BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 30. Oktober 2012

Teil römisch drei

152. Kundmachung:

Änderungen der Anlagen A, B und C zum Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe

152. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderungen der Anlagen A, B und C zum Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, wird kundgemacht:

Auf der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zum Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 158 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2009,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 102 aus 2010,) haben die Vertragsparteien folgende Änderungen der Anlagen A, B und C zum Übereinkommen angenommen:

[Änderungen der Anlage A in deutschsprachiger Übersetzung - siehe Anlagen]

[Änderungen der Anlage B in deutschsprachiger Übersetzung - siehe Anlagen]

[Änderungen der Anlage C in deutschsprachiger Übersetzung - siehe Anlagen]

[Änderungen der Anlage A in englischer Sprache - siehe Anlagen]

[Änderungen der Anlage B in englischer Sprache - siehe Anlagen]

[Änderungen der Anlage C in englischer Sprache - siehe Anlagen]

Die Änderungen sind gemäß Artikel 22, Absatz 3, Litera c, des Übereinkommens mit 26. August 2010 in Kraft getreten.

Seit Inkrafttreten der vorliegenden Änderungen haben laut Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen nachstehende Staaten, die anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde eine Erklärung gem. Artikel 25, Absatz 4, des Übereinkommens abgegeben haben, die Änderungen der Anlagen A, B und C zum Übereinkommen angenommen:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Annahmeurkunde:

Argentinien

9. November 2011

Kanada

4. Jänner 2011

Korea, Republik

9. Mai 2012

Spanien

16. August 2011

Ferner hat Neuseeland am 23. August 2010 gem. Artikel 22, Absatz 3, Litera b und c sowie Absatz 4, des Übereinkommens mitgeteilt, dass es gegenwärtig nicht vermag die Änderungen der Anlagen A, B und C anzunehmen.

Faymann