BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 28. April 2011

Teil römisch eins

22. Bundesgesetz:

Konsumentenschutzrechts-Änderungsgesetz 2011 – KSchRÄG 2011

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 1007 Ausschussbericht 1108 Sitzung 99. Bundesrat:, 8465 Ausschussbericht 8468 Sitzung 795.)

22. Bundesgesetz, mit dem das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) geändert wird (Konsumentenschutzrechts-Änderungsgesetz 2011 – KSchRÄG 2011)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Konsumentenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 5 e, werden folgende Absatz 4, und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,Verträge, die während eines gemäß Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 unzulässigen Anrufs im Zusammenhang mit Gewinnzusagen oder Wett- und Lotteriedienstleistungen ausgehandelt werden, sind nichtig. Auf die Ungültigkeit des Vertrags kann sich nur der Verbraucher berufen. Für Leistungen, die der Unternehmer trotz der Nichtigkeit derartiger Verträge erbracht hat, kann er weder ein Entgelt noch eine Wertminderung verlangen. Der Verbraucher kann alle Zahlungen und Leistungen, die vom Unternehmer entgegen dieser Bestimmung angenommen wurden, zurückfordern.
  2. Absatz 5,Die Rücktrittsfrist nach Absatz 2, und 3 beginnt bei Verträgen über Dienstleistungen, die während eines gemäß Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 unzulässigen Anrufs ausgehandelt werden, sobald der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung beginnt oder, wenn er die Dienstleistung erst später in Rechnung stellt, mit der ersten Rechnungslegung.“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text des Paragraph 5 f, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, 5 und 7 hat der Verbraucher ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser während eines gemäß Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 unzulässigen Anrufs zustande kommt.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 41 a, wird nach Absatz 23, folgender Absatz 24, eingefügt:

  1. Absatz 24,Paragraph 5 e, Absatz 4, und 5 sowie Paragraph 5 f, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2011, treten mit 1. Mai 2011 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf Verträge anzuwenden, die nach dem 30. April 2011 ausgehandelt werden.“

Fischer

Faymann