90. Bundesgesetz, mit dem das Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 52/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2010, wird wie folgt geändert:Das Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
§ 2a lautet:Paragraph 2 a, lautet:
„§ 2a.Paragraph 2 a,
(1)Absatz eins,Zum Zwecke der Unterstützung von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien für die Begebung von Finanzierungen durch die „European Financial Stability Facility“, einer Gesellschaft nach luxemburgischem Recht, oder durch ihren Rechtsnachfolger, bis zum jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 21 Milliarden 639 Millionen 190 Tausend Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten zu übernehmen.
(2)Absatz 2,In Vereinbarungen gemäß Abs. 1 sind von § 66 des Bundeshaushaltsgesetzes abweichende Regelungen zulässig.“In Vereinbarungen gemäß Absatz eins, sind von Paragraph 66, des Bundeshaushaltsgesetzes abweichende Regelungen zulässig.“
Fischer
Faymann