BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 29. Juli 2011

Teil I

60. Bundesverfassungsgesetz:

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes zur Stärkung der Rechte der Gemeinden

(NR: GP römisch XXIV GABR 1213 AB 1313 S. 112. BR: AB 8526 S. 799.)

60. Bundesverfassungsgesetz, mit dem zur Stärkung der Rechte der Gemeinden das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Artikel 15, Absatz 10, wird folgender zweiter Satz angefügt:

„In solchen Landesgesetzen kann eine sprengelübergreifende Zusammenarbeit von Bezirksverwaltungsbehörden einschließlich der Städte mit eigenem Statut (Artikel 116, Absatz 3,), insbesondere auch die Übertragung behördlicher Zuständigkeiten, vorgesehen werden,

  1. Ziffer eins
    wenn es sich um Verfahren geringer Häufigkeit handelt, die ein hohes Ausmaß an Sachverstand voraussetzen, oder
  2. Ziffer 2
    um die Wahrnehmung von Zuständigkeiten außerhalb der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten zu erleichtern.“

Novellierungsanordnung 2, Artikel 116 a, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Zur Besorgung ihrer Angelegenheiten können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen.“

Novellierungsanordnung 3, In Artikel 116 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 wird das Wort „Aufgaben“ durch das Wort „Angelegenheiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Artikel 116 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „zur Besorgung einzelner Aufgaben“ durch die Wortfolge „zur Besorgung von Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Gemeinde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Artikel 116 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Organe der Gemeindeverbände, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen sollen, sind nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Artikel 116 a, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, eingefügt:

  1. Absatz 6Ein Zusammenschluss von Gemeinden verschiedener Länder zu Gemeindeverbänden ist nach Maßgabe einer Vereinbarung zwischen den betreffenden Ländern gemäß Artikel 15 a, zulässig, in die insbesondere Regelungen über die Genehmigung der Bildung der Gemeindeverbände und die Wahrnehmung der Aufsicht aufzunehmen sind.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Artikel 116 a, wird folgender Artikel 116 b, eingefügt:

Artikel 116b.

Gemeinden eines Landes können untereinander Vereinbarungen über ihren jeweiligen Wirkungsbereich abschließen, wenn die Landesgesetzgebung dies vorsieht. Die Landesgesetzgebung hat dabei auch Regelungen über die Kundmachung derartiger Vereinbarungen sowie über die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zu treffen. Für Vereinbarungen von Gemeinden verschiedener Länder gilt Artikel 116 a, Absatz 6, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Artikel 151, wird folgender Absatz 45, angefügt:

  1. Absatz 45Artikel 15, Absatz 10, zweiter Satz, Artikel 116 a, Absatz eins, erster Satz, Artikel 116 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, Artikel 116 a, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 6 und Artikel 116 b, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2011, treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.“

Fischer

Faymann