52. Bundesgesetz, mit dem das Bundesbezügegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesbezügegesetzes
Das Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2010, wird wie folgt geändert:Das Bundesbezügegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 10 Abs. 10 lautet:Paragraph 10, Absatz 10, lautet:
„(10)Absatz 10Für Aufwendungen parlamentarischer Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes gebührt eine Vergütung in der Höhe der tatsächlichen Kosten, höchstens aber bis zu 2 % des Ausgangsbetrages nach § 2 je Monat. Für Mitglieder des Nationalrates, denen ein erhöhter Betrag im Sinne der Abs. 2 und 3 gebührt, erhöht sich dieser Betrag um 1 % des Ausgangsbetrages.“arbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes gebührt eine Vergütung in der Höhe der tatsächlichen Kosten, höchstens aber bis zu 2 % des Ausgangsbetrages nach Paragraph 2, je Monat. Für Mitglieder des Nationalrates, denen ein erhöhter Betrag im Sinne der Absatz 2 und 3 gebührt, erhöht sich dieser Betrag um 1 % des Ausgangsbetrages.“
1a.Novellierungsanordnung 1a, Im § 13 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge Im Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „Endet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Bundesgesetz, so hat der Bund“ durch die Wortfolge „Der Bund hat“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge Im Paragraph 13, Absatz 2, wird die Wortfolge „bis zu dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunkt“„bis zu dem im Absatz eins, angeführten Zeitpunkt“ durch das Wort „bislang“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 13 Abs. 4 lautet:Paragraph 13, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Der Anrechnungsbetrag ist jeweils für einen Kalendermonat, ein Kalenderhalbjahr oder ein Kalenderjahr zu leisten, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats, Kalenderhalbjahres oder Kalenderjahres. Endet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Bundesgesetz, so ist der Anrechnungsbetrag bei monatlicher Leistung innerhalb eines Monats, ansonsten innerhalb von drei Monaten nach dem Beendigungszeitpunkt zu leisten.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 21 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10§ 13 Abs. 1, 2 und 4 und § 24 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“Paragraph 13, Absatz eins,, 2 und 4 und Paragraph 24, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 23 wird folgender § 24 Abs. 1 und 2 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 23, wird folgender Paragraph 24, Absatz eins und 2 samt Überschrift angefügt:
„Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 52/2011„Übergangsbestimmung zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2011,
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz einsAbweichend von § 13 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2011 ist bis zum 31. März 2012 ein Anrechnungsbetrag für alle Kalenderjahre vor dem Jahr 2012 zu leisten, wenn in diesen Jahren Pensionsversicherungsbeiträge nach § 12 Abs. 1 entrichtet worden sind und für diese Zeiten noch kein Anrechnungsbetrag nach § 13 Abs. 3 geleistet wurde.Abweichend von Paragraph 13, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2011, ist bis zum 31. März 2012 ein Anrechnungsbetrag für alle Kalenderjahre vor dem Jahr 2012 zu leisten, wenn in diesen Jahren Pensionsversicherungsbeiträge nach Paragraph 12, Absatz eins, entrichtet worden sind und für diese Zeiten noch kein Anrechnungsbetrag nach Paragraph 13, Absatz 3, geleistet wurde.
(2)Absatz 2Für Aufwendungen parlamentarischer Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes, die im Jahr 2011 entstehen, gelten abweichend von dem in § 10 Abs. 10 vorgesehenen Prozentsatz von höchstens 2 % bzw. 1 % des Ausgangsbetrages 1 % bzw. 0,5 % des Ausgangsbeitrages“Für Aufwendungen parlamentarischer Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes, die im Jahr 2011 entstehen, gelten abweichend von dem in Paragraph 10, Absatz 10, vorgesehenen Prozentsatz von höchstens 2 % bzw. 1 % des Ausgangsbetrages 1 % bzw. 0,5 % des Ausgangsbeitrages“
Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2011, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 70 Abs. 4 lautet:Paragraph 70, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 sind auf die Fälle eines Anrechnungsbetrages nach § 13 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, entsprechend anzuwenden.“Die Absatz eins bis 3 sind auf die Fälle eines Anrechnungsbetrages nach Paragraph 13, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, entsprechend anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 91 Abs. 1a Einleitung lautet:Paragraph 91, Absatz eins a, Einleitung lautet:
„Dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 sind folgende Bezüge gleichzuhalten, „Dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit nach Absatz eins, sind folgende Bezüge gleichzuhalten, wenn sie 49 % des Ausgangsbetrages nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997,wenn sie 49 % des Ausgangsbetrages nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, übersteigen:“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 248c Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort Im Paragraph 248 c, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „ausgeübt“ der Ausdruck „oder ein Anrechnungsbetrag nach § 13 des Bundesbezügegesetzes geleistet“„oder ein Anrechnungsbetrag nach Paragraph 13, des Bundesbezügegesetzes geleistet“ und nach dem Wort „Versicherten“ der Ausdruck „oder dem Organ nach § 12 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes“„oder dem Organ nach Paragraph 12, Absatz eins, des Bundesbezügegesetzes“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 660 wird folgender § 661 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 660, wird folgender Paragraph 661, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2011„Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2011,
§ 661.Paragraph 661,
Es treten in Kraft:
mit 1. Juli 2011 § 91 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2011;mit 1. Juli 2011 Paragraph 91, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 52/2011;
mit 1. Jänner 2012 die §§ 70 Abs. 4 und 248c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2011.“mit 1. Jänner 2012 die Paragraphen 70, Absatz 4 und 248c Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2011,.“
Artikel 3
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 60 Abs. 1a Einleitung lautet:Paragraph 60, Absatz eins a, Einleitung lautet:
„Dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 sind folgende Bezüge gleichzuhalten, „Dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit nach Absatz eins, sind folgende Bezüge gleichzuhalten, wenn sie 49 % des Ausgangsbetrages nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997,wenn sie 49 % des Ausgangsbetrages nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, übersteigen:“
2.Novellierungsanordnung 2, § 127b Abs. 4 lautet:Paragraph 127 b, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 sind auf die Fälle eines Anrechnungsbetrages nach § 13 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, entsprechend anzuwenden.“Die Absatz eins bis 3 sind auf die Fälle eines Anrechnungsbetrages nach Paragraph 13, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, entsprechend anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 143 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort Im Paragraph 143, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „ausgeübt“ der Ausdruck „oder ein Anrechnungsbetrag nach § 13 des Bundesbezügegesetzes geleistet“„oder ein Anrechnungsbetrag nach Paragraph 13, des Bundesbezügegesetzes geleistet“ und nach dem Wort „Versicherten“ der Ausdruck „oder dem Organ nach § 12 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes“„oder dem Organ nach Paragraph 12, Absatz eins, des Bundesbezügegesetzes“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 340 wird folgender § 341 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 340, wird folgender Paragraph 341, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2011„Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2011,
§ 341.Paragraph 341,
Es treten in Kraft:
mit 1. Juli 2011 § 60 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2011;mit 1. Juli 2011 Paragraph 60, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 52/2011;
mit 1. Jänner 2012 die §§ 127b Abs. 4 und 143 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2011.“mit 1. Jänner 2012 die Paragraphen 127 b, Absatz 4 und 143 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2011,.“
Artikel 4
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 56 Abs. 1a Einleitung lautet:Paragraph 56, Absatz eins a, Einleitung lautet:
„Dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 sind folgende Bezüge gleichzuhalten, „Dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit nach Absatz eins, sind folgende Bezüge gleichzuhalten, wenn sie 49 % des Ausgangsbetrages nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997,wenn sie 49 % des Ausgangsbetrages nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, übersteigen:“
2.Novellierungsanordnung 2, § 118b Abs. 4 lautet:Paragraph 118 b, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 sind auf die Fälle eines Anrechnungsbetrages nach § 13 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, entsprechend anzuwenden.“Die Absatz eins bis 3 sind auf die Fälle eines Anrechnungsbetrages nach Paragraph 13, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, entsprechend anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 134 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort Im Paragraph 134, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „ausgeübt“ der Ausdruck „oder ein Anrechnungsbetrag nach § 13 des Bundesbezügegesetzes geleistet“„oder ein Anrechnungsbetrag nach Paragraph 13, des Bundesbezügegesetzes geleistet“ und nach dem Wort „Versicherten“ der Ausdruck „oder dem Organ nach § 12 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes“„oder dem Organ nach Paragraph 12, Absatz eins, des Bundesbezügegesetzes“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 330 wird folgender § 331 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 330, wird folgender Paragraph 331, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2011„Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2011,
§ 331.Paragraph 331,
Es treten in Kraft:
mit 1. Juli 2011 § 56 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2011;mit 1. Juli 2011 Paragraph 56, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 52/2011;
mit 1. Jänner 2012 die §§ 118b Abs. 4 und 134 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2011.“mit 1. Jänner 2012 die Paragraphen 118 b, Absatz 4 und 134 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2011,.“
Artikel 5
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2011, wird wie folgt geändert:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 12 Abs. 6 wird der Punkt am Ende der lit. f durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. g angefügt:Im Paragraph 12, Absatz 6, wird der Punkt am Ende der Litera f, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera g, angefügt:
wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.“wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 15 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume der Ausübung einer öffentlichen Funktion und um Zeiträume einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 16 Abs. 1 wird nach der lit. a folgende lit. b eingefügt:Im Paragraph 16, Absatz eins, wird nach der Litera a, folgende Litera b, eingefügt:
während einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion,“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 79 wird folgender Abs. 116 angefügt:Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 116, angefügt:
„(116)Absatz 116§ 12 Abs. 6, § 15 Abs. 9 und § 16 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.“Paragraph 12, Absatz 6,, Paragraph 15, Absatz 9 und Paragraph 16, Absatz eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2011, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.“
Fischer
Faymann