BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 28. Dezember 2011

Teil römisch eins

145. Bundesgesetz:

Änderung des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 1989, des E-Geldgesetzes 2010, des Finalitätsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Kapitalmarktgesetzes, des Ratingagenturenvollzugsgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 und des Zahlungsdienstegesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 1508 Ausschussbericht 1563 Sitzung 137. Bundesrat:, Ausschussbericht 8646 Sitzung 803.)

 

[CELEX-Nr.: 32010L0076, 32010L0078]

145. Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989, das E-Geldgesetz 2010, das Finalitätsgesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Kapitalmarktgesetz, das Ratingagenturenvollzugsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und das Zahlungsdienstegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Artikel 2

Änderung des Bankwesengesetzes 1989

Artikel 3

Änderung des Börsegesetzes

Artikel 4

Änderung des E-Geldgesetzes 2010

Artikel 5

Änderung des Finalitätsgesetzes

Artikel 6

Änderung des Finanzkonglomerategesetzes

Artikel 7

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Artikel 8

Änderung des Kapitalmarktgesetzes

Artikel 9

Änderung des Ratingagenturenvollzugsgesetzes

Artikel 10

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 11

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

Artikel 12

Änderung des Zahlungsdienstegesetzes

Artikel 1

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2010/76/EU zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Wiederverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik (ABl. Nr. L 329/ vom 14.12.2010, S. 3) sowie
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2010/78/EU zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) Amtsblatt Nummer L 331 vom 15.12.2010, Seite 120).

Artikel 2
Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 7. Erlöschen“ folgender Eintrag eingefügt:

„§ 8. Konzessionsmitteilungen“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach „§ 39b. Grundsätze der Vergütungspolitik und –praktiken“ folgender Eintrag eingefügt:

„§ 39c. Vergütungsausschuss“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach „§ 77. und Paragraph 77 a, Internationale Zusammenarbeit und Datenverarbeitung“ folgender Eintrag eingefügt:

„§ 77b. Aufsichtskollegien und Kooperationsvereinbarungen“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Ziffer 31, Litera a und Litera b, Sub-Litera, a, a, lauten:

  1. Litera a
    ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, das Geschäfte im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b bis f, Ziffer 7 a, oder Ziffer 11, betreibt und den Vorschriften der Richtlinie 2004/39/EG unterliegt;
  2. Litera b
    ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, das
    1. Sub-Litera, a, a
      Geschäfte im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b bis f, Ziffer 7 a, oder Ziffer 11, betreibt,“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, wird folgende Ziffer 61 a, eingefügt:

  1. Ziffer 61 a
    Wiederverbriefung: Verbriefung, bei der das mit einem zugrundeliegenden Pool von Forderungen verbundene Risiko in Tranchen unterteilt wird und mindestens eine der zugrundeliegenden Forderungen eine Verbriefungsposition ist;“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, wird folgende Ziffer 65 a, eingefügt:

  1. Ziffer 65 a
    Wiederverbriefungsposition: eine Risikoposition in einer Wiederverbriefung;“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    anerkannte Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 31, Litera b,, Lokale Firmen, die Geschäfte im Sinne von Artikel 3, Nummer 1 Litera p, der Richtlinie 2006/49/EG betreiben und Unternehmen mit Sitz in einem Drittland gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 6 BörseG, jeweils hinsichtlich der Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, bis f und Ziffer 7 a,, die sie im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei einer Wertpapierbörse gewerblich betreiben, soweit sie sich im Inland ausschließlich auf die gewerbliche Durchführung der von der Zulassung als Börsemitglied erfassten Geschäfte beschränken;“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,In Bezug auf die Einhaltung der Paragraph 39, Absatz 2 b, Ziffer 11,, Paragraphen 40 bis 41 sowie der Verordnung (EG) 1781 aus 2006, findet Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, derart Anwendung, dass Vor-Ort-Prüfungen von der FMA durchzuführen sind. Paragraph 70, Absatz eins a und eins b sowie Paragraph 79, Absatz 4, sind diesbezüglich nicht anwendbar.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 8, samt Überschrift eingefügt:

„Konzessionsmitteilungen

Paragraph 8,

Die FMA hat mitzuteilen:

  1. Ziffer eins
    der Europäischen Kommission und der Europäischen Bankaufsichtsbehörde – EBA (Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010,)
    1. Litera a
      die Konzessionsvoraussetzungen und
    2. Litera b
      jeden Konzessionsentzug gemäß Paragraph 6, unter der Angabe der Gründe
  2. Ziffer 2
    jede Konzessionserteilung gemäß Paragraph 4, und
  3. Ziffer 3
    der Europäischen Kommission, der EBA und dem Europäischen Bankenausschuss (EBC) die Zulassung von Zweigstellen, die Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland erteilt werden.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 10, Absatz 8, wird nach der Wortfolge „der Europäischen Kommission“ die Wortfolge „und der EBA“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 15, Absatz 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2,Verletzt das Kreditinstitut gemäß Absatz eins, trotz der vom Herkunftmitgliedstaat gesetzten oder zu setzenden Maßnahmen weiter die im Absatz eins, genannten Bestimmungen, so hat die FMA unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates, der Europäischen Kommission und der EBA
    1. Ziffer eins
      den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Kreditinstitutes die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen und/oder
    2. Ziffer 2
      bei weiteren Verstößen die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in Österreich zu untersagen.
  2. Absatz 3,Bei dringender Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstitutes gemäß Absatz eins, gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, kann die FMA zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 durch Bescheid unter gleichzeitiger Information der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates, der Europäischen Kommission und der EBA anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 20 b, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Solange und insoweit die Europäische Kommission keine technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 19, Absatz 9, der Richtlinie 2006/48/EG erlassen hat, hat die FMA in Entsprechung von Artikel 19 a, Absatz 4, der Richtlinie 2006/48/EG in der Fassung der Richtlinie 2007/44/EG mittels Verordnung unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich eine Liste von Informationen festzulegen, die der FMA vorzulegen sind. Diese Informationen müssen für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Vorliegens der Kriterien gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 geeignet und erforderlich sein. Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Art des interessierten Erwerbers und der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst zu sein. Dabei sind Umfang und Art der Beteiligung sowie die Größe und die Geschäftsbereiche des interessierten Erwerbers und des Kreditinstitutes, an dem der Erwerb beabsichtigt ist, zu berücksichtigen. In der Verordnung hat die FMA auch Art und Form der Übermittlung der Informationen näher zu regeln, um eine rasche und präzise Identifikation des Antragsinhaltes zu ermöglichen.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 22, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben jederzeit über anrechenbare Eigenmittel zumindest in Höhe der Summe der Beträge gemäß Ziffer eins bis 6 zu verfügen:
    1. Ziffer eins
      8 vH der gemäß Absatz 2, ermittelten Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko;
    2. Ziffer 2
      das Mindesteigenmittelerfordernis für alle Risikoarten des Handelsbuchs gemäß Paragraph 22 o, Absatz 2,;
    3. Ziffer 3
      das Mindesteigenmittelerfordernis für das Warenpositionsrisiko, das Abwicklungsrisiko und das Fremdwährungsrisiko, einschließlich des Risikos aus Goldpositionen, jeweils für Positionen außerhalb des Handelsbuches;
    4. Ziffer 4
      das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko gemäß Paragraph 22 i,;
    5. Ziffer 5
      zusätzliche Eigenmittelerfordernisse gemäß Paragraph 29, Absatz 4 und Paragraph 70, Absatz 4 a, Die Ermittlung der Nettoposition innerhalb einer fremden Währung ist durch Aufrechnung von Positionen im und außerhalb des Handelsbuches zulässig;
    6. Ziffer 6
      zusätzliche Eigenmittelerfordernisse für über die Großveranlagungsgrenzen gemäß Paragraph 27, Absatz 16 a, hinausgehende Großrisiken.
    Unbeschadet der Einhaltung der Mindesteigenmittelerfordernisse und der zusätzlichen Eigenmittelerfordernisse haben Kreditinstitute das bei Konzessionserteilung geforderte Anfangskapital oder die geforderte Anfangsdotation als Mindestkapital zu halten.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 22 d, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Ein Kreditinstitut als Originator oder Sponsor, das bezüglich einer Verbriefung die gewichteten Forderungsbeträge gemäß Absatz eins bis 4 berechnet oder Instrumente aus seinem Handelsbuch an eine Verbriefungsspezialgesellschaft veräußert hat, so dass es für die besonderen Risiken dieser Instrumente kein Eigenkapital mehr halten muss, darf keine außervertragliche Unterstützung gewähren, um dadurch die potentiellen oder tatsächlichen Verluste der Investoren abzuschwächen.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 22 p, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Das tägliche Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Absatz eins, entspricht der Summe der nach Ziffer eins und 2 berechneten Werte. Institute, die ein internes Modell zur Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko verwenden, haben zusätzlich ein Mindesteigenmittelerfordernis zu berechnen, das der Summe der nach Ziffer 3 und 4 berechneten Werte entspricht:
    1. Ziffer eins
      Entweder der Risikobetrag des Vortages oder das arithmetische Mittel der täglichen Risikobeträge der letzten 60 Geschäftstage, je nachdem, welcher Betrag der höhere ist; das arithmetische Mittel der täglichen Risikobeträge der letzten 60 Geschäftstage ist mit einem Faktor, der von der FMA für jedes Kreditinstitut mit mindestens drei festzulegen ist, zu multiplizieren; bei der Festlegung des Faktors hat die FMA die Ergebnisse der Rückvergleiche des vom Kreditinstitut gewählten internen Modells gemäß Absatz eins, sowie den Grad der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 21 e, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 zu berücksichtigen;
    2. Ziffer 2
      entweder der letzte verfügbare Risikobetrag unter Stressbedingungen oder das arithmetische Mittel der Risikobeträge unter Stressbedingungen der letzten 60 Geschäftstage, je nachdem, welcher Betrag der höhere ist; das arithmetische Mittel der Risikobeträge unter Stressbedingungen der letzten 60 Geschäftstage ist mit einem Faktor, der von der FMA für jedes Kreditinstitut mit mindestens drei festzulegen ist, zu multiplizieren; bei der Festlegung des Faktors hat die FMA die Ergebnisse der Rückvergleiche des vom Kreditinstitut gewählten internen Modells gemäß Absatz eins, sowie den Grad der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 21 e, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 zu berücksichtigen;
    3. Ziffer 3
      das gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2006/49/EG für die Positionsrisiken von Verbriefungspositionen und nth-Asset-to-default-Kreditderivaten im Handelsbuch berechnete Mindesteigenmittelerfordernis; hiervon ausgenommen sind jene Positionsrisiken, die gemäß den Kriterien des Paragraph 22 p, Absatz 5, Ziffer 8, in die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses miteinbezogen werden;
    4. Ziffer 4
      entweder der neueste Wert oder das über einen Zwölfwochenzeitraum ermittelte arithmetische Mittel des zusätzlichen Ausfalls- und Migrationsrisikos, je nachdem, welcher Wert der höhere ist, und, soweit anwendbar, entweder der neueste Wert oder das über einen Zwölfwochenzeitraum ermittelte arithmetische Mittel aller gemäß den Kriterien des Paragraph 22 p, Absatz 5, Ziffer 8, zu berücksichtigenden Preisrisiken, je nachdem, welcher Wert der höhere ist.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 22 p, Absatz 5, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    die Kriterien für die Zulassung des Modells zur Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko und des zusätzlichen Ausfalls- und Migrationsrisikos;“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 22 p, Absatz 5, wird folgende Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 8
    die Kriterien für die Zulassung eines internen Ansatzes zur Berechnung eines zusätzlichen Mindesteigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko des Korrelationshandelsportfolios.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 23, Absatz 13, Ziffer 4 c und 4 d lauten:

  1. Ziffer 4 c
    bei Kreditinstituten, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß Paragraph 22 b, anwenden, der Überhang der erwarteten Verlustbeträge gemäß Paragraph 22 b, Absatz 6, über die Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie die erwarteten Verlustbeträge, die gemäß Paragraph 22 b, Absatz 10, Ziffer 4, für Beteiligungen ermittelt werden;
  2. Ziffer 4 d
    ein ermittelter Forderungsbetrag von Verbriefungspositionen, der mit einem Gewicht von 1 250 vH angesetzt wird und der Forderungsbetrag von Verbriefungspositionen im Handelsbuch, der mit einem Gewicht von 1 250 vH angesetzt würde, wenn diese Verbriefungen nicht Teil des Handelsbuches desselben Kreditinstitutes wären;“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 23, Absatz 13, wird folgende Ziffer 4 e, eingefügt:

  1. Ziffer 4 e
    bei der Berechnung der Eigenmittel sind die Kriterien für eine ordnungsgemäße Risikoerfassung auf alle zum Marktpreis angesetzten Aktivposten anzuwenden und zusätzliche Wertberichtigungserfordernisse, die sich aus der Bewertung zum Marktwert ergeben, vom Kernkapital (Absatz 14, Ziffer eins,) abzuziehen;“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 23, Absatz 14, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    die Summe der Beträge gemäß Absatz 13, Ziffer 3 bis 4 d ist zur Hälfte von der Summe des Kernkapitals gemäß Ziffer eins und zur Hälfte von der Summe der Beträge gemäß Ziffer 2 bis 7 abzuziehen; sofern die Hälfte der Summe der Beträge gemäß Absatz 13, Ziffer 3 bis 4 d die Summe der Bestandteile gemäß Ziffer 2 bis 7 übersteigt, ist dieser übersteigende Betrag vom Kernkapital gemäß Ziffer eins, abzuziehen; der gemäß Absatz 13, Ziffer 4 d, ermittelte Betrag ist nicht abzuziehen, sofern dieser Betrag in die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge für die Zwecke des Paragraph 22, Absatz eins, gemäß Paragraph 22 a, Absatz 6,, Paragraph 22 b, Absatz 3, Ziffer 2, oder Paragraph 22 p, einbezogen wurde.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 24, Absatz 3 a, Schlussteil lautet:

„Erfüllen mehrere nachgeordnete Institute die Voraussetzungen der Ziffer eins, oder 2 und sind diese zusammengenommen für die Ziele der Bankaufsicht nicht von untergeordneter Bedeutung, so sind Absatz eins und 2 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 26, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9,Die FMA hat die gemäß Absatz 7, Ziffer eins, zur Vergütungspolitik gesammelten Informationen zur Feststellung von Tendenzen in diesem Bereich zu verwenden und der EBA zu übermitteln. Ebenso sind die Informationen über die Anzahl jener Mitarbeiter eines Kreditinstitutes, die sich in der Einkommensstufe von mindestens einer Million Euro befinden sowie über deren Tätigkeitsbereich und die wesentlichen Bestandteile des Gehalts, der Bonuszahlungen, langfristigen Prämien und Pensionsbeiträge zu sammeln und an die EBA zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 23, Nach Paragraph 27, Absatz 16, wird folgender Absatz 16 a, eingefügt:

  1. Absatz 16 a,Kreditinstitute können die gemäß Absatz 15 und 16 festgelegte angemessene Obergrenze überschreiten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Die Überschreitung ergibt sich ausschließlich aus dem Handelsbuch;
    2. Ziffer 2
      das zusätzliche Eigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, ist erfüllt;
    3. Ziffer 3
      dauert die Überschreitung höchstens zehn Tage an, so dürfen die Risiken des Handelsbuches gegenüber dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden 500 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts nicht überschreiten;
    4. Ziffer 4
      alle Überschreitungen, die länger als zehn Tage andauern, dürfen zusammen 600 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Institutes nicht überschreiten und
    5. Ziffer 5
      das Kreditinstitut zeigt der FMA quartalsweise alle Fälle, in denen entsprechend diesem Absatz die gemäß Absatz 15 und 16 festgelegte angemessene Obergrenze in den vergangenen drei Monaten überschritten worden ist, an. Hierzu ist die Höhe der Überschreitung und der Name des betreffenden Kunden anzugeben.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 27, Absatz 23, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 30, Absatz 9 a, lautet:

  1. Absatz 9 a,Unterliegt ein Kreditinstitut, dessen Mutterunternehmen ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4, Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG oder eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft ist, keiner Aufsicht auf konsolidierter Basis gemäß Paragraph 24, Absatz eins, oder 4, so
    1. Ziffer eins
      hat die FMA zu prüfen, ob dieses Kreditinstitut einer Aufsicht auf konsolidierter Basis durch die zuständige Behörde des Drittlandes unterliegt und diese Aufsicht den Grundsätzen des Paragraph 24, BWG entspricht;
    2. Ziffer 2
      hat die FMA, falls keine gleichwertige Beaufsichtigung stattfindet, die Bestimmungen des Paragraph 24, BWG auf das Kreditinstitut anzuwenden. In diesem Fall hat die FMA nach Konsultation der zuständigen Behörden eines Drittlandes und der EBA diese Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens, eines in der Gemeinschaft zugelassenen Unternehmens oder auf eigene Initiative vorzunehmen;
    3. Ziffer 3
      kann die FMA, falls die Anwendung dieser Aufsichtstechnik angemessen ist und die zuständige Behörde des Drittlandes zustimmt, zur Erreichung der Ziele der Aufsicht auf konsolidierter Basis verlangen, dass eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft gegründet wird und die Bestimmungen über die Aufsicht auf konsolidierter Basis auf den konsolidierten Abschluss dieser Holding angewandt werden. Die Anwendung dieser Aufsichtstechnik ist von der FMA den zuständigen Behörden des Drittlandes, der Europäischen Kommission, der EBA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen;
    4. Ziffer 4
      berücksichtigt die FMA gemäß Artikel 143, Absatz 2, der Richtlinie 2006/48/EG vorliegende allgemeine Orientierungen des Europäischen Bankenausschusses (EBC) und konsultiert hierzu die EBA, bevor sie entscheidet.“

Novellierungsanordnung 26, Nach Paragraph 39 b, wird folgender Paragraph 39 c, samt Überschrift eingefügt:

„Vergütungsausschuss

Paragraph 39 c,

  1. Absatz eins,In Kreditinstituten jedweder Rechtsform, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Börsegesetzes 1989 zugelassen sind, ist vom Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ein Vergütungsausschuss einzurichten.
  2. Absatz 2,Zu den Aufgaben des Vergütungsausschusses gehört die Überwachung der Vergütungspolitik, Vergütungspraktiken und vergütungsbezogenen Anreizstrukturen, jeweils im Zusammenhang mit der Steuerung, Überwachung und Begrenzung von Risiken gemäß Paragraph 39, Absatz 2 b, Ziffer eins bis 10, der Eigenmittelausstattung und Liquidität, wobei auch die langfristigen Interessen von Aktionären, Investoren und Mitarbeitern des Kreditinstitutes zu berücksichtigen sind.
  3. Absatz 3,Die Zusammensetzung des Vergütungsausschusses hat eine unabhängige und integre Beurteilung dieser Themen zu ermöglichen. Der Vergütungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrates, wobei zumindest eine Person über Fachkenntnis und praktische Erfahrung im Bereich der Vergütungspolitik zu verfügen hat (Vergütungsexperte). Bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme weniger als fünf Milliarden Euro beträgt, kann die Funktion des Vergütungsexperten von einem nicht dem Aufsichtsrat angehörenden Experten ausgeübt werden. Vorsitzender des Vergütungsausschusses oder Vergütungsexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Geschäftsleiter oder leitender Angestellter (Paragraph 80, AktG) des betreffenden Kreditinstitutes war oder aus anderen Gründen nicht unabhängig und unbefangen ist.
  4. Absatz 4,Der Vergütungsausschuss hat zumindest eine Sitzung im Jahr abzuhalten.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 40, Absatz 4, Schlussteil lautet:

„Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission sowie in dem Umfang, in dem es für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG relevant ist und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010,, der Verordnung (EU) Nr. 1094 aus 2010, und der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, die EBA, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung – EIOPA (Verordnung (EU) Nr. 1094 aus 2010,) und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010,) über Fälle zu unterrichten, in denen die Anwendung der nach Ziffer eins, erforderlichen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften eines Drittlands nicht zulässig ist und eine Lösung im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens angestrebt werden könnte.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 40, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,Die Kredit- und Finanzinstitute dürfen zur Erfüllung der Pflichten nach Paragraph 40, Absatz eins, 2 und 2 a Ziffer eins und 2 auf Dritte zurückgreifen, soweit ihnen nicht Hinweise vorliegen, die eine gleichwertige Erfüllung der genannten Pflichten bezweifeln lassen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei den Kredit- oder Finanzinstituten, die auf Dritte zurückgreifen. Als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten, sofern sie nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22,) verfügen,
    1. Ziffer eins
      die in Artikel 3, Ziffer eins und 2 der Richtlinie 2005/60/EG genannten Kredit- und Finanzinstitute sowie die in Paragraph 3, Ziffer 4, ZaDiG genannten Zahlungsinstitute,
    2. Ziffer 2
      die in Artikel 3, Ziffer eins und 2 der Richtlinie 2005/60/EG genannten Kredit- und Finanzinstitute sowie die in Paragraph 3, Ziffer 4, ZaDiG genannten Zahlungsinstitute in einem Drittland und
    3. Ziffer 3
      die in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b der Richtlinie 2005/60/EG genannten Personen,
    je unter der Voraussetzung, dass sie einer gesetzlich anerkannten obligatorischen Registrierung hinsichtlich ihres Berufs unterliegen und Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen anwenden müssen, die den Paragraphen 40 f, f, entsprechen bzw. in der Richtlinie 2005/60/EG festgelegt sind oder diesen entsprechen, und einer Aufsicht gemäß Kapitel römisch fünf Abschnitt 2 dieser Richtlinie unterliegen, was die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie betrifft, oder in einem Drittland ansässig sind, das Anforderungen vorschreibt, die denen in dieser Richtlinie entsprechen. Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission sowie in dem Umfang, in dem es für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG relevant ist und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010,, der Verordnung (EU) Nr. 1094 aus 2010, und der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, die EBA, die EIOPA und die ESMA über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die vorgenannten Bedingungen erfüllt. Wenn die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Artikel 40, Absatz 4, der Richtlinie 2005/60/EG trifft, hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung den Kredit- und Finanzinstituten, zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz eins, 2 und 2 a Ziffer eins und 2 zu untersagen auf Dritte aus dem betreffenden Drittland zurückzugreifen. Die Kredit- und Finanzinstitute haben zu veranlassen, dass die Dritten ihnen die zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz eins, 2 und Absatz 2 a, Ziffer eins und 2 bzw. nach Artikel 8, Absatz eins, Litera a bis c der Richtlinie 2005/60/EG erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen. Weiters haben die Kredit- und Finanzinstitute zu veranlassen, dass die maßgeblichen Kopien der Daten hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden sowie andere maßgebliche Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers von dem Dritten ihnen auf ihr Ersuchen unverzüglich weitergeleitet werden. Dieser Absatz gilt nicht für „Outsourcing“- oder Vertretungsverhältnisse, bei denen auf der Grundlage eines Vertrages der „Outsourcing“-Dienstleister oder Vertreter als Teil des zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz eins, 2 und 2 a Ziffer eins und 2 verpflichteten Kredit- oder Finanzinstituts anzusehen ist.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 40 a, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission sowie in dem Umfang, in dem es für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG relevant ist und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010,, der Verordnung (EU) Nr. 1094 aus 2010, und der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, die EBA, die EIOPA und die ESMA über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in den Absatz eins, 2, oder 4 festgelegten Bedingungen erfüllt.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 41, Absatz 3 b, Schlussteil lautet:

„Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission sowie in dem Umfang, in dem es für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG relevant ist und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010,, der Verordnung (EU) Nr. 1094 aus 2010, und der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, die EBA, die EIOPA und die ESMA über Fälle zu unterrichten, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in den Ziffer 2, oder 3 festgelegten Bedingungen erfüllt. Wenn die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Artikel 40, Absatz 4, der Richtlinie 2005/60/EG trifft, hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung eine Informationsweitergabe zwischen den Kredit- und Finanzinstituten und Instituten und Personen aus dem betreffenden Drittland zu untersagen.“

Novellierungsanordnung 31, Dem Paragraph 41, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Die FMA arbeitet für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010,, der Verordnung (EU) Nr. 1094 aus 2010, und der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, mit der EBA, der EIOPA und der ESMA zusammen und stellt diesen alle Informationen zur Verfügung, die zur Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund der Richtlinie 2005/60/EG sowie der in diesem Absatz genannten Verordnungen erforderlich sind.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 69, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einschließlich der Erlassung und Vollziehung der auf dieser Grundlage erlassenen Verordnungen, der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten der EBA zu beteiligen und die Leitlinien, Empfehlungen, Standards und andere von der EBA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe vorliegen. In diesem Fall hat die FMA die EBA über ihre Gründe für die Nichtanwendung oder Abweichung von den betreffenden Leitlinien und Empfehlungen zu informieren.“

Novellierungsanordnung 33, Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Die FMA hat Verfahren zu entwickeln, damit Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen die zusätzlichen Eigenmittelerfordernisse gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, bei einer Risikodauer von mehr als zehn Tagen nicht umgehen können, indem die betreffenden Risiken vorübergehend auf eine andere Gesellschaft innerhalb oder außerhalb der Kreditinstitutsgruppe übertragen werden oder Scheingeschäfte getätigt werden, um das Risiko innerhalb einer Zehn-Tages-Frist abzulösen und ein neues Risiko einzugehen. Die FMA teilt diese Verfahren der Europäischen Kommission, dem Rat und der EBA mit.“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben, die durch dieses Bundesgesetz gemäß den Paragraphen 22 bis 25 und 29 sowie auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen oder Bescheide vorgeschrieben sind;“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 73, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Das übergeordnete Kreditinstitut hat der FMA Name, Rechtsform, Sitz und Sitzstaat einer übergeordneten Finanz-Holdinggesellschaft oder übergeordneten gemischten Finanz-Holdinggesellschaft sowie etwaige Änderungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die FMA hat der Europäischen Kommission, der EBA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten eine Liste dieser Finanz-Holdinggesellschaften zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 74, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Kreditinstitute haben der FMA Meldungen über die Einhaltung der Ordnungsnormen gemäß Paragraphen 22 bis 22 q, 23 bis 25, 27 und 29 grundsätzlich gesamthaft zu übermitteln. Diese Meldungen haben sowohl Angaben zur Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnungsnormen als auch die für ihre Herleitung maßgeblichen Angaben zu umfassen. Übergeordnete Kreditinstitute haben diese Meldungen für die Kreditinstitutsgruppe vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 74, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Die FMA hat die Meldestichtage, die Gliederung und Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle gemäß Absatz eins bis 5 durch Verordnung festzusetzen. Die FMA kann dabei festlegen, dass einzelne Positionen der Absatz eins, 2 und 5 in einem längeren Intervall zu übermitteln sind. Die FMA hat dabei auf eine für die laufende Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen erforderliche aussagekräftige Ausweisung zu achten. Bei Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen und die Art, den Umfang und die Komplexität des von einem Kreditinstitut getätigten Geschäfts zu berücksichtigen. Die FMA kann, soweit sie dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird, durch Verordnung vorsehen, dass die Übermittlung der Meldungen gemäß den Absatz eins bis 5 ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank erfolgt. Verordnungen der FMA nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.“

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 77, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die FMA kann jederzeit Auskünfte über Tätigkeiten österreichischer Kreditinstitute im Ausland und die Lage ausländischer Kreditinstitute, deren Tätigkeit sich auf das österreichische Bankwesen auswirken kann, einholen, wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen oder im Interesse des Gläubigerschutzes erforderlich ist. Werden von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat wesentliche Informationen nicht übermittelt oder ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Austausch wesentlicher Informationen, abgewiesen oder einem solchen Ersuchen nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet, kann die FMA die EBA konsultieren.“

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 77, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen einschließlich der Weiterleitung von Daten gemäß Absatz 4, ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an
    1. Ziffer eins
      Mitglieder des Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS);
    2. Ziffer 2
      zuständige Behörden von Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Artikel 39, der Richtlinie 2006/48/EG ein Abkommen geschlossen hat;
    3. Ziffer 3
      zuständige Behörden von sonstigen Drittländern, soweit die Zusammenarbeit auch im österreichischen bankaufsichtsrechtlichen Interesse erforderlich ist und internationalen Gepflogenheiten entspricht;
    4. Ziffer 4
      Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken und anderen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Wertpapierabrechnungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems relevant sind;
    5. Ziffer 5
      Finanzministerien der Mitgliedstaaten;
    6. Ziffer 6
      den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1092 aus 2010, relevant sind.
    Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung gemäß Ziffer eins bis 3 ist jeweils zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden gemäß Artikel 44, Absatz 2,, Artikel 129 und Artikel 139 bis 142 der Richtlinie 2006/48/EG oder Artikel 11, Absatz eins, der Richtlinie 2002/87/EG erforderlich ist. Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung nach Ziffer 4 und 5 ist nur dann zulässig, wenn dies in Krisensituationen im Sinne von Artikel 130, der Richtlinie 2006/48/EG erforderlich ist und nach Ziffer 5, auch nur insoweit, als die Informationen für die Zwecke des Artikel 130, der zuvor genannten Richtlinie relevant sind. Der Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden gemäß Ziffer 2 und 3 muss im Sinne des Artikel 46, der Richtlinie 2006/48/EG unter der Bedingung eines mit Artikel 44, Absatz eins, der Richtlinie 2006/48/EG gleichwertigen Berufsgeheimnisses der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben der zuständigen Behörden dienen. Der Informationsaustausch mit Behörden und Institutionen des ESFS darf nur vorbehaltlich der Artikel 44 und 45 der Richtlinie 2006/48/EG und Artikel 35, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, sowie zur Erfüllung der Aufgaben der Behörden und Institutionen des ESFS gemäß den Artikel 31 bis 34 der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, und des Artikel 3, der Verordnung (EU) Nr. 1092 aus 2010, und zur Erfüllung der Aufsichtsaufgaben gemäß Paragraph 77 b, Absatz 5, erfolgen. Unter den vorgenannten Voraussetzungen ist auch die spontane Übermittlung von Informationen zulässig. Die FMA darf Informationen gemäß Absatz 4, Ziffer 19, nur weiterleiten, wenn dies von der zuständigen Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich gestattet wurde.“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 77, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Falls die zuständigen Behörden
    1. Ziffer eins
      des Mitgliedstaates oder
    2. Ziffer 2
      des Drittlandes gemäß Absatz 5, Ziffer 2, oder 3,
    in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nicht selbst durchführen, können amtliche Auskünfte auch dann erteilt werden, wenn Informationen an die Behörden weitergeleitet werden, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis selbst durchführen. Die Weitergabe solcher Informationen ist jedoch nur zulässig, wenn sie ausschließlich Zwecken der konsolidierten Aufsicht dient, und ein im Sinne von Artikel 44, Absatz eins, der Richtlinie 2006/48/EG gleichwertiges Berufsgeheimnis besteht.“

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 77, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich einer Situation im Sinne von Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, oder widriger Entwicklungen an den Finanzmärkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Gruppe zugelassen oder bedeutende Zweigstellen (Paragraph 18,) errichtet wurden, untergraben könnte, hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde unverzüglich die in den Absatz 5, Ziffer eins, 4 bis 6 genannten Stellen zu warnen und ihnen alle für die Durchführung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 77 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen kann auf gemeinsamen Vorschlag der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und mit zuständigen Behörden von Drittländern gemäß Paragraph 77, Absatz 5, Ziffer 2 und 3, sofern der Informationsaustausch mit diesen zuständigen Behörden im Sinne des Artikel 46, der Richtlinie 2006/48/EG, unter der Bedingung eines Artikel 44, Absatz eins, der Richtlinie 2006/48/EG gleichwertigen Berufsgeheimnisses, der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben dieser zuständigen Behörden dient, Abkommen über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit mit der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Überwachung und Beaufsichtigung der Kreditinstitute gemäß den Paragraphen 69 bis 71 schließen, sofern der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist.“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 77 a, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 77 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „gemäß Absatz eins, Ziffer 2, durch die Wortfolge „gemäß Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, Die Überschrift des Paragraph 77 b, lautet: „Aufsichtskollegien und Kooperationsvereinbarungen“

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 77 b, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde (Paragraph 2, Ziffer 9 c,) zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den Artikel 129 und 130 Absatz eins, der Richtlinie 2006/48/EG unter ihrem Vorsitz Aufsichtskollegien einzurichten. Dabei hat die FMA bei Bedarf eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden von Drittländern zu gewährleisten. Die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise der Aufsichtskollegien sind nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden festzulegen. Die FMA kann im Zusammenhang mit Aufsichtskollegien Kooperationsvereinbarungen mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und mit zuständigen Behörden im Sinne des Artikel 46, der Richtlinie 2006/48/EG schließen. In diesen Kooperationsvereinbarungen kann insbesondere die Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die konsolidierende Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 131, der Richtlinie 2006/48/EG und im Einklang mit Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, und Verfahren der Zusammenarbeit, insbesondere gemäß Paragraph 21 g und Paragraph 77 c,, sowie die Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich des in den Artikel 42, 44, Absatz 2, 131 a und 139 bis 142 der Richtlinie 2006/48/EG oder des in Artikel 11, Absatz eins, der Richtlinie 2002/87/EG genannten Informationsaustausches und der Informationsaustausch mit zuständigen Behörden im Sinne des Artikel 46, der Richtlinie 2006/48/EG unter den dort genannten Voraussetzungen geregelt werden. Die EBA ist über das Bestehen und den Inhalt dieser Kooperationsvereinbarungen, sofern diese Aufsichtskollegien betreffen, zu informieren.“

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 77 b, Absatz 3, Ziffer 4, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    die EBA.“

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 77 b, Absatz 4 und 5 lauten:

  1. Absatz 4,Die FMA hat innerhalb von Aufsichtskollegien mit den zuständigen Behörden und der EBA zusammenzuarbeiten. Innerhalb der Aufsichtskollegien ist zusammen mit den anderen zuständigen Behörden der Rahmen für folgende Aufgaben festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Austausch von Informationen untereinander und mit der EBA gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010,;
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten;
    3. Ziffer 3
      Festlegung von aufsichtsrechtlichen Prüfungsprogrammen auf Grundlage einer Risikobewertung der Kreditinstitutsgruppe gemäß Artikel 124, der Richtlinie 2006/48/EG;
    4. Ziffer 4
      Vermeidung unnötiger aufsichtsrechtlicher Doppelanforderungen, insbesondere im Hinblick auf Informationsanfragen gemäß Artikel 130, Absatz 2 und Artikel 132, Absatz 2, der Richtlinie 2006/48/EG, zur Steigerung der Effizienz der Aufsicht;
    5. Ziffer 5
      kohärente Anwendung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie 2006/48/EG auf alle Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe unbeschadet der in dieser Richtlinie und der Richtlinie 2006/49/EG eröffneten Wahlrechte und Ermessensspielräume;
    6. Ziffer 6
      Anwendung des Artikel 129, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 2006/48/EG unter Berücksichtigung internationaler Standards im Bereich der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und der Vorbereitung auf Krisensituationen.
  2. Absatz 5,Die FMA hat die EBA über die Tätigkeiten der Aufsichtskollegien, bei denen sie den Vorsitz führt, sowohl in Normal- als auch in Krisensituationen zu informieren und der EBA alle Informationen, die für die Zwecke der Konvergenz der Aufsichtstätigkeiten von besonderem Belang sind, vorbehaltlich Paragraph 77, Absatz 5,, zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 49, Dem Paragraph 77 b, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Nimmt die konsolidierende Aufsichtsbehörde aus einem anderen Mitgliedstaat die in Absatz 4, genannten Aufgaben nicht ausreichend wahr oder arbeiten die anderen zuständigen Behörden mit der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde nicht in dem Maß zusammen, das zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlich ist, kann die FMA die EBA damit befassen.“

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 77 c, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Bei Uneinigkeiten der zuständigen Behörden innerhalb des Zeitraums nach Absatz 2, kann die FMA
    1. Ziffer eins
      als konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBA konsultieren. Auf Antrag einer der anderen zuständigen Behörden innerhalb desselben Zeitraums hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBA zu konsultieren. Wurde diese konsultiert, hat die FMA deren Stellungnahme in den Fällen gemäß Absatz 2, 5 und 6 in ihrer Entscheidung Rechnung zu tragen und jede wesentliche Abweichung davon in der Entscheidung zu begründen;
    2. Ziffer 2
      bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat die Konsultation der EBA beantragen;
    3. Ziffer 3
      die Angelegenheit gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, an die EBA verweisen; kommt eine gemeinsame Entscheidung der Aufsichtsbehörden zustande, kann die EBA nicht mehr in dieser Angelegenheit befasst werden.“

Novellierungsanordnung 51, Dem Paragraph 77 c, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Kommt innerhalb des Zeitraums nach Absatz 2, keine gemeinsame Entscheidung zustande und verweist eine der anderen zuständigen Behörden die Angelegenheit an die EBA gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010,, so hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung zurückzustellen, bis der Beschluss der EBA gemäß Artikel 19, Absatz 3, der genannten Verordnung ergangen ist. Die FMA trifft in diesem Fall ihre Entscheidung in Einklang mit dem Beschluss der EBA oder nach Ablauf von einem Monat in Einklang mit den Absatz 5, oder 6.“

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 105, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2006/48/EG oder die Richtlinie 2006/49/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils die folgende Fassung anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute Amtsblatt Nummer L 177 vom 30.06.2006, Seite 1) in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) Amtsblatt Nummer L 331 vom 15.12.2010, Seite 120) und
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 2006/49/EG über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten Amtsblatt Nummer L 177 vom 30.06.2006, Seite 201) in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) Amtsblatt Nummer L 331 vom 15.12.2010, Seite 120).“

Novellierungsanordnung 53, Paragraph 105, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2005/60/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Amtsblatt Nummer L 309 vom 25.11.2005, Seite 15) in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) Amtsblatt Nummer L 331 vom 15.12.2010, Seite 120) anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 54, Dem Paragraph 107, wird folgender Absatz 74, angefügt:

  1. Absatz 74,Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Paragraphen 8, 39 c und 77 b, Paragraph 2, Ziffer 31, 61 a und 65 a, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 6,, Paragraph 8, samt Überschrift, Paragraph 10, Absatz 8,, Paragraph 15, Absatz 2 und 3, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 22 d, Absatz 6,, Paragraph 22 p, Absatz 2, 5, Ziffer 7 und 8, Paragraph 23, Absatz 13, Ziffer 4 c bis 4 e, Paragraph 23, Absatz 14, Ziffer 8,, Paragraph 24, Absatz 3 a,, Paragraph 26, Absatz 9,, Paragraph 27, Absatz 16 a und 23, Paragraph 30, Absatz 9 a,, Paragraph 39 c, samt Überschrift, Paragraph 40, Absatz 4 und 8, Paragraph 40 a, Absatz 7,, Paragraph 41, Absatz 3 b und 9, Paragraph 69, Absatz 5 und 6, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 9 und 3, Paragraph 74, Absatz 2 und 7, Paragraph 77, Absatz 2, 5, 7 und 8, Paragraph 77 a, Absatz eins bis 3, Paragraph 77 b, Absatz eins, 3, Ziffer 4 und 5 sowie Absatz 4 bis 6 samt Überschrift, Paragraph 77 c, Absatz 4 und 9, Paragraph 105, Absatz 5 und 7 und Ziffer 13, der Anlage zu Paragraph 39 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2011, treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 55, Ziffer 13, der Anlage zu Paragraph 39 b, lautet:

  1. Ziffer 13
    Die genannten Grundsätze werden von den Kreditinstituten auf Ebene der Gruppe, des Mutterunternehmens, der Tochterunternehmen und Zweigstellen auch in Offshore-Finanzzentren angewandt; im Fall von Tochterunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat sind die Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaates maßgeblich.“

Artikel 3
Änderung des Börsegesetzes 1989

Das Börsegesetz 1989 – BörseG 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, sowie die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 2, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Jeder Entzug der Konzession ist der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010,) mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht nach den Paragraphen 48, 48 b und 48 c rechtskräftig bestraft wurde, sofern nicht die Verletzung des Paragraph 48, oder Paragraph 48 c, geringfügig ist oder die Strafe getilgt ist oder“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht – außer für Mitgliedswerber, die sich auf die Mitgliedschaftsvoraussetzungen nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, 4, oder 6 berufen und die ihren Sitz in einem Drittland haben – Kontrahierungszwang.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, die zur Ausübung eines der Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7 und Ziffer 7 a, BWG berechtigt sind;“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    wenn die Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Kreditinstituts gemäß Paragraph 9, Absatz 2, oder 6 BWG oder der Wertpapierfirma gemäß Paragraph 12, WAG 2007 erfolgt ist; bei Lokalen Firmen genügt eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 6, der Richtlinie 2006/49/EG;“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Unternehmen mit Sitz in einem Drittland (Paragraph 2, Ziffer 8, BWG), die dort zur Ausübung mindestens eines der Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b bis f und Ziffer 7 a, BWG berechtigt sind;“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    anerkannte Clearingstellen gemäß Paragraph 2, Ziffer 33, BWG mit der Maßgabe, dass auch Einrichtungen erfasst sind, welche Geschäfte in einem oder mehreren Finanzinstrumenten im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 6, WAG 2007 abwickeln und in diese Geschäfte selbst als Vertragspartner eintreten, sofern sie jeweils einen Sitz oder eine Zulassung in einem EWR-Mitgliedstaat aufweisen und ausschließlich an der Abwicklung teilnehmen;“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 15, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Anerkannte Wertpapierfirmen und sonstige Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, welches nicht im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist, dürfen nur solange Mitglieder einer Wertpapierbörse sein, als im Terminmarkt mindestens ein dazu berechtigter Clearing-Teilnehmer (Paragraph 2, Ziffer 48, BWG) und im Kassamarkt mindestens ein dazu berechtigtes Kreditinstitut, der oder das seinen Sitz und seine Zulassung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, welches im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist, hat und Mitglied der inländischen Wertpapierbörse ist, dem Börseunternehmen gegenüber in die von der anerkannten Wertpapierfirma oder vom Unternehmen an der inländischen Börse getätigten Geschäfte eintritt und dem Börseunternehmen gegenüber für die Erfüllung garantiert.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 48 q, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Die FMA hat der ESMA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen zu allen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 48 c, sowie Paragraph 48 q, Absatz 3 und 4 dieses Paragraphen ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen und von ihr verhängten Sanktionen zu übermitteln. Hat die FMA eine Verwaltungsmaßnahme oder eine Sanktion gemäß Absatz 4, der Öffentlichkeit bekannt gemacht, so unterrichtet sie die ESMA gleichzeitig darüber.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 48 r, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Die FMA arbeitet gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, für die Zwecke der Richtlinie 2003/6/EG mit der ESMA zusammen. Die FMA stellt weiters der ESMA gemäß Artikel 35, der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung."

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 48 r, Absatz 2, Unterabsatz 3 lautet:

„Die FMA ist berechtigt, bei den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten Auskünfte zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz eins, einzuholen. Die FMA kann, wenn ihrem Auskunftsersuchen nicht innerhalb angemessener Frist Folge geleistet wird oder das abgelehnt wurde, die ESMA mit dieser Ablehnung oder Nichtfolgeleistung innerhalb einer angemessenen Frist befassen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 48 r, Absatz 4, letzter Satz lautet:

„Die FMA kann, wenn eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates ihrem Ersuchen um Einleitung von Ermittlungen oder Erteilung der Erlaubnis, dass ihre Bediensteten die Bediensteten der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats begleiten dürfen, nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet wird oder abgelehnt wurde, die ESMA mit dieser Ablehnung oder Nichtfolgeleistung innerhalb einer angemessenen Frist befassen."

Novellierungsanordnung 13, Vor Paragraph 75 a, wird die Überschrift „Zusammenarbeit im Europäischen Wirtschaftsraum“ durch die Überschrift „Jährliches Dokument“ ersetzt

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 76, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „der Europäischen Kommission“ die Wortfolge „ , der ESMA“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 81 a, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „gemäß Artikel 27, Absatz 2, die Wortfolge „bis 2c“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 83, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „gemäß Artikel 27, Absatz 2, die Wortfolge „bis 2c“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 84, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „gemäß Artikel 27, Absatz 2, die Wortfolge „bis 2c“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 85, Absatz 7, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die FMA hat anschließend die ESMA über die erteilte Freistellung zu unterrichten.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 85, Absatz 10, wird nach der Wortfolge „gemäß Artikel 27, Absatz 2, die Wortfolge „bis 2c“, in Ziffer eins, nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „und Maßnahmen zur Aufstellung allgemeiner Äquivalenzkriterien für Rechnungslegungsstandards, die für Emittenten aus mehr als einem Land relevant sind, zu erlassen“ und in Ziffer 2, nach dem Wort „gewährleistet“ die Wortfolge „und Maßnahmen für die Bewertung von für Emittenten aus mehr als einem Land relevanten Standards zu erlassen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 86, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 27, Absatz 2 bis 2 c der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung das Verfahren festzulegen, nach dem ein Emittent, ein Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder eine Person im Sinne des Paragraph 92, dem Börseunternehmen und der FMA Informationen gemäß Absatz eins, zu übermitteln hat, um eine Hinterlegung durch elektronische Hilfsmittel zu ermöglichen.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 86, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „gemäß Artikel 27, Absatz 2, die Wortfolge „bis 2c“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 86, Absatz 8, werden folgende Sätze angefügt:

„Die FMA ist ermächtigt, der ESMA Fälle zur Kenntnis zu bringen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat. Die FMA hat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, für die Zwecke der Paragraphen 81 a bis 94 mit der ESMA zusammenzuarbeiten. Die FMA hat der ESMA gemäß Artikel 35, der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund der Paragraphen 81 a bis 94 und der genannten Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Das Amtsgeheimnis hindert die FMA nicht daran, vertrauliche Informationen auszutauschen oder Informationen an die ESMA oder den durch die Verordnung (EU) Nr. 1092 aus 2010, eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken weiterzuleiten.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 86, Absatz 9, wird im ersten Satz nach dem Wort „Herkunftsmitgliedstaates“ die Wortfolge „und der ESMA“ und im dritten Satz nach dem Wort „Kommission“ die Wortfolge „und die ESMA“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 87, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „gemäß Artikel 27, Absatz 2, die Wortfolge „bis 2c“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 94, wird nach der Wortfolge „gemäß Artikel 27, Absatz 2, die Wortfolge „bis 2c“ eingefügt, in der Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „sowie das für diesen Zweck gemeinschaftsweit zu verwendende Standardformular“ und es entfällt die Ziffer 4,

Novellierungsanordnung 26, Dem Paragraph 102, wird folgender Absatz 31, angefügt:

  1. Absatz 31,Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, 2, Litera c,, 4 und 5 und Absatz 4,, Paragraph 48 q, Absatz 6,, Paragraph 48 r, Absatz eins a, 2 und 4, die Überschrift vor Paragraph 75 a,, Paragraph 76, Absatz 2,, Paragraph 81 a, Absatz 2,, Paragraph 83, Absatz 2,, Paragraph 84, Absatz 2,, Paragraph 85, Absatz 7 und 10, Paragraph 86, Absatz 2, 5, 8 und 9, Paragraph 87, Absatz 5 und Paragraph 94, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2011,, treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des E-Geldgesetzes 2010

Das E-Geldgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 4, findet in Bezug auf die Einhaltung des Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 6, ZaDiG, der Paragraphen 40 bis 41 BWG sowie der Verordnung (EG) 1781 aus 2006, einschließlich der mit diesen Bestimmungen im Zusammenhang stehenden Verfahren und Datenverarbeitungssysteme im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 4, ZaDiG derart Anwendung, dass Vor-Ort-Prüfungen von der FMA durchzuführen sind. Abweichend von Paragraph 22, Absatz 3 und Paragraph 25, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes sind die Paragraphen 70, Absatz eins a und eins b sowie 79 Absatz 4, BWG diesbezüglich nicht anwendbar.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 41, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 2, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2011, tritt mit 31. Dezember 2011 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Finalitätsgesetzes

Das Finalitätsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Oesterreichische Nationalbank hat über Antrag der Teilnehmer eine dem inländischen Recht unterliegende Vereinbarung zur Durchführung von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen gemäß Paragraph 10, nach gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben, die den Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 entspricht, durch Bescheid als System anzuerkennen, wenn die Regeln zweckdienlich sind. Sobald sie die Vereinbarung als System anerkannt hat, hat sie diese als dem Artikel 2 Litera a, dritter Gedankenstrich der Richtlinie 98/26/EG entsprechend, sowie den Systembetreiber in ihrer Eigenschaft als gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Richtlinie 98/26/EG zuständige Stelle der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010,) zu melden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 19, lautet:

Paragraph 19,

Die Oesterreichische Nationalbank informiert die ESMA darüber, dass sie als inländische Behörde gemäß Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 98/26/EG von Insolvenzverfahren in den anderen EWR-Mitgliedstaaten über Vermögen von Teilnehmern an einem System zu verständigen ist.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 20, lautet:

Paragraph 20,

Die Oesterreichische Nationalbank hat die ihr gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 3, IO erstatteten Mitteilungen unverzüglich an den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, die anderen Behörden gemäß Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 98/26/EG sowie der ESMA weiterzuleiten. Die Oesterreichische Nationalbank hat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, für die Zwecke dieses Gesetzes mit der ESMA zusammenzuarbeiten. Die Oesterreichische Nationalbank hat der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 19,, Paragraph 20 und Paragraph 24, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2011, treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 24, lautet:

Paragraph 24,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Paragraphen 15, 16, 17 und 18 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der anderen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.“

Artikel 6
Änderung des Finanzkonglomerategesetzes

Das Finanzkonglomerategesetz – FKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 3, wird die Wortfolge „die Europäische Kommission“ durch die Wortfolge „den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz 6, wird die Wortfolge „Sie hat die anderen zuständigen Behörden zu konsultieren und gegebenenfalls maßgebliche Orientierungen, die der Finanzkonglomerateausschuss im Einklang mit Artikel 21, Absatz 5, der Richtlinie 2002/87/EG erstellt hat, zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck hat sie den Ausschuss zu konsultieren, bevor sie entscheidet.“ durch die Wortfolge „Sie hat die anderen zuständigen Behörden zu konsultieren. Ist die FMA nicht mit der von einer anderen relevanten zuständigen Behörde aufgrund des Artikels 18 Absatz eins, der Richtlinie 2002/87/EG getroffenen Entscheidung einverstanden, so findet Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12), der Verordnung (EU) Nr. 1094 aus 2010, (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) oder der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, Amtsblatt L 331 vom 15.12.2010, S. 84) Anwendung.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 11, Absatz 2, wird folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    Vorkehrungen, damit im Bedarfsfall zu geeigneten Sanierungs- und Abwicklungsverfahren und -plänen Beiträge geleistet und solche Verfahren und Pläne entwickelt werden. Diese Vorkehrungen sind regelmäßig zu überprüfen und anzupassen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 12, Absatz 4, wird die Wortfolge „Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank“ durch die Wortfolge „Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Die FMA stellt dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden gemäß dem in Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010,, der Verordnung (EU) Nr. 1094 aus 2010, und der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, vorgesehenen Verfahren alle zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigten Informationen zur Verfügung.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 6,, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 12, Absatz 4 und Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2011, treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Finanzkonglomerategesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,,“ die Wortfolge „im Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2010,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 2, wird die Wortfolge „und im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. römisch eins Nr. 70/2004“ durch die Wortfolge „im Finanzkonglomerategesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,, und im Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2010,,“ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 18, Absatz eins, lautet der letzte Satz:

„Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht gemäß Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG und der Versicherungsaufsicht gemäß Paragraph 129 l, VAG sind in der Gewinn- und Verlustrechnung der FMA unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen gesondert auszuweisen, soweit sie im Bereich der Bankenaufsicht acht Millionen Euro und im Bereich der Versicherungsaufsicht 500 000 Euro nicht übersteigen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 19, Absatz eins, wird der folgende Satz angefügt:

„Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 129 l, VAG mitgeteilten direkten Kosten der Versicherungsaufsicht sind dem Rechnungskreis 2 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 19, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die FMA hat auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses unverzüglich die auf die einzelnen Kostenpflichtigen gemäß Absatz 4, letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des gemäß dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; soferne die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen direkten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von acht Millionen Euro erreicht haben bzw. die gemäß Paragraph 129 l, VAG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen direkten Kosten der Versicherungsaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, ist abweichend vom ersten Satzteil dieser Teilbetrag in der Vorauszahlung mit 100 vH vorzuschreiben. Auf Grund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Jahres zu leisten.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 19, Absatz 5 a, wird folgender Absatz 5 b, eingefügt:

  1. Absatz 5 b,Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die direkten Kosten der gutachtlichen Äußerungen gemäß Paragraph 129 l, Absatz eins, VAG Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr gemäß Paragraph 129 l, Absatz 3, VAG mitgeteilten direkten Kosten zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.“

Novellierungsanordnung 7, In den Paragraphen 22 b, 22 c und 22 d wird nach der Wortfolge „§ 47 PKG“ jeweils die Wort- und Zeichenfolge „ , Paragraph 5, Absatz eins, RAVG“ gestrichen.

Artikel 8
Änderung des Kapitalmarktgesetzes

Das Kapitalmarktgesetz – KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 8 a, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Die FMA kann die Billigung eines Prospekts der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Vertragsstaats übertragen, sofern die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010,) vorab darüber informiert wurde und die zuständige Behörde damit einverstanden ist. Eine solche Übertragung ist dem Emittenten, dem Anbieter oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person innerhalb von drei Arbeitstagen ab dem Datum mitzuteilen, an dem die FMA ihre Entscheidung getroffen hat. Die FMA kann die Billigung eines Prospektes von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines anderen EWR-Vertragsstaats übernehmen. Die Frist gemäß Absatz 3, läuft in diesem Fall ab dem Tag der Entscheidung der übertragenden zuständigen Behörde. Allfälliges Fehlverhalten der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Vertragsstaates ist der Republik Österreich als Rechtsträger nicht zuzurechnen. Artikel 28, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, ist auf die Übertragung der Billigung des Prospekts gemäß diesem Absatz nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 8 a, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Der mit der Billigung versehene Prospekt ist der Meldestelle vom Emittenten, dem Anbieter oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person, so rechtzeitig zu übersenden, dass er ihr spätestens am Tage der Veröffentlichung vorliegt. Die FMA ihrerseits hat den Prospekt unverzüglich nach Billigung der ESMA zugänglich zu machen. Dies gilt auch für die Billigungen von Änderungen und Nachträgen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 8 a, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Die FMA hat die ESMA zur gleichen Zeit über die Billigung des Prospekts und aller Prospektnachträge zu unterrichten, wie sie auch den Emittenten, den Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person unterrichtet. Die FMA hat der ESMA außerdem zugleich eine Kopie des Prospekts und aller Prospektnachträge zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 8 b, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „FMA“ die Wortfolge „und die (der) ESMA“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 8 b, Absatz 3, erster Satz wird nach dem Wort „Aufnahmemitgliedstaaten“ die Wortfolge „und der ESMA“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 8 c, lautet:

Paragraph 8 c,

  1. Absatz eins,Stellt die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats fest, dass vom Emittenten oder von den mit der Platzierung des öffentlichen Angebots beauftragten Finanzintermediären Unregelmäßigkeiten begangen worden sind oder dass der Emittent den Pflichten, die ihm aus der Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt erwachsen, nicht nachgekommen ist, so befasst sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die ESMA mit diesen Feststellungen.
  2. Absatz 2,Verstößt der Emittent oder das mit der Platzierung des öffentlichen Angebots beauftragte Finanzintermediäre trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen oder weil sich diese als unzweckmäßig erweisen, weiterhin gegen die einschlägigen Rechts- oder Verwaltungsbestimmungen, ergreift die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und der ESMA alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet die Kommission und die ESMA so bald wie möglich davon.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats hat auf ihrer Internet-Seite eine Liste der ihr gemäß Paragraph 8 b, übermittelten Bescheinigungen über die Billigung von Prospekten und allen Prospektnachträgen, gegebenenfalls einschließlich einer elektronischen Verknüpfung (Hyperlink) zu diesen auf der Website der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, des Emittenten oder des geregelten Markts veröffentlichten Dokumenten zu veröffentlichen. Die veröffentlichte Liste ist stets auf aktuellem Stand gehalten zu halten, und jeder Eintrag hat mindestens zwölf Monate lang auf den Websites erhältlich zu sein.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 16 b, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Absatz eins, hindert die FMA und die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten nicht daran, vertrauliche Informationen auszutauschen oder vertrauliche Informationen an die ESMA oder den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) weiterzuleiten, vorbehaltlich der in der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, oder der Verordnung (EU) Nr. 1092 aus 2010, über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vorgesehenen Einschränkungen in Bezug auf unternehmensbezogene Informationen und Auswirkungen auf Drittländer. Die auf diesem Wege zwischen der FMA, den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der ESMA oder dem ESRB ausgetauschten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis, an das die Personen gebunden sind, die bei den zuständigen Behörden, die diese Informationen erhalten, tätig sind oder waren.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 16 c, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Die FMA kann die ESMA mit Fällen befassen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Informationsaustausch, zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 19, Absatz 13, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,Die Paragraph 8 a, Absatz 6, 7 und 9, Paragraph 8 b, Absatz eins und 3, Paragraph 8 c,, Paragraph 10, Absatz 9,, Paragraph 16 b, Absatz 2 und Paragraph 16 c, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2011,, treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.“

Artikel 9
Änderung des Ratingagenturenvollzugsgesetzes

Das Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift zu Paragraph 2, des Inhaltsverzeichnisses wird nach dem Wort „Zuständige“ die Wortfolge „und sektoral zuständige“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu Paragraph 4, des Inhaltsverzeichnisses lautet:

„§ 4. Unterstützung bei der europäischen Aufsicht über Ratingagenturen“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach „§ 9. Vollziehung“ folgender Eintrag eingefügt:

„§ 10. Übergangsbestimmung“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Ratingagenturen Amtsblatt Nummer L 302 vom 17.11.2009, Seite 1)“ die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 513 aus 2011, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060 aus 2009, über Ratingagenturen Amtsblatt Nummer L 145 vom 31.5.2011, Seite 30)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Die Paragraphen 2 bis 4 samt Überschriften lauten:

„Zuständige und sektoral zuständige Behörde

Paragraph 2,

Die FMA ist für den EWR-Mitgliedstaat Österreich sowohl die zuständige Behörde als auch die jeweils sektoral zuständige Behörde für die Zwecke der EG-Verordnung. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die einer zuständigen bzw. sektoral zuständigen Behörde gemäß der EG-Verordnung zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr. Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit als zuständige oder sektoral zuständige Behörde hat sie insbesondere auch die Leitlinien nach Artikel 21, der EG-Verordnung zu berücksichtigen.

Aufsicht

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die FMA als sektoral zuständige Behörde im Sinne der EG-Verordnung hat die Einhaltung der Pflicht aus Artikel 4, Absatz eins, UA 1 der EG-Verordnung zu überwachen. Sie nimmt diese Überwachung als Aufsichtsaufgabe nach den für die Adressaten des Artikel 4, Absatz eins, der EG-Verordnung einschlägigen Aufsichtsgesetzen wahr. Hierbei stehen ihr in gleicher Art und in gleichem Umfang die Aufsichtsbefugnisse und –mittel aus den jeweils einschlägigen Aufsichtsgesetzen zur Verfügung, derer sie sich auch bei der Durchsetzung sonstiger Pflichten nach den in Artikel 4, Absatz eins, der EG-Verordnung genannten europäischen Rechtsakten bedienen kann.
  2. Absatz 2,Die FMA kann mit Behörden und Zentralbanken aus Drittstaaten zusammenarbeiten, die eine Aufgabe wahrnehmen, die derjenigen einer zuständigen Behörde oder sektoral zuständigen Behörde gemäß Artikel 3, Absatz eins, Litera p, oder Litera r, der EG-Verordnung entspricht. Diese Zusammenarbeit ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung einer in Satz 1 bezeichneten Aufgabe erforderlich ist und die im Rahmen dieser Zusammenarbeit weitergeleiteten Informationen bei diesen Behörden und Zentralbanken einem dem Artikel 32, der EG-Verordnung gleichwertigen Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel römisch vier der Richtlinie 95/46/EG stehen. Die FMA kann ausschließlich für die Zwecke der Zusammenarbeit nach diesem Absatz von ihren Befugnissen Gebrauch machen; dies gilt auch dann, wenn der Zusammenarbeit ein Ermittlungsverfahren im Drittstaat wegen eines Verhaltens zugrunde liegt, das keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt.

Unterstützung bei der europäischen Aufsicht über Ratingagenturen

Paragraph 4,

Die FMA unterstützt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – ESMA) und deren Bevollmächtigte gemäß den Vorschriften der EG-Verordnung. Die FMA kann dabei auch Hilfeleistungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, 2 und 4 FMABG in Anspruch nehmen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 5, lautet:

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Wer Ratings entgegen Artikel 4, Absatz eins, UA 1 der EG-Verordnung verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer gegen die Informationspflicht in Prospekten nach Artikel 4, Absatz eins, UA 2 der EG-Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 6, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die FMA hat Sanktionen nach Paragraph 5, durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet bekannt zu machen, es sei denn, eine solche Bekanntgabe würde die Stabilität der Finanzmärkte erheblich gefährden oder den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen. Die Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 6, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 6, Absatz 6, erster Satz entfällt nach der Wortfolge „gemäß Absatz 4, die Wortfolge „oder 5“.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 7, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 10, samt Überschrift angefügt:

„Übergangsbestimmung

Paragraph 10,

Auf Verfahren zur Registrierung von Ratingagenturen, bei denen der Registrierungsantrag bis zum 7. September 2010 bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder dem betreffenden Kollegium eingegangen ist und die nicht nach Artikel 40 a, Absatz eins, der EG-Verordnung an ESMA abzugeben sind, findet dieses Gesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2010, Anwendung.“

Artikel 10
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 61 b, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Sinkt der Anteil des Vereins an einer Aktiengesellschaft, in die er seinen Versicherungsbetrieb eingebracht hat, unter 26 vH der stimmberechtigten Aktien, so ist dies der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA hat
    1. Ziffer eins
      dem Verein aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand binnen angemessener Frist herzustellen;
    2. Ziffer 2
      im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Verein aufzulösen. Das oberste Organ des Vereins hat nach der Auflösung durch die FMA die Abwicklung gemäß Paragraph 57, vorzunehmen und einen Abwicklungsplan zu beschließen. Der Abwicklungsplan bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Interessen der Mitglieder nicht ausreichend gewahrt sind.
    Haben mehrere Vereine ihren Versicherungsbetrieb in eine Aktiengesellschaft eingebracht, so ist, wenn die Summe ihrer Anteile unter 26 vH sinkt, bei all diesen Vereinen gemäß diesem Absatz vorzugehen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 61 b, Absatz 6, wird die Wortfolge „Die Auflösung gemäß Absatz 5 und Paragraph 61 e, Absatz eins, unterbleibt“ durch die Wortfolge „Abs. 5 ist nicht anzuwenden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 61 e, Absatz eins, wird die Wortfolge „bewirkt dies keine Auflösung des Vereins“ durch die Wortfolge „ist Paragraph 61 b, Absatz 5, nicht anzuwenden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 61 e, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    wenn und solange der Verein
    1. Litera a
      an dem anderen Unternehmen zumindest 26 vH der stimmberechtigten Aktien unmittelbar hält,
    2. Litera b
      zumindest 26 vH der stimmberechtigten Aktien an der Aktiengesellschaft hält und diese wiederum mehr als 50 vH der stimmberechtigten Aktien an dem anderen Unternehmen hält und die maßgebliche Einflussmöglichkeit des Vereins an dem anderen Unternehmen durch Satzungsbestimmungen oder durch sonstige Rechtsgrundlage gewährleistet ist oder
    3. Litera c
      an dem anderen Unternehmen oder an der Aktiengesellschaft stimmberechtigte Aktien unmittelbar hält und durch Satzungsbestimmungen oder durch sonstige Rechtsgrundlage ein im Sinne der Litera a, vergleichbarerer maßgeblicher Einfluss des Vereins auf das andere Unternehmen oder ein im Sinne der Litera b, vergleichbarer maßgeblicher Einfluss des Vereins auf die Aktiengesellschaft und das andere Unternehmen gewährleistet ist.
    Die Einflussmöglichkeiten nach Litera b und Litera c, sowie jede Änderung der Einflussmöglichkeiten sind der FMA nachzuweisen.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 61 e, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Jede Verletzung der Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer 2, ist unverzüglich der FMA anzuzeigen. Die FMA hat
    1. Ziffer eins
      dem Verein aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand binnen angemessener Frist herzustellen;
    2. Ziffer 2
      im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Verein aufzulösen. Das oberste Organ des Vereins hat nach der Auflösung durch die FMA die Abwicklung gemäß Paragraph 57, vorzunehmen und einen Abwicklungsplan zu beschließen. Der Abwicklungsplan bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Interessen der Mitglieder nicht ausreichend gewahrt sind.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 61 e, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Wurden mehrere Versicherungsvereine zum gleichen Stichtag gemäß Paragraph 61 a, in eine Aktiengesellschaft eingebracht und sind diese Versicherungsvereine
    1. Ziffer eins
      im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, an dem anderen Unternehmen,
    2. Ziffer 2
      im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, an der Aktiengesellschaft
    mitbeteiligt, so sind ihre Anteile zusammenzuzählen. Im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ist der gemeinsam ausübbare Einfluss mehrerer Vereine bestimmend.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 61 f, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Sinkt der Anteil der Privatstiftung an der Aktiengesellschaft, in die der umgewandelte Verein seinen Versicherungsbetrieb eingebracht hat, unter 26 vH der stimmberechtigten Aktien, so ist Ziffer 3 a, anzuwenden. Ist die Privatstiftung an einer Aktiengesellschaft beteiligt, in die mehrere Vereine ihren Versicherungsbetrieb eingebracht haben, so ist Ziffer 3 a, nur anzuwenden, wenn ihr Anteil an der Aktiengesellschaft gemeinsam mit dem Anteil der betreffenden Vereine oder, soweit diese in eine Privatstiftung umgewandelt worden sind, der betreffenden Privatstiftungen unter 26 vH sinkt.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 61 f, Absatz 3, werden nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a bis 3 d eingefügt:

  1. Ziffer 3 a
    Sinkt der Anteil gemäß Ziffer 3, unter 26 vH der stimmberechtigten Aktien, so ist dies der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA hat
    1. Litera a
      der Privatstiftung aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand binnen angemessener Frist herzustellen;
    2. Litera b
      im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall die Privatstiftung aufzulösen. Der Stiftungsvorstand hat nach der Auflösung durch die FMA die Abwicklung nach Maßgabe von Paragraph 57, vorzunehmen, wobei an die Stelle des Vereins die Privatstiftung und an die Stelle der Mitglieder die Begünstigten treten, und einen Abwicklungsplan zu beschließen. Der Abwicklungsplan bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Interessen der Begünstigten nicht ausreichend gewahrt sind.
  2. Ziffer 3 b
    Wenn eine Umstrukturierung nach Maßgabe von Paragraph 61 e, vorgenommen wird, sind
    1. Litera a
      Ziffer 3 a,, Paragraph 61 e, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 61 e, Absatz 2, letzter Halbsatz nicht anzuwenden;
    2. Litera b
      Paragraph 61 e, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils an die Stelle des Vereins die Privatstiftung, an die Stelle der Interessen der Mitglieder die Interessen der Begünstigten und an die Stelle Mitgliedschaft beim Verein die Begünstigung in der Privatstiftung tritt;
    3. Litera c
      Paragraph 61 e, Absatz 3 und Paragraph 61 e, Absatz 4, anzuwenden.
  3. Ziffer 3 c
    Ziffer 3 a, ist nicht anzuwenden, wenn mehr als die Hälfte des Gesamtvermögens der Privatstiftung, gemessen an der jeweils letztgeprüften Stiftungsbilanz, in Unternehmen gemäß Paragraph 86 f, veranlagt ist. Ist die Privatstiftung an einem Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, UGB beteiligt, so können in die Berechnung des Gesamtvermögens zusätzlich sämtliche Vermögenswerte des Tochterunternehmens anteilig zum Beteiligungsausmaß der Privatstiftung an dem Tochterunternehmen einbezogen werden; der Anteil der Privatstiftung an dem Tochterunternehmen ist diesfalls auszuscheiden. Die Aktiengesellschaft, in die der umgewandelte Verein den Versicherungsbetrieb gemäß Paragraph 61 a, eingebracht hat, hat den Unternehmen gemäß Paragraph 86 f, zu mehr als 50 vH der stimmberechtigten Aktien anzugehören. In die Veranlagung in Unternehmen gemäß Paragraph 86 f, sind ausschließlich Anteile am Grundkapital und Anteile am Zusatzkapital gemäß Paragraph 73 c, einzubeziehen, wenn diese Anteile bei den Unternehmen gemäß Paragraph 86 f, für die Erfüllung des Eigenmittelerfordernisses auf Gruppenebene anrechenbar sind. Der Abschlussprüfer hat im Zuge der Prüfung des Jahresabschlusses die Einhaltung dieser Bestimmung zu prüfen und darüber zu berichten. Der Stiftungsvorstand hat im Interesse der Begünstigten die dauernde Erfüllung dieser Bestimmung zu gewährleisten und die Verletzung dieser Bestimmung unverzüglich der FMA anzuzeigen. Die FMA hat
    1. Litera a
      der Privatstiftung aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand binnen angemessener Frist herzustellen;
    2. Litera b
      im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall die Privatstiftung aufzulösen. Der Stiftungsvorstand hat nach der Auflösung durch die FMA die Abwicklung nach Maßgabe von Paragraph 57, vorzunehmen, wobei an die Stelle des Vereins die Privatstiftung und an die Stelle der Mitglieder die Begünstigten treten, und einen Abwicklungsplan zu beschließen. Der Abwicklungsplan bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Interessen der Begünstigten nicht ausreichend gewahrt sind.
  4. Ziffer 3 d
    Wurden die Versicherungsbetriebe mehrerer Versicherungsvereine gemäß Paragraph 61 a, eingebracht und sind diese Versicherungsvereine gemeinsam mit der Privatstiftung in Unternehmen gemäß Paragraph 86 f, nach Maßgabe von Ziffer 3 c, veranlagt, ist Ziffer 3 a, nicht anzuwenden.
  5. Ziffer 3 e
    Nachträgliche Änderungen der Stiftungserklärung, die durch die Anwendung der Ziffer 3 b, oder Ziffer 3 c, notwendig werden, sind von den Stiftungsorganen zu beschließen. Der Änderungsbeschluss bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die geänderte Stiftungserklärung nicht den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht oder durch die Änderung der Stiftungserklärung die Interessen der Begünstigten gefährdet werden. Die Änderung der Stiftungserklärung ist vom Stiftungsvorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung sind der notariell beurkundete Änderungsbeschluss und der Bescheid der FMA, mit dem der Änderungsbeschluss genehmigt wurde, beizufügen. Das Gericht (Paragraph 40, PSG) hat den Beschluss über die Eintragung der Änderung der Stiftungserklärung der FMA zuzustellen.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 61 f, Absatz 3, Ziffer 5, wird folgender Satz angefügt:

„Wird die Sicherstellung der Begünstigten nach Absatz 3, Ziffer 3 c, gewährleistet, können den Rücklagen auch Beträge in Höhe der Anteile am Grundkapital und Beträge in Höhe der Anteile am Zusatzkapital gemäß Paragraph 73 c, an Unternehmen gemäß Paragraph 86 f, zugeführt werden.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 98 b, Absatz 8, Schlussteil lautet:

„Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten, die Europäische Kommission sowie in dem Umfang, in dem es für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG relevant ist und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12), der Verordnung (EU) Nr. 1094 aus 2010, (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) und der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84) die Europäische Bankaufsichtsbehörde – EBA (Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010,), die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung – EIOPA (Verordnung (EU) Nr. 1094 aus 2010,) und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010,) über Fälle zu unterrichten, in denen die Anwendung der nach Ziffer eins, erforderlichen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften eines Drittlands nicht zulässig ist und eine Lösung im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens angestrebt werden könnte.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 98 c, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden in den anderen Vertragsstaaten, die Europäische Kommission sowie in dem Umfang, in dem es für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG relevant ist und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010,, der Verordnung (EU) Nr. 1094 aus 2010, und der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, die EBA, die EIOPA und die ESMA über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in Absatz eins, festgelegten Bedingungen erfüllt.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 98 e, Absatz 2, Schlussteil lautet:

„Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten, die Europäische Kommission sowie in dem Umfang, in dem es für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG relevant ist und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010,, der Verordnung (EU) Nr. 1094 aus 2010, und der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, die EBA, die EIOPA und die ESMA über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die vorgenannten Bedingungen erfüllt.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 98 f, Absatz 5, Schlussteil lautet:

„Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten, die Europäische Kommission sowie in dem Umfang, in dem es für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG relevant ist und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010,, der Verordnung (EU) Nr. 1094 aus 2010, und der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, die EBA, die EIOPA und die ESMA über Fälle zu unterrichten, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in den Ziffer 2, oder 3 festgelegten Bedingungen erfüllt. Wenn die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Artikel 40, Absatz 4, der Richtlinie 2005/60/EG trifft, hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung eine Informationsweitergabe zwischen Versicherungsunternehmen und Personen aus dem betreffenden Drittland zu untersagen.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 98 f, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Bei sonstiger Nichtigkeit dürfen zum Nachteil des Beschuldigten oder Nebenbeteiligten Daten, die von der Behörde (Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,)) gemäß Absatz eins, 2, oder 6 ermittelt wurden, in ausschließlich wegen Finanzvergehen, mit Ausnahme der in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben und der Finanzvergehen gemäß Paragraph 38 a und Paragraph 39, FinStrG, geführten Verfahren nicht verwendet werden. Ergibt sich bei der Behörde (Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,)) lediglich ein Verdacht einer strafbaren Handlung gemäß dem ersten Satz, so hat sie die Anzeige gemäß Paragraph 78, StPO oder Paragraph 81, des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, (FinStrG), zu unterlassen.“

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 98 f, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Die FMA arbeitet für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010,, der Verordnung (EU) Nr. 1094 aus 2010, und der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, mit der EBA, der EIOPA und der ESMA zusammen und stellt diesen alle Informationen zur Verfügung, die zur Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund der Richtlinie 2005/60/EG sowie der in diesem Absatz genannten Verordnungen erforderlich sind.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 107 b, Absatz eins, Ziffer 7, wird am Satzende das Wort „und“ angefügt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 107 b, Absatz eins, wird nach der Ziffer 7, folgende Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 8
    zur Anzeige gemäß Paragraph 61 b, Absatz 5, erster Satz, Paragraph 61 e, Absatz 3, erster Satz, Paragraph 61 f, Absatz 3, Ziffer 3 a, erster Satz, Paragraph 61 f, Absatz 3, Ziffer 3 c, sechster Satz“

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 119 i, Absatz 29, wird folgender Absatz 30, angefügt:

  1. Absatz 30,Paragraph 98 b, Absatz 8, Schlussteil, Paragraph 98 c, Absatz 5,, Paragraph 98 e, Absatz 2, Schlussteil, Paragraph 98 f, Absatz 5, Schlussteil und Paragraph 98 f, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2011, treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 129 k, wird folgender Paragraph 129 l, eingefügt:

Paragraph 129 l,

  1. Absatz eins,Vor der Genehmigung von internen oder partiellen internen Modellen gemäß der Richtlinie 2009/138/EG, ABl. Nr. L 335/1 vom 17.12.2009 (Solvabilität römisch zwei) hat die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank insoweit einzuholen, als diese Modelle das Marktrisikomodul oder Teile des Marktrisikomoduls umfassen. Die Oesterreichische Nationalbank hat dabei zu beurteilen, ob das Marktrisikomodul oder gegebenenfalls Teile des Marktrisikomoduls den anzuwendenden Vorgaben entsprechen.
  2. Absatz 2,Die Oesterreichische Nationalbank hat gutachtliche Äußerungen gemäß Absatz eins, in eigener Verantwortung und im eigenen Namen durchzuführen. Die FMA hat sich weitest möglich auf die Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank zu stützen und kann sich auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit. Die Oesterreichische Nationalbank hat Stellungnahmen des betroffenen Versicherungsunternehmens unverzüglich der FMA zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Oesterreichische Nationalbank hat
    1. Ziffer eins
      eine Aufstellung der ihr im jeweiligen Geschäftsjahr aus gutachtlichen Äußerungen gemäß Absatz eins, erwachsenden direkten Kosten zu erstellen und vom Rechnungsprüfer gemäß Paragraph 37, Nationalbankgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, (NBG), prüfen zu lassen,
    2. Ziffer 2
      die geprüfte Aufstellung der FMA bis zum 30. April des jeweils folgenden Geschäftsjahres zu übermitteln,
    3. Ziffer 3
      die geschätzten direkten Kosten aus gutachtlichen Äußerungen gemäß Absatz eins, für das jeweils folgende Geschäftsjahr der FMA bis zum 30. September jeden Jahres mitzuteilen und
    4. Ziffer 4
      den Bundesminister für Finanzen und die FMA einmal jährlich über die Anzahl der mit gutachtlichen Äußerungen gemäß Absatz eins, im Jahresdurchschnitt beschäftigten Bediensteten zu informieren; diese Information kann auch im Wege einer Veröffentlichung erfolgen.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 131, Ziffer eins, wird der Verweis „des Paragraph 61 b, Absatz eins und 2, 3 erster Satz, 4 erster bis dritter Satz, 5 und 6 erster Satz“ durch den Verweis „des Paragraph 61 b, Absatz eins und 2, 3 erster Satz, 4 erster bis dritter Satz, 6 erster Satz“ und der Verweis „des Paragraph 61 e,, des Paragraph 61 f, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins bis 4, 6 und 7, Absatz 5, Ziffer eins bis 5, Absatz 7 und 8 durch den Verweis „des Paragraph 61 e, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4,, des Paragraph 61 f, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins bis 3, 3 b, 3 d und 3 e, 4, 6 und 7, Absatz 4, Ziffer eins bis 5, Absatz 6, und 7“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 131, wird nach der Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    hinsichtlich des Paragraph 61 b, Absatz 5,, des Paragraph 61 e, Absatz eins, Ziffer 2 und des Paragraph 61 f, Absatz 3, Ziffer 3 c, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;“

Artikel 11
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach „§ 97. Kontaktstelle und Informationsaustausch“ folgender Eintrag eingefügt:

„§ 97a. Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit der ESMA“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach „§ 98. Zusammenarbeit bei der Überwachung, Überprüfung vor Ort und bei Ermittlungen“ folgender Eintrag eingefügt:

„§ 98a. Bindende Vermittlung“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 69, Absatz 6, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    einmal jährlich für jede Aktie auf der Grundlage des arithmetischen Durchschnittswertes der Aufträge, die im Markt für diese Aktie ausgeführt werden, die jeweilige Aktienklasse festzulegen und diese Informationen auf ihrer Homepage zu veröffentlichen sowie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010,) zu übermitteln; Artikel 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, sind anzuwenden;“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 91, Absatz 2, Ziffer 3, wird nach der Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ die Wortgruppe „ , der Europäischen Kommission, der ESMA“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 91, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die Weiterleitung von Daten gemäß Absatz 4 und der Abschluss von Kooperationsvereinbarungen gemäß Paragraph 97, Absatz 7, sind im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an für Wertpapieraufsicht zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz, dem Börsegesetz 1989, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, oder der Verordnung (EG) Nr. 2273 aus 2003, der Kommission entsprechen, erforderlich ist, oder für andere gesetzliche Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt der ersuchenden für Wertpapieraufsicht zuständigen Behörde erforderlich ist, und soweit ein begründetes Ersuchen vorliegt und die weitergeleiteten Daten bei diesen Behörden dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 54, der Richtlinie 2004/39/EG unterliegen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 92, Absatz 12, lautet:

  1. Absatz 12,Die FMA hat auf individuelle Anfrage in angemessener Frist Auskünfte über den Konzessionsumfang von Rechtsträgern gemäß Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer eins und 2 zu erteilen. Die FMA registriert sämtliche Rechtsträger und hat eine Datenbank zu führen, die Informationen über den aktuellen Umfang der bestehenden Konzessionen dieser Rechtsträger enthält, und hat über Internet eine Abfrage dieser Daten zu ermöglichen. Jede Zulassung und jeder Entzug der Zulassung ist der ESMA mitzuteilen. Die FMA hat weiters in dieser Datenbank ein Verzeichnis der Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten zu führen, die im Inland zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder über eine Zweigstelle berechtigt sind, soweit diese Tätigkeit im Inland gemäß Artikel 31, oder 32 der Richtlinie 2004/39/EG notifiziert wurde.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 92, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13,Die FMA teilt der ESMA die Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren mit, die in Österreich vorgesehen sind.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 94, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,Die FMA übermittelt der ESMA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle Verstöße gegen die nach diesem Bundesgesetz erlassenen Vorschriften oder auf Grund von Paragraph 48, Absatz 5, BörseG ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen und verhängten Sanktionen.
  2. Absatz 6,Hat die FMA eine Verwaltungsmaßnahme oder eine Sanktion der Öffentlichkeit bekannt gemacht, so unterrichtet sie die ESMA gleichzeitig darüber.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 97, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Das Bundesministerium für Finanzen teilt der Europäischen Kommission, der ESMA und den anderen Mitgliedstaaten die Behörden mit, die Ersuchen um Austausch von Informationen oder um Zusammenarbeit gemäß Absatz 2, entgegennehmen dürfen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 97, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Hat die FMA begründeten Anlass zu der Vermutung, dass Unternehmen, die nicht ihrer Aufsicht unterliegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2004/39/EG verstoßen oder verstoßen haben, so hat sie dies der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates und der ESMA so genau wie möglich mitzuteilen. Sie hat ihrerseits geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie eine solche Mitteilung von einer anderen zuständigen Behörde erhalten hat, und hat diese Behörde sowie die ESMA über den Ausgang dieser Maßnahmen und soweit wie möglich über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen zu unterrichten. Die Befugnisse der FMA als zuständige Behörde, die die Information übermittelt hat, werden durch diesen Absatz nicht berührt.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 97, werden folgende Absatz 5 bis 7 angefügt:

  1. Absatz 5,Die FMA teilt der Europäischen Kommission und der ESMA alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die ihre Wertpapierfirmen bei ihrer Niederlassung oder bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten in einem Drittland stoßen.
  2. Absatz 6,Die FMA sowie im Einklang mit Artikel 33, der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, die ESMA, können Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden von Drittländern schließen, sofern gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest in dem in Artikel 54, der Richtlinie 2004/39/EG vorgeschriebenen Umfang dem Berufsgeheimnis unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufgaben dieser zuständigen Behörden dienen.
  3. Absatz 7,Die FMA und die ESMA können ferner Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit Behörden, Stellen und natürlichen oder juristischen Personen von Drittländern schließen, die für eine oder mehrere der folgenden Aufgaben zuständig sind:
    1. Ziffer eins
      Beaufsichtigung von Kreditinstituten, sonstigen Finanzeinrichtungen, Versicherungsunternehmen und der Finanzmärkte,
    2. Ziffer 2
      Durchführung von Abwicklungen, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren bei Wertpapierfirmen,
    3. Ziffer 3
      Durchführung der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten, Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen in Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse oder Verwaltung von Entschädigungssystemen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben,
    4. Ziffer 4
      Beaufsichtigung der an der Abwicklung und an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Wertpapierfirmen beteiligten Stellen,
    5. Ziffer 5
      Beaufsichtigung der Personen, die die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten vornehmen.
    Die genannten Kooperationsvereinbarungen können nur geschlossen werden, wenn gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest in dem in Artikel 54, der Richtlinie 2004/39/EG vorgeschriebenen Umfang dem Berufsgeheimnis unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch dient der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden, Stellen, natürlichen oder juristischen Personen.“

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 97, wird folgender Paragraph 97 a, samt Überschrift eingefügt:

„Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit der ESMA

Paragraph 97 a,

  1. Absatz eins,Die FMA arbeitet gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, für die Zwecke der Richtlinie 2004/39/EG mit der ESMA zusammen.
  2. Absatz 2,Die FMA stellt der ESMA gemäß Artikel 35, der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund der Richtlinie 2004/39/EG erforderlichen Informationen zur Verfügung.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 98, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Das Amtsgeheimnis, die Absatz 2 bis 4 sowie Paragraph 91, Absatz 6, hindern nicht, dass die FMA der ESMA, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, den Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungs- und Abwicklungssysteme betraut sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben vertrauliche Informationen übermittelt; ebenso wenig stehen sie dem entgegen, dass diese Behörden oder Stellen den zuständigen Behörden die Informationen übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß der Richtlinie 2004/39/EG benötigen.“

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 98, wird folgender Paragraph 98 a, samt Überschrift eingefügt:

„Bindende Vermittlung

Paragraph 98 a,

Die FMA kann der ESMA Fälle zur Kenntnis bringen, in denen ein Ersuchen

  1. Ziffer eins
    um eine Überwachung, eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung gemäß Paragraph 98, zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat oder
  2. Ziffer 2
    um Informationsaustausch im Sinne des Paragraph 98, zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 99, Absatz eins, Schlussteil wird nach der Wortgruppe „zuständigen Behörde“ die Wortgruppe „und der ESMA“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 101, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Stellt die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates fest, dass ein Rechtsträger gemäß Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, der eine Zweigstelle in Österreich hat, die österreichischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften betreffend die Zuständigkeit der FMA als Behörde des Aufnahmemitgliedstaates nicht beachtet, so hat die FMA den betreffenden Rechtsträger aufzufordern, binnen drei Monaten den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Kommt der Rechtsträger der Aufforderung nicht nach, so hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit der betreffende Rechtsträger die vorschriftswidrige Situation beendet. Die FMA hat die Art dieser Maßnahmen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates, der Europäischen Kommission und der ESMA mitzuteilen. Zudem kann die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen. Verletzt der Rechtsträger trotz der von der FMA getroffenen Maßnahmen weiter die genannten österreichischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, so kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann sie den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Instituts die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen und dem Rechtsträger auch die Anbahnung neuer Transaktionen in Österreich untersagen. Die FMA hat die Europäische Kommission und die ESMA von diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Zudem kann die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 101, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates eines geregelten Marktes oder eines MTF klare und nachweisbare Gründe für die Annahme, dass der betreffende geregelte Markt oder das betreffende MTF gegen die Verpflichtungen verstößt, die ihm aus diesem Bundesgesetz oder dem BörseG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, erwachsen, so hat sie ihre Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des geregelten Marktes oder des MTF mitzuteilen. Handelt der geregelte Markt oder das MTF trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates getroffenen Maßnahmen oder weil sich diese Maßnahmen als unzureichend erweisen weiterhin in einer Weise, die die Interessen der Anleger in Österreich oder das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte eindeutig gefährdet, so hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz der Anleger und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte zu gewährleisten. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, dem geregelten Markt oder MTF zu untersagen, sein System Fernmitgliedern oder -teilnehmern in Österreich zugänglich zu machen. Die Europäische Kommission und die ESMA werden von diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Zudem kann die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 108, Absatz 9, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2010, erhält die Bezeichnung „(9a)“.

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 108, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Paragraphen 97 a und 98 a, Paragraph 69, Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 91, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 5,, Paragraph 92, Absatz 12 und 13, Paragraph 94, Absatz 5 bis 6, Paragraph 97, Absatz eins, 4 und 5 bis 7, Paragraph 97 a,, Paragraph 98, Absatz 5,, Paragraph 98 a,, Paragraph 99, Absatz eins, sowie Paragraph 101, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2011, treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.“

Artikel 12
Änderung des Zahlungsdienstegesetzes

Das Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 63, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Absatz 2, Ziffer 4, findet in Bezug auf die Einhaltung des Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 6, dieses Bundesgesetzes, der Paragraphen 40 bis 41 BWG sowie der Verordnung (EG) 1781 aus 2006, einschließlich der mit diesen Bestimmungen im Zusammenhang stehenden Verfahren und Datenverarbeitungssysteme im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 4, dieses Bundesgesetzes derart Anwendung, dass Vor-Ort-Prüfungen von der FMA durchzuführen sind. Abweichend von Absatz 3 und Paragraph 59, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes sind die Paragraphen 70, Absatz eins a und eins b sowie 79 Absatz 4, BWG diesbezüglich nicht anwendbar.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph 63, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2011, tritt mit 31. Dezember 2011 in Kraft.“

Fischer

Faymann