BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 29. Juli 2011

Teil römisch eins

73. Bundesgesetz:

Änderung des Schulorganisationsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes, des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes und des Hochschulgesetzes 2005

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 1209 Ausschussbericht 1265 Sitzung 113. Bundesrat:, Ausschussbericht 8535 Sitzung 799.)

73. Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz und das Hochschulgesetz 2005 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Artikel 3

Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

Artikel 4

Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, wird der Punkt am Ende der Litera k, durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Litera l und m angefügt:

  1. Litera l
    unter Erziehern Personen, die die Reife- und Diplomprüfung bzw. die Diplomprüfung einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik) erfolgreich abgelegt haben;
  2. Litera m
    unter Freizeitpädagogen (Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen) Personen mit erfolgreichem Abschluss des Hochschullehrganges für Freizeitpädagogik gemäß dem Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,.“

Novellierungsanordnung 1a, In Paragraph 8 d, Absatz eins, letzter Satz wird die Wendung „in klassenübergreifenden Gruppen zusammengefasst werden“ durch die Wendung „in klassen-, schulstufen- oder schulübergreifenden Gruppen zusammengefasst werden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 8 d, Absatz 3, wird die Wortfolge „eine klassen-, schulstufen- oder schulübergreifende Tagesbetreuung jedenfalls ab 15 angemeldeten Schülern zu führen ist“ durch die Wortfolge „eine klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifende Tagesbetreuung jedenfalls ab 15, bei sonstigem Nichtzustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender Führung jedenfalls ab 12 angemeldeten Schülern zu führen ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 13, Absatz 2 a, zweiter Satz lautet:

„Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrer oder Erzieher und für die Freizeit die erforderlichen Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen zu bestellen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 42, Absatz 2 a, zweiter Satz lautet:

„Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrer oder Erzieher und für die Freizeit die erforderlichen Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen zu bestellen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 131, erhält der zweite Absatz 22, die Absatzbezeichnung „(23)“ und wird folgender Absatz 24, angefügt:

  1. Absatz 24,Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2011, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 8, Litera k, l und m, Paragraph 8 d, Absatz eins, sowie Paragraph 42, Absatz 2 a, treten mit 1. September 2011 in Kraft,
    2. Ziffer 2
      (Grundsatzbestimmung) Paragraph 8 d, Absatz 3, sowie Paragraph 13, Absatz 2 a, treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2011 in Kraft zu setzen.“

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 2 b, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind unter Freizeitpädagogen Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen gemäß Paragraph 8, Litera m, des Schulorganisationsgesetzes zu verstehen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 9, Absatz 5, zweiter und dritter Satz lautet:

„Ferner hat der Schulleiter den einzelnen Schülergruppen unter sinngemäßer Anwendung der Absatz 2 und 3 die erforderlichen Lehrer, den einzelnen Gruppen im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen Lehrer oder – ausgenommen die gegenstandsbezogene Lernzeit – Erzieher oder – ausgenommen die gegenstandsbezogene und die individuelle Lernzeit – Freizeitpädagogen zuzuweisen. Die Zuweisung der Lehrer, Erzieher und Freizeitpädagogen an die einzelnen Gruppen ist der Schulbehörde erster Instanz schriftlich zur Kenntnis zu bringen.“

Novellierungsanordnung 2a, Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    Die Anmeldung kann anlässlich der Anmeldung zur Aufnahme in die Schule, bei schul- und schulartenübergreifendem Besuch des Betreuungsteiles jedoch zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Aufnahme in die Schule, sowie innerhalb einer vom Schulleiter einzuräumenden Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche (wobei diese Frist einen Sonntag einzuschließen hat) erfolgen; nach dieser Frist ist eine Anmeldung zulässig, wenn dadurch keine zusätzliche Gruppe erforderlich ist.”

Novellierungsanordnung 2b, Dem Paragraph 12 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Bei schul- und schulartenübergreifendem Besuch des Betreuungsteiles ist auf die unterschiedlichen Anforderungen der jeweiligen Schulstufen oder Schularten besonders Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 44 a, wird die Wendung „Lehrer oder Erzieher“ durch die Wendung „Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 47, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Der erste Satz gilt auch für Erzieher und Freizeitpädagogen im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 55 a, wird folgender Paragraph 55 b, samt Überschrift eingefügt:

„Freizeitpädagoge

Paragraph 55 b,

  1. Absatz eins,Der Freizeitpädagoge an ganztägigen Schulformen hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Betreuungsteiles unter Bedachtnahme auf freizeitpädagogische Erfordernisse mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die dem Paragraph 2, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes entsprechende Erziehungsarbeit.
  2. Absatz 2,Außer den erzieherischen Aufgaben hat er auch die mit seiner Erziehertätigkeit verbundenen administrativen Aufgaben zu übernehmen und auf Anordnung des Schulleiters an Lehrerkonferenzen, die Angelegenheiten der Freizeit im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen betreffen, teilzunehmen. Paragraph 51, Absatz 3, ist insoweit anzuwenden, als er den Betreuungsteil betrifft.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 62, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,An ganztägigen Schulformen haben auch die Erzieher und Freizeitpädagogen eine möglichst enge Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten in allen Fragen der Erziehung der zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler zu pflegen. Diesem Zweck können Einzelaussprachen und gemeinsame Beratungen zwischen Erziehern und Freizeitpädagogen sowie Erziehungsberechtigten dienen.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 5 r, angefügt:

  1. Absatz 5 q,Paragraph 2 b, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 5,, Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Absatz 3,, Paragraph 44 a,, Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 55 b, samt Überschrift sowie Paragraph 62, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2011, treten mit 1. September 2011 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

Das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 10, letzter Satz wird die Wendung „für den Betreuungsteil (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Lehrer oder Erzieher“ durch die Wendung „für den Betreuungsteil erforderlichen Lehrer, Erzieher oder Erzieher für die Freizeit (Freizeitpädagogen)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Paragraph 10, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2011, tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2011 in Kraft zu setzen.“

Artikel 4

Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Das Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel des Bundesgesetzes wird im Klammerausdruck dem Kurztitel die Abkürzung „– HG“ angefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,An der Pädagogischen Hochschule sind weiters Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik (für Erzieherinnen und Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen – Freizeitpädagoginnen und -pädagogen) im Umfang von 60 ECTS-Credits bei Bedarf anzubieten und zu führen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 35, Ziffer 5, wird die Wortfolge „(wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen) Fort- und Weiterbildung“ durch die Wendung „(wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen) Aus-, Fort- und Weiterbildung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 39, Absatz eins, erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„An den Pädagogischen Hochschulen sind Lehrgänge (Paragraph 35, Ziffer 3,) und Hochschullehrgänge (Paragraph 35, Ziffer 2,), deren Arbeitsaufwand mindestens 60 und höchstens 90 ECTS-Credits beträgt, zur Fort- und Weiterbildung und in allgemein pädagogischen Angelegenheiten der Betreuung von Kindern und Jugendlichen einzurichten. Es sind weiters Hochschullehrgänge (Paragraph 35, Ziffer 2,) zur Ausbildung für Erzieherinnen und Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik) einzurichten, deren Arbeitsaufwand 60 ECTS-Credits beträgt.“

Novellierungsanordnung 4a, In Paragraph 56, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Weiters sind Ausbildungen bzw. Ausbildungsteile, die an allgemein bildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung, an kunstgewerblichen Fachschulen sowie an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern erfolgreich abgelegt wurden, auf Antrag auf die vorgesehene Ausbildungsdauer von Hochschullehrgängen für Freizeitpädagogik unter Anerkennung der entsprechenden Prüfungen anzurechnen, wenn die absolvierten Ausbildungen bzw. Ausbildungsteile mit dem Studium des Hochschullehrgangs für Freizeitpädagogik gleichwertig sind.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 80, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Der Titel, Paragraph 8, Absatz 3 a,, Paragraph 35, Ziffer 5,, Paragraph 39, Absatz eins, sowie Paragraph 56, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2011, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Fischer

Faymann