58. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Poststrukturgesetz und das Bundesbehindertengesetz geändert werden (Pflegegeldreformgesetz 2012)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2010, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Art. 10 Abs. 1 Z 11 und Art. 102 Abs. 2 wird nach dem Tatbestand In Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11 und Artikel 102, Absatz 2, wird nach dem Tatbestand „Sozial- und Vertragsversicherungswesen;“ der Tatbestand „Pflegegeldwesen;“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem Art. 151 wird folgender Abs. 45 angefügt:Dem Artikel 151, wird folgender Absatz 45, angefügt:
„(45)Absatz 45Art. 10 Abs. 1 Z 11 und Art. 102 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11 und Artikel 102, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
Die die Angelegenheiten des Pflegegeldwesens regelnden landesgesetzlichen Bestimmungen werden Bundesgesetze im Sinne dieses Gesetzes.
Die auf Grund der in Z 1 genannten Gesetze ergangenen Verordnungen werden Verordnungen des Bundes und gelten, soweit sie den organisatorischen Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen, als sinngemäß geändert.Die auf Grund der in Ziffer eins, genannten Gesetze ergangenen Verordnungen werden Verordnungen des Bundes und gelten, soweit sie den organisatorischen Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen, als sinngemäß geändert.
Inwieweit die in Z 1 und Z 2 genannten Gesetze und Verordnungen auf am 1. Jänner 2012 anhängige Verfahren weiter anzuwenden sind, wird bundesgesetzlich bestimmt; die Durchführung solcher Verfahren steht den Ländern zu. Die für die Angelegenheiten des Art. 11 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sind insoweit sinngemäß anzuwenden.Inwieweit die in Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Gesetze und Verordnungen auf am 1. Jänner 2012 anhängige Verfahren weiter anzuwenden sind, wird bundesgesetzlich bestimmt; die Durchführung solcher Verfahren steht den Ländern zu. Die für die Angelegenheiten des Artikel 11, geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sind insoweit sinngemäß anzuwenden.
Nähere Bestimmungen über den Übergang zur neuen Rechtslage können bundesgesetzlich getroffen werden.
Der zuständige Bundesminister erstattet dem Nationalrat und dem Bundesrat spätestens bis 31. Dezember 2014 über die Vollziehung der Angelegenheiten des Pflegegeldwesens Bericht.“
Artikel 2
Änderung des Bundespflegegeldgesetzes
Das Bundespflegegeldgesetz BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Bundespflegegeldgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis 1. Teil lautet:
„1.TEIL
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Bundespflegegeldgesetz - BPGG
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1. ABSCHNITT
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Allgemeine Bestimmungen
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§ 1.Paragraph eins,
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Zweck des Pflegegeldes
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§ 2.Paragraph 2,
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Sprachliche Gleichstellung
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2. ABSCHNITT
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Anspruchsberechtigte Personen
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§§ 3. – 3b.Paragraphen 3, – 3b.
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Personenkreis
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§ 4.Paragraph 4,
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Anspruchsvoraussetzungen
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§ 4a.Paragraph 4 a,
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Mindesteinstufungen
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3. ABSCHNITT
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Pflegegeld
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§ 5.Paragraph 5,
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Höhe des Pflegegeldes
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§ 6.Paragraph 6,
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Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche
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§ 7.Paragraph 7,
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Anrechnung
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§ 8.Paragraph 8,
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Vorschüsse
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§ 9.Paragraph 9,
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Beginn, Änderung und Ende des Anspruches
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§ 10.Paragraph 10,
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Anzeigepflicht
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§ 11.Paragraph 11,
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Ersatz zu Unrecht empfangener Pflegegelder
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§ 12.Paragraph 12,
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Ruhen des Anspruches
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§ 13.Paragraph 13,
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Ersatzansprüche des Trägers der Sozialhilfe
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§ 14.Paragraph 14,
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Entfallen
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§ 14a.Paragraph 14 a,
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Ersatzansprüche der Entscheidungsträger
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§ 15.Paragraph 15,
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Pfändung und Verpfändung
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§ 16.Paragraph 16,
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Übergang von Schadenersatzansprüchen
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§§ 17. – 18.Paragraphen 17, – 18.
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Auszahlung
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§ 18a.Paragraph 18 a,
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Auszahlung und Vorschüsse bei Familienhospizkarenz
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§ 19.Paragraph 19,
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Bezugsberechtigung und Fortsetzung des Verfahrens
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§ 20.Paragraph 20,
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Ersatz von Geld- durch Sachleistungen
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§ 21.Paragraph 21,
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Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit
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3a. ABSCHNITT
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§§ 21a. – 21b.Paragraphen 21 a, – 21b.
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Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds
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4. ABSCHNITT
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§ 22.Paragraph 22,
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Entscheidungsträger
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5. ABSCHNITT
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§ 23.Paragraph 23,
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Kostenersatz
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6. ABSCHNITT
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Verfahren
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§ 24.Paragraph 24,
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Allgemeine Bestimmungen
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§ 25.Paragraph 25,
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Antragstellung
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§ 25a.Paragraph 25 a,
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Begutachtung
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§ 26.Paragraph 26,
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Mitwirkungspflicht
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§§ 27. – 28.Paragraphen 27, – 28.
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Bescheide
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§ 29.Paragraph 29,
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Entfallen
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§ 30.Paragraph 30,
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Ersatz von Reisekosten
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§ 31.Paragraph 31,
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Sachverständige
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§ 32.Paragraph 32,
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Ermittlung und Verarbeitung von Daten
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§ 33.Paragraph 33,
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Mitwirkung
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6a. ABSCHNITT
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Qualitätssicherung
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§ 33a.Paragraph 33 a,
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Qualitätssicherung
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§ 33b.Paragraph 33 b,
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Information und Kontrolle
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§ 33c.Paragraph 33 c,
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Förderung von Projekten der Pflegevorsorge
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7. ABSCHNITT
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§ 34.Paragraph 34,
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Übertragener Wirkungsbereich
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8. ABSCHNITT
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§§ 35. – 36a.Paragraphen 35, – 36a.
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Verweisungen
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§ 37.Paragraph 37,
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Inkrafttreten von Verordnungen
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9. ABSCHNITT
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§§ 38. – 48.Paragraphen 38, – 48.
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Übergangsrecht
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§ 48a.Paragraph 48 a,
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Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 128/2008Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2008,
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§ 48b.Paragraph 48 b,
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Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 111/2010Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
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§ 48c.Paragraph 48 c,
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Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 58/2011Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2011,
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§ 49.Paragraph 49,
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Inkrafttreten“
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2.Novellierungsanordnung 2, (Verfassungsbestimmung) Artikel I samt Überschrift entfällt. Artikel römisch eins samt Überschrift entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift „Artikel II“ entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 3 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 9 wird angefügt:Im Paragraph 3, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 8, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 9, wird angefügt:
Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses, Versorgungsgeldes, Unterhaltsbeitrages (auf Pensionsleistungen), Übergangsbeitrages, Ruhebezuges, einer Zuwendung, Rente, Versehrtenrente oder vergleichbaren Leistung nach landesgesetzlichen Bestimmungen in den jeweils geltenden Fassungen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b eingefügt:Nach Paragraph 3, werden folgende Paragraphen 3 a und 3b eingefügt:
„§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz einsAnspruch auf Pflegegeld nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht auch ohne Grundleistung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 für österreichische Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.Anspruch auf Pflegegeld nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht auch ohne Grundleistung gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 für österreichische Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
(2)Absatz 2Den österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:
Fremde, die nicht unter eine der folgenden Ziffern fallen, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen oder Unionsrecht ergibt, oder
Fremde, denen gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011, Asyl gewährt wurde, oderFremde, denen gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, Asyl gewährt wurde, oder
Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 65 und 65a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, oder gemäß §§ 51 bis 54a und 57 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, verfügen, oderPersonen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 65 und 65a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, oder gemäß Paragraphen 51 bis 54a und 57 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, verfügen, oder
Personen, die über einen Aufenthaltstitel
„Blaue Karte EU“ gemäß § 42 NAG,„Blaue Karte EU“ gemäß Paragraph 42, NAG,
„Daueraufenthalt-EG“ gemäß § 45 NAG,„Daueraufenthalt-EG“ gemäß Paragraph 45, NAG,
„Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ gemäß § 48 NAG,„Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 48, NAG,
„Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG oder„Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG oder
gemäß § 49 NAG verfügen.gemäß Paragraph 49, NAG verfügen.
(3)Absatz 3Keinen Anspruch auf Pflegegeld gemäß Abs. 1 haben insbesondereKeinen Anspruch auf Pflegegeld gemäß Absatz eins, haben insbesondere
Personen, die gemäß § 3 Abs. 3 und 4 in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 3 Abs. 1 einbezogen werden können, aber noch nicht einbezogen worden sind,Personen, die gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und 4 in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach Paragraph 3, Absatz eins, einbezogen werden können, aber noch nicht einbezogen worden sind,
nicht erwerbstätige EWR-Bürger, Schweizer Staatsangehörige und deren Angehörige jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,
Personen während ihres visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthaltes im Inland,
Personen, die nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Asylgesetz 2005 haben.Personen, die nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, Asylgesetz 2005 haben.
§ 3b.Paragraph 3 b,
Von der Anspruchsvoraussetzung des gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland gemäß § 3 Abs. 1 bis 4 und § 3a Abs. 1 ist abzusehen, wenn der Aufenthalt im Ausland im Interesse einer erforderlichen Ausbildung gelegen ist.“ Von der Anspruchsvoraussetzung des gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland gemäß Paragraph 3, Absatz eins bis 4 und Paragraph 3 a, Absatz eins, ist abzusehen, wenn der Aufenthalt im Ausland im Interesse einer erforderlichen Ausbildung gelegen ist.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 6 Abs. 2 Z 3 bis 5 lautet:Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 lautet:
Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 und 7a;Entscheidungsträger gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3 und 7a;
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen;
Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 5.“Entscheidungsträger gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 5 Punkt “,
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 6 Abs. 3 wird der Ausdruck Im Paragraph 6, Absatz 3, wird der Ausdruck „gemäß Abs. 2 Z 1, 2 oder 3“„gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, 2 oder 3“ durch den Ausdruck „gemäß Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 5“„gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 3 oder 5“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 6 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 6, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht in Fällen des § 3a.“„Dies gilt nicht in Fällen des Paragraph 3 a, Punkt “,
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 9 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.Im Paragraph 9, Absatz eins, entfällt der zweite Satz.
10.Novellierungsanordnung 10, § 12 Abs. 2 lautet:Paragraph 12, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Träger der Kranken- und Unfallversicherung, die Krankenfürsorgeanstalten sowie die in Abs. 1 Z 1 genannten Landesgesundheitsfonds sind verpflichtet, dem zuständigen Entscheidungsträger einen stationären Aufenthalt gemäß Abs. 1 Z 1 eines Pflegegeldbeziehers umgehend zu melden.“Die Träger der Kranken- und Unfallversicherung, die Krankenfürsorgeanstalten sowie die in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Landesgesundheitsfonds sind verpflichtet, dem zuständigen Entscheidungsträger einen stationären Aufenthalt gemäß Absatz eins, Ziffer eins, eines Pflegegeldbeziehers umgehend zu melden.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 13 Abs. 3 lautet:Paragraph 13, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn und insoweit die Verpflegskosten nicht auf Grund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Ersatzansprüche der Kostenträger gedeckt sind.“Absatz eins, ist nur anzuwenden, wenn und insoweit die Verpflegskosten nicht auf Grund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Ersatzansprüche der Kostenträger gedeckt sind.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 14 entfällt.Paragraph 14, entfällt.
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 14a wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 14 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Hat die Pensionsversicherungsanstalt in Fällen des § 3a für einen Zeitraum Pflegegeld gewährt, in dem auf Grund der Rangordnung des § 6 ein anderer Entscheidungsträger für die Leistung des Pflegegeldes zuständig ist, so geht dieser Anspruch auf die Pensionsversicherungsanstalt über; Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.“Hat die Pensionsversicherungsanstalt in Fällen des Paragraph 3 a, für einen Zeitraum Pflegegeld gewährt, in dem auf Grund der Rangordnung des Paragraph 6, ein anderer Entscheidungsträger für die Leistung des Pflegegeldes zuständig ist, so geht dieser Anspruch auf die Pensionsversicherungsanstalt über; Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.“
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Das Pflegegeld für Anspruchsberechtigte gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. c, Z 6 lit. c und § 3a wird monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats ausbezahlt; § 104 Abs. 2 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“Das Pflegegeld für Anspruchsberechtigte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c,, Ziffer 6, Litera c und Paragraph 3 a, wird monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats ausbezahlt; Paragraph 104, Absatz 2, ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 22 Abs. 1 Z 3 bis 5 lautet:Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 lautet:
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a bis i und k sowie Z 9 die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter;Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a bis i und k sowie Ziffer 9, die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter;
§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. g, Z 5 lit. a, b und d, Z 6 lit. a und b sowie Z 8 das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen;Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g,, Ziffer 5, Litera a,, b und d, Ziffer 6, Litera a und b sowie Ziffer 8, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen;
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. c, Z 6 lit. c und § 3a die Pensionsversicherungsanstalt.“Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c,, Ziffer 6, Litera c und Paragraph 3 a, die Pensionsversicherungsanstalt.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 22 Abs. 1 Z 6, 7, 8 und 9 entfallen.Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6,, 7, 8 und 9 entfallen.
17.Novellierungsanordnung 17, Dem § 23 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Der Bund hat der Pensionsversicherungsanstalt als Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 5 und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter als Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 für Bezieher einer Leistung nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. b, c und e sowie § 3 Abs. 1 Z 9 die in der Erfolgsrechnung nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld sowie die in Abs. 1 erster Satz angeführten weiteren Aufwendungen analog Abs. 1 zu ersetzen. Der Bund hat diesen Entscheidungsträgern den gebührenden Kostenersatz monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen. Dies gilt für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter insoweit nicht, als die Leistungen unter entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 Abs. 2 Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 89/2006, aus Mitteln des Bundes erbracht werden.“Der Bund hat der Pensionsversicherungsanstalt als Entscheidungsträger gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 5 und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter als Entscheidungsträger gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, für Bezieher einer Leistung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b,, c und e sowie Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9, die in der Erfolgsrechnung nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld sowie die in Absatz eins, erster Satz angeführten weiteren Aufwendungen analog Absatz eins, zu ersetzen. Der Bund hat diesen Entscheidungsträgern den gebührenden Kostenersatz monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen. Dies gilt für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter insoweit nicht, als die Leistungen unter entsprechender Anwendung der Paragraphen 4 und 5 Absatz 2, Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006,, aus Mitteln des Bundes erbracht werden.“
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 25 Abs. 1 erster Satz entfällt der Ausdruck Im Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz entfällt der Ausdruck „oder im Falle der Einleitung eines amtswegigen Verfahrens gemäß § 9 Abs. 1 zweiter Satz,“„oder im Falle der Einleitung eines amtswegigen Verfahrens gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz,“.
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 27 Abs. 4 wird der Ausdruck Im Paragraph 27, Absatz 4, wird der Ausdruck „gemäß §§ 13, 14 und 18 Abs. 2“„gemäß Paragraphen 13,, 14 und 18 Absatz 2 “, durch den Ausdruck „gemäß §§ 13 und 18 Abs. 2“„gemäß Paragraphen 13 und 18 Absatz 2 “, ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 33 Abs. 3 lautet:Paragraph 33, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Ämter der Landesregierungen, die Sozialhilfeverbände, der Fonds Soziales Wien, die Gemeinden, die Abgabenbehörden des Bundes, die öffentlichen und privaten Krankenanstalten, die Krankenfürsorgeanstalten, die privaten stationären Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen sowie die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Rechtsanwälte sind verpflichtet, auf begründetes Ersuchen der Entscheidungsträger oder der Gerichte im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Übermittlung von Daten im Sinne des Abs. 1.“stalten, die privaten stationären Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen sowie die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Rechtsanwälte sind verpflichtet, auf begründetes Ersuchen der Entscheidungsträger oder der Gerichte im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Übermittlung von Daten im Sinne des Absatz eins Punkt “,
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 33 Abs. 4 wird der Ausdruck Im Paragraph 33, Absatz 4, wird der Ausdruck „§ 22 Abs. 1 Z 3, 4, 6, 7 und 8“„§ 22 Absatz eins, Ziffer 3,, 4, 6, 7 und 8“ durch den Ausdruck „§ 22 Abs. 1 Z 3 und 4“„§ 22 Absatz eins, Ziffer 3 und 4“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, Dem § 33 werden folgende Abs. 5 und Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 33, werden folgende Absatz 5 und Absatz 6, angefügt:
„(5)Absatz 5Die Ämter der Landesregierungen, der Landesschulrat für Oberösterreich, die Österreichische Post AG, die Telekom Austria AG und die Österreichische Postbus AG sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter als Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 sowie der Pensionsversicherungsanstalt als Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 5 sämtliche für die Übernahme der Pflegegeldfälle auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2011 erforderlichen Daten in elektronisch verwertbarer Form zeitgerecht zu überlassen.Die Ämter der Landesregierungen, der Landesschulrat für Oberösterreich, die Österreichische Post AG, die Telekom Austria AG und die Österreichische Postbus AG sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter als Entscheidungsträger gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, sowie der Pensionsversicherungsanstalt als Entscheidungsträger gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 5, sämtliche für die Übernahme der Pflegegeldfälle auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2011, erforderlichen Daten in elektronisch verwertbarer Form zeitgerecht zu überlassen.
(6)Absatz 6Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat zur Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer pflegebezogenen Leistung der Sozialhilfe oder der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie für das damit im Zusammenhang stehende Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren den Ländern auf Anfrage folgende hiefür erforderliche Daten elektronisch durch eine Abfragemöglichkeit bei der Bundespflegegeld-Datenbank zur Verfügung zu stellen:
Pflegegeldstufe, Anweisungsbetrag der Leistung und Anweisungsmonat,
Datum und Grund der Einstellung des Leistungsbezuges.
Die beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger dafür anfallenden Kosten sind von den Ländern zu ersetzen.“
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 34 Abs. 1 wird der Ausdruck Im Paragraph 34, Absatz eins, wird der Ausdruck „gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 und 2“„gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins und 2“ durch den Ausdruck „gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 2 und 5“„gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 5“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 34 Abs. 2 wird der Ausdruck Im Paragraph 34, Absatz 2, wird der Ausdruck „gemäß § 22 Abs. 1 Z 7a“„gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 7 a, “, durch den Ausdruck „gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 und 7a“„gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3 und 7a“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:Nach Paragraph 36, wird folgender Paragraph 36 a, eingefügt:
„§ 36a.Paragraph 36 a,
Soweit in bundesgesetzlichen Vorschriften auf das Pflegegeld nach den bisherigen landesgesetzlichen Bestimmungen verwiesen wird, gelten diese ab 1. Jänner 2012 als Verweisungen auf das Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz in der jeweils entsprechenden grammatikalischen Form.“
26.Novellierungsanordnung 26, Nach § 48b wird folgender § 48c samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 48 b, wird folgender Paragraph 48 c, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 58/2011„Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2011,
§ 48c.Paragraph 48 c,
(1)Absatz einsRechtskräftige Entscheidungen, die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften ergangen sind, gelten als Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz.
(2)Absatz 2Ein auf Grund landesgesetzlicher Regelungen zum 31. Dezember 2011 rechtskräftig zuerkanntes Pflegegeld gilt ab 1. Jänner 2012 als nach diesem Bundesgesetz zuerkannt. Personen, denen zum 31. Dezember 2011 ein Pflegegeld nach den bisherigen landesgesetzlichen Regelungen rechtskräftig zuerkannt wurde, haben ab 1. Jänner 2012 einen Pflegegeldanspruch nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes in Höhe der bisher nach landesgesetzlichen Vorschriften gewährten Stufe; Bescheide darüber sind nicht nochmals zu erlassen. § 48b Abs. 1 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.Ein auf Grund landesgesetzlicher Regelungen zum 31. Dezember 2011 rechtskräftig zuerkanntes Pflegegeld gilt ab 1. Jänner 2012 als nach diesem Bundesgesetz zuerkannt. Personen, denen zum 31. Dezember 2011 ein Pflegegeld nach den bisherigen landesgesetzlichen Regelungen rechtskräftig zuerkannt wurde, haben ab 1. Jänner 2012 einen Pflegegeldanspruch nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes in Höhe der bisher nach landesgesetzlichen Vorschriften gewährten Stufe; Bescheide darüber sind nicht nochmals zu erlassen. Paragraph 48 b, Absatz eins bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3Das Pflegegeld nach den bisherigen landesgesetzlichen Regelungen gilt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 als eingestellt.
(4)Absatz 4Alle am 1. Jänner 2012 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, insbesondere auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes nach den bisherigen landesgesetzlichen Regelungen, sind vom bzw. gegen den bis zum 31. Dezember 2011 zuständigen Entscheidungsträger bis zur rechtkräftigen Erledigung, einschließlich eines allfälligen sozialgerichtlichen Verfahrens, nach den landesgesetzlichen Regelungen zu Ende zu führen. Nach rechtskräftiger Erledigung dieser Verfahren sind Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden. Bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren bleibt der bisherige Entscheidungsträger für alle Angelegenheiten der Durchführung zuständig. Nach Abschluss der Verfahren ist § 33 Abs. 5 anzuwenden. Der Bund hat den Ländern in solchen Fällen den geleisteten Aufwand für ein ab 1. Jänner 2012 gebührendes Pflegegeld zu ersetzen.Alle am 1. Jänner 2012 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, insbesondere auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes nach den bisherigen landesgesetzlichen Regelungen, sind vom bzw. gegen den bis zum 31. Dezember 2011 zuständigen Entscheidungsträger bis zur rechtkräftigen Erledigung, einschließlich eines allfälligen sozialgerichtlichen Verfahrens, nach den landesgesetzlichen Regelungen zu Ende zu führen. Nach rechtskräftiger Erledigung dieser Verfahren sind Absatz eins bis 3 sinngemäß anzuwenden. Bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren bleibt der bisherige Entscheidungsträger für alle Angelegenheiten der Durchführung zuständig. Nach Abschluss der Verfahren ist Paragraph 33, Absatz 5, anzuwenden. Der Bund hat den Ländern in solchen Fällen den geleisteten Aufwand für ein ab 1. Jänner 2012 gebührendes Pflegegeld zu ersetzen.
(5)Absatz 5Bei einem Ruhen des Anspruches auf Pflegegeld nach den bisherigen landesgesetzlichen Regelungen ist ab 1. Jänner 2012 § 12 anzuwenden.Bei einem Ruhen des Anspruches auf Pflegegeld nach den bisherigen landesgesetzlichen Regelungen ist ab 1. Jänner 2012 Paragraph 12, anzuwenden.
(6)Absatz 6In Fällen, in denen zum 31. Dezember 2011 nach den bisherigen landesgesetzlichen Regelungen ein Übergang des Anspruches auf Pflegegeld wegen einer stationären Pflege erfolgte, ist mit Wirkung vom 1. Jänner 2012 die Höhe des übergehenden Anspruches gemäß § 13 von Amts wegen neu festzusetzen.In Fällen, in denen zum 31. Dezember 2011 nach den bisherigen landesgesetzlichen Regelungen ein Übergang des Anspruches auf Pflegegeld wegen einer stationären Pflege erfolgte, ist mit Wirkung vom 1. Jänner 2012 die Höhe des übergehenden Anspruches gemäß Paragraph 13, von Amts wegen neu festzusetzen.
(7)Absatz 7Rückforderungs-, Aufrechnungs- und Regressansprüche des bisherigen Landespflegegeldträgers gehen mit Wirkung vom 1. Jänner 2012 auf den Bund über; die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(8)Absatz 8Der nach landesgesetzlichen Regelungen der Länder Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg aus Anlass der Übernahme der Landespflegegeldfälle durch den Bund geleistete Vorschuss in Höhe des für Dezember 2011 ausbezahlten Pflegegeldes gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles des Pflegegeldes gemäß § 9 Abs. 3 für den Kalendermonat, in dem der Anspruch auf Pflegegeld erlischt. Der Bund hat den Ländern Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg den Aufwand für diese Vorschusszahlung zu ersetzen.Der nach landesgesetzlichen Regelungen der Länder Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg aus Anlass der Übernahme der Landespflegegeldfälle durch den Bund geleistete Vorschuss in Höhe des für Dezember 2011 ausbezahlten Pflegegeldes gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles des Pflegegeldes gemäß Paragraph 9, Absatz 3, für den Kalendermonat, in dem der Anspruch auf Pflegegeld erlischt. Der Bund hat den Ländern Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg den Aufwand für diese Vorschusszahlung zu ersetzen.
(9)Absatz 9Für Personen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. c und Z 6 lit. c, die im Dezember 2011 ein Pflegegeld beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 2011 aufrecht ist, ist von dem mit Ablauf des 31. Dezember 2011 zuständigen Entscheidungsträger ein Vorschuss an Pflegegeld zu leisten. Dieser Vorschuss gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles des Pflegegeldes gemäß § 9 Abs. 3 für den Kalendermonat, in dem der Anspruch auf Pflegegeld erlischt. Die Vorschusszahlung ist in der Höhe des für Dezember 2011 ausbezahlten Pflegegeldes spätestens am 1. Jänner 2012 zu leisten. Alle auf das Pflegegeld anzuwendenden Bestimmungen mit Ausnahme des § 12 gelten auch für die Vorschusszahlung.Für Personen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c und Ziffer 6, Litera c,, die im Dezember 2011 ein Pflegegeld beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 2011 aufrecht ist, ist von dem mit Ablauf des 31. Dezember 2011 zuständigen Entscheidungsträger ein Vorschuss an Pflegegeld zu leisten. Dieser Vorschuss gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles des Pflegegeldes gemäß Paragraph 9, Absatz 3, für den Kalendermonat, in dem der Anspruch auf Pflegegeld erlischt. Die Vorschusszahlung ist in der Höhe des für Dezember 2011 ausbezahlten Pflegegeldes spätestens am 1. Jänner 2012 zu leisten. Alle auf das Pflegegeld anzuwendenden Bestimmungen mit Ausnahme des Paragraph 12, gelten auch für die Vorschusszahlung.
(10)Absatz 10Auf ein Pflegegeld, das Personen zum 31. Dezember 2011 auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften zur Vermeidung einer sozialen Härte geleistet wird, sowie auf Anträge in anhängigen Verfahren, die bis zu diesem Zeitpunkt gestellt werden, sind Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.“Auf ein Pflegegeld, das Personen zum 31. Dezember 2011 auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften zur Vermeidung einer sozialen Härte geleistet wird, sowie auf Anträge in anhängigen Verfahren, die bis zu diesem Zeitpunkt gestellt werden, sind Absatz eins bis 4 sinngemäß anzuwenden.“
27.Novellierungsanordnung 27, Dem § 49 werden folgende Abs. 17 bis 20 angefügt:Dem Paragraph 49, werden folgende Absatz 17 bis 20 angefügt:
„(17)Absatz 17Das Inhaltsverzeichnis 1. Teil, § 3 Abs. 1 Z 9, §§ 3a und 3b, § 6 Abs. 2 Z 3 bis 5, § 6 Abs. 3, § 6 Abs. 4, § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 14a Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 22 Abs. 1 Z 3 bis 5, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 1 erster Satz, § 27 Abs. 4, § 33 Abs. 3 bis 6, § 34 Abs. 1 und 2, § 36a und § 48c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten die die Angelegenheiten des Pflegegeldwesens regelnden landesgesetzlichen Bestimmungen sowie die auf Grund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen außer Kraft, wobei diese auf die anhängigen Verfahren gemäß § 48c Abs. 4 und 10 weiterhin anzuwenden sind.Das Inhaltsverzeichnis 1. Teil, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraphen 3 a und 3b, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 14 a, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5, Paragraph 23, Absatz 5,, Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 27, Absatz 4,, Paragraph 33, Absatz 3 bis 6, Paragraph 34, Absatz eins und 2, Paragraph 36 a und Paragraph 48 c, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten die die Angelegenheiten des Pflegegeldwesens regelnden landesgesetzlichen Bestimmungen sowie die auf Grund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen außer Kraft, wobei diese auf die anhängigen Verfahren gemäß Paragraph 48 c, Absatz 4 und 10 weiterhin anzuwenden sind.
(18)Absatz 18(Verfassungsbestimmung) Artikel I samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Artikel römisch eins samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
(19)Absatz 19Die Überschrift „Artikel II“, § 14 und § 22 Abs. 1 Z 6, 7, 8 und 9 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.Die Überschrift „Artikel II“, Paragraph 14 und Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6,, 7, 8 und 9 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
(20)Absatz 20Organisatorische und personelle Maßnahmen sowie Durchführungsmaßnahmen, die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2011 erforderlich sind, können von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2011 folgenden Tag an gesetzt werden.“Organisatorische und personelle Maßnahmen sowie Durchführungsmaßnahmen, die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2011, erforderlich sind, können von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2011, folgenden Tag an gesetzt werden.“
Artikel 3
Änderung des Verbrechensopfergesetzes
Das Verbrechensopfergesetz BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2010, wird wie folgt geändert:Das Verbrechensopfergesetz Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 13 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.Im Paragraph 13, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 16 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12§ 13 Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 58/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2011, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Poststrukturgesetzes
Das Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Poststrukturgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 17 Abs. 7c lautet:Paragraph 17, Absatz 7 c, lautet:
„(7c)Absatz 7 cAb In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes von Versicherungsträgern geleistete Überweisungsbeträge sind in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Für den Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes ist der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Kostenersatz durch den Bund nach Maßgabe des § 23 Abs. 5 BPGG zu leisten.“Ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes von Versicherungsträgern geleistete Überweisungsbeträge sind in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Für den Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes ist der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Kostenersatz durch den Bund nach Maßgabe des Paragraph 23, Absatz 5, BPGG zu leisten.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 17 wird folgender Abs. 7d angefügt:Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 7 d, angefügt:
„(7d)Absatz 7 dDas Unternehmen, dem der Beamte nach Abs. 1a zugewiesen ist, hat einen Anteil am Beitragsaufkommen für Versicherte gemäß § 22 B-KUVG, der einem Beitragssatz von 0,8 v.H. entspricht, an den Bund zu leisten.“Das Unternehmen, dem der Beamte nach Absatz eins a, zugewiesen ist, hat einen Anteil am Beitragsaufkommen für Versicherte gemäß Paragraph 22, B-KUVG, der einem Beitragssatz von 0,8 v.H. entspricht, an den Bund zu leisten.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 24 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8§ 17 Abs. 7c und Abs. 7d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“Paragraph 17, Absatz 7 c und Absatz 7 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Bundesbehindertengesetzes
Das Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 13d lautet:Paragraph 13 d, lautet:
„
§ 13d.Paragraph 13 d,
(1)Absatz einsDer Behindertenanwalt ist auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Nach Ablauf der vierjährigen Funktionsperiode hat der amtierende Behindertenanwalt die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis ein neuer Behindertenanwalt bestellt ist. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den amtierenden Behindertenanwalt zählt auf die Funktionsperiode des neu bestellten Behindertenanwalts.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat vor Bestellung eines Behindertenanwalts die Funktion öffentlich auszuschreiben. Menschen mit Behinderung sind ausdrücklich zur Bewerbung einzuladen.
(3)Absatz 3Zum Behindertenanwalt kann nur bestellt werden, wer eigenberechtigt ist und folgende Voraussetzungen aufweist:
besondere Erfahrungen und Kenntnisse auf den Gebieten der Belange von Menschen mit Behinderung, der Gleichbehandlung und der entsprechenden Rechtsvorschriften,
Kenntnisse des Arbeits- und Sozialrechts,
praktische Erfahrungen im Hinblick auf die Aufgabengebiete des Behindertenanwalts.
Bei gleicher sonstiger Eignung ist einem Menschen mit Behinderung bei der Bestellung der Vorzug zu geben.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Einlangen der Bewerbungen und vor der Bestellung den Bundesbehindertenbeirat (§ 8) anzuhören. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 genannte Vereinigung hat ein Hearing mit den in die engere Wahl gezogenen Bewerbern durchzuführen.Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Einlangen der Bewerbungen und vor der Bestellung den Bundesbehindertenbeirat (Paragraph 8,) anzuhören. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, genannte Vereinigung hat ein Hearing mit den in die engere Wahl gezogenen Bewerbern durchzuführen.
(5)Absatz 5Der Behindertenanwalt ist zur gewissenhaften Ausübung seiner Funktion und – sofern er nicht der Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 BDer Behindertenanwalt ist zur gewissenhaften Ausübung seiner Funktion und – sofern er nicht der Amtsverschwiegenheit gemäß Artikel 20, B-VG unterliegt – zur Verschwiegenheit über alle ihm in Ausübung seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie privaten Daten und Familienverhältnisse verpflichtet.
(6)Absatz 6Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den Behindertenanwalt von seiner Funktion zu entheben, wenn dieser die Enthebung beantragt oder die Pflichten seiner Funktion vernachlässigt.
(7)Absatz 7Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat einen Bediensteten seines Ressorts als Stellvertreter des Behindertenanwalts zu bestellen, der diesen im Fall einer aus einem wichtigen Grund eingetretenen vorübergehenden Verhinderung für die Dauer von höchstens 12 Monaten vertritt. Der Behindertenanwalt hat seine Verhinderung dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mitzuteilen. Die Abs. 3 bis 6, § 13c und § 13e Abs. 2 sind anzuwenden.“Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat einen Bediensteten seines Ressorts als Stellvertreter des Behindertenanwalts zu bestellen, der diesen im Fall einer aus einem wichtigen Grund eingetretenen vorübergehenden Verhinderung für die Dauer von höchstens 12 Monaten vertritt. Der Behindertenanwalt hat seine Verhinderung dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mitzuteilen. Die Absatz 3 bis 6, Paragraph 13 c und Paragraph 13 e, Absatz 2, sind anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 54 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 54, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14§ 13d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2011 tritt mit 1. August 2011 in Kraft.“Paragraph 13 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2011, tritt mit 1. August 2011 in Kraft.“
Fischer
Faymann