Jahrgang 2012 |
Ausgegeben am 6. September 2012 |
Teil römisch drei |
129. Kundmachung: | Geltungsbereich der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Nauru am 23. Juni 2011 seine Beitrittsurkunde zur Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1982,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2009,) hinterlegt.
Weiters haben nachstehende Staaten die anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalte bzw. abgegebenen Erklärungen teilweise oder ganz zurückgezogen:
Die Regierung des Commonwealth der Bahamas teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 25. Februar 2011 ihre Entscheidung mit, den anlässlich des Beitritts abgegebenen Vorbehalt1 zu Artikel 16, Absatz eins, Litera h, zurückzuziehen.
Die Regierung von Malaysia teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 19. Juli 2010 ihre Entscheidung mit, die anlässlich des Beitritts abgegebenen Vorbehalte2 zu Artikel 5, Litera a,, Artikel 7, Litera b und Artikel 16, Absatz 2, zurückzuziehen.
Die Regierung der Republik Malediven teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 31. März 2010 ihre Entscheidung mit, den anlässlich des Beitritts abgegebenen Vorbehalt3 zu Artikel 7, Litera a, zurückzuziehen.
Die Regierung des Königreichs Marokko teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 8. April 2011 ihre Entscheidung mit, die anlässlich des Beitritts abgegebenen Vorbehalte1 zu Artikel 9, Absatz 2 und Artikel 16, zurückzuziehen.
Die Regierung von Singapur teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 30. Juni 2011 ihre Entscheidung mit, die anlässlich des Beitritts abgegebenen Vorbehalte4 zu Artikel 2 und Artikel 16, zurückzuziehen.
Die Regierung von Thailand teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 18. Juli 2012 ihre Entscheidung mit, den anlässlich des Beitritts abgegebenen Vorbehalt5 zu Artikel 16, zurückzuziehen.
Faymann
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 217/1994.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 162/2005.
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 217/1994, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 138/2006.
4 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 162/2005, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 91/2009.
5 Kundgemacht in BGBl. Nr. 19/1986, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 138/2006.