15. Bundesgesetz, mit dem das Altlastensanierungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Altlastensanierungsgesetzes
Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Altlastensanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem Art. I § 3 Abs. 1a wird folgende Z 11 angefügt:Dem Artikel römisch eins, Paragraph 3, Absatz eins a, wird folgende Ziffer 11, angefügt:
Stahlwerksschlacken, die im technisch notwendigen Ausmaß zulässigerweise im Ingenieur- und Straßenbau für die Herstellung einer Tragschicht mit gering durchlässiger Deckschicht verwendet werden, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass die erforderliche Qualität gegeben ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Art. I § 3 wird nach dem Abs. 3a folgender Abs. 3b eingefügt:Im Artikel römisch eins, Paragraph 3, wird nach dem Absatz 3 a, folgender Absatz 3 b, eingefügt:
„(3b)Absatz 3 b,Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Abfälle aus Abbruchmaßnahmen, die auf einer Inertabfalldeponie abgelagert werden dürfen, wenn
die Gemeinde bestätigt, dass
das abzubrechende Gebäude in den wesentlichen Teilen vor 1955 errichtet wurde,
der überwiegende Anteil der Abbruchabfälle einer Verwertung zugeführt wurde und
die abzulagernde Masse, die von einer Liegenschaft stammt, 200 Tonnen nicht überschreitet und
der Abgabenvorteil nachweislich an den Bauherrn weitergegeben wird.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Art. 1 § 12 Abs. 4 wird das Zitat im ersten Satz „§ 4 VVG“ durch das Zitat „§ 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.Im Artikel eins, Paragraph 12, Absatz 4, wird das Zitat im ersten Satz „§ 4 VVG“ durch das Zitat „§ 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem Art. VII wird folgender Abs. 21 angefügt:Dem Artikel römisch sieben, wird folgender Absatz 21, angefügt:
„(21)Absatz 21,§ 3 Abs. 1a und 3b und § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2011 treten mit 1. April 2011 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz eins a und 3 b und Paragraph 12, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2011, treten mit 1. April 2011 in Kraft.“
Fischer
Faymann