BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 29. Dezember 2011

Teil römisch eins

149. Bundesgesetz:

Bundeshaftungsobergrenzengesetz – BHOG sowie Aufhebung des AUA-Finanzierungsgesetzes, des Bundesgesetzes vom 14. Feber 1973 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Darlehen und sonstige Kredite der Flughafen Wien Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung, des Bundesgesetzes vom 8. November 1973 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke – Alpine Montan Aktiengesellschaft, des Bundesgesetzes vom 24. Jänner 1979 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für die Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften, des Energieanleihegesetzes 1982 und des BAWAG P.S.K.-Sicherungsgesetzes, und Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, des IAKW – Finanzierungsgesetzes, des Bundesgesetzes vom 3. Juni 1964 betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner, des Tauernautobahn-Finanzierungsgesetzes, des Pyhrn Autobahn-Finanzierungsgesetzes und des Arlberg Schnellstraße Finanzierungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 1517 Ausschussbericht 1561 Sitzung 137. Bundesrat:, Ausschussbericht 8644 Sitzung 803.)

149. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Festlegung von Haftungsobergrenzen des Bundes (Bundeshaftungsobergrenzengesetz – BHOG) erlassen, das AUA-Finanzierungsgesetz, das Bundesgesetz vom 14. Feber 1973 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Darlehen und sonstige Kredite der Flughafen Wien Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung, das Bundesgesetz vom 8. November 1973 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke – Alpine Montan Aktiengesellschaft, das Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für die Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften, das Energieanleihegesetz 1982 und das BAWAG P.S.K.-Sicherungsgesetz aufgehoben, und das Bundeshaushaltsgesetz, das Bundeshaushaltsgesetz 2013, das IAKW – Finanzierungsgesetz, das Bundesgesetz vom 3. Juni 1964 betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner, das Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz, das Pyhrn Autobahn-Finanzierungsgesetz und das Arlberg Schnellstraße Finanzierungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Bundesgesetz zur Festlegung von Haftungsobergrenzen des Bundes (Bundeshaftungsobergrenzengesetz – BHOG)

Haftungsobergrenzen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Im Zeitraum 1. Jänner 2012 bis zum 31. Dezember 2014 darf der jeweils ausstehende Gesamtbetrag an Haftungen des Bundes 193,1 Milliarden Euro an Kapital nicht übersteigen. Zinsen und Kosten sind auf diesen Höchstbetrag nicht anzurechnen.
  2. Absatz 2,Haftungen gemäß Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      sämtliche vom Bundesminister für Finanzen namens des Bundes für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen sowie
    2. Ziffer 2
      sämtliche von außerbudgetären Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen.
  3. Absatz 3,Der Gesamtbetrag gemäß Absatz eins, setzt sich zusammen aus
    1. Ziffer eins
      einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 193 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, und
    2. Ziffer 2
      einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 100 Millionen Euro an Kapital für Haftungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2,
  4. Absatz 4,Der Gesamtbetrag gemäß Absatz 3, Ziffer eins, setzt sich zusammen aus
    1. Ziffer eins
      einem Gesamtbetrag von 18 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen des Bundes gemäß ÖIAG-Anleihegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1975,, Postsparkassengesetz 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1969,, Interbankmarktstärkungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, und Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2009, und
    2. Ziffer 2
      einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 175 Milliarden Euro an Kapital, für alle übrigen Haftungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins,
  5. Absatz 5,Der Gesamtbetrag gemäß Absatz 4, Ziffer eins, darf für neue Haftungsübernahmen nicht verwendet werden. Der Gesamtbetrag gemäß Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, verringert sich im Ausmaß der Abreifung der Haftungen gemäß Absatz 4, Ziffer eins,
  6. Absatz 6,In besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG vorgesehene Haftungsrahmen fallen unter den Gesamtbetrag gemäß Absatz 3, Ziffer eins,, werden in ihrer Höhe jedoch nicht berührt.
  7. Absatz 7,Verpflichtungen des Bundes, die zu den Finanz- oder sonstigen Bundesschulden gezählt werden, sind auf den Gesamtbetrag gemäß Absatz eins, nicht anzurechnen.
  8. Absatz 8,Haftungen von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Absatz 2, Ziffer 2,, für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes gemäß Absatz 2, Ziffer eins, besteht, sind nicht auf den Gesamtbetrag gemäß Absatz 3, Ziffer 2, anzurechnen.

Verfahren

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bei Haftungsübernahmen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, bestimmen sich das Verfahren bei Haftungsübernahmen, die Bildung von Risikovorsorgen und die Berichtspflichten gegenüber dem Nationalrat nach den Vorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes und der diesbezüglichen Verordnungen oder nach den Vorschriften der Bundesgesetze, die die jeweilige Bundeshaftung regeln.
  2. Absatz 2,Bei Haftungsübernahmen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, bestimmen sich das Verfahren bei Haftungsübernahmen und die Bildung von Risikovorsorgen nach den zivilrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und unternehmensrechtlichen Vorschriften.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates jeweils bis zum 30. September eines jeden Jahres einen Bericht über die Haftungsübernahmen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Vorjahres vorzulegen.
  4. Absatz 4,Im Bundesrechnungsabschluss sind der Gesamtrahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sowie die Gesamtrahmen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, dem Ausnützungsstand der Haftungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, gegenüberzustellen.

Meldepflichten

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat jährlich bis zum 31. Oktober durch Verordnung alle außerbudgetären Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, festzulegen. Bei der Festlegung der Zugehörigkeit zum Verantwortungsbereich des Bundes sind insbesondere gesetzlich festgelegte Finanzierungsverpflichtungen des Bundes, Finanzierungsgarantien des Bundes und Beteiligungen des Bundes zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,In den der Aufnahme in die Verordnung folgenden Jahren sind sämtliche bestehenden und neu eingegangenen Haftungen dieser außerbudgetären Einheiten des Bundes auf den Gesamtbetrag gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, anzurechnen.
  3. Absatz 3,Außerbudgetäre Einheiten des Bundes, die in die Verordnung gemäß Absatz eins, aufgenommen wurden, haben der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in elektronischer Form
    1. Ziffer eins
      bis spätestens 31. März eines jeden Jahres den Gesamtstand ihrer Haftungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres gegliedert nach Haftungsart zu melden,
    2. Ziffer 2
      bis spätestens 30. November eines jeden Jahres eine Vorschau des Gesamthöchststandes ihrer Haftungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, für das Folgejahr zu melden und
    3. Ziffer 3
      unverzüglich jede 10 %, zumindest jedoch eine Million Euro, übersteigende Überschreitung ihrer gemeldeten Vorschau gemäß Ziffer 2, bekanntzugeben.
  4. Absatz 4,Wird eine außerbudgetäre Einheit des Bundes neu in die Verordnung aufgenommen, hat sie die Meldung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, bereits im Jahr ihrer Aufnahme in die Verordnung zu erstatten.
  5. Absatz 5,Wird eine außerbudgetäre Einheit des Bundes aus der Verordnung gestrichen, sind sämtliche bestehenden und neu eingegangenen Haftungen bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Streichung erfolgt ist, auf den Gesamtbetrag gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, anzurechnen. Die Meldungen gemäß Absatz 3, Ziffer 3, sind in diesem Jahr, die Meldung gemäß Absatz 3, Ziffer eins, auch noch im Folgejahr zu erstatten.

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat jährlich zum Stichtag 30. Juni eine Liste sämtlicher außerbudgetären Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, zu erstellen und diese bis spätestens 31. August eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 31. Mai die erforderlichen Daten für den Bericht gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und für die Aufnahme in den Bundesrechnungsabschluss gemäß Paragraph 2, Absatz 4, zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Art und Zeitpunkt der Übermittlung der Daten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 an den Bundesminister für Finanzen, deren Aufbereitung sowie der der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ dafür gebührende Kostenersatz bestimmt sich nach einer zwischen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und dem Bundesminister für Finanzen abzuschließenden Vereinbarung.
  4. Absatz 4,Die gemäß Paragraph 3, Absatz 3, oder in anderer Form erhobenen Daten zu Haftungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, dürfen dem Bundesminister für Finanzen auch in personenbezogener Form übermittelt werden. Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen. Meldungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 dürfen durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nicht veröffentlicht werden.
  5. Absatz 5,Unter dem Begriff Daten gemäß Absatz 2 bis 4 sind
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,,
    2. Ziffer 2
      die Angabe der Art der übernommenen Haftungen, wie insbesondere Bürgschaften oder Garantien, und
    3. Ziffer 3
      die Stände der Haftungen
    zu verstehen.

Strafbestimmung

Paragraph 5,

Wer seinen in Paragraph 3, Absatz 3 bis 5 oder Paragraph 6, Absatz 3, normierten Meldeverpflichtungen nicht vollständig oder fristgerecht nachkommt, oder wer wissentlich unrichtige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde - im Amtsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser - mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

Übergangsbestimmungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Liste gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zum Stichtag 30. Juni 2011 binnen 14 Tagen nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die erstmalige Erlassung der Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, hat bis spätestens 31. Jänner 2012 zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die erstmalige Meldung der in die Verordnung aufgenommenen außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, hat binnen vier Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zu erfolgen.

Schlussbestimmungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
  3. Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 2, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit Ablauf des 31. Dezember 2011 treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      das Bundesgesetz vom 30. Oktober 1970 über weitere Maßnahmen zur Finanzierung der Austrian Airlines, Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft (AUA-Finanzierungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1970,,
    2. Ziffer 2
      das Bundesgesetz vom 14. Feber 1973 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Darlehen und sonstige Kredite der Flughafen Wien Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1973,,
    3. Ziffer 3
      das Bundesgesetz vom 8. November 1973 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke – Alpine Montan Aktiengesellschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1973,,
    4. Ziffer 4
      Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für die Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1979,,
    5. Ziffer 5
      das Bundesgesetz vom 21. Oktober 1982 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften (Energieanleihegesetz 1982) Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1982,,
    6. Ziffer 6
      das Bundesgesetz betreffend die Haftungsübernahme zur Zukunftssicherung der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG (BAWAG P.S.K.-Sicherungsgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2006,.

Paragraph 9,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel römisch zwei

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes - BHG

Das Bundeshaushaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 66, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Wird die Haftung für Zinsen mit einem variablen Zinssatz übernommen, so ist für die Berechnung des auf den Haftungsrahmen anzurechnenden Zinsbetrages der zum Zeitpunkt der Haftungsübernahme geltende Wert des vereinbarten Zinssatzes für die Gesamtlaufzeit heranzuziehen.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 100, Absatz 40, wird folgender Absatz 41, angefügt:

  1. Absatz 41,Paragraph 66, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2011,, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.“

Artikel römisch drei

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 – BHG 2013

Das Bundeshaushaltsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 17, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Alle mit der Vorbereitung der Erlassung von Rechtsvorschriften des Bundes (Gesetze, Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG), der Vorbereitung sonstiger rechtsetzender Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß Paragraph 16, Absatz 2, oder von Vorhaben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, betrauten Organe haben auf deren wesentliche Auswirkungen bei der Folgenabschätzung gemäß Absatz 2, Bedacht zu nehmen. Jedenfalls sind finanzielle, wirtschafts-, umwelt-, konsumentenschutzpolitische sowie Auswirkungen auf Kinder und Jugend sowie die Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen, als auch in sozialer Hinsicht und insbesondere auch auf die tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 67, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, sind Absatz eins bis 3 nur solange anzuwenden, als deren Aktien nicht zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr an einer österreichischen Wertpapierbörse oder in vergleichbarer Weise zum Handel an einer ausländischen Börse zugelassen sind.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 82, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Bei Übernahme einer Haftung durch den Bund ist auszubedingen, dass
    1. Ziffer eins
      die Schuldnerin oder der Schuldner dem Bund auf Aufforderung sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen hat, die dem Bund im Zusammenhang mit dem Bestehen oder der Inanspruchnahme der Haftung erforderlich erscheinen;
    2. Ziffer 2
      der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Recht auf jederzeitige Buch- und Betriebsprüfung sowie der jederzeitigen Einsichtnahme in die sonstigen für die Wahrnehmung seiner Pflichten und Rechte erforderlichen Aufzeichnungen und Belege der Schuldnerin oder des Schuldners eingeräumt wird;
    3. Ziffer 3
      die Schuldnerin oder der Schuldner dem Bund über sämtliche Umstände, die den Grund und die Höhe der Haftung des Bundes im Sinne einer Risikoerhöhung nicht nur unwesentlich berühren könnten, unverzüglich von sich aus schriftlich zu berichten hat;
    4. Ziffer 4
      die Schuldnerin oder der Schuldner auf die Dauer der Laufzeit der Verpflichtung, für die eine Haftung übernommen wird, den jährlichen Geschäftsbericht samt Bilanz und Erfolgsrechnung und den mit einem förmlichen Bestätigungsvermerk versehenen Prüfungsbericht einer oder eines nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, befugten Prüferin oder Prüfers vorzulegen hat;
    5. Ziffer 5
      die Schuldnerin oder der Schuldner für die Übernahme der Haftung durch den Bund ein nach der Eigenart des im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Vorhabens zu bemessendes, jedoch 1 vH jährlich nicht überschreitendes Entgelt an den Bund zu entrichten hat, das von dem noch ausstehenden Teil der Verpflichtung, auf die sich die Haftung bezieht, zu berechnen ist;
    6. Ziffer 6
      dem Bund im Falle seiner Inanspruchnahme aus der Haftungsübernahme neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (Paragraph 1358, ABGB) auch das Recht zusteht, von der Schuldnerin oder dem Schuldner den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Kosten, insbesondere auch die vom Bund in einem Rechtsstreit mit der Gläubigerin oder dem Gläubiger aufgewendeten Kosten, zu verlangen. Inwieweit bei der Ausübung dieses Rückgriffrechtes auf die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin oder des Schuldners Bedacht genommen werden kann, ist nach den Paragraphen 73 und 74 zu beurteilen.
    Von diesen Bedingungen darf nur auf Grund eines Bundesgesetzes im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG abgewichen werden.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 82, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Wird die Haftung für Zinsen mit einem variablen Zinssatz übernommen, so ist für die Berechnung des auf den Haftungsrahmen anzurechnenden Zinsbetrages der zum Zeitpunkt der Haftungsübernahme geltende Wert des vereinbarten Zinssatzes für die Gesamtlaufzeit heranzuziehen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 121, Absatz 20, Ziffer eins, Litera b, wird die Wortfolge „Verwendungsgruppe A3 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 4)“ durch die Wortfolge „Verwendungsgruppe A3 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 5)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 121, Absatz 21, Ziffer eins, Litera b, lautet der Klammerausdruck „(Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 6)“.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 122, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 67, Absatz 3 a,, Paragraph 82, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 121, Absatz 20 und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2011,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Artikel römisch vier

Änderung des IAKW - Finanzierungsgesetzes

Das IAKW - Finanzierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, lautet:

Paragraph 4,

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Aktiengesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins und 2 im In- und Ausland durchzuführenden Kreditoperationen namens des Bundes gemäß Paragraph 66, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, in der jeweils geltenden Fassung, Haftungen als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien nach Maßgabe des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes zu übernehmen.“

Artikel römisch fünf
Änderung des Bundesgesetzes vom 3. Juni 1964 betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner

Das Bundesgesetz vom 3. Juni 1964 betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 826 aus 1992,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, entfällt.

Artikel römisch sechs

Änderung des Tauernautobahn-Finanzierungsgesetzes

Das Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 826 aus 1992,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8, entfällt die Wortfolge „und des Paragraph 5, Absatz 9,

Artikel römisch sieben

Änderung des Pyhrn Autobahn-Finanzierungsgesetzes

Das Pyhrn Autobahn-Finanzierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 479 aus 1971,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 826 aus 1992,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8, entfällt die Zahl „5,“.

Artikel römisch acht

Änderung des Arlberg Schnellstraße Finanzierungsgesetzes

Das Arlberg Schnellstraße Finanzierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 826 aus 1992,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8, entfallen die Wortfolgen „und des Paragraph 5, Absatz 9 und „des Paragraph 5, Absatz eins bis 8 und 10 sowie hinsichtlich“.

Fischer

Faymann