BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 27. Juli 2011

Teil römisch eins

50. Bundesgesetz:

Änderung des Nationalbankgesetzes 1984 und des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 1202 Ausschussbericht 1319 Sitzung 114. Bundesrat:, Ausschussbericht 8557 Sitzung 799.)

50. Bundesgesetz, mit dem das Nationalbankgesetz 1984 und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1 (Änderung des Nationalbankgesetzes 1984)

Das Nationalbankgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

Die Rechtsverhältnisse der Oesterreichischen Nationalbank werden durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 47 (AEUV), das Protokoll (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 230 (ESZB/EZB-Statut) sowie durch dieses Bundesgesetz geregelt. Die Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, sind auf die Oesterreichische Nationalbank anwendbar, soweit durch den AEUV, das ESZB/EZB-Statut oder durch dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Oesterreichische Nationalbank hat gemäß den Bestimmungen des AEUV, des ESZB/EZB-Statuts, der auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften sowie dieses Bundesgesetzes an der Erreichung der Ziele und der Vollziehung der Aufgaben des ESZB mitzuwirken. Im Rahmen des Unionsrechts, insbesondere des Artikels 3 des Vertrages über die Europäische Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 13 und des Artikels 127 des AEUV, hat die Oesterreichische Nationalbank mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln dahin zu wirken, das Ziel der Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Ziels der Preisstabilität möglich ist, ist den volkswirtschaftlichen Anforderungen in Bezug auf Wirtschaftswachstum und Beschäftigungsentwicklung Rechnung zu tragen und die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Europäischen Union zu unterstützen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 5, werden die Worte „Gemeinschaft“ durch die Worte „Union“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 7, Absatz eins, wird die Wortfolge „gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften“ durch die Wortfolge „unionsrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 7, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Oesterreichische Nationalbank ist im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, hinsichtlich der Zulässigkeit der Übermittlung von Daten einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs gleichzustellen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 8, samt Überschrift lautet:

„Grundkapital und Aktionär

Paragraph 8,

Das Grundkapital der Oesterreichischen Nationalbank beträgt zwölf Millionen Euro und ist in 150 000 Stück Stückaktien geteilt.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 9, lautet:

Paragraph 9,

Alleinaktionär der Oesterreichischen Nationalbank ist der Bund. Die Aktionärsrechte des Bundes werden vom Bundesminister für Finanzen ausgeübt.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 10, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die regelmäßige Generalversammlung findet innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres statt.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 10, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Auf schriftliches Verlangen des Bundes ist, sofern dies nicht im Rahmen der regelmäßigen Generalversammlung erledigt werden kann, die Abhaltung einer außerordentlichen Generalversammlung binnen 30 Tagen anzuberaumen, wobei die Frist mit Einlangen des entsprechenden schriftlichen Antrages bei der Oesterreichischen Nationalbank beginnt.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 10, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 11, Die Paragraphen 11 bis 14 entfallen.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 16, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die Beschlussfassung über die Verwendung des bilanzmäßigen Überschusses und Festsetzung des zu verteilenden Gewinnes;“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 16, Ziffer 4, 6, 7 und 9 entfallen.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 16, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    die Wahl von einem Rechnungsprüfer und einem Ersatzrechnungsprüfer;“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 17, entfällt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 18, entfällt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 19, entfällt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4, wird die Wortfolge „im Ausgabenplan“ durch die Wortfolge „in der Plankostenrechnung und im Investitionsplan“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, wird die Wortfolge „des Ausgabenplanes“ durch die Wortfolge „der Plankostenrechnung und des Investitionsplanes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 22, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Generalrat besteht aus dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und acht weiteren Mitgliedern.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 22, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Alle Mitglieder des Generalrates werden ernannt.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 22, Absatz 3, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 22, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Im aktiven Dienst des Bundes, eines Landes oder eines Organes der Europäischen Union stehende Personen sowie Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlamentes, der Bundesregierung, einer Landesregierung oder der Europäischen Kommission können dem Generalrat nicht angehören. Die Einschränkung hinsichtlich im aktiven Dienst des Bundes stehender Personen gilt nicht für Universitätsprofessoren der Rechts- und der Wirtschaftswissenschaften. Von den Mitgliedern des Generalrates dürfen nicht mehr als drei hauptberuflich der Verwaltung von Kreditinstituten angehören; sie können nicht dem Präsidium angehören.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 22, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Das nach Paragraph 40, des Arbeits-Verfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zuständige Belegschaftsorgan ist berechtigt, zu den Sitzungen des Generalrates einen Vertreter sowie einen Stellvertreter zu entsenden. Der Vertreter und in dessen Abwesenheit der Stellvertreter hat in Personal-, Sozial- und Wohlfahrtsangelegenheiten dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitglieder des Generalrates.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 23, lautet:

Paragraph 23,

Der Präsident, der Vizepräsident und die acht weiteren Mitglieder des Generalrates werden von der Bundesregierung auf die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine Wiederernennung ist zulässig. Die Mitglieder des Generalrates können während ihrer Amtszeit von der Bundesregierung nur abberufen werden, wenn sie eine der Voraussetzungen für die Ausübung ihres Amtes (Paragraph 22, Absatz 3 und 4) nicht mehr erfüllen oder eine schwere Verfehlung begangen haben. Als Verlust der Voraussetzung für die Ausübung ihres Amtes gilt auch die Verhinderung an der Ausübung ihrer Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum. Scheidet ein Mitglied des Generalrates während seiner Funktionsperiode aus, hat die Bundesregierung ein neues Mitglied auf die Dauer von fünf Jahren zu ernennen.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 28, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Auf schriftliches Verlangen von drei Generalratsmitgliedern oder auf Verlangen des Gouverneurs oder des Staatskommissärs muss binnen acht Tagen eine Sitzung des Generalrates einberufen werden.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 29, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der Generalrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen wurden und einschließlich des Vorsitzenden mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 33, Absatz 2, wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 33, Absatz 3, wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 34, Absatz eins, wird die Wortfolge „"Art". 109a Absatz eins, EG-Vertrag“ durch die Wortfolge „Artikel 283 Absatz eins, AEUV“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 35, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Mitglieder des Direktoriums sind verpflichtet, die ihnen zukommenden Geschäfte und Obliegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen zu besorgen und die Geschäfte in der Weise zu führen, dass die Oesterreichische Nationalbank in die Lage versetzt wird, die ihr nach dem AEUV, nach dem ESZB/EZB-Statut, der auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften sowie sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 37, lautet:

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Die Generalversammlung wählt unter Bedachtnahme auf Artikel 27 ESZB/EZB-Statut jährlich einen Rechnungsprüfer und einen Ersatzrechnungsprüfer. Nicht zum Rechnungsprüfer oder Ersatzrechnungsprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gewählt werden, die einen Bestätigungsvermerk gemäß Paragraph 274, UGB über die Prüfung des Jahresabschlusses der Oesterreichischen Nationalbank bereits in fünf Fällen gezeichnet haben; dies gilt in den Fällen, in denen die Prüfung nicht von einer natürlichen Person als Rechnungsprüfer durchgeführt wird, auch für den Prüfungsleiter und diejenigen Personen, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt haben. Die Rotationsbestimmungen gelten nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre.
  2. Absatz 2,Der Rechnungsprüfer hat den Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich Bericht zu erstatten. Er ist berechtigt, vom Direktorium alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Aufklärungen zu verlangen und insbesondere auch in die Bücher der Bank Einsicht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Der Rechnungsprüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 41, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Überziehungs- und andere Kreditfazilitäten bei der Oesterreichischen Nationalbank für Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union, für Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder für andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Unternehmer der EU-Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel 123 AEUV in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates vom 13.12.1993 (ABl. Nr. L 332/1 vom 31.12.1993) ebenso verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen Stellen durch die Oesterreichische Nationalbank. Dieses Verbot gilt nicht für Kreditinstitute in öffentlichem Eigentum; diese werden, was die Bereitstellung von Zentralbankgeld betrifft, wie private Kreditinstitute behandelt.“

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 42, wird die Wortfolge „des Artikels 104 EG-Vertrag“ durch die Wortfolge „des Artikels 123 AEUV“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 43, wird die Wortfolge „Artikel 105 Absatz 5, EG-Vertrag“ durch die Wortfolge „Artikel 127 Absatz 5, AEUV“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 44, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, soweit dies zur Erfüllung der ihr im Rahmen des ESZB übertragenen Aufgaben erforderlich ist, nach Maßgabe der unionsrechtlichen Vorschriften Auskünfte einzuholen und Daten zu ermitteln, zu verarbeiten und zu übermitteln. Das Recht zur Einholung von Auskünften und zur Datenermittlung umfasst auch die Befugnis, Unterlagen einzuholen und Termine, Form und Gliederung der zu liefernden Ausweise vorzuschreiben. Der Kreis der berichtspflichtigen natürlichen und juristischen Personen und die Bestimmungen über die Vertraulichkeit werden gemäß Artikel 129 Absatz 4, AEUV vom Rat der EU festgelegt.“

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 44, Absatz 2, wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 45, lautet:

Paragraph 45,

Die Oesterreichische Nationalbank, ihr Aktionär, die Mitglieder ihrer Organe, ihre Dienstnehmer, sonst für die Oesterreichische Nationalbank tätige Personen sowie der Staatskommissär und sein Stellvertreter sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund von Auskunftspflichten im Rahmen des ESZB oder auf Grund des Vorliegens eines der in Paragraph 38, Absatz 2, BWG genannten Tatbestandes über diese Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus Organfunktionen, nach Beendigung des Dienstverhältnisses zur Oesterreichischen Nationalbank, der sonstigen Tätigkeit oder Funktion weiter.“

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 47, Ziffer eins, wird das Wort „Gemeinschafts-“ durch das Wort „Unions-“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 49, wird die Wortfolge „EG-Rat“ durch die Wortfolge „EU-Rat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 50, wird die Wortfolge „Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wortfolge „Europäischen Union“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 52, Absatz 2, wird die Wortfolge „EG“ durch die Wortfolge „EU“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 68, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Gesondert auszuweisen sind im Geschäftsbericht direkte und indirekte Beteiligungen an Unternehmen, insbesondere der Anteil am Kapital und an den Stimmrechten sowie das Nennkapital.“

Novellierungsanordnung 44, Nach Paragraph 68, wird folgender Paragraph 68 a, samt Überschrift eingefügt:

„Plankostenrechnung und Investitionsplan

Paragraph 68 a,

  1. Absatz eins,Das Direktorium hat vor Beginn eines Geschäftsjahres eine Plankostenrechnung und einen Investitionsplan aufzustellen, die der Zustimmung des Generalrates bedürfen.
  2. Absatz 2,Nach Abschluss des Geschäftsjahres hat das Direktorium den Planzahlen die tatsächlich angefallenen Kosten und Investitionen in einer Plan/Ist-Analyse gegenüberzustellen. Die Plan/Ist-Analyse ist zusammen mit dem zu erstellenden Prüfbericht des Rechnungsprüfers dem Generalrat jeweils so bald wie möglich zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 69, entfallen Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4,

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 69, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Von dem verbleibenden Reingewinn erhält der Bund vorerst 90 vH, vom restlichen Teil des Reingewinnes erhält der Aktionär gemäß Beschluss der Generalversammlung eine Dividende bis 10 vH seines Anteils am Grundkapital. Der Rest ist gemäß Beschluss der Generalversammlung zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 75, Absatz eins, wird die Wortfolge „EG-Vertrag“ durch die Wortfolge „AEUV“ ersetzt sowie die Wortfolge „Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wortfolge „Gerichtshof der Europäischen Union“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 78, Absatz 2, wird die Wortfolge „den Aktionären“ durch die Wortfolge „dem Aktionär“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 79, lautet:

Paragraph 79,

  1. Absatz eins,Die nachstehend in Ziffer 1 bis 5 genannten Personen (Bargeldakteure) sind verpflichtet, sicherzustellen, dass die Euro-Banknoten und Euro-Münzen, die sie erhalten haben und wieder in Umlauf geben wollen, auf ihre Echtheit geprüft werden:
    1. Ziffer eins
      Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, BWG,
    2. Ziffer 2
      Kredit- und Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten (Paragraphen 9, 11, 13, BWG), die in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs tätig werden,
    3. Ziffer 3
      sonstige Zahlungsdienstleister (Paragraph eins, Absatz 3, ZaDiG) sowie
    4. Ziffer 4
      sonstige Unternehmer (Paragraph eins, UGB),
      • Strichaufzählung
        zu deren Aufgaben die Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten und Münzen gehört, einschließlich Geldtransportunternehmen, oder
      • Strichaufzählung
        deren Tätigkeit im Umtausch von Banknoten oder Münzen verschiedener Devisen besteht, oder
      • Strichaufzählung
        die als Nebentätigkeit durch den Betrieb von Geldausgabeautomaten an der Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten beteiligt sind, im Rahmen dieser Nebentätigkeit.
    5. Ziffer 5
      öffentliche Kassen.
    Die Echtheitsprüfung der Euro-Banknoten hat gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1338 aus 2001, entsprechend den von der EZB festgelegten Verfahren zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Oesterreichische Nationalbank, die Münze Österreich AG, die öffentlichen Kassen sowie die anderen in Absatz eins, genannten Bargeldakteure sind verpflichtet, alle Euro-Banknoten und Euro-Münzen, die sie erhalten haben und bei denen sie wissen oder ausreichende Gründe zur Annahme haben, dass es sich um Fälschungen handelt, zum Zwecke der Überprüfung gegen Bestätigung einzubehalten. Zur Durchführung oder Veranlassung dieser Überprüfung ist hinsichtlich Münzen, die in Österreich gesetzliches Zahlungsmittel sind, die Münze Österreich Aktiengesellschaft, hinsichtlich der anderen Münzen sowie der Banknoten die Oesterreichische Nationalbank zuständig.
  3. Absatz 3,Die auf Grund der Überprüfung als gefälscht oder verfälscht erkannten Banknoten und Münzen sind zur weiteren Verfügung der Strafgerichte zu verwahren. Die Verwahrung obliegt hinsichtlich der Münzen, die in Österreich gesetzliches Zahlungsmittel sind, der Münze Österreich Aktiengesellschaft, und hinsichtlich der anderen Münzen sowie der Banknoten der Oesterreichischen Nationalbank. Die Oesterreichische Nationalbank und die Münze Österreich Aktiengesellschaft haben dem Bundesminister für Inneres über das Ergebnis der Überprüfung einen schriftlichen Bericht zu erstatten und dieses Ergebnis der Person bekanntzugeben, von der die Banknoten oder Münzen einbehalten wurden.
  4. Absatz 4,Die Entscheidung über die Rückgabe sowie die weitere Verfügung über die verwahrten Banknoten und Münzen obliegt den Strafgerichten. Gefälschte oder verfälschte Banknoten sowie gefälschte oder verfälschte Münzen aus unedlen Metallen dürfen nicht zurückgegeben werden. Eine Rückgabe gefälschter oder verfälschter Münzen aus Edelmetallen oder Edelmetallegierungen ist zulässig, sofern diese Münzen zuvor unbrauchbar gemacht wurden. Die Oesterreichische Nationalbank und die Münze Österreich Aktiengesellschaft sind berechtigt, die als gefälscht oder verfälscht erkannten Banknoten und Münzen nach zehnjähriger Verwahrung den Strafgerichten zur weiteren Veranlassung zurückzustellen, sofern durch die Strafgerichte keine kürzere Verwahrungsfrist bestimmt wurde.“

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 79 a, lautet:

Paragraph 79 a,

  1. Absatz eins,Wer es entgegen Paragraph 79, Absatz eins, unterlässt, sicherzustellen, dass Euro-Banknoten und Euro-Münzen entsprechend den anwendbaren Verfahren auf ihre Echtheit geprüft werden, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer es entgegen Paragraph 79, Absatz 2, unterlässt, der Fälschung oder Verfälschung verdächtige umlauffähige Banknoten oder Münzen aus dem Verkehr zu ziehen und der Oesterreichischen Nationalbank oder der Münze Österreich Aktiengesellschaft zu übermitteln, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 82, Absatz eins, wird das Wort „gemeinschaftsrechtlichen“ durch „unionsrechtlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 82 b, lautet:

Paragraph 82 b,

Wer unbefugt Euro-Banknoten oder –Münzen im Wert von mehr als 15 000 € vernichtet, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 € zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 87, entfallen Ziffer eins bis 5 und 8,

Novellierungsanordnung 54, Paragraph 87, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    Die Reduktion der Zahl der Mitglieder des Generalrates erfolgt stufenweise auf zwölf Mitglieder bis zum 31. Dezember 2013 und auf zehn Mitglieder bis zum 31. Dezember 2015. Die Funktionsperioden der von der Generalversammlung gewählten Mitglieder des Generalrates laufen aus.“

Novellierungsanordnung 55, Paragraph 87, Ziffer 10, lautet:

  1. Ziffer 10
    (zu Paragraph 37,)
                  Die Bestimmung gelangt erstmalig für das Geschäftsjahr 2013 zur Anwendung.“

Novellierungsanordnung 56, Paragraph 88, entfällt.

Novellierungsanordnung 57, Paragraph 89, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz 5,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 8,, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 11,, Paragraph 12,, Paragraph 13,, Paragraph 14,, Paragraph 16, Ziffer 3,, Paragraph 16, Ziffer 4,, Paragraph 16, Ziffer 5,, Paragraph 16, Ziffer 6,, Paragraph 16, Ziffer 7,, Paragraph 16, Ziffer 9,, Paragraph 17,, Paragraph 18,, Paragraph 19,, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 3,, Paragraph 22, Absatz 4,, Paragraph 22, Absatz 5,, Paragraph 23,, Paragraph 28, Absatz 2,, Paragraph 29, Absatz 3,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz 3,, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 35, Absatz 2,, Paragraph 37,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42,, Paragraph 43,, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz 2,, Paragraph 45,, Paragraph 47, Ziffer eins,, Paragraph 49,, Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2,, Paragraph 68, Absatz 4,, Paragraph 68 a,, Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 69, Absatz 3,, Paragraph 69, Absatz 4,, Paragraph 75, Absatz eins,, Paragraph 78, Absatz 2,, Paragraph 79,, Paragraph 79 a,, Paragraph 82, Absatz eins,, Paragraph 82 b,, Paragraph 87, Ziffer 9,, Paragraph 87, Ziffer 10,, Paragraph 88, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2011, treten mit 1. August 2011 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 18, Absatz eins, sowie Paragraph 19, Absatz eins, 5 und 5 a wird jeweils die Wortgruppe „vier Millionen Euro“ durch die Wortgruppe „acht Millionen Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 19, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Der Bund leistet pro Geschäftsjahr der FMA einen Beitrag von 3,5 Millionen Euro. Dieser Beitrag sowie Erträge, die nicht auf Grund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder gemäß Absatz 10, der FMA zufließen, sind von den Gesamtkosten der FMA abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag ist in Anwendung der Verhältniszahlen gemäß Absatz 2, auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufzuteilen. Die sich hieraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge stellen nach Abzug der auf Grund von Absatz 10, erhaltenen Bewilligungsgebühren jene Kosten dar, die von den der Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen gemäß den Bestimmungen des BWG, des VAG, des WAG 2007, des ZaDiG, des E-Geldgesetzes 2010 und des PKG nach Vorschreibung durch die FMA zu ersetzen sind.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 19, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „und gemäß Paragraph 20, ZaDiG“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 19, Absatz 5 a, entfällt die Wortfolge „und gemäß Paragraph 20, ZaDiG“.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 19, angefügt:

  1. Absatz 19,Paragraph 18, Absatz eins, sowie Paragraph 19, Absatz eins, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2011, treten mit 1. August 2011 in Kraft. Paragraph 19, Absatz 5 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2011, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“

Fischer

Faymann