BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 28. Dezember 2011

Teil I

144. Bundesgesetz:

Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid sowie Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes, der Gewerbeordnung 1994 sowie des Mineralrohstoffgesetzes

(NR: GP römisch XXIV RV 1387 AB 1572 S. 137. BR: 8615 AB 8651 S. 803.)

[CELEX-Nr.: 32009L0031]

144. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid erlassen wird und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, das Bundes-Umwelthaftungsgesetz, die Gewerbeordnung 1994 sowie das Mineralrohstoffgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über das Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

  1. Ziffer eins
    „Exploration“ die Beurteilung potenzieller Speicherkomplexe zum Zweck der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid durch Eingriffe in den Untergrund wie Bohrungen, mit denen geologische Daten über die Schichtung in dem potenziellen Speicherkomplex erhoben werden sollen, und gegebenenfalls die Durchführung von Injektionstests zur Charakterisierung der Speicherstätte und
  2. Ziffer 2
    „geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid“ die Injektion und behälterlose Speicherung von Kohlenstoffdioxidströmen in geologischen Strukturen.

Verbot der Speicherung

Paragraph 2,

  1. Absatz einsIm Bundesgebiet sind verboten:
    1. Ziffer eins
      die Exploration sowie
    2. Ziffer 2
      die geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht
    1. Ziffer eins
      für die Exploration zu Forschungszwecken oder zur Entwicklung oder Erprobung neuer Produkte oder Verfahren und
    2. Ziffer 2
      für die geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid mit einem geplanten Gesamtspeichervolumen von weniger als 100 000 Tonnen für die in Ziffer eins, genannten Zwecke.
    Werden im Zuge der Exploration zu Forschungszwecken Injektionstests durchgeführt, so ist die injizierte Menge bei der nachfolgenden geologischen Speicherung zu Forschungszwecken anzurechnen.

Geologische Speicherung zu Forschungszwecken

Paragraph 3,

Für die in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Tätigkeiten ist, sofern sie sich auf kohlenwasserstoffführende geologische Strukturen beziehen, die Zustimmung des Bundes als Eigentümer der Kohlenwasserstoffe und der Hohlräume der Kohlenwasserstoffträger (Paragraph 4, Absatz 2, des Mineralrohstoffgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung) erforderlich.

Evaluierung

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Bundesregierung hat bis 31. Dezember 2018 und danach im Abstand von jeweils fünf Jahren einen Bericht über die Evaluierung des Verbotes gemäß Paragraph 2, unter besonderer Berücksichtigung der international gewonnenen Erfahrungen dem Nationalrat vorzulegen. Der Vorschlag für den Bericht ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erstellen.
  2. Absatz 2Sofern sich aus dem Evaluierungsbericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, hat die Bundesregierung entsprechende Entwürfe auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemeinsam mit dem Bericht dem Nationalrat vorzulegen.

Strafbestimmung

Paragraph 5,

Wer dem Verbot gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit einer Geldstrafe bis 35 000 Euro zu bestrafen.

Vollziehung

Paragraph 6,

  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt wird, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut. Diesem obliegt auch die Entscheidung über die Zustimmung des Bundes nach Paragraph 3,
  2. Absatz 2Die Vollziehung des Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Vollziehung des Paragraph 4, Absatz 2, obliegt der Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Geschlechtsneutrale Funktionsbezeichnungen

Paragraph 7,

Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Bezugnahme auf Unionsrecht

Paragraph 8,

Durch dieses Bundesgesetz werden Bestimmungen der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid, ABl. L 140 vom 05.06.09 S. 114-135, umgesetzt.

Artikel 2

Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000

Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 175 vom 05.06.1985 S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 114, umgesetzt.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 46, wird folgender neuer Absatz 21, angefügt:

  1. Absatz 21Paragraph eins, Absatz 2, sowie Anhang 1 Ziffer 4, Litera b und c, Ziffer 13, Litera b bis d samt Schlusssatz, Ziffer 29 a und Ziffer 89, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2011, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, In Anhang 1 Ziffer 4, (Spalte 1) wird folgende Litera b, eingefügt und die bisherige Litera b, (Spalte 3) wird zu Litera c, :,

  1. Litera b
    Anlagen für die Abscheidung von Kohlenstoffdioxidströmen zum Zweck der geologischen Speicherung aus Anlagen gemäß Litera a, oder Anlagen mit einer jährlichen Kohlenstoffdioxidabscheidung von insgesamt mindestens 1,5 Millionen t;“

Novellierungsanordnung 4, In Anhang 1 Ziffer 13, (Spalte 1) wird folgende Litera b, eingefügt und die bisherige Litera b, (Spalte 3) wird zu Litera c, :,

  1. Litera b
    Rohrleitungen für den Transport von Kohlenstoffdioxidströmen für die Zwecke der geologischen Speicherung mit einem Innendurchmesser von mindestens 300 mm und einer Länge von mindestens 40 km;“

Novellierungsanordnung 5, In Anhang 1 Ziffer 13, (Spalte 3) nunmehrige Litera c, wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera d, samt Schlusssatz angefügt:

  1. Litera d
    Rohrleitungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder C für den Transport von Kohlenstoffdioxidströmen für die Zwecke der geologischen Speicherung mit einem Innendurchmesser von mindestens 150 mm und einer Länge von mindestens 25 km.
    Berechnungsgrundlage für Änderungen (Paragraph 3 a, Absatz 2 und 3) der Litera a bis d ist die Leitungslänge; Ziffer 13, erfasst auch Verdichterstationen.“

Novellierungsanordnung 6, In Anhang 1 (Spalte 1) wird nach Ziffer 29, folgende Ziffer 29 a, eingefügt:

  1. Ziffer 29 a
    Speicherstätten zur geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid, sofern sie nicht vom Bundesgesetz über das Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2011,, verboten sind. Ausgenommen sind Speicherstätten mit einem geplanten Gesamtspeichervolumen von weniger als 100 000 t zu Forschungszwecken oder zur Entwicklung oder Erprobung neuer Produkte und Verfahren.“

Novellierungsanordnung 7, In Anhang 1 (Spalte 2) wird nach Ziffer 88, die Ziffer 89, angefügt:

  1. Ziffer 89
    Anlagen für die Abscheidung von Kohlenstoffdioxidströmen zum Zwecke der geologischen Speicherung aus Industrieanlagen, soweit nicht unter Ziffer 4, erfasst, mit einer jährlichen Kohlenstoffdioxidabscheidung von insgesamt mindestens 750 000 t.“

Artikel 3

Änderung des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes

Das Bundes-Umwelthaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Anhang 1 Ziffer eins bis 11“ durch den Ausdruck „Anhang 1 Ziffer eins bis 11 und Ziffer 15 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 3, wird das Wort „gemeinschaftsrechtlichen“ durch das Wort „unionsrechtlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 8, Absatz 5, zweiter Satz wird die Wortfolge „den Rechtsnachfolger“ durch die Wortfolge „die Rechtsnachfolger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 15, wird die Wortfolge „Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wortfolge „Europäischen Kommission“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 19, samt Überschrift lautet:

„Bezugnahme auf Unionsrecht

Paragraph 19,

Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl. Nr. L 143 vom 30. April 2004, S. 56, in der Fassung der Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 102 vom 11. April 2006, S. 15, und der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid, ABl. Nr. L 140 vom 5. Juni 2009, S. 114, in österreichisches Recht umgesetzt.“

Novellierungsanordnung 6, Anhang 1 Ziffer eins, erster Satz lautet:

„Der Betrieb von Anlagen, die in Anhang römisch eins der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 24 vom 29. Jänner 2008, S. 8, genannt sind und einer Genehmigung oder Bewilligung nach bundesrechtlichen Vorschriften bedürfen, wie insbesondere gemäß Paragraph 77 a, in Verbindung mit Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 102, Paragraph 121 und Paragraph 121 f, Absatz eins, des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, Paragraph 5, Absatz 3, des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen (EG-K), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,.“

Novellierungsanordnung 7, Anhang 1 Ziffer 6, zweiter Anstrich lautet:

Novellierungsanordnung 8, Anhang 1 Ziffer 12, lautet:

  1. Ziffer 12
    Der Betrieb von Anlagen, die in Anhang römisch eins der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 24 vom 29. Jänner 2008, S. 8, genannt sind und einer Genehmigung oder Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen.“

Novellierungsanordnung 9, In Anhang 1 wird nach Ziffer 14, folgende Ziffer 15, angefügt:

  1. Ziffer 15
    Der Betrieb von Speicherstätten gemäß der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid, ABl. Nr. L 140 vom 5. Juni 2009, S. 114.“

Artikel 4

Änderung der Gewerbeordnung 1994

Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Anlage 3 wird folgende Tabellenzeile angefügt:

6.8

Abscheidung von CO2-Strömen aus unter diese Anlage fallenden IPPC-Betriebsanlagen für die Zwecke der geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid

0

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 382, werden folgende Absätze 48 und 49 angefügt:

  1. Absatz 48Durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2011, wird die Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid, ABl. L 140 vom 05.06.09 S. 114-135, umgesetzt.
  2. Absatz 49Anlage 3 Ziffer 6 Punkt 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2011, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Mineralrohstoffgesetzes

Das Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 121 e, wird folgender Paragraph 121 f, eingefügt:

Paragraph 121 f,

  1. Absatz einsParagraphen 121 bis 121e sind auch für die Abscheidung von Kohlenstoffdioxidströmen aus Anlagen im Sinne des Paragraph 121, Absatz eins, für die Zwecke der geologischen Speicherung anzuwenden.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für Anlagen oder Anlagenteile, die ausschließlich der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren, insbesondere im Labor- oder Technikumsmaßstab, dienen.“

Novellierungsanordnung 1a, In Paragraph 223, wird nach Absatz 17, folgender Absatz 17 a, eingefügt:

  1. Absatz 17 aBestehende Deponien, in denen bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2011, mehr als 80 % bergbauliche Abfälle abgelagert wurden und deren Deponiebetreiber ein Bergbauberechtigter ist, unterliegen als Abfallentsorgungsanlagen diesem Bundesgesetz, sofern der Konsens auf bergbauliche Abfälle eingeschränkt wird. Weiters gelten bereits geschlossene und in Stilllegung oder Nachsorge befindliche Deponien als Abfallentsorgungsanlagen, sofern mehr als 80 % bergbauliche Abfälle abgelagert wurden und der Deponiebetreiber ein Bergbauberechtigter war. Der Bergbauberechtigte hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht glaubhaft zu machen, welche Abfälle abgelagert wurden. Bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2011, anhängige Verfahren betreffend im ersten Satz genannte Deponien sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften von den bisher zuständigen Behörden zu Ende zu führen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 223, werden folgende Absätze angefügt:

  1. Absatz 23Paragraph 121 f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2011, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
  2. Absatz 24Durch Paragraph 121 f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2011, werden Bestimmungen der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. L 24 vom 29.01.2008 S. 8-29, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid, ABl. L 140 vom 05.06.09 S. 114-135, umgesetzt.“

Fischer

Faymann