Jahrgang 2012 |
Ausgegeben am 4. Dezember 2012 |
Teil römisch drei |
161. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation |
Nach Mitteilung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2011,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2012,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde: |
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Israel |
27. September 2012 |
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Türkei |
28. September 2012 |
Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Israel nachstehenden Vorbehalt erklärt:
Die Regierung des Staates Israel akzeptiert nicht den letzten Satz des Artikels römisch neunzehn, welcher mit folgenden Worten beginnt "so wird dieser zweite oder dritte Schiedsrichter …. durch den Internationalen Gerichtshof ausgewählt.".
Israel stimmt zu, dass der zweite oder dritte Schiedsrichter durch den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs in Den Haag (im Folgenden: "PCA") auf Ersuchen einer der Streitparteien ausgewählt wird.
Wenn der Generalsekretär des PCA ein Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien ist oder aus einem anderen Grund verhindert ist, diese Aufgabe wahrzunehmen, dann wird der stellvertretende Generalsekretär des PCA, der nicht ein Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien ist, aufgefordert die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
Faymann