BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 30. März 2011

Teil römisch eins

15. Bundesgesetz:

Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 IA 1384/A Ausschussbericht 1085 Sitzung 96. Bundesrat:, 8456 Ausschussbericht 8462 Sitzung 794.)

15. Bundesgesetz, mit dem das Altlastensanierungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

Das Altlastensanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Artikel römisch eins, Paragraph 3, Absatz eins a, wird folgende Ziffer 11, angefügt:

  1. Ziffer 11
    Stahlwerksschlacken, die im technisch notwendigen Ausmaß zulässigerweise im Ingenieur- und Straßenbau für die Herstellung einer Tragschicht mit gering durchlässiger Deckschicht verwendet werden, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass die erforderliche Qualität gegeben ist.“

Novellierungsanordnung 2, Im Artikel römisch eins, Paragraph 3, wird nach dem Absatz 3 a, folgender Absatz 3 b, eingefügt:

  1. Absatz 3 b,Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Abfälle aus Abbruchmaßnahmen, die auf einer Inertabfalldeponie abgelagert werden dürfen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Gemeinde bestätigt, dass
      1. Litera a
        das abzubrechende Gebäude in den wesentlichen Teilen vor 1955 errichtet wurde,
      2. Litera b
        der überwiegende Anteil der Abbruchabfälle einer Verwertung zugeführt wurde und
    2. Ziffer 2
      die abzulagernde Masse, die von einer Liegenschaft stammt, 200 Tonnen nicht überschreitet und
    3. Ziffer 3
      der Abgabenvorteil nachweislich an den Bauherrn weitergegeben wird.“

Novellierungsanordnung 3, Im Artikel eins, Paragraph 12, Absatz 4, wird das Zitat im ersten Satz „§ 4 VVG“ durch das Zitat „§ 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Artikel römisch sieben, wird folgender Absatz 21, angefügt:

  1. Absatz 21,Paragraph 3, Absatz eins a und 3 b und Paragraph 12, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2011, treten mit 1. April 2011 in Kraft.“

Fischer

Faymann