Jahrgang 2011 |
Ausgegeben am 29. Dezember 2011 |
Teil römisch eins |
146. Bundesgesetz: | Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz, NPSG |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 1518 Ausschussbericht 1593 Sitzung 135. Bundesrat:, 8611 Ausschussbericht 8632 Sitzung 803.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
Dieses Bundesgesetz ist auf Neue Psychoaktive Substanzen anzuwenden, soweit sie nicht nach Maßgabe der arzneimittel-, apotheken- oder arzneiwareneinfuhrrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden dürfen.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben, wenn sich im Zuge von Strafverfolgungshandlungen nach diesem Bundesgesetz der Verdacht eines Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, oder das Arzneiwareneinfuhrgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2010,, ergibt, unverzüglich das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen von dem Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und diesem alle zur Klärung des Sachverhaltes erforderlichen Daten, insbesondere produktbezogene Daten, zu übermitteln. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind in diesem Zusammenhang ermächtigt, zum Schutz vor den mit dem vorschriftswidrigen in Verkehr Bringen von Arzneimitteln verbundenen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen auch die zur Klärung des Sachverhalts erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.
Mit der Vollziehung ist hinsichtlich
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
Fischer
Faymann