BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 16. August 2012

Teil römisch drei

110. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

110. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Dänemark am 2. Juli 2012 seine anlässlich der Ratifikation abgegebene Erklärung zu Artikel 921, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1988,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2012,) zurückgezogen bzw. seine Erklärung zu Artikel 94, wie folgt ergänzt:

Neben der bisherigen Erklärung zu Artikel 94, erklärt Dänemark, hinsichtlich Island gemäß Artikel eins,, hinsichtlich Finnland und Schweden gemäß Artikel eins, vergleiche Artikel 3 und hinsichtlich Norwegen gemäß Artikel 2,, dass das Übereinkommen keine Anwendung auf das Zustandekommen von Kaufverträge findet, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Dänemark, Island, Finnland, Schweden oder Norwegen haben.

Faymann

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 261/1989.