BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 28. April 2011

Teil I

22. Bundesgesetz:

Konsumentenschutzrechts-Änderungsgesetz 2011 – KSchRÄG 2011

(NR: GP römisch XXIV RV 1007 AB 1108 S. 99. BR: 8465 AB 8468 S. 795.)

22. Bundesgesetz, mit dem das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) geändert wird (Konsumentenschutzrechts-Änderungsgesetz 2011 – KSchRÄG 2011)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Konsumentenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 5 e, werden folgende Absatz 4, und 5 angefügt:

  1. Absatz 4Verträge, die während eines gemäß Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 unzulässigen Anrufs im Zusammenhang mit Gewinnzusagen oder Wett- und Lotteriedienstleistungen ausgehandelt werden, sind nichtig. Auf die Ungültigkeit des Vertrags kann sich nur der Verbraucher berufen. Für Leistungen, die der Unternehmer trotz der Nichtigkeit derartiger Verträge erbracht hat, kann er weder ein Entgelt noch eine Wertminderung verlangen. Der Verbraucher kann alle Zahlungen und Leistungen, die vom Unternehmer entgegen dieser Bestimmung angenommen wurden, zurückfordern.
  2. Absatz 5Die Rücktrittsfrist nach Absatz 2, und 3 beginnt bei Verträgen über Dienstleistungen, die während eines gemäß Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 unzulässigen Anrufs ausgehandelt werden, sobald der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung beginnt oder, wenn er die Dienstleistung erst später in Rechnung stellt, mit der ersten Rechnungslegung.“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text des Paragraph 5 f, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins,, 5 und 7 hat der Verbraucher ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser während eines gemäß Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 unzulässigen Anrufs zustande kommt.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 41 a, wird nach Absatz 23, folgender Absatz 24, eingefügt:

  1. Absatz 24Paragraph 5 e, Absatz 4, und 5 sowie Paragraph 5 f, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2011, treten mit 1. Mai 2011 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf Verträge anzuwenden, die nach dem 30. April 2011 ausgehandelt werden.“

Fischer

Faymann