieht.
Faymann
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 93/1992.