BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 30. Oktober 2012

Teil römisch drei

153. Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich

153.

Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich

Der Flugplatz St. Gallen-Altenrhein erwartet jeweils während des jährlich in Davos stattfindenden World Economic Forum (WEF) sowie kurz davor und danach einen signifikanten Zusatzverkehr durch Staatsluftfahrzeuge und Business-Jets. Damit das erwartete zusätzliche Verkehrsvolumen während der Dauer des WEF bzw. einen Tag davor und danach bewältigt werden kann und im Bestreben, die dafür erforderlichen alljährlichen zwischenstaatlichen Vereinbarungen administrativ zu entlasten, wird für das in den Jahren 2013 bis und mit 2017 stattfindende WEF folgende Änderung der Ressortvereinbarung vom 19. März 19921 zur Durchführung des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Auswirkungen des Betriebes bestehender grenznaher Flugplätze in denjenigen Punkten, die der Bewältigung des erwarteten zusätzlichen Verkehrs entgegenstehen, beschlossen:

Ziffer eins               Ausnahmebewilligungen

              Die Flugplatzleitung kann für Flugbewegungen, die für die Durchführung des WEF erforderlich               sind, dieselben Ausnahmebewilligungen erteilen, wie sie gemäß Ziffer 3.3.2. der               Ressortvereinbarung für Reiseflüge vorgesehen sind. Die generellen Öffnungszeiten des               Flugplatzes St. Gallen-Altenrhein bleiben unberührt.

Ziffer 2               Tageslärmpunkte

              Die nach Ziffer 2.2. der Ressortvereinbarung festgelegte Tages-Lärmbegrenzung darf für die zur               Durchführung des WEF erforderlichen Flugbewegungen überschritten werden. Die jeweils über               der Grenze von 100’000 Tageslärmpunkten verbrauchten Tageslärmpunkte sind innerhalb von               30 Tagen auszugleichen (floating).

Ziffer 3               Berichterstattung

              In dem nach Ziffer 2.2.2. der Ressortvereinbarung dem Amt der Vorarlberger Landesregierung               vorzulegenden Bericht über die Einhaltung der Tages-Lärmbegrenzung ist auch über die nach               vorstehend Ziffer 1 gewährten Ausnahmebewilligungen Bericht zu erstatten.

Die Vorsteherin des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr,

Energie und Kommunikation:

 

Die Bundesministerin für Verkehr,

Innovation und Technologie der

Republik Österreich:

Doris Leuthard

 

Doris Bures

Bern, den 6. Juni 2012

 

Wien, den 9. Oktober 2012

Faymann

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 172/1992 idF BGBl. III Nr. 33/2010.