Jahrgang 2011 |
Ausgegeben am 20. Jänner 2011 |
Teil römisch eins |
2. Kundmachung: | Aufhebung einer Wortfolge in Paragraph 22, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 durch den Verfassungsgerichtshof |
Gemäß Artikel 140, Absatz 5 und 6 B-VG und gemäß Paragraph 64, Absatz 2 und Paragraph 65, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. Dezember 2010, G 74/10-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 13. Jänner 2011, zu Recht erkannt:
„Die Wortfolge „, wenn das letzte Dienstverhältnis 1. durch Kündigung des Dienstgebers, 2. durch berechtigten vorzeitigen Austritt, 3. durch Lösung während der Probezeit oder 4. unter der Voraussetzung, dass vor dem befristeten Dienstverhältnis kein unbefristetes Dienstverhältnis mit demselben Dienstgeber bestand, durch Fristablauf beendet wurde“ in Paragraph 22, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2005,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2011 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Faymann