BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 29. Juli 2011

Teil römisch eins

65. Bundesgesetz:

Änderung des Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 IA 1475/A Ausschussbericht 1359 Sitzung 114. Bundesrat:, Ausschussbericht 8569 Sitzung 799.)

65. Bundesgesetz, mit dem das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren, Blutprodukten und Produkten natürlicher Heilvorkommen (Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 – AWEG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 12, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Bei der Einfuhr von Blutprodukten zur direkten Transfusion ist die Verkehrsfähigkeit jedenfalls nicht gegeben, wenn die Blutspende, abgesehen vom Ersatz eines dem Spender tatsächlich entstandenen Aufwands, nicht unbezahlt erfolgt ist.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Blutspende, abgesehen vom Ersatz eines dem Spender tatsächlich entstandenen Aufwands, nicht unbezahlt erfolgt ist.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Dabei ist jedenfalls zu belegen, dass bei Blutprodukten zur direkten Transfusion die Spende, abgesehen vom Ersatz eines dem Spender tatsächlich entstandenen Aufwands, unbezahlt erfolgt ist.“

Fischer

Faymann