140. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Auslandzulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz und das Asylgerichtshofgesetz geändert werden und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie wieder in Kraft gesetzt und geändert wird (Dienstrechts-Novelle 2011)
Der Nationalrat hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
Art. | Gegenstand |
1 | Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 |
2 | Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 |
3 | Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 |
4 | Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes |
5 | Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
6 | Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
7 | Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes |
8 | Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955 |
9 | Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes |
10 | Änderung des Pensionsgesetzes 1965 |
11 | Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes |
12 | Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes |
13 | Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes |
14 | Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes |
15 | Änderung des Asylgerichtshofgesetzes |
16 | Wiederinkraftsetzung der Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie |
17 | Änderung der Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie |
Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, lautet:
bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 Abs. 1 Z 4 entfällt die Wortfolge In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt die Wortfolge „und von höchstens 40 Jahren“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 4a Abs. 1 lautet:Paragraph 4 a, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsFür von § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b erfasste Personen gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 2 bis 6.“Für von Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, erfasste Personen gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Absatz 2 bis 6.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4a Abs. 4 entfällt die Wortfolge In Paragraph 4 a, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung“.
5.Novellierungsanordnung 5, An die Stelle des § 14 samt Überschrift treten folgende Bestimmungen samt Überschriften:An die Stelle des Paragraph 14, samt Überschrift treten folgende Bestimmungen samt Überschriften:
„Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsDie Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2)Absatz 2Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3)Absatz 3Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – ausgenommen für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4)Absatz 4Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.
(5)Absatz 5Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn
die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder
die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder
die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.
Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.
(6)Absatz 6Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß Paragraph 22 b, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Absatz 5,
(7)Absatz 7Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt.
(8)Absatz 8Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, nicht ein.Die Versetzung in den Ruhestand nach Absatz 4, oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 112, oder einer Dienstenthebung gemäß Paragraph 39, des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 167, nicht ein.
Konkurrenz von Verfahren nach § 14 und nach §§ 38 oder 40 Abs. 2Konkurrenz von Verfahren nach Paragraph 14 und nach Paragraphen 38, oder 40 Absatz 2,
§ 14a.Paragraph 14 a,
Bei Zusammentreffen von Verfahren nach § 14 und von Verfahren nach den §§ 38 oder 40 Abs. 2 ruht das jeweils später eingeleitete Verfahren bis zum Abschluss des jeweils früher eingeleiteten Verfahrens.“ Bei Zusammentreffen von Verfahren nach Paragraph 14 und von Verfahren nach den Paragraphen 38, oder 40 Absatz 2, ruht das jeweils später eingeleitete Verfahren bis zum Abschluss des jeweils früher eingeleiteten Verfahrens.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 20 Abs. 1 Z 5 lautet:Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verwendungen gemäß § 42a,Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verwendungen gemäß Paragraph 42 a,,
Wegfall der Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b bei sonstigen Verwendungen,“Wegfall der Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, bei sonstigen Verwendungen,“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 20 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:Nach Paragraph 20, Absatz 3, werden folgende Absatz 3 a und 3b eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aDer Beamtin oder dem Beamten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
auf dessen Rechtsposition ihre oder seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat die Beamtin oder der Beamte dem Bund eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges zu leisten. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
(3b)Absatz 3 bAbs. 3a ist nicht anzuwenden, wennAbsatz 3 a, ist nicht anzuwenden, wenn
dadurch das Fortkommen der Beamtin oder des Beamten unbillig erschwert wird,
der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nicht übersteigt,der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nicht übersteigt,
der Dienstgeber oder eine oder einer seiner Vertreterinnen oder Vertreter durch schuldhaftes Verhalten der Beamtin oder dem Beamten begründeten Anlass zum Austritt gegeben hat oder
der Dienstgeber das provisorische Dienstverhältnis kündigt, sofern keiner der in § 10 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 aufgezählten Gründe vorliegt.“der Dienstgeber das provisorische Dienstverhältnis kündigt, sofern keiner der in Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins,, 3 oder 4 aufgezählten Gründe vorliegt.“
8.Novellierungsanordnung 8, An die Stelle des § 20 Abs. 4 treten folgende Bestimmungen:An die Stelle des Paragraph 20, Absatz 4, treten folgende Bestimmungen:
„(4)Absatz 4Eine Beamtin oder ein Beamter hat dem Bund im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 bis 5 die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach der Beendigung der Ausbildung um ein Sechzigstel, bei Pilotinnen und Piloten um ein Sechsundneunzigstel. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wennEine Beamtin oder ein Beamter hat dem Bund im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach der Beendigung der Ausbildung um ein Sechzigstel, bei Pilotinnen und Piloten um ein Sechsundneunzigstel. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
das Dienstverhältnis aus den im § 10 Abs. 4 Z 2 und 5 angeführten Gründen gekündigt worden ist oderdas Dienstverhältnis aus den im Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2 und 5 angeführten Gründen gekündigt worden ist oder
die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung das Sechsfache des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einer Beamtin oder eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nicht übersteigen.die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung das Sechsfache des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf einer Beamtin oder eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nicht übersteigen.
(4a)Absatz 4 aBei der Ermittlung der Ausbildungskosten gemäß Abs. 4 sindBei der Ermittlung der Ausbildungskosten gemäß Absatz 4, sind
die Kosten einer Grundausbildung,
die Kosten, die dem Bund aus Anlass der Vertretung der Beamtin oder des Beamten während der Ausbildung erwachsen sind, und
die der Beamtin oder dem Beamten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren,
nicht zu berücksichtigen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 41a wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 41 a, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Außer in den in Abs. 6 genannten Fällen entscheidet die Berufungskommission auch über Berufungen gegen Suspendierungen durch die Disziplinarkommission, gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission gemäß § 112 Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, gegen Aufhebungen von Suspendierungen durch die Disziplinarkommission und gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung.“Außer in den in Absatz 6, genannten Fällen entscheidet die Berufungskommission auch über Berufungen gegen Suspendierungen durch die Disziplinarkommission, gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission gemäß Paragraph 112, Absatz 3, keine Suspendierung zu verfügen, gegen Aufhebungen von Suspendierungen durch die Disziplinarkommission und gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 41c wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 41 c, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Die Geschäftseinteilung gemäß Abs. 3 ist unter dem Hinweis, dass sie von der oder dem Vorsitzenden der Berufungskommission erlassen wurde, öffentlich, jedenfalls an der Amtstafel am Sitz der Berufungskommission, kundzumachen.“Die Geschäftseinteilung gemäß Absatz 3, ist unter dem Hinweis, dass sie von der oder dem Vorsitzenden der Berufungskommission erlassen wurde, öffentlich, jedenfalls an der Amtstafel am Sitz der Berufungskommission, kundzumachen.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 41f Abs. 1 Z 1 wird das Zitat In Paragraph 41 f, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Zitat „67a bis 68“ durch das Zitat „67a bis 67h, 68 Abs. 2 bis 7“„67a bis 67h, 68 Absatz 2 bis 7“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 41f Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 41 f, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Auf das Verfahren über die Berufung gegen einen Einleitungsbeschluss oder eine Suspendierung durch die Disziplinarkommission oder eine Entscheidung der Disziplinarkommission über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung, eine Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß § 112 Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, oder eine Aufhebung der Suspendierung durch die Disziplinarkommission ist § 105 anzuwenden.“„Auf das Verfahren über die Berufung gegen einen Einleitungsbeschluss oder eine Suspendierung durch die Disziplinarkommission oder eine Entscheidung der Disziplinarkommission über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung, eine Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Paragraph 112, Absatz 3, keine Suspendierung zu verfügen, oder eine Aufhebung der Suspendierung durch die Disziplinarkommission ist Paragraph 105, anzuwenden.“
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 42 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 42, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Diese Verwendungsbeschränkungen gelten auch im Verhältnis zwischen Beamtinnen und Beamten zu Vertragsbediensteten, Lehrlingen und Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten.“
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 42 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Die Genehmigung einer Ausnahme gemäß Abs. 3 ist an der Amtstafel der betroffenen Dienststelle zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hatDie Genehmigung einer Ausnahme gemäß Absatz 3, ist an der Amtstafel der betroffenen Dienststelle zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat
die Namen der betroffenen Bediensteten und ihre Funktionen,
das zwischen diesen Bediensteten bestehende Weisungs-, Kontroll- oder sonstige in Abs. 2 angeführte dienstliche Verhältnis unddas zwischen diesen Bediensteten bestehende Weisungs-, Kontroll- oder sonstige in Absatz 2, angeführte dienstliche Verhältnis und
jene besonderen Gründe, die eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im konkreten Fall nicht befürchten lassen,
anzuführen.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 53 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) und jede Veränderung hinsichtlich seines unbeschränkten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt,“
16.Novellierungsanordnung 16, Nach § 53 wird folgender § 53a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 53, wird folgender Paragraph 53 a, samt Überschrift eingefügt:
„Schutz vor Benachteiligung
§ 53a.Paragraph 53 a,
Die Beamtin oder der Beamte, die oder der gemäß § 53 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Beamtin oder der Beamte von ihrem oder seinem Melderecht gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht.“ Die Beamtin oder der Beamte, die oder der gemäß Paragraph 53, Absatz eins, im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,, genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Beamtin oder der Beamte von ihrem oder seinem Melderecht gemäß Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht.“
17.Novellierungsanordnung 17, An die Stelle des § 59 Abs. 3 treten folgende Bestimmungen:An die Stelle des Paragraph 59, Absatz 3, treten folgende Bestimmungen:
„(3)Absatz 3Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der Beamtin oder dem Beamten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.
(4)Absatz 4Die Beamtin oder der Beamte darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie oder er hat die Dienstbehörde umgehend davon in Kenntnis zu setzen. Diese hat das Ehrengeschenk als Bundesvermögen zu erfassen. Die eingegangenen Ehrengeschenke sind zu veräußern. Ihr Erlös ist zu vereinnahmen und für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten oder sonstiger karitativer Zwecke zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind innerhalb jedes Ressorts durch Verordnung zu erlassen.
(5)Absatz 5Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der Beamtin oder dem Beamten zur persönlichen Nutzung überlassen werden.“
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 61 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Dem Paragraph 61, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3Der Beamtin oder dem Beamten des Ruhestandes ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt, für einen Rechtsträger,
der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
auf dessen Rechtsposition ihre oder seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen Einfluss hatten,
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.
(4)Absatz 4Abs. 3 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG überschritten hat.“Absatz 3, ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG überschritten hat.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 63 Abs. 5 entfällt die Wortfolge In Paragraph 63, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „der Versetzung oder“.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 66 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 66, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Ergeben sich bei dieser Neuberechnung Teile von Stunden, sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 88 Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils vor dem Wort In Paragraph 88, Absatz eins,, 2 und 3 wird jeweils vor dem Wort „Dienstbehörde“ das Wort „obersten“ eingefügt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 88 Abs. 4 entfällt der zweite Satz.In Paragraph 88, Absatz 4, entfällt der zweite Satz.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 88 Abs. 10 wird vor dem Wort In Paragraph 88, Absatz 10, wird vor dem Wort „Dienstbehörde“ das Wort „oberste“ eingefügt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 92 Abs. 1 Z 2 und 3 entfällt jeweils die Wortfolge In Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 entfällt jeweils die Wortfolge „unter Ausschluß der Kinderzulage“.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 92 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge In Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen“ durch die Wortfolge „in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 97 Z 3 entfällt die Wortfolge In Paragraph 97, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „sowie über Berufungen gegen Suspendierungen durch die Disziplinarkommission“.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 97 Z 4 wird die Wortfolge In Paragraph 97, Ziffer 4, wird die Wortfolge „Einleitungs- und Verhandlungsbeschlüsse der Disziplinarkommission“ durch die Wortfolge „Einleitungsbeschlüsse der Disziplinarkommission und gegen Suspendierungen oder Aufhebungen von Suspendierungen durch die Disziplinarkommission“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, § 98 Abs. 3 lautet:Paragraph 98, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen sind mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, wobei die oder der Vorsitzende, ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter und die Hälfte der weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission von der Leiterin oder vom Leiter der Zentralstelle und die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder von dem (den) zuständigen Zentralausschuss (Zentralausschüssen) zu bestellen sind.“
29.Novellierungsanordnung 29, Dem § 101 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 101, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die Geschäftseinteilung gemäß Abs. 4 ist mit dem Hinweis, dass sie von der oder von dem Vorsitzenden der Disziplinar(ober)kommission erlassen wurde, öffentlich, jedenfalls an der Amtstafel am Sitz der Disziplinar(ober)kommission, kundzumachen.“Die Geschäftseinteilung gemäß Absatz 4, ist mit dem Hinweis, dass sie von der oder von dem Vorsitzenden der Disziplinar(ober)kommission erlassen wurde, öffentlich, jedenfalls an der Amtstafel am Sitz der Disziplinar(ober)kommission, kundzumachen.“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 103 Abs. 3 entfällt die Wortfolge In Paragraph 103, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „bei der Disziplinaroberkommission“.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 103 Abs. 5 wird jeweils das Wort In Paragraph 103, Absatz 5, wird jeweils das Wort „Beamte“ durch das Wort „Bedienstete“ und das Wort „Beamten“ durch das Wort „Bediensteten“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 107 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 107, Absatz eins, wird die Wortfolge „einen Beamten“ durch die Wortfolge „eine Bedienstete oder einen Bediensteten“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, § 107 Abs. 2 lautet:Paragraph 107, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Auf Verlangen der oder des Beschuldigten ist von der Dienstbehörde eine Beamtin oder ein Beamter des Dienststandes oder eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter als Verteidigerin oder als Verteidiger zu bestellen.“
34.Novellierungsanordnung 34, In § 107 Abs. 3 wird die Wortfolge In Paragraph 107, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Beamte“ durch die Wortfolge „der Bedienstete“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, § 112 Abs. 3 erster und zweiter Satz lautet:Paragraph 112, Absatz 3, erster und zweiter Satz lautet:
„Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder der Berufungskommission über die Suspendierung.“
36.Novellierungsanordnung 36, Nach § 112 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 112, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aDer Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Berufung an die Berufungskommission zu.“Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Absatz 3, keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Berufung an die Berufungskommission zu.“
37.Novellierungsanordnung 37, § 112 Abs. 4 lautet:Paragraph 112, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ist das Disziplinarverfahren bereits bei der Disziplinarkommission, der Berufungskommission oder der Disziplinaroberkommission anhängig, dann diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 nicht erreicht.“Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ist das Disziplinarverfahren bereits bei der Disziplinarkommission, der Berufungskommission oder der Disziplinaroberkommission anhängig, dann diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 nicht erreicht.“
38.Novellierungsanordnung 38, § 112 Abs. 6 letzter Satz entfällt.Paragraph 112, Absatz 6, letzter Satz entfällt.
39.Novellierungsanordnung 39, § 123 Abs. 2 lautet:Paragraph 123, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Gegen den Beschluss, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht einzuleiten oder einzustellen (§ 118), ist die Berufung an die Berufungskommission zulässig.“Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Gegen den Beschluss, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht einzuleiten oder einzustellen (Paragraph 118,), ist die Berufung an die Berufungskommission zulässig.“
40.Novellierungsanordnung 40, Die Überschrift zu § 124 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 124, lautet:
„Mündliche Verhandlung“
41.Novellierungsanordnung 41, § 124 Abs. 1 bis 3 lautet:Paragraph 124, Absatz eins bis 3 lautet:
„(1)Absatz einsDie Disziplinarkommission hat eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung zu laden. Die Ladung ist den Parteien spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin zuzustellen.
(2)Absatz 2Auf Verlangen der oder des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Bedienstete als Vertrauenspersonen anwesend sein.
(3)Absatz 3Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, außer der Senat beschließt auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen den Ausschluss der Öffentlichkeit. Dieser Ausschluss ist zulässig:
wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit,
vor Erörterung des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereiches einer oder eines Beschuldigten, Opfers, Zeugin oder Zeugen oder Dritten und
zum Schutz der Identität einer Zeugin oder eines Zeugen oder einer oder eines Dritten.
Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von mündlichen Verhandlungen sind unzulässig.“
42.Novellierungsanordnung 42, In § 124 Abs. 5 wird das Wort In Paragraph 124, Absatz 5, wird das Wort „Verhandlungsbeschlusses“ durch das Wort „Einleitungsbeschlusses“ ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, § 124 Abs. 13 dritter Satz entfällt.Paragraph 124, Absatz 13, dritter Satz entfällt.
44.Novellierungsanordnung 44, § 128 samt Überschrift lautet:Paragraph 128, samt Überschrift lautet:
„Ausschluss der Mitteilung an die Öffentlichkeit
§ 128.Paragraph 128,
Soweit die Öffentlichkeit gemäß § 124 Abs. 3 von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurde, sind Mitteilungen an diese untersagt.“ Soweit die Öffentlichkeit gemäß Paragraph 124, Absatz 3, von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurde, sind Mitteilungen an diese untersagt.“
45.Novellierungsanordnung 45, Nach § 128 werden folgende §§ 128a und 128b samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 128, werden folgende Paragraphen 128 a und 128b samt Überschriften eingefügt:
„Veröffentlichung von Entscheidungen der Disziplinar(ober)kommission und der Berufungskommission
§ 128a.Paragraph 128 a,
Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse sind in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen.
Tätigkeitsbericht
§ 128b.Paragraph 128 b,
Jede oder jeder Vorsitzende einer Disziplinarkommission hat spätestens bis zum 31. März einen Tätigkeitsbericht der Disziplinarkommission über das vorangegangene Kalenderjahr an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Disziplinaroberkommission zu übermitteln. Der Bericht hat jedenfalls die Anzahl der im Berichtsjahr anhängig gemachten Fälle, sowie die Anzahl und die Art der im Berichtsjahr erfolgten verfahrensbeendenden Erledigungen zu enthalten. Dabei sind die mit Erkenntnis festgestellten Dienstpflichtverletzungen, die verhängten Strafen sowie die Anzahl der Freisprüche auszuweisen.“
46.Novellierungsanordnung 46, § 131 lautet:Paragraph 131, lautet:
„§ 131.Paragraph 131,
Die Dienstbehörde kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn
die Beamtin oder der Beamte vor der oder dem Dienstvorgesetzten, der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat,
eine Dienstpflichtverletzung aufgrund eindeutiger Aktenlage als erwiesen anzunehmen ist oder
die Beamtin oder der Beamte wegen des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhaltes rechtskräftig durch ein Strafgericht oder durch einen unabhängigen Verwaltungssenat bestraft wurde,
und dies unter Bedachtnahme auf die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe zur Ahndung der Dienstpflichtverletzung ausreichend erscheint. Die Disziplinarverfügung ist auch der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges, auf den die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.“
47.Novellierungsanordnung 47, In § 134 Z 2 entfällt die Wortfolge In Paragraph 134, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „unter Ausschluß der Kinderzulage,“.
48.Novellierungsanordnung 48, § 136a Abs. 1 lautet:Paragraph 136 a, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auf einer Planstelle des Allgemeinen Verwaltungsdienstes ist bei sonstiger Unwirksamkeit der Verleihung der Planstelle nur bis zum Ablauf einer tatsächlichen Bundesdienstzeit von fünf Jahren nach dem erstmaligen Eintritt einer Person in ein Dienstverhältnis zum Bund zulässig.“
49.Novellierungsanordnung 49, In § 136a Abs. 2 wird das Zitat In Paragraph 136 a, Absatz 2, wird das Zitat „Abs. 1 Z 1“„Abs. 1 Ziffer eins “, durch das Zitat „Abs. 1“ ersetzt.
50.Novellierungsanordnung 50, Dem § 136b wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 136 b, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Ist eine Antragstellerin oder ein Antragsteller mit mehreren Funktionen betraut, hat die Ernennung auf eine Planstelle zu erfolgen, die der Zuordnung der höchsten Funktion entspricht. Ein Antrag gemäß Abs. 1 oder 2 oder gemäß § 9 Abs. 2 oder 3 des Bundesministeriengesetzes 1986 gilt gleichzeitig als Antrag gemäß § 11 Abs. 1. Ernennungen in befristete Funktionen haben jeweils für den Rest der Funktionsperiode zu erfolgen.“Ist eine Antragstellerin oder ein Antragsteller mit mehreren Funktionen betraut, hat die Ernennung auf eine Planstelle zu erfolgen, die der Zuordnung der höchsten Funktion entspricht. Ein Antrag gemäß Absatz eins, oder 2 oder gemäß Paragraph 9, Absatz 2, oder 3 des Bundesministeriengesetzes 1986 gilt gleichzeitig als Antrag gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ernennungen in befristete Funktionen haben jeweils für den Rest der Funktionsperiode zu erfolgen.“
51.Novellierungsanordnung 51, In § 141a Abs. 6, § 145b Abs. 5 und § 152c Abs. 6 wird das Zitat In Paragraph 141 a, Absatz 6,, Paragraph 145 b, Absatz 5 und Paragraph 152 c, Absatz 6, wird das Zitat „§ 14 Abs. 1 und 3“„§ 14 Absatz eins und 3“ jeweils durch das Zitat „§ 14 Abs. 1 und 2“„§ 14 Absatz eins und 2“ ersetzt.
52.Novellierungsanordnung 52, In § 151 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 151, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Der Ablauf der Bestelldauer wird durch ein Beschäftigungsverbot gemäß MSchG gehemmt.“
53.Novellierungsanordnung 53, In § 155 Abs. 9 wird der Zitatteil In Paragraph 155, Absatz 9, wird der Zitatteil „20 Abs. 4 bis 6“„20 Absatz 4 bis 6“ durch den Zitatteil „20 Abs. 4 bis 7“„20 Absatz 4 bis 7“ ersetzt.
54.Novellierungsanordnung 54, In § 169 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge In Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „und 4“.
55.Novellierungsanordnung 55, § 202 Abs. 4 entfällt.Paragraph 202, Absatz 4, entfällt.
56.Novellierungsanordnung 56, In § 226 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 226, Absatz eins, wird die Wortfolge „§ 4 Abs. 1 Z 4 und die“„§ 4 Absatz eins, Ziffer 4 und die“ durch das Wort „Die“ ersetzt.
57.Novellierungsanordnung 57, Nach § 233a wird an Stelle der Überschrift Nach Paragraph 233 a, wird an Stelle der Überschrift „Wiederaufnahme in den Dienststand“ folgender § 233b samt Überschrift eingefügt: folgender Paragraph 233 b, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur Dienstrechts-Novelle 2011
§ 233b.Paragraph 233 b,
(1)Absatz einsFür die Entscheidung über eine vor dem 1. Jänner 2012 bei einer Leistungsfeststellungskommission beantragte Leistungsfeststellung bleibt die am 31. Dezember 2011 bestehende Leistungsfeststellungskommission auch nach diesem Datum weiter zuständig.
(2)Absatz 2In vor dem 1. Jänner 2012 eingeleiteten Disziplinarverfahren sowie auf vor dem 1. Jänner 2012 ausgesprochene (vorläufige) Suspendierungen sind die am 31. Dezember 2011 diesbezüglich geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter anzuwenden.
(3)Absatz 3In vor dem 1. Jänner 2012 eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 ist § 14 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“In vor dem 1. Jänner 2012 eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß Paragraph 14, ist Paragraph 14, in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
58.Novellierungsanordnung 58, In § 236b Abs. 2 Z 4 wird das Zitat In Paragraph 236 b, Absatz 2, Ziffer 4, wird das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 bis 3 sowie 5 und 6“ ersetzt.
59.Novellierungsanordnung 59, In § 236b Abs. 5 erster Satz wird nach dem Wort In Paragraph 236 b, Absatz 5, erster Satz wird nach dem Wort „Beamten“ die Wortfolge „des Dienststandes“ eingefügt.
60.Novellierungsanordnung 60, In § 236d Abs. 2 Z 4 wird das Zitat In Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 4, wird das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 bis 3 und 5“ ersetzt.
61.Novellierungsanordnung 61, § 236d Abs. 2 Z 6 lautet:Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:
nach Abs. 3 oder nach § 104 Abs. 1 in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).“nach Absatz 3, oder nach Paragraph 104, Absatz eins, in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).“
62.Novellierungsanordnung 62, In § 236d Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort In Paragraph 236 d, Absatz 3, erster Satz wird nach dem Wort „Beamten“ die Wortfolge „des Dienststandes“ eingefügt.
63.Novellierungsanordnung 63, In § 236d Abs. 5 wird das Zitat In Paragraph 236 d, Absatz 5, wird das Zitat „§ 236b Abs. 3 bis 5a“„§ 236b Absatz 3 bis 5a“ durch das Zitat „§ 236b Abs. 3 bis 5“„§ 236b Absatz 3 bis 5“ ersetzt.
64.Novellierungsanordnung 64, Dem § 243 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 243, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7In von der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres durchzuführenden Disziplinarverfahren ist § 103 Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“In von der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres durchzuführenden Disziplinarverfahren ist Paragraph 103, Absatz 3, in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
65.Novellierungsanordnung 65, § 247g erhält die Paragraphenbezeichnung Paragraph 247 g, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 233“.
66.Novellierungsanordnung 66, § 247h erhält die Paragraphenbezeichnung Paragraph 247 h, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 233a“.
67.Novellierungsanordnung 67, In § 253 Abs. 2 entfällt das Zitat In Paragraph 253, Absatz 2, entfällt das Zitat “gemäß § 141 Abs. 1““gemäß Paragraph 141, Absatz eins “,.
68.Novellierungsanordnung 68, In § 268 Abs. 2 entfällt das Zitat In Paragraph 268, Absatz 2, entfällt das Zitat „gemäß § 152b Abs. 1“„gemäß Paragraph 152 b, Absatz eins “,.
69.Novellierungsanordnung 69, In § 283 Abs. 1, Anlage 1 Z 24.1 und Z 26.1 wird jeweils das Wort In Paragraph 283, Absatz eins,, Anlage 1 Ziffer 24 Punkt eins und Ziffer 26 Punkt eins, wird jeweils das Wort „Heeresversorgungsschule“ durch das Wort „Heereslogistikschule“ ersetzt.
70.Novellierungsanordnung 70, Dem § 284 wird folgender Abs. 78 angefügt:Dem Paragraph 284, wird folgender Absatz 78, angefügt:
„(78)Absatz 78In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, treten in Kraft:
Anlage 1 Z 1.2.4 lit. k und der Entfall der Anlage 1 Z 1.3.6 lit. i mit 1. Juni 2011,Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera k und der Entfall der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera i, mit 1. Juni 2011,
Anlage 1 Z 1.2.4 lit. c Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera c, und Anlage 1 Z 1.3.6 lit. c und Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera c, mit 18. Juli 2011,
§ 4 Abs. 1 Z 4, § 14, § 14a, § 20 Abs. 3a und 3b, § 41a Abs. 7, § 41c Abs. 4, § 41f Abs. 1, § 53a, § 59 Abs. 3 bis 5, § 61 Abs. 3 und 4, § 63 Abs. 5, § 88 Abs. 1 bis 4 und 10, § 92 Abs. 1, § 97 Z 3, § 97 Z 4, § 98 Abs. 3, § 101 Abs. 5, § 103 Abs. 5, § 107 Abs. 1, § 112 Abs. 3, 3a und 4, § 112 Abs. 6, § 123 Abs. 2, die Überschrift zu § 124, § 124 Abs. 1 bis 3, 5 und 13, § 128 samt Überschrift, § 128a samt Überschrift, § 131, § 134 Z 2, § 136a Abs. 1, § 136a Abs. 2, § 136b Abs. 5, § 141a Abs. 6, § 145b Abs. 5, § 151 Abs. 2, § 152c Abs. 6, § 169 Abs. 1 Z 1, § 202 Abs. 4, § 226 Abs. 1, § 233, § 233a, § 233b samt Überschrift, § 253 Abs. 2, § 268 Abs. 2, § 283 Abs. 1, Anlage 1 Z 1.5.19, Anlage 1 Z 1.5.20, Anlage 1 Z 1.6.12, Anlage 1 Z 1.6.17, Anlage 1 Z 1.6.18, Anlage 1 Z 1.7.9, Anlage 1 Z 1.8.10 bis 1.8.12, Anlage 1 Z 1.8.18, Anlage 1 Z 1.8.19, Anlage 1 Z 1.9.8, Anlage 1 Z 1.10.5, Anlage 1 Z 1.10.8, Anlage 1 Z 1.10.9, Anlage 1 Z 1.11.3 und 1.11.4, Anlage 1 Z 1.12a, Anlage 1 Z 1.16, Anlage 1 Z 2.2, Anlage 1 Z 2.3.5, Anlage 1 Z 2.4.6, Anlage 1 Z 2.4.8, Anlage 1 Z 2.4.9, Anlage 1 Z 2.5.10, Anlage 1 Z 2.5.12, Anlage 1 Z 2.5.13, Anlage 1 Z 2.5.17 bis 2.5.19, Anlage 1 Z 2.6.9, Anlage 1 Z 2.6.10, Anlage 1 Z 2.6.11, Anlage 1 Z 2.6.15 bis 2.6.17, Anlage 1 Z 2.7.7 bis Z 2.7.9, Anlage 1 Z 2.7.15, Anlage 1 Z 2.7.16 bis 2.7.20, Anlage 1 Z 2.8.8, Anlage 1 Z 2.8.9, Anlage 1 Z 2.8.11 bis 2.8.15, Anlage 1 Z 2.9.4 bis 2.9.7, Anlage 1 Z 2.10.2, Anlage 1 Z 2.10.3, Anlage 1 Z 3.2, Anlage 1 Z 3.4.2, Anlage 1 Z 3.4.3, Anlage 1 Z 3.5.3 bis 3.5.7, Anlage 1 Z 3.6.5 bis 3.6.12, Anlage 1 Z 3.7.6 bis 3.7.9, Anlage 1 Z 3.7.12 bis 3.7.14, Anlage 1 Z 3.8.5, Anlage 1 Z 3.8.6, Anlage 1 Z 3.8.10, Anlage 1 Z 3.8.11 bis 3.8.15, Anlage 1 Z 3.9.2 bis 3.9.5, Anlage 1 Z 3.10.1 bis 3.10.4, Anlage 1 Z 3.11, Anlage 1 Z 4.2.2, Anlage 1 Z 4.2.3, Anlage 1 Z 4.3.5, Anlage 1 Z 4.3.6, Anlage 1 Z 4.4.2 bis 4.4.4, Anlage 1 Z 5.2, Anlage 1 Z 5.3.3, Anlage 1 Z 5.4.3 bis 5.4.5, Anlage 1 Z 11 samt Überschrift, Anlage 1 Z 12.5 bis 12.11, Anlage 1 Z 13.2 bis 13.11, Anlage 1 Z 14.2 bis 14.10, Anlage 1 Z 15.2, Anlage 1 Z 15.3, Anlage 1 Z 15.4, Anlage 1 Z 15.5, Anlage 1 Z 23.1 Abs. 2 lit. b, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 14,, Paragraph 14 a,, Paragraph 20, Absatz 3 a und 3b, Paragraph 41 a, Absatz 7,, Paragraph 41 c, Absatz 4,, Paragraph 41 f, Absatz eins,, Paragraph 53 a,, Paragraph 59, Absatz 3 bis 5, Paragraph 61, Absatz 3 und 4, Paragraph 63, Absatz 5,, Paragraph 88, Absatz eins bis 4 und 10, Paragraph 92, Absatz eins,, Paragraph 97, Ziffer 3,, Paragraph 97, Ziffer 4,, Paragraph 98, Absatz 3,, Paragraph 101, Absatz 5,, Paragraph 103, Absatz 5,, Paragraph 107, Absatz eins,, Paragraph 112, Absatz 3,, 3a und 4, Paragraph 112, Absatz 6,, Paragraph 123, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 124,, Paragraph 124, Absatz eins bis 3, 5 und 13, Paragraph 128, samt Überschrift, Paragraph 128 a, samt Überschrift, Paragraph 131,, Paragraph 134, Ziffer 2,, Paragraph 136 a, Absatz eins,, Paragraph 136 a, Absatz 2,, Paragraph 136 b, Absatz 5,, Paragraph 141 a, Absatz 6,, Paragraph 145 b, Absatz 5,, Paragraph 151, Absatz 2,, Paragraph 152 c, Absatz 6,, Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 202, Absatz 4,, Paragraph 226, Absatz eins,, Paragraph 233,, Paragraph 233 a,, Paragraph 233 b, samt Überschrift, Paragraph 253, Absatz 2,, Paragraph 268, Absatz 2,, Paragraph 283, Absatz eins,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 5 Punkt 19,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 5 Punkt 20,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 6 Punkt 12,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 6 Punkt 18,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 7 Punkt 9,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 8 Punkt 10 bis 1.8.12, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 8 Punkt 18,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 8 Punkt 19,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 9 Punkt 8,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 10 Punkt 5,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 10 Punkt 8,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 10 Punkt 9,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 11 Punkt 3 und 1.11.4, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12 a,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 16,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 2,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 3 Punkt 5,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 4 Punkt 6,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 4 Punkt 8,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 4 Punkt 9,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 10,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 12,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 13,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 17 bis 2.5.19, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 6 Punkt 9,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 6 Punkt 10,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 6 Punkt 11,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 6 Punkt 15 bis 2.6.17, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 7 bis Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 9,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 15,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 16 bis 2.7.20, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 8 Punkt 8,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 8 Punkt 9,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 8 Punkt 11 bis 2.8.15, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 9 Punkt 4 bis 2.9.7, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 10 Punkt 2,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 10 Punkt 3,, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 2,, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 4 Punkt 2,, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 4 Punkt 3,, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 5 Punkt 3 bis 3.5.7, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 6 Punkt 5 bis 3.6.12, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 7 Punkt 6 bis 3.7.9, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 7 Punkt 12 bis 3.7.14, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 8 Punkt 5,, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 8 Punkt 6,, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 8 Punkt 10,, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 8 Punkt 11 bis 3.8.15, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 9 Punkt 2 bis 3.9.5, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 10 Punkt eins bis 3.10.4, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 11,, Anlage 1 Ziffer 4 Punkt 2 Punkt 2,, Anlage 1 Ziffer 4 Punkt 2 Punkt 3,, Anlage 1 Ziffer 4 Punkt 3 Punkt 5,, Anlage 1 Ziffer 4 Punkt 3 Punkt 6,, Anlage 1 Ziffer 4 Punkt 4 Punkt 2 bis 4.4.4, Anlage 1 Ziffer 5 Punkt 2,, Anlage 1 Ziffer 5 Punkt 3 Punkt 3,, Anlage 1 Ziffer 5 Punkt 4 Punkt 3 bis 5.4.5, Anlage 1 Ziffer 11, samt Überschrift, Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 5 bis 12.11, Anlage 1 Ziffer 13 Punkt 2 bis 13.11, Anlage 1 Ziffer 14 Punkt 2 bis 14.10, Anlage 1 Ziffer 15 Punkt 2,, Anlage 1 Ziffer 15 Punkt 3,, Anlage 1 Ziffer 15 Punkt 4,, Anlage 1 Ziffer 15 Punkt 5,, Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 2, Litera b,, Anlage 1 Z 24.1 und Anlage 1 Z 26.1Anlage 1 Ziffer 24 Punkt eins und Anlage 1 Ziffer 26 Punkt eins, sowie der Entfall von Anlage 1 Z 8.16 Abs. 1 lit. b, Anlage 1 Z 10.1 letzter Satz und Anlage 1 Z 12.3 lit. a mit 1. Jänner 2012, sowie der Entfall von Anlage 1 Ziffer 8 Punkt 16, Absatz eins, Litera b,, Anlage 1 Ziffer 10 Punkt eins, letzter Satz und Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 3, Litera a, mit 1. Jänner 2012,
§ 42 Abs. 2 und 4 mit 1. Juli 2012,Paragraph 42, Absatz 2 und 4 mit 1. Juli 2012,
§ 103 Abs. 3, § 128b samt Überschrift und § 243 Abs. 7 mit 1. Jänner 2013.“Paragraph 103, Absatz 3,, Paragraph 128 b, samt Überschrift und Paragraph 243, Absatz 7, mit 1. Jänner 2013.“
71.Novellierungsanordnung 71, In Anlage 1 Z 1.2.4 lit. c wird der Ausdruck In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera c, wird der Ausdruck „Präsidialsektion“ durch den Ausdruck „Budgetsektion“ ersetzt.
72.Novellierungsanordnung 72, In Anlage 1 Z 1.2.4 lit. k wird der Klammerausdruck In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera k, wird der Klammerausdruck „(Straße und Luft)“ durch den Klammerausdruck „(Infrastrukturplanung und -finanzierung, Koordination)“ sowie die Wortfolge „der Sektion V (Infrastrukturplanung und -finanzierung, Koordination)“„der Sektion römisch fünf (Infrastrukturplanung und -finanzierung, Koordination)“ durch die Wortfolge „der Sektion IV (Verkehr)“„der Sektion römisch IV (Verkehr)“ ersetzt.
73.Novellierungsanordnung 73, In Anlage 1 Z 1.3.6 lit. c wird nach der Wortfolge „In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera c, wird nach der Wortfolge „im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur“ folgende Wortfolge eingefügt:
„der Sektion für Internationale Angelegenheiten und Kultus (Internationale Angelegenheiten, Kultusamt),“
74.Novellierungsanordnung 74, In Anlage 1 Z 1.3.6 lit. c wird vor der Wortfolge In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera c, wird vor der Wortfolge „Pädagogische Hochschulen“ der Ausdruck „BIFIE;“ eingefügt.
75.Novellierungsanordnung 75, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. i entfällt.Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera i, entfällt.
76.Novellierungsanordnung 76, In Anlage 1 Z 1.5.19 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 1.5.20 angefügt:In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 5 Punkt 19, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer eins Punkt 5 Punkt 20, angefügt:
„1.5.20.eins Punkt 5 Punkt 20
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Personalabteilung B der Sektion I in der Zentralstelle.“im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Personalabteilung B der Sektion römisch eins in der Zentralstelle.“
77.Novellierungsanordnung 77, Anlage 1 Z 1.6.12 lautet:Anlage 1 Ziffer eins Punkt 6 Punkt 12, lautet:
„1.6.12.eins Punkt 6 Punkt 12
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Büros der Parlamentarischen Bundesheerkommission in der Sektion I der Zentralstelle,“im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Büros der Parlamentarischen Bundesheerkommission in der Sektion römisch eins der Zentralstelle,“
78.Novellierungsanordnung 78, In Anlage 1 Z 1.6.17 letzter Satz wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 1.6.18 angefügt:In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17, letzter Satz wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer eins Punkt 6 Punkt 18, angefügt:
„1.6.18.eins Punkt 6 Punkt 18
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Führungsabteilung & stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter Militärisches Immobilienmanagementzentrum beim Militärischen Immobilienmanagementzentrum.“
79.Novellierungsanordnung 79, Anlage 1 Z 1.7.9 lautet:Anlage 1 Ziffer eins Punkt 7 Punkt 9, lautet:
„1.7.9.eins Punkt 7 Punkt 9
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter & Chefanalytikerin oder Chefanalytiker Technische Querschnittsaufgaben bei der Informations- und Kommunikationstechnologie Technik beim Führungsunterstützungszentrum,“
80.Novellierungsanordnung 80, Anlage 1 Z 1.8.10 bis 1.8.12 lautet:Anlage 1 Ziffer eins Punkt 8 Punkt 10 bis 1.8.12 lautet:
„1.8.10.eins Punkt 8 Punkt 10
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Fliegerwerft 2 beim Kommando Luftraumüberwachung,
1.8.11.eins Punkt 8 Punkt 11
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent & stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter der Abteilung Revision B in der Zentralstelle,
1.8.12.eins Punkt 8 Punkt 12
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Fachkoordination der Luftzeugabteilung beim Amt für Rüstung und Beschaffung.“
81.Novellierungsanordnung 81, In Anlage 1 Z 1.8.18 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 1.8.19 angefügt:In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 8 Punkt 18, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer eins Punkt 8 Punkt 19, angefügt:
„1.8.19.eins Punkt 8 Punkt 19
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Referates Luftfahrtrecht der Rechtsabteilung der Sektion I in der Zentralstelle.“im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Referates Luftfahrtrecht der Rechtsabteilung der Sektion römisch eins in der Zentralstelle.“
82.Novellierungsanordnung 82, Anlage 1 Z 1.9.8 lautet:Anlage 1 Ziffer eins Punkt 9 Punkt 8, lautet:
„1.9.8.eins Punkt 9 Punkt 8
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Referates 3 beim Büro der Parlamentarischen Bundesheerkommission der Sektion I in der Zentralstelle,“im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Referates 3 beim Büro der Parlamentarischen Bundesheerkommission der Sektion römisch eins in der Zentralstelle,“
83.Novellierungsanordnung 83, Anlage 1 Z 1.10.5 lautet:Anlage 1 Ziffer eins Punkt 10 Punkt 5, lautet:
„1.10.5.eins Punkt 10 Punkt 5
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent im Referat Webauftritt des BMLVS bei der Abteilung Kommunikation in der Zentralstelle,“
84.Novellierungsanordnung 84, In Anlage 1 Z 1.10.8 wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 1.10.9 angefügt:In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 10 Punkt 8, wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer eins Punkt 10 Punkt 9, angefügt:
„1.10.9.eins Punkt 10 Punkt 9
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Flugzeugsysteme in der Abteilung Systemmanagement beim Materialstab Luft.“
85.Novellierungsanordnung 85, In Anlage 1 Z 1.11.3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 1.11.4 angefügt:In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 11 Punkt 3, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer eins Punkt 11 Punkt 4, angefügt:
„1.11.4.eins Punkt 11 Punkt 4
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Arbeitsmedizinerin oder der Arbeitsmediziner im Arbeitsmedizinischen Zentrum beim Militärmedizinischen Zentrum des Kommandos Einsatzunterstützung.“
86.Novellierungsanordnung 86, In Anlage 1 wird nach Z 1.12 folgende Z 1.12a eingefügt:In Anlage 1 wird nach Ziffer eins Punkt 12, folgende Ziffer eins Punkt 12 a, eingefügt:
Das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12 wird in jenen Verwendungen, für die nicht ausdrücklich der Erwerb eines akademischen Grades gemäß Z 1.12 lit. a oder b vorgesehen ist, auch durch den Erwerb eines einschlägigen Bachelorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder gemäß § 5 des Fachhochschul-Studiengesetzes erfüllt.“Das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, wird in jenen Verwendungen, für die nicht ausdrücklich der Erwerb eines akademischen Grades gemäß Ziffer eins Punkt 12, Litera a, oder b vorgesehen ist, auch durch den Erwerb eines einschlägigen Bachelorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 oder gemäß Paragraph 5, des Fachhochschul-Studiengesetzes erfüllt.“
87.Novellierungsanordnung 87, In Anlage 1 Z 1.16 wird nach dem Zitat In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 16, wird nach dem Zitat „Z 1.12“ die Wortfolge „und Z 1.12a“„und Ziffer eins Punkt 12 a, “, eingefügt.
88.Novellierungsanordnung 88, Anlage 1 Z 2.2 lautet:Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 2, lautet:
Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:
2.2.1.2 Punkt 2 Punkt eins
im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten die Leiterin oder der Leiter des Generalkonsulats in Istanbul,
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Militärservicezentrums 1 (Wien) des Militärischen Immobilienmanagementzentrums.“
89.Novellierungsanordnung 89, Anlage 1 Z 2.3.5 lautet:Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 3 Punkt 5, lautet:
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Militärservicezentrums 8 (Hörsching) des Militärischen Immobilienmanagementzentrums.“
90.Novellierungsanordnung 90, In Anlage 1 Z 2.4.6, Z 2.5.12, Z 2.6.9, Z 2.6.10, Z 2.7.9, Z 2.9.4, Z 2.9.5, Z 2.10.2, Z 3.2, Z 3.5.3, Z 3.6.6, Z 3.7.9, Z 3.8.5, Z 3.8.6, Z 3.9.2, Z 4.2.2 und Z 5.4.4 wird jeweils die Wortfolge In Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 4 Punkt 6,, Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 12,, Ziffer 2 Punkt 6 Punkt 9,, Ziffer 2 Punkt 6 Punkt 10,, Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 9,, Ziffer 2 Punkt 9 Punkt 4,, Ziffer 2 Punkt 9 Punkt 5,, Ziffer 2 Punkt 10 Punkt 2,, Ziffer 3 Punkt 2,, Ziffer 3 Punkt 5 Punkt 3,, Ziffer 3 Punkt 6 Punkt 6,, Ziffer 3 Punkt 7 Punkt 9,, Ziffer 3 Punkt 8 Punkt 5,, Ziffer 3 Punkt 8 Punkt 6,, Ziffer 3 Punkt 9 Punkt 2,, Ziffer 4 Punkt 2 Punkt 2 und Ziffer 5 Punkt 4 Punkt 4, wird jeweils die Wortfolge „Bundesministerium für Landesverteidigung“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.
91.Novellierungsanordnung 91, In Anlage 1 Z 2.4.8 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 2.4.9 angefügt:In Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 4 Punkt 8, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 2 Punkt 4 Punkt 9, angefügt:
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter des Referates Personal (Dienstrecht) in der Generalstabsabteilung 1 beim Kommando Einsatzunterstützung.“
92.Novellierungsanordnung 92, Anlage 1 Z 2.5.10 und Z 2.5.13 lautet:Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 10 und Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 13, lautet:
„2.5.10.2 Punkt 5 Punkt 10
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Referatsleiter Vertragsbedienstete und Lehrlinge, Personal A, beim Joint 1 des Teilstabes Unterstützung beim Streitkräfteführungskommando,
2.5.13.2 Punkt 5 Punkt 13
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent im Referat konkrete Personalangelegenheiten M BO 2 und A 2 in der Personalabteilung B der Sektion I in der Zentralstelle,“im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent im Referat konkrete Personalangelegenheiten M BO 2 und A 2 in der Personalabteilung B der Sektion römisch eins in der Zentralstelle,“
93.Novellierungsanordnung 93, In Anlage 1 Z 2.5.17 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 2.5.18 und Z 2.5.19 angefügt:In Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 17, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 18 und Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 19, angefügt:
„2.5.18.2 Punkt 5 Punkt 18
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Referates Prüfungs- und Verrechnungsdienst beim Heerespersonalamt,
2.5.19.2 Punkt 5 Punkt 19
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Bau & stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter eines Militärservicezentrums beim Militärischen Immobilienmanagementzentrum.“
94.Novellierungsanordnung 94, Anlage 1 Z 2.6.11 lautet:Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 6 Punkt 11, lautet:
„2.6.11.2 Punkt 6 Punkt 11
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die oder der S 4 & Leiterin oder Leiter der Materialverwaltung beim Heereslogistikzentrum Wien,“
95.Novellierungsanordnung 95, In Anlage 1 Z 2.6.15 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 2.6.16 und Z 2.6.17 angefügt:In Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 6 Punkt 15, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 2 Punkt 6 Punkt 16 und Ziffer 2 Punkt 6 Punkt 17, angefügt:
„2.6.16.2 Punkt 6 Punkt 16
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent im Referat Lager- und Systemeinrichtungen in der Abteilung Fahrzeug, Gerät und persönliche Ausrüstung beim Amt für Rüstung und Beschaffung,
2.6.17.2 Punkt 6 Punkt 17
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent Personal im Referat Exekutionsordnung und Besoldung in der Generalstabsabteilung 1 beim Kommando Einsatzunterstützung.“
96.Novellierungsanordnung 96, Anlage 1 Z 2.7.7 und Z 2.7.8 lautet:Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 7 und Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 8, lautet:
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent Qualitätsmanagement und Arbeitssicherheit im Referat Betriebs- und Systemmanagement des Heereslogistikzentrums Klagenfurt,
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent Projekt- und Systembearbeitung im Referat Betriebs- und Systemmanagement des Heereslogistikzentrums Wels,“
97.Novellierungsanordnung 97, In Anlage 1 Z 2.7.15 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 2.7.16 bis Z 2.7.20 angefügt:In Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 15, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 16 bis Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 20, angefügt:
„2.7.16.2 Punkt 7 Punkt 16
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent Bau im Referat Bauwesen beim Militärservicezentrum 9 (Zeltweg) des Militärischen Immobilienmanagementzentrums,
2.7.17.2 Punkt 7 Punkt 17
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Lehroffizierin oder der Lehroffizier Panzerwaffen in der Lehrgruppe Panzer- und Artilleriewaffen der Lehrabteilung Waffentechnik im Institut technischer Dienst an der Heereslogistikschule,
2.7.18.2 Punkt 7 Punkt 18
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Verwaltung beim Heereslogistikzentrum Salzburg,
2.7.19.2 Punkt 7 Punkt 19
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die oder der S 4 & Leiterin oder Leiter der Materialverwaltung beim Heereslogistikzentrum Wels,
2.7.20.2 Punkt 7 Punkt 20
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Verwaltung der Heeresmunitionsanstalt Großmittel.“
98.Novellierungsanordnung 98, Anlage 1 Z 2.8.8 und Z 2.8.9 lautet:Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 8 Punkt 8 und Ziffer 2 Punkt 8 Punkt 9, lautet:
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent für Ergänzungswesen im Referat 1 bei der Ergänzungsabteilung des Militärkommandos Niederösterreich,
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Qualitätssicherung des Referates Qualitätssicherung Ausrüstung und Schuhe in der Qualitätssicherungsabteilung bei der Heeresbekleidungsanstalt,“
99.Novellierungsanordnung 99, In Anlage 1 Z 2.8.11 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 2.8.12 bis Z 2.8.15 angefügt:In Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 8 Punkt 11, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 2 Punkt 8 Punkt 12 bis Ziffer 2 Punkt 8 Punkt 15, angefügt:
„2.8.12.2 Punkt 8 Punkt 12
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent Prüf- & Messtechnik im Referat Prüf- und Messtechnik der Abteilung Elektrotechnik beim Amt für Rüstung und Wehrtechnik,
2.8.13.2 Punkt 8 Punkt 13
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Technische Offizierin oder der Technische Offizier & Kraftfahroffizierin oder Kraftfahroffizier bei der S 4 Gruppe der ABC-Abwehrschule,
2.8.14.2 Punkt 8 Punkt 14
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Verwaltung im Kommando des Betriebsstabes beim Kommando und Betriebsstab Luftraumüberwachung,
2.8.15.2 Punkt 8 Punkt 15
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Technische Offizierin oder der Technische Offizier & Systemfachingenieurin oder Systemfachingenieur & Lehroffizierin oder Lehroffizier in der Wartungstechnik und Wartungssteuerung der Technik (PC 7) bei der Fliegerwerft 2.“
100.Novellierungsanordnung 100, In Anlage 1 Z 2.9.6 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 2.9.7 angefügt:In Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 9 Punkt 6, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 2 Punkt 9 Punkt 7, angefügt:
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Technische Offizierin oder der Technische Offizier & Systemfachingenieurin oder Systemfachingenieur in der Wartungssteuerung der Technik (Eurofighter) der Fliegerwerft 2.“
101.Novellierungsanordnung 101, In Anlage 1 Z 2.10.2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 2.10.3 angefügt:In Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 10 Punkt 2, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 2 Punkt 10 Punkt 3, angefügt:
„2.10.3.2 Punkt 10 Punkt 3
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Systemfachingenieurin oder der Systemfachingenieur bei der Wartungstechnik der Technik (105) der Fliegerwerft 2.“
102.Novellierungsanordnung 102, Anlage 1 Z 3.4.2 lautet:Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 4 Punkt 2, lautet:
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Wartungsbereich & Prüf- & Werkmeisterin oder Prüf- & Werkmeister bei der Luftfahrzeugwartung der Technik (Eurofighter) der Fliegerwerft 2,“
103.Novellierungsanordnung 103, Nach Anlage 1 Z 3.4.2 wird folgende Z 3.4.3 angefügt:Nach Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 4 Punkt 2, wird folgende Ziffer 3 Punkt 4 Punkt 3, angefügt:
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Seminarzentrums Reichenau im Organisationsplan Wohnheim und Seminarzentren des Militärischen Immobilienmanagementzentrums.“
104.Novellierungsanordnung 104, Anlage 1 Z 3.5.4 lautet:Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 5 Punkt 4, lautet:
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter ADV-Lösungen und Planstellenbewirtschaftung im Referat Personalbudget und Stellenplan der Personalabteilung A in der Zentralstelle,“
105.Novellierungsanordnung 105, In Anlage 1 Z 3.5.5 wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3.5.6 und Z 3.5.7 werden angefügt:In Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 5 Punkt 5, wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 3 Punkt 5 Punkt 6 und Ziffer 3 Punkt 5 Punkt 7, werden angefügt:
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Gebäudeaufsicht Siezenheim beim Militärservicezentrum 12 (Siezenheim) des Militärischen Immobilienmanagementzentrums,
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Informations- und Kommunikationstechnikwerkstatt und Truppenfunk-Benutzerbetreuerassistentin oder Truppenfunk-Benutzerbetreuerassistent der Informations- und Kommunikationtechnikwerkstatt der Systemwerkstatt Truppenfunk des Heereslogistikzentrums Graz.“
106.Novellierungsanordnung 106, Anlage 1 Z 3.6.5 lautet:Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 6 Punkt 5, lautet:
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter in einem Referat konkrete Personalangelegenheiten M BO 2 und A 2 der Personalabteilung B in der Sektion I der Zentralstelle,“im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter in einem Referat konkrete Personalangelegenheiten M BO 2 und A 2 der Personalabteilung B in der Sektion römisch eins der Zentralstelle,“
107.Novellierungsanordnung 107, Anlage 1 Z 3.6.7 und 3.6.8 lautet:Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 6 Punkt 7 und 3.6.8 lautet:
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Umlaufteile- und Kraftfahrzeugwerkstatt der Systemwerkstattabteilung beim Heereslogistikzentrum Klagenfurt,
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Räder- und Kraftfahrzeugwerkstatt der Systemwerkstattabteilung Kfz & Allgemein beim Heereslogistikzentrum Wien.“
108.Novellierungsanordnung 108, In Anlage 1 Z 3.6.9 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3.6.10 bis Z 3.6.12 angefügt:In Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 6 Punkt 9, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 3 Punkt 6 Punkt 10 bis Ziffer 3 Punkt 6 Punkt 12, angefügt:
„3.6.10.3 Punkt 6 Punkt 10
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Werkmeisterin oder der Werkmeister Informations- und Kommunikationstechnologie Service bei der Informations- und Kommunikationstechnologieabteilung des Heereslogistikzentrums Salzburg,
3.6.11.3 Punkt 6 Punkt 11
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Gebäudeaufsicht Ebelsberg beim Militärservicezentrum 7 (Wels) des Militärischen Immobilienmanagementzentrums,
3.6.12.3 Punkt 6 Punkt 12
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Personalbearbeiterin oder der Personalbearbeiter bei der Personalverwaltung in der Generalstabsabteilung 1 des Kommandos Einsatzunterstützung.“
109.Novellierungsanordnung 109, Anlage 1 Z 3.7.6 bis 3.7.8 lautet:Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 7 Punkt 6 bis 3.7.8 lautet:
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Zollbearbeiterin (Truppe) oder der Zollbearbeiter (Truppe) in der Materialverwaltung bei der Verwaltung des Heereslogistikzentrums Wien,
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter in einem Referat Bedienstete Ausland bei der Personalabteilung B der Sektion I in der Zentralstelle,im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter in einem Referat Bedienstete Ausland bei der Personalabteilung B der Sektion römisch eins in der Zentralstelle,
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter im Referat Luftunterstützungsluftfahrzeugsysteme der Abteilung Luftzeug beim Amt für Rüstung und Beschaffung,“
110.Novellierungsanordnung 110, In Anlage 1 Z 3.7.12 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3.7.13 und Z 3.7.14 angefügt:In Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 7 Punkt 12, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 3 Punkt 7 Punkt 13 und Ziffer 3 Punkt 7 Punkt 14, angefügt:
„3.7.13.3 Punkt 7 Punkt 13
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Elektromechanikerin oder der Elektronikmechaniker Netze & Systembetreuerin oder Systembetreuer beim Informations- und Kommunikationstechnik Service der Informations- und Kommunikationstechnikabteilung beim Heereslogistikzentrum Salzburg,
3.7.14.3 Punkt 7 Punkt 14
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter Waffentechnik im Referat Flugkörper- und Panzerabwehrrohrtechnik der Abteilung Waffen- und Flugkörpertechnik beim Amt für Rüstung und Wehrtechnik.“
111.Novellierungsanordnung 111, In Anlage 1 Z 3.8.10 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3.8.11 bis Z 3.8.15 angefügt:In Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 8 Punkt 10, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 3 Punkt 8 Punkt 11 bis Ziffer 3 Punkt 8 Punkt 15, angefügt:
„3.8.11.3 Punkt 8 Punkt 11
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter im Referat Bundesheerplanung der Abteilung Transformation in der Sektion II der Zentralstelle,im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter im Referat Bundesheerplanung der Abteilung Transformation in der Sektion römisch II der Zentralstelle,
3.8.12.3 Punkt 8 Punkt 12
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Restauratorin oder der Restaurator im Atelier Metall des Referates Waffen und Technik der Abteilung Sammlung und Ausstellung beim Heeresgeschichtlichen Museum,
3.8.13.3 Punkt 8 Punkt 13
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter & Waffenmeisterin oder Waffenmeister im Referat Waffentechnikversuch schwere Waffen der Abteilung Waffen- und Flugkörpertechnik beim Amt für Rüstung und Wehrtechnik,
3.8.14.3 Punkt 8 Punkt 14
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Zentralwerkstätte beim Militärservicezentrum 12 (Siezenheim) des Militärischen Immobilienmanagementzentrums,
3.8.15.3 Punkt 8 Punkt 15
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Psychologisch-Technische Fachkraft beim Referat Stellung der Ergänzungsabteilung beim Militärkommando Steiermark.“
112.Novellierungsanordnung 112, In Anlage 1 Z 3.9.3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3.9.4 und Z 3.9.5 angefügt:In Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 9 Punkt 3, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 3 Punkt 9 Punkt 4 und Ziffer 3 Punkt 9 Punkt 5, angefügt:
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter Kursverwaltung der Stabsabteilung an der Heereslogistikschule,
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kanzleileiterin oder der Kanzleileiter an der ABC-Abwehrschule.“
113.Novellierungsanordnung 113, Anlage 1 Z 3.10.1 lautet:Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 10 Punkt eins, lautet:
„3.10.1.3 Punkt 10 Punkt eins
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter Systemwerkstattabteilung bei der Kommandantin oder beim Kommandanten der Systemwerkstattabteilung beim Heereslogistikzentrum Graz,“
114.Novellierungsanordnung 114, In Anlage 1 Z 3.10.2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3.10.3 und Z 3.10.4 angefügt:In Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 10 Punkt 2, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 3 Punkt 10 Punkt 3 und Ziffer 3 Punkt 10 Punkt 4, angefügt:
„3.10.3.3 Punkt 10 Punkt 3
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter Versuch beim Referat Infrastruktur der Abteilung Waffen- und Flugkörpertechnik beim Amt für Rüstung und Wehrtechnik,
3.10.4.3 Punkt 10 Punkt 4
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kommandantin oder der Kommandant Luftfahrzeugrettung der 3. Luftfahrzeugrettungsgruppe beim Luftfahrzeugrettungs- und ABC-Abwehrzug der Flugbetriebskompanie/Luftunterstützung.“
115.Novellierungsanordnung 115, In Anlage 1 Z 3.11. lit. a wird nach der Wortfolge In Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 11, Litera a, wird nach der Wortfolge „Mittleren Dienst“ die Wortfolge „oder einer vergleichbaren Verwendungsgruppe einer anderen Besoldungsgruppe“ eingefügt.
116.Novellierungsanordnung 116, Anlage 1 Z 4.2.3 lautet:Anlage 1 Ziffer 4 Punkt 2 Punkt 3, lautet:
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Ausbilderin und Militärhundeführerin oder der Ausbilder und Militärhundeführer in einer Lehrgruppe beim Militärhundezentrum.“
117.Novellierungsanordnung 117, In Anlage 1 Z 4.3.5 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4.3.6 angefügt:In Anlage 1 Ziffer 4 Punkt 3 Punkt 5, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 4 Punkt 3 Punkt 6, angefügt:
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sportstättenverwalterin oder der Sportstättenverwalter der Betriebsgruppe Wartung bei der Betriebsstaffel Schwarzenbergkaserne der Stabskompanie und Dienstbetrieb Militärkommando Salzburg.“
118.Novellierungsanordnung 118, Anlage 1 Z 4.4.2 und 4.4.3 lautet:Anlage 1 Ziffer 4 Punkt 4 Punkt 2 und 4.4.3 lautet:
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Tankanlagenverwalterin und Kraftfahrerin oder der Tankanlagenverwalter und Kraftfahrer in der Kasernenbetriebsgruppe der Betriebsstaffel Schwarzenbergkaserne der Stabskompanie und Dienstbetrieb Militärkommando Salzburg,
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kraftfahrerin E oder der Kraftfahrer E in der Transportgruppe beim Kommando und Betriebsstab des Truppenübungsplatzes Allentsteig,“
119.Novellierungsanordnung 119, Nach Anlage 1 Z 4.4.3 wird folgende Z 4.4.4 angefügt:Nach Anlage 1 Ziffer 4 Punkt 4 Punkt 3, wird folgende Ziffer 4 Punkt 4 Punkt 4, angefügt:
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kraftfahrerin oder der Kraftfahrer mit der Lenkerberechtigung der Gruppe D und/oder die Berufskraftfahrerin oder der Berufskraftfahrer im Sinne der Z 4.8.“im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kraftfahrerin oder der Kraftfahrer mit der Lenkerberechtigung der Gruppe D und/oder die Berufskraftfahrerin oder der Berufskraftfahrer im Sinne der Ziffer 4 Punkt 8 Punkt “,
120.Novellierungsanordnung 120, Anlage 1 Z 5.2 lautet:Anlage 1 Ziffer 5 Punkt 2, lautet:
Eine Verwendung der Funktionsgruppe 2 ist zB:
Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Staplerfahrerin und Lagerarbeiterin oder der Staplerfahrer und Lagerarbeiter in der Annahme, Versand, Lager und Transport der Fachabteilung Materialbereitstellung bei der Fliegerwerft 2.“
121.Novellierungsanordnung 121, Anlage 1 Z 5.3.3 lautet:Anlage 1 Ziffer 5 Punkt 3 Punkt 3, lautet:
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kommandantin oder der Kommandant Wachtrupp und Militärhundeführerin oder Militärhundeführer der Sicherungs- und Wachgruppe der Munitionslagerabteilung bei der Heeresmunitionsanstalt Großmittel.“
122.Novellierungsanordnung 122, Anlage 1 Z 5.4.3 und 5.4.5 lautet:Anlage 1 Ziffer 5 Punkt 4 Punkt 3 und 5.4.5 lautet:
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kanzleikraft und die Postbearbeiterin und Kraftfahrerin oder die Kanzleikraft und der Postbearbeiter und die Kraftfahrerin oder der Kraftfahrer in der Kasernenbetriebsgruppe der Betriebsstaffel Wallensteinkaserne im Dienstbetrieb 2 des Militärkommandos Niederösterreich,
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kraftfahrerin oder der Kraftfahrer mit der Lenkerberechtigung der Gruppe C oder B.“
123.Novellierungsanordnung 123, Anlage 1 Z 8.16 Abs. 1 lit. b entfällt.Anlage 1 Ziffer 8 Punkt 16, Absatz eins, Litera b, entfällt.
124.Novellierungsanordnung 124, Anlage 1 Z 10.1 letzter Satz entfällt.Anlage 1 Ziffer 10 Punkt eins, letzter Satz entfällt.
125.Novellierungsanordnung 125, Anlage 1 Z 11 samt Überschrift lautet:Anlage 1 Ziffer 11, samt Überschrift lautet:
„11. VERWENDUNGSGRUPPE E 2c
(Beamtinnen und Beamte in der Grundausbildung für den Exekutivdienst)
Ernennungserfordernisse:
Erfolgreiche Ablegung der Aufnahmeprüfung und
auf Verlangen der Dienstbehörde die Selbstverpflichtung zur Kasernierung im Rahmen der jeweils geltenden Dienstvorschriften.“
126.Novellierungsanordnung 126, Anlage 1 Z 12.3 lit. a entfällt.Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 3, Litera a, entfällt.
127.Novellierungsanordnung 127, Anlage 1 Z 12.5 lit. a lautet:Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 5, Litera a, lautet:
Leiterin oder Leiter der Abteilung Transformation in der Zentralstelle,“
128.Novellierungsanordnung 128, Anlage 1 Z 12.6 lit. b lautet:Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 6, Litera b, lautet:
Leiterin oder Leiter des Materialstabes Luft,“
129.Novellierungsanordnung 129, In Anlage 1 Z 12.6 wird nach lit. b folgende lit. c angefügt:In Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 6, wird nach Litera b, folgende Litera c, angefügt:
Leiterin oder Leiter der Abteilung Einsatzführung in der Zentralstelle.“
130.Novellierungsanordnung 130, In Anlage 1 Z 12.7 wird der Punkt in lit. b durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. c und d angefügt:In Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 7, wird der Punkt in Litera b, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera c und d angefügt:
Kommandantin oder Kommandant der Heereslogistikschule,
Leiterin oder Leiter der Abteilung Lagezentrum in der Zentralstelle.“
131.Novellierungsanordnung 131, In Anlage 1 Z 12.8 wird der Punkt in lit. b durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. c und d angefügt:In Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 8, wird der Punkt in Litera b, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera c und d angefügt:
Referatsleiterin oder Referatsleiter Einsatzauswertung in der Abteilung Einsatzplanung in der Zentralstelle,
Leiterin oder Leiter Spezialeinsätze beim Streitkräfteführungskommando.“
132.Novellierungsanordnung 132, Anlage 1 Z 12.9 lautet:Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 9, lautet:
Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
Referatsleiterin oder Referatsleiter & stellvertretende Abteilungsleiterin oder stellvertretender Abteilungsleiter der Abteilung Lagezentrum in der Zentralstelle,
Referentin oder Referent im Referat NATO & PfP der Abteilung Militärpolitik in der Zentralstelle,
Chefin oder Chef des Stabes einer Brigade.“
133.Novellierungsanordnung 133, Anlage 1 Z 12.10 lautet:Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 10, lautet:
Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
Referatsleiterin oder Referatsleiter Planung beim Joint 2 im Teilstab Operation des Streitkräfteführungskommandos,
Brigadeärztin oder Brigadearzt beim Kommando einer Brigade.“
134.Novellierungsanordnung 134, Anlage 1 Z 12.11 lautet:Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 11, lautet:
Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
G 5 beim Kommando und Betriebsstab Luftraumüberwachung,
Psychologin oder Psychologe einer Brigade.“
135.Novellierungsanordnung 135, Anlage 1 Z 13.2 lautet:Anlage 1 Ziffer 13 Punkt 2, lautet:
Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind zB:
Kommandantin oder Kommandant Heeresunteroffiziersakademie,
Kommandantin oder Kommandant Luftunterstützung.“
136.Novellierungsanordnung 136, Anlage 1 Z 13.3 lautet:Anlage 1 Ziffer 13 Punkt 3, lautet:
Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:
Kommandantin oder Kommandant Auslandseinsatzbasis,
Kommandantin oder Kommandant ABC-Abwehrschule.“
137.Novellierungsanordnung 137, Anlage 1 Z 13.4 lit. a und c lauten:Anlage 1 Ziffer 13 Punkt 4, Litera a und c lauten:
Stellvertretende Kommandantin oder stellvertretender Kommandant einer Brigade,
Kommandantin oder Kommandant Überwachungsgeschwader,“
138.Novellierungsanordnung 138, Nach Anlage 1 Z 13.4 lit. c wird folgende lit. d angefügt:Nach Anlage 1 Ziffer 13 Punkt 4, Litera c, wird folgende Litera d, angefügt:
Kommandantin oder Kommandant der Führungsunterstützungsschule beim Führungsunterstützungszentrum.“
139.Novellierungsanordnung 139, Anlage 1 Z 13.5 lautet:Anlage 1 Ziffer 13 Punkt 5, lautet:
Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
Referatsleiterin oder Referatsleiter Militärstrategisches Lagebild in der Abteilung Lagezentrum in der Zentralstelle,
Kommandantin oder Kommandant eines Bataillons,
Kommandantin oder Kommandant Milstrf und MP.“
140.Novellierungsanordnung 140, Anlage 1 Z 13.6 lautet:Anlage 1 Ziffer 13 Punkt 6, lautet:
Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
S 3 eines Brigadekommandos,
S 4 eines Brigadekommandos,
Kommandantin oder Kommandant einer Task Group beim Jagdkommando,
S 1 beim Militärkommando Wien.“
141.Novellierungsanordnung 141, Anlage 1 Z 13.7 lit. b bis d lautet:Anlage 1 Ziffer 13 Punkt 7, Litera b bis d lautet:
Kommandantin oder Kommandant Lehrgruppe und Hauptlehroffizierin oder Hauptlehroffizier Taktik und Gefechtstechnik bei der Lehrabteilung (Spezialeinsätze) des Jagdkommandos,
Referentin oder Referent operatives Lagebild (Ausland) beim Teilstab Operation des Streitkräfteführungskommandos,
Kommandantin oder Kommandant Luftfahrzeugtechnik & Technische Offizierin oder Technischer Offizier & Systemfachingenieurin oder Systemfachingenieur des Flugbetriebes (Eurofighter) der Fliegerwerft 2 beim Kommando Luftraumüberwachung.“
142.Novellierungsanordnung 142, Anlage 1 Z 13.8 lautet:Anlage 1 Ziffer 13 Punkt 8, lautet:
Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
Kommandantin oder Kommandant der Lufttransportstaffel (C 130),
Kommandantin oder Kommandant der Stabskompanie oder der Stabsbatterie eines Bataillons.“
143.Novellierungsanordnung 143, Anlage 1 Z 13.9 lautet:Anlage 1 Ziffer 13 Punkt 9, lautet:
Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
Kommandantin oder Kommandant Kampfelement der Task Group beim Jagdkommando,
Aufklärungsoffizierin oder Aufklärungsoffizier in der S 3 Gruppe beim Kommando eines Aufklärungs- und Artilleriebataillons,
Kommandantin oder Kommandant Panzerhaubitzenbatterie eines Aufklärungs- und Artilleriebataillons.“
144.Novellierungsanordnung 144, Anlage 1 Z 13.10 lautet:Anlage 1 Ziffer 13 Punkt 10, lautet:
Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
Kommandantin oder Kommandant Transportflugzeug & stellvertretende Kommandantin oder stellvertretender Kommandant der Lufttransportstaffel (C 130),
Radarleitoffizierin oder Radarleitoffizier des Radarleitdienstes (Schicht) der Luftraumüberwachungszentrale des Betriebsstabes beim Kommando und Betriebsstab Luftraumüberwachung.“
145.Novellierungsanordnung 145, Anlage 1 Z 13.11 lautet:Anlage 1 Ziffer 13 Punkt 11, lautet:
Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
Identifikationsoffizierin oder Identifikationsoffizier und Linkoperatorin oder Linkoperator beim Luftraumbeobachtungsdienst (Schicht) der Luftraumüberwachungszentrale des Betriebsstabes beim Kommando und Betriebsstab Luftraumüberwachung,
Sicherheitsoffizierin oder der Sicherheitsoffizier Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule beim Institut Fliegerabwehr der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule.“
146.Novellierungsanordnung 146, Anlage 1 Z 14.2 lautet:Anlage 1 Ziffer 14 Punkt 2, lautet:
Eine Verwendung der Funktionsgruppe 7 ist zB:
Kommandantin oder Kommandant verlegbare Führungs- und Kontrollzentralen Luft & Einsatzunteroffizierin oder Einsatzunteroffizier Radar der Radarstation (mobil) beim Radarbataillon.“
147.Novellierungsanordnung 147, Anlage 1 Z 14.3 lautet:Anlage 1 Ziffer 14 Punkt 3, lautet:
Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter & Qualifizierte Prüfungsunteroffizierin oder Qualifizierter Prüfungsunteroffizier & Prüfungssteuererin oder Prüfungssteuerer beim Heerespersonalamt,
Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter Fahrzeugzulassung bei der Abteilung Fahrzeug, Gerät und persönliche Ausrüstung beim Amt für Rüstung und Beschaffung,
Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter Munitionsbeschaffung bei der Abteilung Waffensysteme und Munition beim Amt für Rüstung und Beschaffung.“
148.Novellierungsanordnung 148, Anlage 1 Z 14.4 lautet:Anlage 1 Ziffer 14 Punkt 4, lautet:
Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter im Referat Einsatzführung der Abteilung Einsatzführung in der Zentralstelle,
Kommandantin oder Kommandant eines Umschlagpunktes beim Lufttransportumschlag,
Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter J 1 beim Joint 1 beim Teilstab Unterstützung des Streitkräfteführungskommandos,
Hauptlehrunteroffizierin oder Hauptlehrunteroffizier qualifizierte Alpinausbildung und Bergrettungswesen beim Gebirgskampfzentrum an der Heerestruppenschule.“
149.Novellierungsanordnung 149, Anlage 1 Z 14.5 lautet:Anlage 1 Ziffer 14 Punkt 5, lautet:
Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter Zoll bei Lufttransportumschlag,
Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter im Referat Logistische Konzeption und Bevorratungsziele der Abteilung Militärstrategie in der Zentralstelle,
Personalbearbeiterin oder Personalbearbeiter eines Bataillons,
Einsatzleitunteroffizierin oder Einsatzleitunteroffizier & Kommandantin oder Kommandant Kampfunterstützungselement in einer Task Group des Jagdkommandos,
Kommandantin oder Kommandant Versorgungsgruppe und Dienstführende Unteroffizierin oder Dienstführender Unteroffizier einer Stabskompanie eines Bataillons.“
150.Novellierungsanordnung 150, Anlage 1 Z 14.6 lit. a und b lautet:Anlage 1 Ziffer 14 Punkt 6, Litera a und b lautet:
Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter Operative Führung in der Operation 1 im operativen Lagezentrum beim Joint 3 des Teilstabes Operation beim Streitkräfteführungskommando,
Kommandantin oder Kommandant Instandsetzungszug & Werkstattleiterin oder Werkstattleiter des Instandsetzungszuges der Werkstattkompanie des Versorgungsregimentes 1,“
151.Novellierungsanordnung 151, Anlage 1 Z 14.6 lit. e bis g lautet:Anlage 1 Ziffer 14 Punkt 6, Litera e bis g lautet:
S 3-Unteroffizierin oder S 3-Unteroffizier & Mobilmachungsunteroffizierin oder Mobilmachungsunteroffizier in der Stabsabteilung 3 eines Brigadekommandos,
Planungsunteroffizierin oder Planungsunteroffizier (Hubschrauber) in der Planungszelle Flugbetrieb bei der Stabsabteilung 3/5 (Luft) beim Luftunterstützungskommando,
Kommandantin oder Kommandant Einsatzteam (Optronische Spezialaufklärung) & stellvertretende Kommandantin oder stellvertretender Kommandant Technisches Element bei der Einsatzbasis (Jagdkommando).“
152.Novellierungsanordnung 152, Anlage 1 Z 14.7 lautet:Anlage 1 Ziffer 14 Punkt 7, lautet:
Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter im Referat militärische Aufklärung in der Abteilung Einsatzführung in der Zentralstelle,
Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter Administration bei der Stabsabteilung 1 eines Brigadekommandos,
Kommandantin oder Kommandant 2. Einsatzteam (Elektronischer Kampf) beim technischen Element bei der Einsatzbasis (Jagdkommando),
Sanitätsunteroffizierin oder Sanitätsunteroffizier Operation in der Chirurgischen Ambulanz beim Sanitätszentrum Süd,
Kanzleileiterin oder Kanzleileiter & Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter Personal der S 6 Gruppe beim Sanitätszentrum West.“
153.Novellierungsanordnung 153, Anlage 1 Z 14.8 lit. a und c lautet:Anlage 1 Ziffer 14 Punkt 8, Litera a und c lautet:
Geschützführerin oder Geschützführer Panzerhaubitze & stellvertretende Kommandantin oder stellvertretender Kommandant Geschützzug einer Artilleriebatterie (gepanzert) eines Aufklärungs- und Artilleriebataillons,
Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter Informationszentrale bei der Stabsabteilung 6 eines Brigadekommandos,“
154.Novellierungsanordnung 154, In Anlage 1 Z 14.8 lit. d wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. e bis g werden angefügt:In Anlage 1 Ziffer 14 Punkt 8, Litera d, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera e bis g werden angefügt:
Kommandantin oder Kommandant Einsatzteam (Spezialwaffen) des 1. Spezialwaffenteams beim Kampfunterstützungselement der Einsatzbasis (Jagdkommando),
Sanitätsunteroffizierin oder Sanitätsunteroffizier bei der Ambulanzgruppe des Bataillonskommandos & Stabskompanie eines Bataillons,
Kommandantin oder Kommandant Pionier- und Kampfmittelaufklärungsgruppe und stellvertretender Kommandantin oder stellvertretender Kommandant des Pionieraufklärungszuges der Stabskompanie beim Pionierbataillon 1.“
155.Novellierungsanordnung 155, Anlage 1 Z 14.9 lautet:Anlage 1 Ziffer 14 Punkt 9, lautet:
Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
Einsatzunteroffizierin oder Einsatzunteroffizier (Optronische Spezialaufklärung) beim Einsatzteam (Optronische Spezialaufklärung) beim technischen Element der Einsatzbasis (Jagdkommando),
Kommandantin oder Kommandant Aufklärungsgruppe & Kdt Aufklärungstrupp der 2. Aufklärungsgruppe des II. Aufklärungszuges bei der 2. Aufklärungskompanie beim Aufklärungs- und Artilleriebataillon 3, Kdt Aufklärungstrupp der 2. Aufklärungsgruppe des römisch II. Aufklärungszuges bei der 2. Aufklärungskompanie beim Aufklärungs- und Artilleriebataillon 3,
Kommandantin oder Kommandant leichter Fliegerabwehrlenkwaffentrupp einer Fliegerabwehrbatterie eines Fliegerabwehrbataillons,
Personenschützerin oder Personenschützer beim Personenschutz beim Kommando Milstrf und MP.“
156.Novellierungsanordnung 156, Anlage 1 Z 14.10 lautet:Anlage 1 Ziffer 14 Punkt 10, lautet:
„14.10.
Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes,
der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 und
eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Person im Ausbildungsdienst, soweit die Dauer dieser Wehrdienstleistung das Gesamterfordernis der lit. a übersteigt, Person im Auslandseinsatzpräsenzdienst, Person im Ausbildungsdienst, soweit die Dauer dieser Wehrdienstleistung das Gesamterfordernis der Litera a, übersteigt, Person im Auslandseinsatzpräsenzdienst, Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 lit. d WG 2001, Militärperson auf Zeit, Zeitsoldatin oder Zeitsoldat, Militärpilotin oder Militärpilot auf Zeit, zeitverpflichtete Soldatin oder zeitverpflichteter Soldat, freiwillig verlängerten Grundwehrdienst Leistende oder als Beamtin oder Beamter oder Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter, der nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird.Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, WG 2001, Militärperson auf Zeit, Zeitsoldatin oder Zeitsoldat, Militärpilotin oder Militärpilot auf Zeit, zeitverpflichtete Soldatin oder zeitverpflichteter Soldat, freiwillig verlängerten Grundwehrdienst Leistende oder als Beamtin oder Beamter oder Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter, der nach Paragraph 61, Absatz 15, WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird.
Das Erfordernis der lit. a wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) ersetzt.“Das Erfordernis der Litera a, wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (Paragraph 101 a, GehG) ersetzt.“
157.Novellierungsanordnung 157, Anlage 1 Z 15.2 lit. b und c lauten:Anlage 1 Ziffer 15 Punkt 2, Litera b und c lauten:
Luftfahrzeugmechanikerunteroffizierin oder Luftfahrzeugmechanikerunteroffizier und Wartin oder Wart der Luftfahrzeugtechnik (Wartung) der mittleren Transporthubschrauberstaffel (S-70A) des Luftunterstützungsgeschwaders,
Unteroffizierin oder Unteroffizier Öffentlichkeitsarbeit & Unteroffizierin oder Unteroffizier Kommunikation bei der Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation der ABC-Abwehrschule,“
158.Novellierungsanordnung 158, Nach Anlage 1 Z 15.2 lit. c wird folgende lit. d angefügt:Nach Anlage 1 Ziffer 15 Punkt 2, Litera c, wird folgende Litera d, angefügt:
Kommandantin oder Kommandant einer PAL-Gruppe in einem Jägerbataillon.“
159.Novellierungsanordnung 159, Anlage 1 Z 15.3 lit. c lautet:Anlage 1 Ziffer 15 Punkt 3, Litera c, lautet:
Einsatzunteroffizierin oder Einsatzunteroffizier (Panzerabwehrlenkwaffe/ Fliegerabwehrlenkwaffe) beim 2. Spezialwaffenteam beim Kampfunterstützungselement der Einsatzbasis (Jagdkommando),“
160.Novellierungsanordnung 160, In Anlage 1 Z 15.3 wird nach lit. c folgende lit. d angefügt:In Anlage 1 Ziffer 15 Punkt 3, wird nach Litera c, folgende Litera d, angefügt:
Milstrf- & MPunteroffizierin oder Milstrf- & MPunteroffizier & Personenschützerin oder Personenschützer bei der 1. Milstrf- und MPgruppe einer Milstrf- und MPkompanie beim Kommando Milstrf und MP.“
161.Novellierungsanordnung 161, Anlage 1 Z 15.4 lautet:Anlage 1 Ziffer 15 Punkt 4, lautet:
Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
Kommandantin oder Kommandant Datenfunktrupp im Funkzug in einer Führungsunterstützungskompanie,
Kommandantin oder Kommandant 2. Aufklärungstrupp (Geschütztes Mehrzweckfahrzeug (elektro optisch) des I. Aufklärungszuges bei der Aufklärungskompanie (geschütztes Mehrzweckfahrzeug) beim Aufklärungs- und Artilleriebataillon 4,Kommandantin oder Kommandant 2. Aufklärungstrupp (Geschütztes Mehrzweckfahrzeug (elektro optisch) des römisch eins. Aufklärungszuges bei der Aufklärungskompanie (geschütztes Mehrzweckfahrzeug) beim Aufklärungs- und Artilleriebataillon 4,
Pioniertauchunteroffizierin oder Pioniertauchunteroffizier des Pioniertauchtrupps beim Pioniergerätezug der technischen Kompanie eines Pionierbataillons.“
162.Novellierungsanordnung 162, Anlage 1 Z 15.5 lautet:Anlage 1 Ziffer 15 Punkt 5, lautet:
„15.5.
Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes,
der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 und
eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Person im Ausbildungsdienst, soweit die Dauer dieser Wehrdienstleistung das Gesamterfordernis der lit. a übersteigt, Person im Auslandseinsatzpräsenzdienst, Person im Ausbildungsdienst, soweit die Dauer dieser Wehrdienstleistung das Gesamterfordernis der Litera a, übersteigt, Person im Auslandseinsatzpräsenzdienst, Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 lit. d WG 2001, Militärperson auf Zeit, Zeitsoldatin oder Zeitsoldat, Militärpilotin oder Militärpilot auf Zeit, zeitverpflichtete Soldatin oder zeitverpflichteter Soldat, freiwillig verlängerten Grundwehrdienst Leistende oder als Beamtin oder Beamter oder Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter, der nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird.Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, WG 2001, Militärperson auf Zeit, Zeitsoldatin oder Zeitsoldat, Militärpilotin oder Militärpilot auf Zeit, zeitverpflichtete Soldatin oder zeitverpflichteter Soldat, freiwillig verlängerten Grundwehrdienst Leistende oder als Beamtin oder Beamter oder Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter, der nach Paragraph 61, Absatz 15, WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird.
Das Erfordernis der lit. a wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) ersetzt.“Das Erfordernis der Litera a, wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (Paragraph 101 a, GehG) ersetzt.“
163.Novellierungsanordnung 163, In Anlage 1 Z 23.1 Abs. 2 lit. b wird nach der Wortfolge In Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 2, Litera b, wird nach der Wortfolge „nach Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG“„nach Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG“ die Wortfolge „oder eines akademischen Grades gemäß § 5 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges“„oder eines akademischen Grades gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 2 entfällt der Ausdruck In Paragraph 3, Absatz 2, entfällt der Ausdruck „Kinderzulage,“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 samt Überschrift lautet:Paragraph 4, samt Überschrift lautet:
„Kinderzuschuss
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsEin Kinderzuschuss von 15,6 € monatlich gebührt, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, für jedes Kind für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird. Als Kinder gelten:Ein Kinderzuschuss von 15,6 € monatlich gebührt, soweit im Absatz 3, nicht anderes bestimmt ist, für jedes Kind für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird. Als Kinder gelten:
sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten angehören und diese oder dieser überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.
(2)Absatz 2Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Kinderzuschuss nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt der Kinderzuschuss, wenn weder das Kind noch dessen Ehegattin oder Ehegatte oder eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, monatlich übersteigen.Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Kinderzuschuss nach Absatz eins, wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt der Kinderzuschuss, wenn weder das Kind noch dessen Ehegattin oder Ehegatte oder eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, monatlich übersteigen.
(3)Absatz 3Für ein und dasselbe Kind gebührt der Kinderzuschuss nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diesen Zuschuss oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, gebührt der Kinderzuschuss nur der Person, deren Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der älteren Person vor.
(4)Absatz 4Dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung der Beamtin oder des Beamten die Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, der Ausbildung, einer Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(5)Absatz 5Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung des Kinderzuschusses von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn sie oder er aber nachweist, dass erst später von dieser Tatsache Kenntnis erlangt wurde, binnen einem Monat nach Kenntnis, der Dienstbehörde zu melden.
(6)Absatz 6Bei rechtzeitiger Meldung nach Abs. 5 gebührt der Kinderzuschuss ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch entstehen. Bei verspäteter Meldung gebührt der Anspruch erst mit dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, mit diesem Tag.Bei rechtzeitiger Meldung nach Absatz 5, gebührt der Kinderzuschuss ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch entstehen. Bei verspäteter Meldung gebührt der Anspruch erst mit dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, mit diesem Tag.
(7)Absatz 7Auf die Dauer des gänzlichen Entfalls des Monatsbezuges entfällt auch der Kinderzuschuss.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 6 Abs. 4 und 5 entfällt.Paragraph 6, Absatz 4 und 5 entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 12a Abs. 4 und 5 wird jeweils nach dem Zitat In Paragraph 12 a, Absatz 4 und 5 wird jeweils nach dem Zitat „Z 1.12“ die Wortfolge „oder Z 1.12a“„oder Ziffer eins Punkt 12 a, “, eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Der Punkt am Ende des § 12c Abs. 1 Z 2 wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 und Z 4 angefügt:Der Punkt am Ende des Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 3 und Ziffer 4, angefügt:
auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Der Entfall tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, vollzogen wird;auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Der Entfall tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, vollzogen wird;
auf die Dauer eines Tätigkeitsverbotes gemäß § 220b des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974.“auf die Dauer eines Tätigkeitsverbotes gemäß Paragraph 220 b, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 12c wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 12 c, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Für die Dauer des Entfalls der Bezüge nach Abs. 1 Z 3 gebühren den Angehörigen im Sinne des § 1 Abs. 7 PG 1965 monatliche Geldleistungen in Höhe der Richtsätze gemäß § 293 Abs. 1 lit. b und c ASVG, wenn sie im Fall des Todes der Beamtin oder des Beamten Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf die Bezüge der inhaftierten Beamtin bzw. des inhaftierten Beamten nicht übersteigen; erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer einer Strafhaft der oder des Angehörigen.“Für die Dauer des Entfalls der Bezüge nach Absatz eins, Ziffer 3, gebühren den Angehörigen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 7, PG 1965 monatliche Geldleistungen in Höhe der Richtsätze gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera b und c ASVG, wenn sie im Fall des Todes der Beamtin oder des Beamten Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf die Bezüge der inhaftierten Beamtin bzw. des inhaftierten Beamten nicht übersteigen; erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer einer Strafhaft der oder des Angehörigen.“
7.Novellierungsanordnung 7, An die Stelle der §§ 12e und 12f samt Überschriften treten folgende Bestimmungen:An die Stelle der Paragraphen 12 e und 12f samt Überschriften treten folgende Bestimmungen:
„Bezüge bei Teilbeschäftigung und teilweiser Dienstfreistellung
§ 12e.Paragraph 12 e,
(1)Absatz einsEiner Beamtin oder einem Beamten,
deren oder dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt worden ist, oderderen oder dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 herabgesetzt worden ist, oder
der oder dem unter anteiliger Kürzung der Bezüge eine Dienstfreistellung gemäß § 78a Abs. 1 oder § 78d Abs. 1 Z 2 BDG 1979 gewährt wurde, oderder oder dem unter anteiliger Kürzung der Bezüge eine Dienstfreistellung gemäß Paragraph 78 a, Absatz eins, oder Paragraph 78 d, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 gewährt wurde, oder
die oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt,
gebührt der Monatsbezug in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen.
(2)Absatz 2Der Monatsbezug einer Lehrperson, deren Lehrverpflichtung nach
§ 8 Abs. 2 Z 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, oderParagraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, oder
§ 44 Abs. 1 Z 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, oderParagraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, oder
§ 44 Abs. 1 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296,Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296,
aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person der Lehrperson liegen, herabgesetzt ist, gebührt im Ausmaß von 75%. Ist die Lehrverpflichtung auf ein Ausmaß von mehr als 75% herabgesetzt, gebührt jedoch der Monatsbezug in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Lehrverpflichtung an der vollen Lehrverpflichtung entspricht.
(3)Absatz 3Abweichend von § 6 wird die Verminderung der Bezüge für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahmen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 erfolgen.Abweichend von Paragraph 6, wird die Verminderung der Bezüge für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahmen gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, erfolgen.
(4)Absatz 4Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5 oder 5a, § 59b oder § 60 Abs. 6 bis 8 anzuwenden sind, und die Erzieherzulage sowie – bei Erfüllung der dort genannten Anspruchsvoraussetzungen – auch die Dienstzulage (Lehrzulage) gemäß § 52 Abs. 1 bleiben von den Abs. 1 bis 3 unberührt.Dienstzulagen, auf die Paragraph 58, Absatz 7,, Paragraph 59 a, Absatz 5, oder 5a, Paragraph 59 b, oder Paragraph 60, Absatz 6 bis 8 anzuwenden sind, und die Erzieherzulage sowie – bei Erfüllung der dort genannten Anspruchsvoraussetzungen – auch die Dienstzulage (Lehrzulage) gemäß Paragraph 52, Absatz eins, bleiben von den Absatz eins bis 3 unberührt.
Vertretungsabgeltung
§ 12f.Paragraph 12 f,
(1)Absatz einsHaben Beamte und Beamtinnen mit Vorgesetztenfunktion, die gemäß § 12e Abs. 1 teilbeschäftigt oder teilfreigestellt sind und deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt, eine Zulage oder eine Vergütung als abgegolten gelten, eine ständige Stellvertretung, so gebührt der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter eine Vertretungsabgeltung. Die Vertretungsabgeltung gebührt nicht, wenn die Stellvertreterin oder der Stellvertreter Besoldungsbestandteile bezieht, mit denen alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten.Haben Beamte und Beamtinnen mit Vorgesetztenfunktion, die gemäß Paragraph 12 e, Absatz eins, teilbeschäftigt oder teilfreigestellt sind und deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt, eine Zulage oder eine Vergütung als abgegolten gelten, eine ständige Stellvertretung, so gebührt der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter eine Vertretungsabgeltung. Die Vertretungsabgeltung gebührt nicht, wenn die Stellvertreterin oder der Stellvertreter Besoldungsbestandteile bezieht, mit denen alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten.
(2)Absatz 2Bemessungsbasis der Vertretungsabgeltung sind diejenigen Besoldungsbestandteile, mit denen alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten, die der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter gebührten, hätte sie oder er die Vorgesetztenfunktion inne. Sie gebührt in jenem Prozentausmaß der Bemessungsbasis, um den diese Besoldungsbestandteile bei der Vorgesetzten oder dem Vorgesetzten gemäß § 12e Abs. 1 zu kürzen sind.Bemessungsbasis der Vertretungsabgeltung sind diejenigen Besoldungsbestandteile, mit denen alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten, die der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter gebührten, hätte sie oder er die Vorgesetztenfunktion inne. Sie gebührt in jenem Prozentausmaß der Bemessungsbasis, um den diese Besoldungsbestandteile bei der Vorgesetzten oder dem Vorgesetzten gemäß Paragraph 12 e, Absatz eins, zu kürzen sind.
(3)Absatz 3Mehreren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern gebührt die Vertretungsabgeltung anteilig. § 15 Abs. 5 ist auf die Vertretungsabgeltung sinngemäß anzuwenden. Die Vertretungsabgeltung ruht weiters während eines Zeitraumes, in dem der Monatsbezug der Beamtin oder des Beamten entfällt. Sie ist mit dem jeweiligen Monatsbezug auszuzahlen.“Mehreren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern gebührt die Vertretungsabgeltung anteilig. Paragraph 15, Absatz 5, ist auf die Vertretungsabgeltung sinngemäß anzuwenden. Die Vertretungsabgeltung ruht weiters während eines Zeitraumes, in dem der Monatsbezug der Beamtin oder des Beamten entfällt. Sie ist mit dem jeweiligen Monatsbezug auszuzahlen.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 12g Abs. 2 letzter Satz wird nach der Wortfolge In Paragraph 12 g, Absatz 2, letzter Satz wird nach der Wortfolge „abgesehen von“ die Wortfolge „einem Kinderzuschuss und“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 12g wird folgender § 12h samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 12 g, wird folgender Paragraph 12 h, samt Überschrift eingefügt:
„Ergänzungszulage aus Anlass einer Maßnahme gemäß § 14 Abs. 5 BDG 1979„Ergänzungszulage aus Anlass einer Maßnahme gemäß Paragraph 14, Absatz 5, BDG 1979
§ 12h.Paragraph 12 h,
Wird der Beamtin oder dem Beamten gemäß § 14 Abs. 5 BDG 1979 dauernd ein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, so gebührt ihr oder ihm, wenn der Monatsbezug in der bisherigen Verwendung höher ist als in der neuen Verwendung, eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage. Wird der Beamtin oder dem Beamten gemäß Paragraph 14, Absatz 5, BDG 1979 dauernd ein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, so gebührt ihr oder ihm, wenn der Monatsbezug in der bisherigen Verwendung höher ist als in der neuen Verwendung, eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.
(2)Absatz 2Die Höhe der Ergänzungszulage entspricht dem Unterschied zwischen
dem Monatsbezug, der der Beamtin oder dem Beamten zukommen würde, wäre sie oder er nicht versetzt worden, und
dem nach der Versetzung gebührenden Monatsbezug.
Spätere Vorrückungen sind sowohl beim Monatsbezug gemäß Z 1 als auch bei demjenigen gemäß Z 2 zu berücksichtigen.“Spätere Vorrückungen sind sowohl beim Monatsbezug gemäß Ziffer eins, als auch bei demjenigen gemäß Ziffer 2, zu berücksichtigen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 13c Abs. 1 letzter Satz entfällt.Paragraph 13 c, Absatz eins, letzter Satz entfällt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 13c Abs. 4 wird das Zitat In Paragraph 13 c, Absatz 4, wird das Zitat „gemäß den §§ 19, 20b oder 20c“„gemäß den Paragraphen 19,, 20b oder 20c“ durch das Zitat „gemäß §§ 12f Abs. 2, 19, 20b oder 20c“„gemäß Paragraphen 12 f, Absatz 2,, 19, 20b oder 20c“ ersetzt.
11a.Novellierungsanordnung 11a, § 20c Abs. 3 lautet:Paragraph 20 c, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder gemäß § 13 BDG 1979 oder gemäß § 99 RStDG in den Ruhestand übertritt oder gemäß § 15 oder § 15a (nicht jedoch in Verbindung mit den §§ 236b oder 236d) BDG 1979 oder gemäß § 87 Abs. 1 (nicht jedoch in Verbindung mit den §§ 166d oder § 166h) RStDG in den Ruhestand versetzt wird und beim Ausscheiden aus dem Dienststand eine Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aufweist. In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt des Übertritts oder der Versetzung in den Ruhestand entspricht, zugrunde zu legen.“Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder gemäß Paragraph 13, BDG 1979 oder gemäß Paragraph 99, RStDG in den Ruhestand übertritt oder gemäß Paragraph 15, oder Paragraph 15 a, (nicht jedoch in Verbindung mit den Paragraphen 236 b, oder 236d) BDG 1979 oder gemäß Paragraph 87, Absatz eins, (nicht jedoch in Verbindung mit den Paragraphen 166 d, oder Paragraph 166 h,) RStDG in den Ruhestand versetzt wird und beim Ausscheiden aus dem Dienststand eine Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aufweist. In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt des Übertritts oder der Versetzung in den Ruhestand entspricht, zugrunde zu legen.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 21a Z 8 tritt an die Stelle der lit. a bis e die Wortfolge In Paragraph 21 a, Ziffer 8, tritt an die Stelle der Litera a bis e die Wortfolge „Kind, Wahl-, Pflege- oder Stiefkind“.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 21a Z 8 und § 21d Z 2 wird jeweils das Wort In Paragraph 21 a, Ziffer 8 und Paragraph 21 d, Ziffer 2, wird jeweils das Wort „Kinderzulage“ durch „Kinderzuschuss“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 21g Abs. 4 wird folgender Schlusssatz angefügt:Dem Paragraph 21 g, Absatz 4, wird folgender Schlusssatz angefügt:
„Die Pauschalbeträge nach Z 1 ändern sich jährlich zum 1. Jänner in dem Maß, in dem sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder dem an seine Stelle tretenden Index der Durchschnitt der Indexzahlen für die Monate Oktober des vorvergangenen Jahres bis September des vergangenen Jahres gegenüber dem Durchschnitt der Indexzahlen für den jeweils davor liegenden zwölfmonatigen Vergleichszeitraum ändert. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat die neuen Beträge und den Zeitpunkt, in dem diese wirksam werden, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“„Die Pauschalbeträge nach Ziffer eins, ändern sich jährlich zum 1. Jänner in dem Maß, in dem sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder dem an seine Stelle tretenden Index der Durchschnitt der Indexzahlen für die Monate Oktober des vorvergangenen Jahres bis September des vergangenen Jahres gegenüber dem Durchschnitt der Indexzahlen für den jeweils davor liegenden zwölfmonatigen Vergleichszeitraum ändert. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat die neuen Beträge und den Zeitpunkt, in dem diese wirksam werden, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 22 Abs. 9a Z 3 lautet:Paragraph 22, Absatz 9 a, Ziffer 3, lautet:
Im Fall der Berücksichtigung der Zeit eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nach § 75a Abs. 2 Z 2 BDG 1979 ist abweichend von Z 2 lit. a ab dem dem Antrag auf Berücksichtigung folgenden Monatsersten derjenige Monatsbezug für die Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages maßgebend, der dem Beamten nach den §§ 141, 141a, 145b, 152b oder 152c BDG 1979 im Fall einer von ihm nicht zu vertretenden Abberufung von seinem Arbeitsplatz gebühren würde.“Im Fall der Berücksichtigung der Zeit eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nach Paragraph 75 a, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 ist abweichend von Ziffer 2, Litera a, ab dem dem Antrag auf Berücksichtigung folgenden Monatsersten derjenige Monatsbezug für die Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages maßgebend, der dem Beamten nach den Paragraphen 141,, 141a, 145b, 152b oder 152c BDG 1979 im Fall einer von ihm nicht zu vertretenden Abberufung von seinem Arbeitsplatz gebühren würde.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 27 Abs. 2a entfällt die Wortfolge In Paragraph 27, Absatz 2 a, entfällt die Wortfolge „und § 136b BDG 1979“„und Paragraph 136 b, BDG 1979“.
17.Novellierungsanordnung 17, Die Tabelle in § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 28, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
17a.Novellierungsanordnung 17a, Dem § 28 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3An die Stelle der in Abs. 1 vorgesehenen Beträge treten bei Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe A 1, die das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung ausschließlich gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllen, folgende Beträge:An die Stelle der in Absatz eins, vorgesehenen Beträge treten bei Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe A 1, die das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung ausschließlich gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllen, folgende Beträge:
17b.Novellierungsanordnung 17b, Die Tabelle in § 30 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 30, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
17c.Novellierungsanordnung 17c, § 31 Abs. 2 lautet:Paragraph 31, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Das Fixgehalt beträgt für Beamte
in der Funktionsgruppe 7
für die ersten fünf Jahre
8 116,1 €,
ab dem sechsten Jahr
8 601,4 €,
in der Funktionsgruppe 8
für die ersten fünf Jahre
8 691,2 €,
ab dem sechsten Jahr
9 176,5 €,
in der Funktionsgruppe 9
für die ersten fünf Jahre
9 176,5 €,
ab dem sechsten Jahr
9 851,1 €.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 30 Abs. 4a und 4b lautet:Paragraph 30, Absatz 4 a und 4b lautet:
„(4a)Absatz 4 aBeamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 können bis 31. März 2012 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 können bis 31. März 2012 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Absatz 4, für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.
(4b)Absatz 4 bHat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Absatz 4 a, abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 36 Abs. 2 Z 1, § 77 Abs. 7 und § 94 Abs. 2 Z 1 entfällt jeweils die Wortfolge In Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 77, Absatz 7 und Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt jeweils die Wortfolge „der Kinderzulage und“.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 36b Abs. 2 Z 1 entfällt die Wortfolge In Paragraph 36 b, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „mit Ausnahme der Kinderzulage und“.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 40 Abs. 3 wird nach dem Zitat In Paragraph 40, Absatz 3, wird nach dem Zitat „Z 1.12“ die Wortfolge „oder Z 1.12a“„oder Ziffer eins Punkt 12 a, “, eingefügt.
21a.Novellierungsanordnung 21a, In § 40a Abs. 1 wird dIn Paragraph 40 a, Absatz eins, wird der Betrag „96,4 €“ durch den Betrag „99,2 €“ ersetzt.
21b.Novellierungsanordnung 21b, In § 40b Abs. 2 werden ersetzt:In Paragraph 40 b, Absatz 2, werden ersetzt:
a) in Z 1 lit. a) der Betrag a) in Ziffer eins, Litera a,) der Betrag „9,8 €“ durch den Betrag „10,1 €“,
b) in Z 1 lit. b) der Betrag b) in Ziffer eins, Litera b,) der Betrag „19,6 €“ durch den Betrag „20,2 €“,
c) in Z 2 der Betrag c) in Ziffer 2, der Betrag „165,7 €“ durch den Betrag „170,6 €“,
d) in Z 3 der Betrag d) in Ziffer 3, der Betrag „282,5 €“ durch den Betrag „290,8 €“,
e) in Z 4 der Betrag e) in Ziffer 4, der Betrag „389,8 €“ durch den Betrag „401,3 €“,
f) in Z 5 der Betrag f) in Ziffer 5, der Betrag „365,3 €“ durch den Betrag „376,1 €“ und
g) in Z 6 der Betrag g) in Ziffer 6, der Betrag „306,9 €“ durch den Betrag „316,0 €“.
21c.Novellierungsanordnung 21c, In § 40c Abs. 1 wird der Betrag In Paragraph 40 c, Absatz eins, wird der Betrag „360,3 €“ durch den Betrag „370,9 €“ und der Betrag „492,5 €“ durch den Betrag „507,0 €“ ersetzt.
21d.Novellierungsanordnung 21d, Die Tabelle in § 48 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 48, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
21e.Novellierungsanordnung 21e, Die Tabelle in § 48a Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 48 a, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
21f.Novellierungsanordnung 21f, In § 50 Abs. 4 wird der Betrag In Paragraph 50, Absatz 4, wird der Betrag „687,6 €“ durch den Betrag „707,9 €“ ersetzt.
21g.Novellierungsanordnung 21g, In § 52 Abs. 1 wird der Betrag In Paragraph 52, Absatz eins, wird der Betrag „369,6 €“ durch den Betrag „380,5 €“ ersetzt.
21h.Novellierungsanordnung 21h, In § 53b Abs. 1 wird der Betrag In Paragraph 53 b, Absatz eins, wird der Betrag „360,3 €“ durch den Betrag „370,9 €“ und der der Betrag „492,5 €“ durch den Betrag „507,0 €“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 54 Abs. 3 entfällt die Wortfolge In Paragraph 54, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „einschließlich allfälliger Kinderzulagen“.
22a.Novellierungsanordnung 22a, Die Tabelle in § 55 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 55, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
22b.Novellierungsanordnung 22b, § 57 Abs. 2 lautet:Paragraph 57, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Dienstzulage beträgt
für Leiter der Verwendungsgruppe L PH
für Leiter der Verwendungsgruppe L 1
für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 2
für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1
für Leiter der Verwendungsgruppe L 3
“
22c.Novellierungsanordnung 22c, In § 58 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag In Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Betrag „606,5 €“ durch den Betrag „624,4 €“ ersetzt.
22d.Novellierungsanordnung 22d, In § 58 Abs. 4 wird der Betrag In Paragraph 58, Absatz 4, wird der Betrag „73,2 €“ durch den Betrag „75,4 €“ und der Betrag „134,1 €“ durch den Betrag „138,1 €“ ersetzt.
22e.Novellierungsanordnung 22e, § 58 Abs. 6 lautet:Paragraph 58, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Die im Abs. 5 angeführte Dienstzulage beträgtDie im Absatz 5, angeführte Dienstzulage beträgt
In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 1 genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Schulen und bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 41,5 €. In der Verwendungsgruppe L 2b 1 erhöht sich die im ersten Satz angeführte Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 12,4 €.“In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den im Absatz 5, Ziffer eins, genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Schulen und bei den im Absatz 5, Ziffer 3, genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 41,5 €. In der Verwendungsgruppe L 2b 1 erhöht sich die im ersten Satz angeführte Dienstzulage bei den im Absatz 5, Ziffer 3, genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 12,4 €.“
22f.Novellierungsanordnung 22f, In § 59 Abs. 2 wird der Betrag In Paragraph 59, Absatz 2, wird der Betrag „541,9 €“ durch den Betrag „557,9 €“ ersetzt.
22g.Novellierungsanordnung 22g, In § 59a Abs. 1 werden ersetzt:In Paragraph 59 a, Absatz eins, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag a) in Ziffer eins, der Betrag „81,3 €“ durch den Betrag „83,7 €“ und
b) in Z 2 der Betrag b) in Ziffer 2, der Betrag „123,2 €“ durch den Betrag „126,8 €“.
22h.Novellierungsanordnung 22h, In § 59a Abs. 2 wird der Betrag In Paragraph 59 a, Absatz 2, wird der Betrag „81,3 €“ durch den Betrag „83,7 €“ ersetzt.
22i.Novellierungsanordnung 22i, In § 59a Abs. 2a wird der Betrag In Paragraph 59 a, Absatz 2 a, wird der Betrag „17,7 €“ durch den Betrag „18,2 €“ ersetzt.
22j.Novellierungsanordnung 22j, In § 59a Abs. 3 wird der Betrag In Paragraph 59 a, Absatz 3, wird der Betrag „123,2 €“ durch den Betrag „126,8 €“ ersetzt.
22k.Novellierungsanordnung 22k, In § 59a Abs. 5a Z 2 wird der Betrag In Paragraph 59 a, Absatz 5 a, Ziffer 2, wird der Betrag „97,9 €“ durch den Betrag „100,8 €“ ersetzt.
22l.Novellierungsanordnung 22l, In § 59b Abs. 1 werden ersetzt:In Paragraph 59 b, Absatz eins, werden ersetzt:
a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag a) in Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, Litera a, der Betrag „57,9 €“ durch den Betrag „59,6 €“,
b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b, Z 2 lit. c und Z 3 lit. b der Betrag b) in Ziffer eins, Litera b,, Ziffer 2, Litera b,, Ziffer 2, Litera c und Ziffer 3, Litera b, der Betrag „72,1 €“ durch den Betrag „74,2 €“,
c) in Z 1 lit. c und Z 2 lit. d der Betrag c) in Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, Litera d, der Betrag „86,8 €“ durch den Betrag „89,4 €“ und
d) in Z 4 der Betrag d) in Ziffer 4, der Betrag „29,2 €“ durch den Betrag „30,1 €“.
22m.Novellierungsanordnung 22m, In § 59b Abs. 2 werden ersetzt:In Paragraph 59 b, Absatz 2, werden ersetzt:
a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag a) in Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, Litera a, der Betrag „57,9 €“ durch den Betrag „59,6 €“,
b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b der Betrag b) in Ziffer eins, Litera b,, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 3, Litera b, der Betrag „72,1 €“ durch den Betrag „74,2 €“,
c) in Z 1 lit. c und Z 3 lit. c der Betrag c) in Ziffer eins, Litera c und Ziffer 3, Litera c, der Betrag „79,8 €“ durch den Betrag „82,2 €“,
d) in Z 4 der Betrag d) in Ziffer 4, der Betrag „56,8 €“ durch den Betrag „58,5 €“ und
e) in Z 5 der Betrag e) in Ziffer 5, der Betrag „28,7 €“ durch den Betrag „29,5 €“.
22n.Novellierungsanordnung 22n, In § 59b Abs. 3 wird in Z 1 der Betrag In Paragraph 59 b, Absatz 3, wird in Ziffer eins, der Betrag „86,8 €“ durch den Betrag „89,4 €“ und in Z 2 der Betrag und in Ziffer 2, der Betrag „101,8 €“ durch den Betrag „104,8 €“ ersetzt.
22o.Novellierungsanordnung 22o, In § 59b Abs. 4 wird der Betrag In Paragraph 59 b, Absatz 4, wird der Betrag „113,4 €“ durch den Betrag „116,7 €“ ersetzt.
22p.Novellierungsanordnung 22p, In § 59b Abs. 5 wird der Betrag In Paragraph 59 b, Absatz 5, wird der Betrag „37,1 €“ durch den Betrag „38,2 €“ ersetzt.
22q.Novellierungsanordnung 22q, In § 59b Abs. 6 wird der Betrag In Paragraph 59 b, Absatz 6, wird der Betrag „113,4 €“ durch den Betrag „116,7 €“ ersetzt.
22r.Novellierungsanordnung 22r, Die Tabelle in § 60 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 60, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
22s.Novellierungsanordnung 22s, In § 60 Abs. 3 wird der Betrag In Paragraph 60, Absatz 3, wird der Betrag „47,9 €“ durch den Betrag „49,3 €“ und der Betrag „40,3 €“ durch den Betrag „41,5 €“ ersetzt.
22t.Novellierungsanordnung 22t, In § 60 Abs 4 wird der Betrag In Paragraph 60, Absatz 4, wird der Betrag „14,3 €“ durch den Betrag „14,7 €“ und der Betrag „12,0 €“ durch den Betrag „12,4 €“ ersetzt.
22u.Novellierungsanordnung 22u, Die Tabelle in § 60a Abs. 2 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 60 a, Absatz 2, erhält folgende Fassung:
22v.Novellierungsanordnung 22v, In § 61 Abs. 8 werden ersetzt:In Paragraph 61, Absatz 8, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag a) in Ziffer eins, der Betrag „32,4 €“ durch den Betrag „33,4 €“,
b) in Z 2 der Betrag b) in Ziffer 2, der Betrag „28,0 €“ durch den Betrag „28,8 €“ und
c) im letzten Satz der Betrag „28,6 €“ durch den Betrag „29,4 €“ und der Betrag „24,4 €“ durch den Betrag „25,1 €“.
22w.Novellierungsanordnung 22w, In § 61a Abs. 1 werden ersetzt:In Paragraph 61 a, Absatz eins, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag a) in Ziffer eins, der Betrag „177,7 €“ durch den Betrag „182,9 €“ und
b) in Z 2 der Betrag b) in Ziffer 2, der Betrag „155,4 €“ durch den Betrag „160,0 €“.
22x.Novellierungsanordnung 22x, In § 61b Abs. 1 werden ersetzt:In Paragraph 61 b, Absatz eins, werden ersetzt:
a) in Z 1 lit. a der Betrag a) in Ziffer eins, Litera a, der Betrag „142,1 €“ durch den Betrag „146,3 €“,
b) in Z 1 lit. b der Betrag b) in Ziffer eins, Litera b, der Betrag „119,9 €“ durch den Betrag „123,4 €“,
c) in Z 2 lit. a der Betrag c) in Ziffer 2, Litera a, der Betrag „111,0 €“ durch den Betrag „114,3, €“,
d) in Z 2 lit. b der Betrag d) in Ziffer 2, Litera b, der Betrag „97,7 €“ durch den Betrag „100,6 €“,
e) in Z 3 lit. a der Betrag e) in Ziffer 3, Litera a, der Betrag „97,7 €“ durch den Betrag „100,6 €“,
f) in Z 3 lit. b der Betrag f) in Ziffer 3, Litera b, der Betrag „79,9 €“ durch den Betrag „82,3 €“,
g) in Z 4 lit. a der Betrag g) in Ziffer 4, Litera a, der Betrag „48,8 €“ durch den Betrag „50,2 €“ und
h) in Z 4 lit. b der Betrag h) in Ziffer 4, Litera b, der Betrag „39,9 €“ durch den Betrag „41,1 €“.
22y.Novellierungsanordnung 22y, In § 61c Abs. 1 werden ersetzt:In Paragraph 61 c, Absatz eins, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag a) in Ziffer eins, der Betrag „79,8 €“ durch den Betrag „82,2 €“,
b) in Z 2 der Betrag b) in Ziffer 2, der Betrag „79,8 €“ durch den Betrag „82,2 € und
c) in Z 3 der Betrag c) in Ziffer 3, der Betrag „133,2 €“ durch den Betrag „137,1 €.
22z.Novellierungsanordnung 22z, In § 61d Abs. 1 wird der Betrag In Paragraph 61 d, Absatz eins, wird der Betrag „48,8 €“ durch den Betrag „50,2 €“ ersetzt.
22aa.Novellierungsanordnung 22aa, In § 61e Abs. 1 werden ersetzt:In Paragraph 61 e, Absatz eins, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag a) in Ziffer eins, der Betrag „133,2 €“ durch den Betrag „137,1 €“,
b) in Z 2 der Betrag b) in Ziffer 2, der Betrag „48,8 €“ durch den Betrag „50,2 €“ und
c) in Z 3 der Betrag c) in Ziffer 3, der Betrag „97,7 €“ durch den Betrag „100,6 €“.
22ab.Novellierungsanordnung 22ab, In § 61e Abs. 2 werden ersetzt:In Paragraph 61 e, Absatz 2, werden ersetzt:
a) in Z 1 lit. a der Betrag a) in Ziffer eins, Litera a, der Betrag „168,7 €“ durch den Betrag „173,7 €“,
b) in Z 1 lit. b der Betrag b) in Ziffer eins, Litera b, der Betrag „151,0 €“ durch den Betrag „155,5 €“,
c) in Z 2 lit. f der Betrag c) in Ziffer 2, Litera f, der Betrag „133,2 €“ durch den Betrag „137,1 €“ und der Betrag „115,3 €“ durch den Betrag „118,7 €“,
d) in Z 3 lit. c der Betrag d) in Ziffer 3, Litera c, der Betrag „111,0 €“ durch den Betrag „114,3 €“ und der Betrag „97,7 €“ durch den Betrag „100,6 €“ und
e) in Z 4 der Betrag e) in Ziffer 4, der Betrag „111,0 €“ durch den Betrag „114,3 €“ und der Betrag „97,7 €“ durch den Betrag „100,6 €“.
22ac.Novellierungsanordnung 22ac, In § 62 Abs. 2 werden ersetzt:In Paragraph 62, Absatz 2, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betraga) in Ziffer eins, der Betrag „10,2 €“ durch den Betrag „10,5 €“,
b) in Z 2 der Betrag b) in Ziffer 2, der Betrag „14,8 €“ durch den Betrag „15,2 €“,
c) in Z 3 der Betrag c) in Ziffer 3, der Betrag „19,5 €“ durch den Betrag „20,1 €“ und
d) in Z 4 der Betrag d) in Ziffer 4, der Betrag „21,6 €“ durch den Betrag „22,2 €“.
22ad.Novellierungsanordnung 22ad, In § 63b Abs. 1 werden ersetzt:In Paragraph 63 b, Absatz eins, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag a) in Ziffer eins, der Betrag „194,9 €“ durch den Betrag „200,6 €“ und
b) in Z 2 der Betrag b) in Ziffer 2, der Betrag „169,8 €“ durch den Betrag „174,8 €“.
22ae.Novellierungsanordnung 22ae, In § 63b Abs. 5 werden ersetzt:In Paragraph 63 b, Absatz 5, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag a) in Ziffer eins, der Betrag „25,0 €“ durch den Betrag „25,7 €“ und
b) in Z 2 der Betrag b) in Ziffer 2, der Betrag „21,8 €“ durch den Betrag „22,4 €“.
22af.Novellierungsanordnung 22af, Die Tabelle in § 65 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 65, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
22ag.Novellierungsanordnung 22ag, Die Tabelle in § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 72, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
22ah.Novellierungsanordnung 22ah, Die Tabelle in § 74 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 74, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
23.Novellierungsanordnung 23, § 74 Abs. 4a und 4b lautet:Paragraph 74, Absatz 4 a und 4b lautet:
„(4a)Absatz 4 aBeamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 können bis 31. März 2012 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 können bis 31. März 2012 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Absatz 4, für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.
(4b)Absatz 4 bHat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Absatz 4 a, abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“
23a.Novellierungsanordnung 23a, In § 74a Abs. 1 wird der Betrag In Paragraph 74 a, Absatz eins, wird der Betrag „7 902,7 €“ durch den Betrag „8 116,1 €“ und der Betrag „8 375,9 €“ durch den Betrag „8 601,4 €“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 77a Abs. 2 Z 1 entfällt die Wortfolge In Paragraph 77 a, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „- mit Ausnahme der Kinderzulage -“.
24a.Novellierungsanordnung 24a, Die Tabelle in § 81 Abs. 2 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 81, Absatz 2, erhält folgende Fassung:
25.Novellierungsanordnung 25, Nach § 82 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:Nach Paragraph 82, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:
„(6a)Absatz 6 aErfolgt eine dienstliche Verwendung bei gleichzeitiger vorübergehender Einschränkung der Exekutivdienstfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls, gebührt für die während der Dauer dieser vorübergehenden Einschränkung ausgeübte Verwendung die Vergütung nach Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 jedenfalls in der Höhe, die dem Beamten oder der Beamtin für die Verwendung vor dem Dienstunfall gebührt hat.“Erfolgt eine dienstliche Verwendung bei gleichzeitiger vorübergehender Einschränkung der Exekutivdienstfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls, gebührt für die während der Dauer dieser vorübergehenden Einschränkung ausgeübte Verwendung die Vergütung nach Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, jedenfalls in der Höhe, die dem Beamten oder der Beamtin für die Verwendung vor dem Dienstunfall gebührt hat.“
25a.Novellierungsanordnung 25a, In § 83 Abs. 1 wird der Betrag In Paragraph 83, Absatz eins, wird der Betrag „100,5 €“ durch den Betrag „103,5 €“ ersetzt.
25b.Novellierungsanordnung 25b, Die Tabelle in § 85 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 85, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
25c.Novellierungsanordnung 25c, § 83a Abs. 2 entfällt.Paragraph 83 a, Absatz 2, entfällt.
25d.Novellierungsanordnung 25d, In § 83a Abs. 3 wird die Wendung In Paragraph 83 a, Absatz 3, wird die Wendung „im Sinne der Abs. 1 und 2“„im Sinne der Absatz eins und 2“ jeweils durch die Wendung „im Sinne des Abs. 1“„im Sinne des Absatz eins “, ersetzt.
25e.Novellierungsanordnung 25e, § 87 Abs. 2 lautet:Paragraph 87, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen
in der Funktionsgruppe 7
für die ersten fünf Jahre
8 116,1 €,
ab dem sechsten Jahr
8 601,4 €,
in der Funktionsgruppe 8
für die ersten fünf Jahre
8 691,2 €,
ab dem sechsten Jahr
9 176,5 €,
in der Funktionsgruppe 9
für die ersten fünf Jahre
9 176,5 €,
ab dem sechsten Jahr
9 851,1 €.“
25f.Novellierungsanordnung 25f, Die Tabelle in § 89 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 89, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
25g.Novellierungsanordnung 25g, Die Tabelle in § 91 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 91, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
26.Novellierungsanordnung 26, § 91 Abs. 4a und 4b lautet:Paragraph 91, Absatz 4 a und 4b lautet:
„(4a)Absatz 4 aBeamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 können bis 31. März 2012 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 können bis 31. März 2012 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Absatz 4, für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.
(4b)Absatz 4 bHat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Absatz 4 a, abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“
27.Novellierungsanordnung 27, In § 94a Abs. 2 Z 1 lit. a entfällt die Wortfolge In Paragraph 94 a, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, entfällt die Wortfolge „mit Ausnahme der Kinderzulage“.
27a.Novellierungsanordnung 27a, In § 98 Abs. 2 wird in Z 1 der Betrag In Paragraph 98, Absatz 2, wird in Ziffer eins, der Betrag „96,4 €“ durch den Betrag „99,2 €“ und in Z 2 der Betrag und in Ziffer 2, der Betrag „48,7 €“ durch den Betrag „50,1 €“ ersetzt.
27b.Novellierungsanordnung 27b, In § 101 Abs. 2 werden ersetzt:In Paragraph 101, Absatz 2, werden ersetzt:
a) in Z 2 der Betrag a) in Ziffer 2, der Betrag „68,1 €“ durch den Betrag „70,1 €“,
b) in Z 3 der Betrag b) in Ziffer 3, der Betrag „185,1 €“ durch den Betrag „190,6 €“,
c) in Z 4 der Betrag c) in Ziffer 4, der Betrag „292,4 €“ durch den Betrag „301,0 €“,
d) in Z 5 der Betrag d) in Ziffer 5, der Betrag „224,1 €“ durch den Betrag „230,7 €“ und
e) in Z 6 der Betrag e) in Ziffer 6, der Betrag „165,7 €“ durch den Betrag „170,6 €“.
27c.Novellierungsanordnung 27c, In § 101a Abs. 5 wird der Betrag In Paragraph 101 a, Absatz 5, wird der Betrag „118,7 €“ durch den Betrag „122,2 €“ und der Betrag „237,4 €“ durch den Betrag „244,4 €“ ersetzt.
27d.Novellierungsanordnung 27d, Die Tabelle in § 109 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 109, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
27e.Novellierungsanordnung 27e, In § 111 Abs. 2 werden ersetzt:In Paragraph 111, Absatz 2, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag a) in Ziffer eins, der Betrag „202,9 €“ durch den Betrag „208,9 €“,
b) in Z 2 der Betrag b) in Ziffer 2, der Betrag „261,1 €“ durch den Betrag „268,8 €“ und
c) in Z 3 der Betrag c) in Ziffer 3, der Betrag „318,9 €“ durch den Betrag „328,3 €“.
27f.Novellierungsanordnung 27f, In § 112 Abs. 1 wird in Z 1 der Betrag In Paragraph 112, Absatz eins, wird in Ziffer eins, der Betrag „149,6 €“ durch den Betrag „154,0 €“ und in Z 2 der Betrag und in Ziffer 2, der Betrag „170,3 €“ durch den Betrag „175,3 €“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, Die Überschrift zu § 112a lautet:Die Überschrift zu Paragraph 112 a, lautet:
„Haushaltszulage, Kinderzulage und Kinderzuschuss“
29.Novellierungsanordnung 29, § 112a Abs. 2 lautet:Paragraph 112 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Wenn die Voraussetzungen nach wie vor gegeben sind, gelten Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage ab 1. Mai 1995 als Ansprüche auf Kinderzulage und ab 1. Jänner 2012 als Ansprüche auf Kinderzuschuss.“
30.Novellierungsanordnung 30, § 112a Abs. 3 wird aufgehoben.Paragraph 112 a, Absatz 3, wird aufgehoben.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 113g Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 6 entfällt jeweils der Klammerausdruck In Paragraph 113 g, Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Absatz 6, entfällt jeweils der Klammerausdruck "(mit Ausnahme der Kinderzulage)“.
31a.Novellierungsanordnung 31a, § 114 Abs. 2 Z 1 bis 5 lautet:Paragraph 114, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 lautet:
Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Wachebeamte und Berufsoffiziere
in den Verwendungsgruppen E und D
in den Verwendungsgruppen A, H 1, B, W 1, H 2, C und W 2
Beamte in handwerklicher Verwendung
Beamte des Schulaufsichtsdienstes
31b.Novellierungsanordnung 31b, In § 114 Abs. 3 wird der Betrag In Paragraph 114, Absatz 3, wird der Betrag „344,1 €“ durch den Betrag „354,3 €“ ersetzt.
31c.Novellierungsanordnung 31c, In § 115 Abs. 1 wird der Betrag In Paragraph 115, Absatz eins, wird der Betrag „45,5 €“ durch den Betrag „46,8 €“ ersetzt.
31d.Novellierungsanordnung 31d, Die Tabelle in § 117a Abs. 2 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 117 a, Absatz 2, erhält folgende Fassung:
31e.Novellierungsanordnung 31e, Die Tabelle in § 117c Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 117 c, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
31f.Novellierungsanordnung 31f, In § 117c Abs. 3 wird der Betrag In Paragraph 117 c, Absatz 3, wird der Betrag „82,8 €“ durch den Betrag „85,2 €“ ersetzt.
31g.Novellierungsanordnung 31g, Die Tabelle in § 118 Abs. 3 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 118, Absatz 3, erhält folgende Fassung:
31h.Novellierungsanordnung 31h, Die Tabelle in § 118 Abs. 4 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 118, Absatz 4, erhält folgende Fassung:
31i.Novellierungsanordnung 31i, Die Tabelle in § 118 Abs. 5 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 118, Absatz 5, erhält folgende Fassung:
31j.Novellierungsanordnung 31j, In § 120 Abs. 1 wird der Betrag In Paragraph 120, Absatz eins, wird der Betrag „150,4 €“ durch den Betrag „154,8 €“ und der Betrag „191,0 €“ durch den Betrag „196,6 €“ ersetzt.
31k.Novellierungsanordnung 31k, In § 123 Abs. 2 werden ersetzt:In Paragraph 123, Absatz 2, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag a) in Ziffer eins, der Betrag „51,8 €“ durch den Betrag „53,3 €“,
b) in Z 2 und Z 3 lit. a der Betrag b) in Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera a, der Betrag „136,0 €“ durch den Betrag „140,0 €“ und
c) in Z 3 lit. b der Betrag c) in Ziffer 3, Litera b, der Betrag „163,2 €“ durch den Betrag „168,0 €“.
31l.Novellierungsanordnung 31l, In § 124 Abs. 2 werden ersetzt:In Paragraph 124, Absatz 2, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag a) in Ziffer eins, der Betrag „202,9 €“ durch den Betrag „208,9 €“,
b) in Z 2 der Betrag b) in Ziffer 2, der Betrag „261,1 €“ durch den Betrag „268,8 €“ und
c) in Z 3 der Betrag c) in Ziffer 3, der Betrag „318,9 €“ durch den Betrag „328,3 €“.
31m.Novellierungsanordnung 31m, In § 130 wird der Betrag In Paragraph 130, wird der Betrag „71,6 €“ durch den Betrag „73,7 €“ ersetzt.
31n.Novellierungsanordnung 31n, In § 131 Abs. 1 wird der Betrag In Paragraph 131, Absatz eins, wird der Betrag „217,7 €“ durch den Betrag „224,1 €“ ersetzt.
31o.Novellierungsanordnung 31o, In § 131 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag In Paragraph 131, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Betrag „48,7 €“ durch den Betrag „50,1 €“ ersetzt.
31p.Novellierungsanordnung 31p, § 140 Abs. 1 lautet:Paragraph 140, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDem Wachebeamten gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 30,2 € und im definitiven Dienstverhältnis
“
31q.Novellierungsanordnung 31q, In § 140 Abs. 3 wird der Betrag In Paragraph 140, Absatz 3, wird der Betrag „128,4 €“ durch den Betrag „132,2 €“ ersetzt.
31r.Novellierungsanordnung 31r, In § 141 werden ersetzt:In Paragraph 141, werden ersetzt:
a) der Betrag „103,1 €“ durch den Betrag „106,1 €“ und
b) der Betrag „122,3 €“ durch den Betrag „125,9 €“.
31s.Novellierungsanordnung 31s, In § 142 Abs. 1 wird der Betrag In Paragraph 142, Absatz eins, wird der Betrag „57,9 €“ durch den Betrag „59,6 €“ ersetzt.
31t.Novellierungsanordnung 31t, Die Tabelle in § 143 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 143, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
31u.Novellierungsanordnung 31u, Die Tabelle in § 150 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 150, erhält folgende Fassung:
31v.Novellierungsanordnung 31v, In § 151 Abs. 1 werden ersetzt:In Paragraph 151, Absatz eins, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag a) in Ziffer eins, der Betrag „115,8 €“ durch den Betrag „119,2 €“,
b) in Z 2 der Betrag b) in Ziffer 2, der Betrag „87,5 €“ durch den Betrag „90,1 €“ und
c) in Z 3 der Betrag c) in Ziffer 3, der Betrag „58,1 €“ durch den Betrag „59,8 €“.
31w.Novellierungsanordnung 31w, In § 152 Abs. 1 wird der Betrag In Paragraph 152, Absatz eins, wird der Betrag „96,4 €“ durch den Betrag „99,2 €“ ersetzt.
31x.Novellierungsanordnung 31x, In § 153 Abs. 2 wird in Z 1 der Betrag In Paragraph 153, Absatz 2, wird in Ziffer eins, der Betrag „224,1 €“ durch den Betrag „230,7 €“ und in Z 2 der Betrag und in Ziffer 2, der Betrag „165,7 €“ durch den Betrag „170,6 €“ ersetzt.
31y.Novellierungsanordnung 31y, Die Tabelle in § 165 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 165, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
31z.Novellierungsanordnung 31z, In § 165 Abs. 3 wird der Betrag In Paragraph 165, Absatz 3, wird der Betrag „138,7 €“ durch den Betrag „142,8 €“ und der Betrag „277,3 €“ durch den Betrag „285,5 €“ ersetzt.
31aa.Novellierungsanordnung 31aa, In § 165 Abs. 4 wird der Betrag In Paragraph 165, Absatz 4, wird der Betrag „162,7 €“ durch den Betrag „167,5 €“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, § 175 Abs. 67 Z 4 lautet:Paragraph 175, Absatz 67, Ziffer 4, lautet:
§ 61 Abs. 8 in der Fassung des Art. 122 Z 39 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 mit 1. September 2011,“Paragraph 61, Absatz 8, in der Fassung des Artikel 122, Ziffer 39, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, mit 1. September 2011,“
33.Novellierungsanordnung 33, Dem § 175 werden folgende Abs. 68 bis 70 angefügt:Dem Paragraph 175, werden folgende Absatz 68 bis 70 angefügt:
„(68)Absatz 68In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, treten in Kraft:
§ 3 Abs. 2, § 4 samt Überschrift, § 12a Abs. 4 und 5, § 12c Abs. 1 und 6, § 12e, § 12f, § 12g Abs. 2, § 12h samt Überschrift, § 13c Abs. 1 und 4, § 20c Abs. 3, § 21a Z 8, § 21d Z 2, 21g Abs. 4, § 22 Abs. 9a, § 28 Abs. 3, § 36 Abs. 2 Z 1 und 2, § 36b Abs. 2, § 40 Abs. 3, § 54 Abs. 3, § 77 Abs. 7, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, samt Überschrift, Paragraph 12 a, Absatz 4 und 5, Paragraph 12 c, Absatz eins und 6, Paragraph 12 e,, Paragraph 12 f,, Paragraph 12 g, Absatz 2,, Paragraph 12 h, samt Überschrift, Paragraph 13 c, Absatz eins und 4, Paragraph 20 c, Absatz 3,, Paragraph 21 a, Ziffer 8,, Paragraph 21 d, Ziffer 2,, 21g Absatz 4,, Paragraph 22, Absatz 9 a,, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, und 2, Paragraph 36 b, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz 3,, Paragraph 54, Absatz 3,, Paragraph 77, Absatz 7,, § 82 Abs. 6a, § 83a Abs. 3, Paragraph 82, Absatz 6 a,, Paragraph 83 a, Absatz 3,, § 94a Abs. 2 und § 113g Abs. 2 und 6, sowie die Aufhebung des § 6 Abs. 4 und 5 und § 83a Abs. 2 mit 1. Jänner 2012,Paragraph 94 a, Absatz 2 und Paragraph 113 g, Absatz 2 und 6, sowie die Aufhebung des Paragraph 6, Absatz 4 und 5 und Paragraph 83 a, Absatz 2, mit 1. Jänner 2012,
§ 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2, § 40c Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 52 Abs. 1, § 53b Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 2, 4 und 6, § 59 Abs. 2, § 59a, § 59b, § 60 Abs. 1, 3 und 4, § 60a Abs. 2, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 1, § 61b Abs. 1, § 61c Abs. 1, § 61d Abs. 1, § 61e Abs. 1 und 2, § 62 Abs. 2, § 63b Abs. 1 und 5, § 65 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 74a Abs. 1, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 101a Abs. 5, § 109 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1, § 114 Abs. 2 und 3, § 115 Abs. 1, § 117a Abs. 2, § 117c Abs. 1 und 3, § 118 Abs. 3, 4 und 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 130, § 131 Abs. 1 und 2, § 140 Abs. 1 und 3, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2 und § 165 Abs. 1, 3 und 4 mit 1. Februar 2012.Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 40 a, Absatz eins,, Paragraph 40 b, Absatz 2,, Paragraph 40 c, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 48 a, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz 4,, Paragraph 52, Absatz eins,, Paragraph 53 b, Absatz eins,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz 2,, 4 und 6, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 59 a,, Paragraph 59 b,, Paragraph 60, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 60 a, Absatz 2,, Paragraph 61, Absatz 8,, Paragraph 61 a, Absatz eins,, Paragraph 61 b, Absatz eins,, Paragraph 61 c, Absatz eins,, Paragraph 61 d, Absatz eins,, Paragraph 61 e, Absatz eins, und 2, Paragraph 62, Absatz 2,, Paragraph 63 b, Absatz eins, und 5, Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 72, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 74 a, Absatz eins,, Paragraph 81, Absatz 2,, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 87, Absatz 2,, Paragraph 89, Absatz eins,, Paragraph 91, Absatz eins,, Paragraph 98, Absatz 2,, Paragraph 101, Absatz 2,, Paragraph 101 a, Absatz 5,, Paragraph 109, Absatz eins,, Paragraph 111, Absatz 2,, Paragraph 112, Absatz eins,, Paragraph 114, Absatz 2, und 3, Paragraph 115, Absatz eins,, Paragraph 117 a, Absatz 2,, Paragraph 117 c, Absatz eins, und 3, Paragraph 118, Absatz 3,, 4 und 5, Paragraph 120, Absatz eins,, Paragraph 123, Absatz 2,, Paragraph 124, Absatz 2,, Paragraph 130,, Paragraph 131, Absatz eins und 2, Paragraph 140, Absatz eins und 3, Paragraph 141,, Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 143, Absatz eins,, Paragraph 150,, Paragraph 151, Absatz eins,, Paragraph 152, Absatz eins,, Paragraph 153, Absatz 2 und Paragraph 165, Absatz eins,, 3 und 4 mit 1. Februar 2012.
(69)Absatz 69§ 30 Abs. 4a und 4b, § 74 Abs. 4a und 4b und § 91 Abs. 4a und 4b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.Paragraph 30, Absatz 4 a und 4b, Paragraph 74, Absatz 4 a und 4b und Paragraph 91, Absatz 4 a und 4b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
(70)Absatz 70Auf Beamtinnen und Beamte, deren Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand spätestens mit 31. Dezember 2011 wirksam wird oder deren Erklärung nach § 15 BDG 1979 vor dem 1. Dezember 2011 unwiderruflich wurde, ist § 20c Abs. 3 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Nicht dem § 20c Abs. 3 in der ab 1. Jänner 2012 geltenden Fassung entsprechende Bescheide, mit denen Jubiläumszuwendungen aus Anlass einer Versetzung oder eines Übertritts in den Ruhestand gewährt wurden, werden mit 1. Jänner 2012 wirkungslos.“Auf Beamtinnen und Beamte, deren Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand spätestens mit 31. Dezember 2011 wirksam wird oder deren Erklärung nach Paragraph 15, BDG 1979 vor dem 1. Dezember 2011 unwiderruflich wurde, ist Paragraph 20 c, Absatz 3, in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Nicht dem Paragraph 20 c, Absatz 3, in der ab 1. Jänner 2012 geltenden Fassung entsprechende Bescheide, mit denen Jubiläumszuwendungen aus Anlass einer Versetzung oder eines Übertritts in den Ruhestand gewährt wurden, werden mit 1. Jänner 2012 wirkungslos.“
34.Novellierungsanordnung 34, Artikel IV der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Artikel römisch IV der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
a) Die Tabelle im Abs. 3 erhält folgende Fassung:a) Die Tabelle im Absatz 3, erhält folgende Fassung:
b) Dem Art. IV wird folgender Abs. 22 angefügt:b) Dem Art. römisch IV wird folgender Absatz 22, angefügt:
„(22)Absatz 22Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 tritt mit 1. Februar 2012 in Kraft.“Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, tritt mit 1. Februar 2012 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die § 16 betreffende Zeile:Im Inhaltsverzeichnis lautet die Paragraph 16, betreffende Zeile:
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet die § 21 betreffende Zeile:Im Inhaltsverzeichnis lautet die Paragraph 21, betreffende Zeile:
„§ 21. Entlohnung bei Teilbeschäftigung" |
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 30 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph 30, betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„§ 30a. Folgebeschäftigungen“ |
4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der § 36d betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Paragraph 36 d, betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„§ 36e. | Verbot unentgeltlicher Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnisse“ |
5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a und § 34 Abs. 4 Z 1 wird jeweils nach dem Ausdruck „In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Paragraph 34, Absatz 4, Ziffer eins, wird jeweils nach dem Ausdruck „gemäß § 6cgemäß Paragraph 6 c,“ der Ausdruck „Abs. 1Absatz eins,“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, lautet:
bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 5 Abs. 1 wird nach dem Zitat In Paragraph 5, Absatz eins, wird nach dem Zitat „§ 53,“ das Zitat „§ 53a,“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, Der bisherige § 6c erhält die Absatzbezeichnung Der bisherige Paragraph 6 c, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgende Abs. 2 bis 4 werden angefügt: und folgende Absatz 2 bis 4 werden angefügt:
„(2)Absatz 2Vertragsbedienstete, die miteinander verheiratet sind, die in eingetragener Partnerschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:
Weisungs- oder Kontrollbefugnis der oder des einen gegenüber der oder dem anderen Vertragsbediensteten,
Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.
Diese Verwendungsbeschränkungen gelten auch im Verhältnis zwischen Vertragsbediensteten und Beamtinnen und Beamten, Lehrlingen oder Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten.
(3)Absatz 3Die Zentralstelle kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 2 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.Die Zentralstelle kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Absatz 2, genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.
(4)Absatz 4Die Genehmigung einer Ausnahme gemäß Abs. 3 ist an der Amtstafel der betroffenen Dienststelle zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hatDie Genehmigung einer Ausnahme gemäß Absatz 3, ist an der Amtstafel der betroffenen Dienststelle zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat
die Namen der betroffenen Bediensteten und ihre Funktionen,
das zwischen diesen Bediensteten bestehende Weisungs-, Kontroll- oder sonstige in Abs. 2 angeführte dienstliche Verhältnisse unddas zwischen diesen Bediensteten bestehende Weisungs-, Kontroll- oder sonstige in Absatz 2, angeführte dienstliche Verhältnisse und
jene besonderen Gründe, die eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im konkreten Fall nicht befürchten lassen,
anzuführen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 7, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Der Grund ist jedenfalls zu bescheinigen, wenn die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage dauert.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 7 Abs. 2 wird das Wort „In Paragraph 7, Absatz 2, wird das Wort „amtsärztlichen“ durch das Wort „ärztlichen“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 8a Abs. 1 entfällt der Ausdruck In Paragraph 8 a, Absatz eins, entfällt der Ausdruck „Kinderzulage,“.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 8a Abs. 2 entfallen die Wortfolgen In Paragraph 8 a, Absatz 2, entfallen die Wortfolgen „und der Kinderzulage“ und „und der vollen Kinderzulage“.
12a.Novellierungsanordnung 12a, Die Tabelle in § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 11, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
12b.Novellierungsanordnung 12b, Die Tabelle in § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 14, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
13.Novellierungsanordnung 13, In § 15 Abs. 4 und 5 wird jeweils nach dem Zitat In Paragraph 15, Absatz 4 und 5 wird jeweils nach dem Zitat „Z 1.12“ die Wortfolge „oder Z 1.12a“„oder Ziffer eins Punkt 12 a, “, eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 15a Abs. 3 Z 1 entfällt.Paragraph 15 a, Absatz 3, Ziffer eins, entfällt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 16 samt Überschrift lautet:Paragraph 16, samt Überschrift lautet:
„Kinderzuschuss
§ 16.Paragraph 16,
Vertragsbedienstete haben Anspruch auf Kinderzuschuss, soweit ihnen nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige Zuschüsse gebühren. § 4 GehG ist sinngemäß anzuwenden.“, soweit ihnen nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige Zuschüsse gebühren. Paragraph 4, GehG ist sinngemäß anzuwenden.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 17 Abs. 5 wird die Wortfolge In Paragraph 17, Absatz 5, wird die Wortfolge „die Kinderzulage“ durch „den Kinderzuschuss“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 18 Abs. 1 und 4 wird jeweils die Wortfolge In Paragraph 18, Absatz eins und 4 wird jeweils die Wortfolge „die Kinderzulage“ durch „der Kinderzuschuss“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 20b Abs. 2 letzter Satz wird nach der Wortfolge In Paragraph 20 b, Absatz 2, letzter Satz wird nach der Wortfolge „abgesehen von“ die Wortfolge „einem Kinderzuschuss und“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, § 21 lautet samt Überschrift:Paragraph 21, lautet samt Überschrift:
„Entlohnung bei Teilzeitbeschäftigung
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsNicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgelts.
(2)Absatz 2§ 12f GehG ist sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 12 f, GehG ist sinngemäß anzuwenden.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 22 Abs. 1 entfällt der Ausdruck In Paragraph 22, Absatz eins, entfällt der Ausdruck „(und der Kinderzulage)“.
20a.Novellierungsanordnung 20a, § 22 Abs. 1 dritter Satz lautet:Paragraph 22, Absatz eins, dritter Satz lautet:
„Dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand im Sinne des § 20c GehG ist das Enden des Dienstverhältnisses gleichzuhalten, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Pensionsleistung nach § 253 oder § 253b in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit § 607 Abs. 10 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, erfüllt sind.“„Dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand im Sinne des Paragraph 20 c, GehG ist das Enden des Dienstverhältnisses gleichzuhalten, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Pensionsleistung nach Paragraph 253, oder Paragraph 253 b, in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 607, Absatz 10, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, erfüllt sind.“
20b.Novellierungsanordnung 20b, In § 22 Abs. 2 wird in der Tabelle der Betrag In Paragraph 22, Absatz 2, wird in der Tabelle der Betrag „150,4 €“ durch den Betrag „154,8 €“ und der Betrag „191,0 €“ durch den Betrag „196,6 €“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 24 Abs. 1, 2 und 7 sowie § 46 Abs. 2 entfällt jeweils die Wortfolge In Paragraph 24, Absatz eins,, 2 und 7 sowie Paragraph 46, Absatz 2, entfällt jeweils die Wortfolge „und die Kinderzulage“.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 24 Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 44d Abs. 2 und 3, § 46 Abs. 3 und § 84 Abs. 4 und 6 entfällt jeweils die Wortfolge In Paragraph 24, Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 44 d, Absatz 2 und 3, Paragraph 46, Absatz 3 und Paragraph 84, Absatz 4 und 6 entfällt jeweils die Wortfolge „und der Kinderzulage“.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 27c Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 27 c, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Ergeben sich bei dieser Neuberechnung Teile von Stunden, sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 28b Abs. 2 und 4 wird jeweils die Wortfolge In Paragraph 28 b, Absatz 2 und 4 wird jeweils die Wortfolge „das Monatsentgelt und die Kinderzulage, die“ durch die Wortfolge „das Monatsentgelt, das“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 28b Abs. 5 wird die Wortfolge In Paragraph 28 b, Absatz 5, wird die Wortfolge „des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, die“ durch die Wortfolge „des Monatsentgeltes, das“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 29g Abs. 6 Z 2 lit. a und § 95 Abs. 1 entfällt jeweils die Wortfolge In Paragraph 29 g, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a und Paragraph 95, Absatz eins, entfällt jeweils die Wortfolge „(mit Ausnahme der Kinderzulage)“.
27.Novellierungsanordnung 27, § 30 Abs. 5 lautet:Paragraph 30, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter hat dem Bund im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Abs. 1 Z 2), durch vorzeitige Auflösung (§ 34) oder durch Kündigung (§ 32) die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach der Beendigung der Ausbildung um ein Sechzigstel, bei Pilotinnen und Piloten um ein Sechsundneunzigstel. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wennEine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter hat dem Bund im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Absatz eins, Ziffer 2,), durch vorzeitige Auflösung (Paragraph 34,) oder durch Kündigung (Paragraph 32,) die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach der Beendigung der Ausbildung um ein Sechzigstel, bei Pilotinnen und Piloten um ein Sechsundneunzigstel. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den im § 32 Abs. 2 Z 2 und 5 und Abs. 4 angeführten Gründen gekündigt worden ist,das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den im Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2 und 5 und Absatz 4, angeführten Gründen gekündigt worden ist,
die oder der Vertragsbedienstete aus den im § 34 Abs. 5 angeführten wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist oderdie oder der Vertragsbedienstete aus den im Paragraph 34, Absatz 5, angeführten wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist oder
die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung das Sechsfache des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einer Beamtin oder eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nicht übersteigen.“die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung das Sechsfache des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf einer Beamtin oder eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nicht übersteigen.“
28.Novellierungsanordnung 28, Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:Nach Paragraph 30, wird folgender Paragraph 30 a, eingefügt:
„Folgebeschäftigungen
§ 30a.Paragraph 30 a,
(1)Absatz einsDer oder dem Vertragsbediensteten ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger,
der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
auf dessen Rechtsposition ihre oder seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat die oder der Vertragsbedienstete dem Bund eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts zu leisten. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
(2)Absatz 2Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wennAbsatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn
dadurch das Fortkommen der oder des Vertragsbediensteten unbillig erschwert wird,
das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt,das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG nicht übersteigt,
der Dienstgeber oder einer seiner Vertreterinnen oder Vertreter durch schuldhaftes Verhalten der oder dem Vertragsbediensteten begründeten Anlass zur vorzeitigen Auflösung oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben hat,
der Dienstgeber das Dienstverhältnis löst, sofern keiner der in § 32 Abs. 2 Z 1, 3 und 4, sowie 6 bis 8 oder § 34 Abs. 2 aufgezählten Gründe vorliegt, oderder Dienstgeber das Dienstverhältnis löst, sofern keiner der in Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins,, 3 und 4, sowie 6 bis 8 oder Paragraph 34, Absatz 2, aufgezählten Gründe vorliegt, oder
das Dienstverhältnis gemäß § 30 Abs. 1 Z 8 endet.“das Dienstverhältnis gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 8, endet.“
29.Novellierungsanordnung 29, § 34 Abs. 4 Z 2 lautet:Paragraph 34, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:
bei anderen Vertragsbediensteten für den Fall des Wegfalls der Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b, wenn nicht die Nachsicht nach § 3 Abs. 2 vor dem Wegfall erteilt worden ist.“bei anderen Vertragsbediensteten für den Fall des Wegfalls der Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, wenn nicht die Nachsicht nach Paragraph 3, Absatz 2, vor dem Wegfall erteilt worden ist.“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 36a Abs. 3 wird die Wortfolge In Paragraph 36 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „mit Ausnahme der“ durch die Wortfolge „mit Ausnahme von § 4 Abs. 4,“„mit Ausnahme von Paragraph 4, Absatz 4,,“ und der Verweis „§§ 21 bis 23“ durch den Verweis „§§ 20a bis 23“ ersetzt sowie nach dem Verweis „§§ 29 bis 29k,“ der Verweis „§ 29o,“ eingefügt.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 36b Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 36 b, Absatz 2, wird die Wortfolge „des Ausbildungsbeitrages und der Kinderzulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen“ durch die Wortfolge „des Ausbildungsbeitrages, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 36b Abs. 4 entfällt die Wortfolge „In Paragraph 36 b, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „und die Kinderzulage“.
33.Novellierungsanordnung 33, Nach § 36d wird folgender § 36e samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 36 d, wird folgender Paragraph 36 e, samt Überschrift eingefügt:
„Verbot unentgeltlicher Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnisse
§ 36e.Paragraph 36 e,
Die Begründung eines unentgeltlichen Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses zum Bund ist unzulässig.“
34.Novellierungsanordnung 34, In § 37 Abs. 2 zweiter Satz entfällt der Ausdruck „In Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz entfällt der Ausdruck „§ 1 Abs. 3 Z 2 sowieParagraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, sowie“.
34a.Novellierungsanordnung 34a, Die Tabelle in § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 41, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
34b.Novellierungsanordnung 34b, Die Tabelle in § 44 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 44, erhält folgende Fassung:
34c.Novellierungsanordnung 34c, In § 44a Abs. 2 werden ersetzt:In Paragraph 44 a, Absatz 2, werden ersetzt:
a) der Betrag „57,8 €“ durch den Betrag „59,5 €“,
b) der Betrag „17,5 €“ durch den Betrag „18,0 €“,
c) der Betrag „21,0 €“ durch den Betrag „21,6 €“ und
d) der Betrag „6,3 €“ durch den Betrag „6,5 €“.
34d.Novellierungsanordnung 34d, In § 44a Abs. 3 und 4 werden ersetzt:In Paragraph 44 a, Absatz 3 und 4 werden ersetzt:
a) in Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 und 2 der Betrag a) in Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer eins und 2 der Betrag „38,8 €“ durch den Betrag „39,9 €“,
b) in Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 der Betrag b) in Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer 3, der Betrag „71,0 €“ durch den Betrag „73,1 €“.
34e.Novellierungsanordnung 34e, In § 44a Abs. 5 werden ersetzt:In Paragraph 44 a, Absatz 5, werden ersetzt:
a) der Betrag „25,4 €“ durch den Betrag „26,1 €“,
b) der Betrag „21,0 €“ durch den Betrag „21,6 €“,
c) der Betrag „7,7 €“ durch den Betrag „7,9 €“ und
d) der Betrag „6,3 €“ durch den Betrag „6,5 €“.
34f.Novellierungsanordnung 34f, In § 44a Abs. 6 wird der Betrag In Paragraph 44 a, Absatz 6, wird der Betrag „43,2 €“ durch den Betrag „44,5 €“ ersetzt.
34g.Novellierungsanordnung 34g, In § 44a Abs. 7 wird der Betrag In Paragraph 44 a, Absatz 7, wird der Betrag „9,2 €“ durch den Betrag „9,5 €“ ersetzt.
34h.Novellierungsanordnung 34h, In § 44a Abs. 8 werden ersetzt:In Paragraph 44 a, Absatz 8, werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag a) in Ziffer eins, der Betrag „42,0 €“ durch den Betrag „43,2 €“,
b) in Z 2 der Betrag b) in Ziffer 2, der Betrag „64,0 €“ durch den Betrag „65,9 €“.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 44a Abs. 8 Z 2 entfällt der Punkt nach dem Währungssymbol In Paragraph 44 a, Absatz 8, Ziffer 2, entfällt der Punkt nach dem Währungssymbol „€“.
35a.Novellierungsanordnung 35a, In § 44a Abs. 9 wird der Betrag In Paragraph 44 a, Absatz 9, wird der Betrag „74,4 €“ durch den Betrag „76,6 €“ ersetzt.
35b.Novellierungsanordnung 35b, In § 44b werden ersetzt:In Paragraph 44 b, werden ersetzt:
a) in Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der Betrag a) in Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der Betrag „692,8 €“ durch den Betrag „713,2 €“,
b) in Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 der Betrag b) in Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, der Betrag „865,7 €“ durch den Betrag „891,2 €“,
c) in Abs. 1 Z 3 der Betrag c) in Absatz eins, Ziffer 3, der Betrag „1040,1 €“ durch den Betrag „1070,8 €“ und
d) in Abs. 2 Z 3 der Betrag d) in Absatz 2, Ziffer 3, der Betrag „956,7 €“ durch den Betrag „984,9 €“.
35c.Novellierungsanordnung 35c, In § 44c Abs. 1 werden ersetzt:In Paragraph 44 c, Absatz eins, werden ersetzt:
a) der Betrag „4 148,7 €“ durch den Betrag „4 271,1 €“,
b) der Betrag „3 664,6 €“ durch den Betrag „3 772,7 €“,
c) der Betrag „3 046,4 €“ durch den Betrag „3 136,3 €“ und
d) der Betrag „2 288,2 €“ durch den Betrag „2 355,7 €“.
36.Novellierungsanordnung 36, In § 46 Abs. 2 entfällt jeweils die Wortfolge In Paragraph 46, Absatz 2, entfällt jeweils die Wortfolge „und die Kinderzulage“.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 46 Abs. 3 entfällt jeweils die Wortfolge In Paragraph 46, Absatz 3, entfällt jeweils die Wortfolge „und der Kinderzulage“ sowie „und der vollen Kinderzulage“.
37a.Novellierungsanordnung 37a, In § 49q Abs. 1 und Abs. 1a werden ersetzt:In Paragraph 49 q, Absatz eins und Absatz eins a, werden ersetzt:
a) in Abs. 1 Z 1 lit. a der Betrag a) in Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, der Betrag „44 691,3 €“ durch den Betrag „45 990,8 €“,
b) in Abs. 1 Z 1 lit. b der Betrag b) in Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, der Betrag „53 555,4 €“ durch den Betrag „55 081,8 €“,
c) in Abs. 1 Z 2 lit. a der Betrag c) in Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, der Betrag „49 123,3 €“ durch den Betrag „50 536,3 €“,
d) in Abs. 1 Z 2 lit. b der Betrag d) in Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, der Betrag „57 987,4 €“ durch den Betrag „59 627,3 €“,
e) in Abs. 1 Z 3 lit. a der Betrag e) in Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, der Betrag „53 555,4 €“ durch den Betrag „55 081,8 €“,
f) in Abs. 1 Z 3 lit. b der Betrag f) in Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, der Betrag „62 419,8 €“ durch den Betrag „64 173,1 €“,
g) in Abs. 1a Z 1 der Betrag g) in Absatz eins a, Ziffer eins, der Betrag „55 138,2 €“ durch den Betrag „56 705,1 €“,
h) in Abs. 1a Z 2 der Betrag h) in Absatz eins a, Ziffer 2, der Betrag „64 001,6 €“ durch den Betrag „65 795,4 €“.
37b.Novellierungsanordnung 37b, Die Tabelle in § 49v Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 49 v, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
38.Novellierungsanordnung 38, In § 51 Abs. 3 Z 3 entfällt die Wortfolge In Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „mit Ausnahme des in § 4 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 genannten Erfordernisses“„mit Ausnahme des in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 genannten Erfordernisses“.
38a.Novellierungsanordnung 38a, Die Tabelle in § 54 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 54, erhält folgende Fassung:
38b.Novellierungsanordnung 38b, In § 54e Abs. 1 wird der Betrag In Paragraph 54 e, Absatz eins, wird der Betrag „360,3 €“ durch den Betrag „370,9 €“ und der Betrag „492,5 €“ durch den Betrag „507,0 €“ ersetzt.
38c.Novellierungsanordnung 38c, Die Tabelle in § 56 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 56, erhält folgende Fassung:
38d.Novellierungsanordnung 38d, In § 56e Abs. 1 wird der Betrag In Paragraph 56 e, Absatz eins, wird der Betrag „360,3 €“ durch den Betrag „370,9 €“ und der Betrag „492,5 €“ durch den Betrag „507,0 €“ ersetzt.
38e.Novellierungsanordnung 38e, Die Tabelle in § 61 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 61, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
38f.Novellierungsanordnung 38f, Die Tabelle in § 71 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 71, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
38g.Novellierungsanordnung 38g, Die Tabelle in § 71 Abs. 2 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 71, Absatz 2, erhält folgende Fassung:
38h.Novellierungsanordnung 38h, Die Tabelle in § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 72, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
38i.Novellierungsanordnung 38i, Die Tabelle in § 72 Abs. 2 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 72, Absatz 2, erhält folgende Fassung:
38j.Novellierungsanordnung 38j, Die Tabelle in § 73 Abs. 2 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 73, Absatz 2, erhält folgende Fassung:
39.Novellierungsanordnung 39, § 73 Abs. 3a und 3b lauten:Paragraph 73, Absatz 3 a und 3b lauten:
„(3a)Absatz 3 aVertragsbedienstete der Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 können bis 31. März 2012 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 3 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.Vertragsbedienstete der Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 können bis 31. März 2012 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Absatz 3, für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.
(3b)Absatz 3 bHat die Vertragsbedienstete oder der Vertragsbedienstete eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“Hat die Vertragsbedienstete oder der Vertragsbedienstete eine solche schriftliche Erklärung gemäß Absatz 4 a, abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“
39a.Novellierungsanordnung 39a, § 74 Abs. 2 lautet:Paragraph 74, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Das fixe Monatsentgelt beträgt für Vertragsbedienstete
in der Bewertungsgruppe v1/5
für die ersten fünf Jahre
7 676,8 €,
ab dem sechsten Jahr
8 104,9 €,
in der Bewertungsgruppe v1/6
für die ersten fünf Jahre
8 184,4 €,
ab dem sechsten Jahr
8 612,9 €,
in der Bewertungsgruppe v1/7
für die ersten fünf Jahre
8 612,9 €,
ab dem sechsten Jahr
9 208,1 €.“
40.Novellierungsanordnung 40, In § 77 Abs. 3 wird nach dem Zitat In Paragraph 77, Absatz 3, wird nach dem Zitat „Z 1.12“ die Wortfolge „oder Z 1.12a“„oder Ziffer eins Punkt 12 a, “, eingefügt.
41.Novellierungsanordnung 41, In § 84 Abs. 3e Z 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge In Paragraph 84, Absatz 3 e, Ziffer eins und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „(samt allfälligen Kinderzulagen)“.
42.Novellierungsanordnung 42, § 92c Abs. 3 lautet:Paragraph 92 c, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Bei Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L ist der Bemessung der Abfertigung an Stelle des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts dasjenige Monatsentgelt zu Grunde zu legen, das sich - bei Anwendung der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses maßgebenden Entgeltansätze - aus dem Durchschnitt der Wochenstundenzahl der letzten 24 Kalendermonate ergibt.“Bei Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas römisch II L ist der Bemessung der Abfertigung an Stelle des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts dasjenige Monatsentgelt zu Grunde zu legen, das sich - bei Anwendung der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses maßgebenden Entgeltansätze - aus dem Durchschnitt der Wochenstundenzahl der letzten 24 Kalendermonate ergibt.“
42a.Novellierungsanordnung 42a, § 95 Abs. 1 und Abs. 1a lauten:Paragraph 95, Absatz eins und Absatz eins a, lauten:
„(1)Absatz einsDas monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Kinderzulage) jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2012 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Februar 2012 um 2,56 % und danach um 11,10 € erhöht, sofernDas monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Kinderzulage) jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2012 gemäß Paragraph 36, ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Februar 2012 um 2,56 % und danach um 11,10 € erhöht, sofern
sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
(1a)Absatz eins aBei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Februar 2012 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Februar 2012 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.“Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Februar 2012 gemäß Paragraph 36, ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Absatz eins, vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Februar 2012 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.“
43.Novellierungsanordnung 43, Dem § 100 Abs. 57 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 100, Absatz 57, wird folgender Satz angefügt:
„Auf Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2011 begonnen hat, ist § 46 Abs. 7 weiterhin in der Fassung vom 30. Dezember 2010 anzuwenden.“„Auf Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas römisch II L, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2011 begonnen hat, ist Paragraph 46, Absatz 7, weiterhin in der Fassung vom 30. Dezember 2010 anzuwenden.“
44.Novellierungsanordnung 44, Dem § 100 werden folgende Abs. 58 bis 60 angefügt:Dem Paragraph 100, werden folgende Absatz 58 bis 60 angefügt:
„(58)Absatz 58In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, treten in Kraft:
§ 100 Abs. 57a mit 31. Dezember 2010,Paragraph 100, Absatz 57 a, mit 31. Dezember 2010,
§ 37 Abs. 2 mit 1. Jänner 2011,Paragraph 37, Absatz 2, mit 1. Jänner 2011,
die den § 16, den § 21, den § 30a, sowie den § 36e betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 2, § 8a Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 4 und 5, § 16 samt Überschrift, § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 1 und 4, § 20b Abs. 2, § 21 samt Überschrift, § 22 Abs. 1 dritter Satz, § 24 Abs. 1 bis 3 und 7, § 28b Abs. 2, 4 und 5, § 29g Abs. 6 Z 2, § 30a samt Überschrift, § 36e samt Überschrift, § 41 Abs. 3, § 44d Abs. 2 und 3, § 46 Abs. 2 und 3, § 51 Abs. 3 Z 3, § 77 Abs. 3, § 84 Abs. 3e, 4 und 6, § 92c Abs. 3 sowie der Entfall des § 15a Abs. 3 Z 1 mit 1. Jänner 2012,die den Paragraph 16,, den Paragraph 21,, den Paragraph 30 a,, sowie den Paragraph 36 e, betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 8 a, Absatz eins und 2, Paragraph 15, Absatz 4 und 5, Paragraph 16, samt Überschrift, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 18, Absatz eins und 4, Paragraph 20 b, Absatz 2,, Paragraph 21, samt Überschrift, Paragraph 22, Absatz eins, dritter Satz, Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 7, Paragraph 28 b, Absatz 2,, 4 und 5, Paragraph 29 g, Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 30 a, samt Überschrift, Paragraph 36 e, samt Überschrift, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 44 d, Absatz 2 und 3, Paragraph 46, Absatz 2 und 3, Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 77, Absatz 3,, Paragraph 84, Absatz 3 e,, 4 und 6, Paragraph 92 c, Absatz 3, sowie der Entfall des Paragraph 15 a, Absatz 3, Ziffer eins, mit 1. Jänner 2012,
§ 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 41 Abs. 1, § 44, § 44a, § 44b, § 44c Abs. 1, § 49q Abs. 1 und 1a, § 49v Abs. 1, § 54, § 54e Abs. 1, § 56, § 56e Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und Abs. 2, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 und § 95 Abs. 1 und 1a mit 1. Februar 2012,Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 44,, Paragraph 44 a,, Paragraph 44 b,, Paragraph 44 c, Absatz eins,, Paragraph 49 q, Absatz eins, und 1a, Paragraph 49 v, Absatz eins,, Paragraph 54,, Paragraph 54 e, Absatz eins,, Paragraph 56,, Paragraph 56 e, Absatz eins,, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 71, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 72, Absatz eins, und 2, Paragraph 73, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz 2 und Paragraph 95, Absatz eins, und 1a mit 1. Februar 2012,
§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. a, § 6c und § 34 Abs. 4 Z 1 mit 1. Juli 2012.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 6 c und Paragraph 34, Absatz 4, Ziffer eins, mit 1. Juli 2012.
(59)Absatz 59§ 73 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.Paragraph 73, Absatz 3 a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
(60)Absatz 60§ 20c Abs. 3 GehG in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ist auf Vertragsbedienstete weiterhin anzuwenden, die spätestens bis zum 31. Dezember 2011Paragraph 20 c, Absatz 3, GehG in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ist auf Vertragsbedienstete weiterhin anzuwenden, die spätestens bis zum 31. Dezember 2011
die Kündigung erklärt haben oder
eine einvernehmliche Lösung vereinbart haben oder
gemäß § 32 Abs. 2 Z 7 vom Dienstgeber gekündigt wurden,gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 7, vom Dienstgeber gekündigt wurden,
wenn die Auflösung des Dienstverhältnisses spätestens bis zum 31. Mai 2012 wirksam wird.“
Artikel 4
Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes
Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Artikel IIa Abs. 2 wird das Zitat In Artikel römisch II a Absatz 2, wird das Zitat „§§ 57, 57a und 58a“ durch das Zitat „§§ 57, 57a, 58a und 58b“ ersetzt und das Zitat „§ 111“ entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 9 Abs. 3 wird das Wort In Paragraph 9, Absatz 3, wird das Wort „Dienststelle“ durch das Wort „Einrichtung“ ersetzt und nach der Klammer die Wortfolge „oder im Finanzwesen“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 9 Abs. 4 lautet:Paragraph 9, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die näheren Bestimmungen über die inhaltliche und zeitliche Ausgestaltung des Ausbildungsdienstes sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Justiz durch Verordnung festzulegen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 9b wird folgender § 9c samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 9 b, wird folgender Paragraph 9 c, samt Überschrift eingefügt:
„Ausbildung im Bereich des Finanzwesens
§ 9c.Paragraph 9 c,
(1)Absatz einsAusbildungen können überdies im Bereich des Finanzwesens bei
der Abteilung Wirtschaftskriminalität im Bundeskriminalamt,
der Österreichischen Nationalbank,
Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern,
Steuerberaterinnen und Steuerberatern,
anerkannten Wirtschaftstreuhandgesellschaften und
stattfinden.
(2)Absatz 2In jedem Fall hat die Ausbildungseinrichtung die Richteramtsanwärterin oder den Richteramtsanwärter im Rahmen ihrer bestehenden Betriebs- bzw. Haftpflichtversicherung mitzuversichern bzw. zur Sicherstellung eines Haftpflichtversicherungsschutzes eine solche abzuschließen.
(3)Absatz 3§ 9a Abs. 2 bis 5 und 9 bis 11 ist sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 9 a, Absatz 2 bis 5 und 9 bis 11 ist sinngemäß anzuwenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 10 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung Paragraph 10, Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“ und folgender neuer Abs. 3 wird eingefügt: und folgender neuer Absatz 3, wird eingefügt:
„(3)Absatz 3Im Rahmen der Ausbildung im Bereich der Wirtschaft ist das Verständnis für wirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Abläufe und Zusammenhänge zu fördern.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 36 Abs. 5 wird das Wort In Paragraph 36, Absatz 5, wird das Wort „sechs“ durch das Wort „neun“ und das Wort „zehn“ durch das Wort „fünfzehn“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 57 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Dem Paragraph 57, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5Der Richterin oder dem Richter und der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt des Ruhestandes ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt, für einen Rechtsträger,
der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
auf dessen Rechtsposition ihre oder seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen Einfluss hatten,
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.
(6)Absatz 6Abs. 5 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG überschritten hat.“Absatz 5, ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG überschritten hat.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 58a wird folgender § 58b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 58 a, wird folgender Paragraph 58 b, samt Überschrift eingefügt:
„Schutz vor Benachteiligung
§ 58b.Paragraph 58 b,
Die Richterin oder der Richter sowie die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt, die oder der im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Richterin oder der Richter sowie die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt von ihrem oder seinem Melderecht gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht.“ Die Richterin oder der Richter sowie die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt, die oder der im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,, genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Richterin oder der Richter sowie die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt von ihrem oder seinem Melderecht gemäß Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht.“
8a.Novellierungsanordnung 8a, § 66 Abs. 1 lautet:Paragraph 66, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDas Gehalt des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:
Ein festes Gehalt gebührt:
dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 10 886,6 €,
dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 10 847,4 €,
dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 11 970,5 €.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 66 Abs. 8 Z 1 entfällt das Zitat In Paragraph 66, Absatz 8, Ziffer eins, entfällt das Zitat „oder auf Minderung der Bezüge“.
10.Novellierungsanordnung 10, § 66 Abs. 7 Z 2 entfällt.Paragraph 66, Absatz 7, Ziffer 2, entfällt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 66 Abs. 9 entfällt.Paragraph 66, Absatz 9, entfällt.
11a.Novellierungsanordnung 11a, In § 67 wird in Z 1 der Betrag In Paragraph 67, wird in Ziffer eins, der Betrag „2 252,8 €“ durch den Betrag „2 321,6 €“ und in Z 2 der Betrag und in Ziffer 2, der Betrag „2 313,6 €“ durch den Betrag „2 383,9 €“ ersetzt.
11b.Novellierungsanordnung 11b, In § 68 wirdIn Paragraph 68, wird
ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 76d Abs. 5 entfällt.Paragraph 76 d, Absatz 5, entfällt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 77 Abs. 1 wird das Zitat In Paragraph 77, Absatz eins, wird das Zitat „§§ 65a und 78“ durch das Zitat „§§ 65a, 78 und 78a“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 78 wird folgender § 78a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 78, wird folgender Paragraph 78 a, samt Überschrift eingefügt:
„Zuteilungen zu Ausbildungen und Praktika
§ 78a.Paragraph 78 a,
(1)Absatz einsDie Richterin oder der Richter und die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt kann mit ihrem oder seinem Einverständnis und soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen zu einem Praktikum bei einer Dienststelle gemäß § 9c zugeteilt werden. § 9c ist sinngemäß anzuwenden.Die Richterin oder der Richter und die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt kann mit ihrem oder seinem Einverständnis und soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen zu einem Praktikum bei einer Dienststelle gemäß Paragraph 9 c, zugeteilt werden. Paragraph 9 c, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Ein Praktikum gemäß Abs. 1 kann zur Vertiefung des Verständnisses für wirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Abläufe und Zusammenhänge auch bei einer nichtöffentlichen Einrichtung absolviert werden.“Ein Praktikum gemäß Absatz eins, kann zur Vertiefung des Verständnisses für wirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Abläufe und Zusammenhänge auch bei einer nichtöffentlichen Einrichtung absolviert werden.“
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 100 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:Dem Paragraph 100, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:
„(6)Absatz 6Der Richterin oder dem Richter ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
auf dessen Rechtsposition ihre oder seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat die Richterin oder der Richter dem Bund eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezugs zu leisten. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
(7)Absatz 7Abs. 6 ist nicht anzuwenden, wennAbsatz 6, ist nicht anzuwenden, wenn
dadurch das Fortkommen der Richterin oder des Richters unbillig erschwert wird,
der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt,der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG nicht übersteigt,
der Dienstgeber oder einer seiner Vertreterinnen oder Vertreter durch schuldhaftes Verhalten der Richterin oder dem Richter begründeten Anlass zum Austritt gegeben hat oder
der Dienstgeber das provisorische Dienstverhältnis kündigt, sofern keiner der in § 7 Abs. 2 Z 1, 5 oder 6 aufgezählten Gründe vorliegt.“der Dienstgeber das provisorische Dienstverhältnis kündigt, sofern keiner der in Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins,, 5 oder 6 aufgezählten Gründe vorliegt.“
16.Novellierungsanordnung 16, In der Überschrift zu § 101 wird die Wortfolge In der Überschrift zu Paragraph 101, wird die Wortfolge „Disziplinar- und Ordnungsstrafen“ durch den Begriff „Disziplinarstrafen“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 101 Abs. 1 letzter Satz entfällt.Paragraph 101, Absatz eins, letzter Satz entfällt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 101 Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 101, Absatz 2, wird die Wortfolge „Disziplinar- oder Ordnungsstrafe“ durch das Wort „Disziplinarstrafe“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „oder der Ordnungswidrigkeit“.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 102 Abs. 1 entfällt die Wortfolge In Paragraph 102, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „ , über ihn eine Ordnungsstrafe nicht verhängt“.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 102 Abs. 3 entfällt die Wortfolge In Paragraph 102, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „ , bei Ordnungswidrigkeiten zwei Jahre“.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 102 Abs. 5 entfällt die Wortfolge In Paragraph 102, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „oder Ordnungswidrigkeit“.
22.Novellierungsanordnung 22, § 103 samt Überschrift entfällt.Paragraph 103, samt Überschrift entfällt.
23.Novellierungsanordnung 23, § 104 Abs. 1 lautet:Paragraph 104, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDisziplinarstrafen sind:
die Geldstrafe in der Höhe von bis zu fünf Monatsbezügen,
die Versetzung an einen anderen Dienstort ohne Anspruch auf Übersiedlungsgebühren und
24.Novellierungsanordnung 24, Die §§ 106 bis 108 samt Überschriften entfallen.Die Paragraphen 106 bis 108 samt Überschriften entfallen.
25.Novellierungsanordnung 25, § 110 lautet:Paragraph 110, lautet:
„§ 110.Paragraph 110,
(1)Absatz einsDisziplinarstrafen können nur vom Disziplinargericht nach vorheriger mündlicher Verhandlung durch Erkenntnis verhängt werden.
(2)Absatz 2Erachtet der Disziplinarsenat, dass nur die Disziplinarstrafe des Verweises zu verhängen ist, so kann diese ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss erfolgen. Zuvor ist der oder dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu verteidigen. Der Beschluss ist zu begründen.
(3)Absatz 3Gegen einen nach Abs. 2 ergangenen Beschluss des Disziplinarsenats können die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt und die oder der Beschuldigte Beschwerde erheben.“Gegen einen nach Absatz 2, ergangenen Beschluss des Disziplinarsenats können die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt und die oder der Beschuldigte Beschwerde erheben.“
26.Novellierungsanordnung 26, § 111 lautet:Paragraph 111, lautet:
„§ 111.Paragraph 111,
Als Disziplinargericht ist zuständig:
das Oberlandesgericht Wien für alle im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz ernannten Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Richterinnen und Richter mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes sowie für alle im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Graz ernannten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit Ausnahme der Leiterin und des Leiters und der Ersten Stellvertreterin oder des Ersten Stellvertreters der Leiterin oder des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft,
das Oberlandesgericht Graz für alle im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien ernannten Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Richterinnen und Richter mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder der Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes sowie für alle im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Wien ernannten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit Ausnahme der Leiterin und des Leiters und der Ersten Stellvertreterin oder des Ersten Stellvertreters der Leiterin oder des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft,
das Oberlandesgericht Linz für alle im Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck ernannten Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Richterinnen und Richter mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes sowie für alle im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck ernannten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit Ausnahme der Leiterin und des Leiters und der Ersten Stellvertreterin oder des Ersten Stellvertreters der Leiterin oder des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft,
das Oberlandesgericht Innsbruck für alle im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz ernannten Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Richterinnen und Richter mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes sowie für alle im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Linz ernannten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit Ausnahme der Leiterin und des Leiters und der Ersten Stellvertreterin oder des Ersten Stellvertreters der Leiterin oder des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft,
der Oberste Gerichtshof für die Richterinnen und Richter des Obersten Gerichtshofes und für die Präsidentinnen oder Präsidenten und Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten der Oberlandesgerichte sowie für die Mitglieder der Generalprokuratur und die Leiterinnen und Leiter sowie die Ersten Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Leiterinnen und Leiter der Oberstaatsanwaltschaften.“
27.Novellierungsanordnung 27, In § 112 Abs. 1 wird die Zahl In Paragraph 112, Absatz eins, wird die Zahl „fünf“ durch die Zahl „drei“ ersetzt, nach der Zahl „drei“ die Wortfolge „Richterinnen oder“ eingefügt, nach dem Wort „denen“ die Wortfolge „eine oder“ eingefügt und entfällt der letzte Satz.
28.Novellierungsanordnung 28, § 112 Abs. 3 lautet:Paragraph 112, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Der Personalsenat des Oberlandesgerichtes (Obersten Gerichtshofes) hat mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren einen Disziplinarsenat aus dem Personalstand dieses Gerichtshofes zusammenzusetzen und erforderlichenfalls im Laufe des Jahres für die Restlaufzeit des Senats zu ergänzen. Zugleich sind die oder der Vorsitzende, ihre oder seine Stellvertreter und die Ersatzmitglieder zu bestimmen. Die Zahl der Ersatzmitglieder hat mindestens zwei zu betragen. Sie haben im Falle der Verhinderung von Mitgliedern in den Disziplinarsenat einzutreten.“
29.Novellierungsanordnung 29, Dem § 112 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 112, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Abweichend von Abs. 1 hat das Disziplinargericht beim Obersten Gerichtshof in einem Senat von fünf Richterinnen oder Richter, von denen eine oder einer den Vorsitz führt, zu verhandeln und zu entscheiden.“„(5) Abweichend von Absatz eins, hat das Disziplinargericht beim Obersten Gerichtshof in einem Senat von fünf Richterinnen oder Richter, von denen eine oder einer den Vorsitz führt, zu verhandeln und zu entscheiden.“
30.Novellierungsanordnung 30, § 113 Abs. 1 lautet:Paragraph 113, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsJede Sitzung und jede mündliche Verhandlung des Disziplinarsenates ist mittels Schallträger oder durch Beiziehung einer Schriftführerin oder eines Schriftführers zu protokollieren.“
31.Novellierungsanordnung 31, In § 114 Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 114, Absatz 2, wird die Wortfolge „wenigstens vier“ durch das Wort „alle“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Bei einem Disziplinarsenat, der aus fünf Richterinnen und Richtern besteht, müssen sich wenigstens vier Mitglieder des Senates dafür aussprechen.“
32.Novellierungsanordnung 32, § 115 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.Paragraph 115, Absatz 2, zweiter Satz entfällt.
33.Novellierungsanordnung 33, § 120 Abs. 1 bis 3 lautet:Paragraph 120, Absatz eins bis 3 lautet:
„(1)Absatz einsDie oder der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder eine Richterin oder einen Richter oder eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt des Dienststandes oder eine in die Verteidigerliste eingetragene Person als Verteidigerin oder Verteidiger oder eine Rechtanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen.
(2)Absatz 2Für die mündliche Verhandlung kann sie oder er auch um Bestellung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers durch die oder den Vorsitzenden des Disziplinarsenates ansuchen. In diesem Falle ist als Verteidigerin oder Verteidiger eine Richterin oder ein Richter oder eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt zu bestellen.
(3)Absatz 3Eine Richterin oder ein Richter oder eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt ist mit Ausnahme des im vorhergehenden Absatz erwähnten Falles zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Sie oder er darf eine Belohnung weder ausbedingen noch annehmen und hat gegenüber der oder dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwandes.“
34.Novellierungsanordnung 34, § 121 samt Überschrift entfällt.Paragraph 121, samt Überschrift entfällt.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 123 entfällt in Abs. 3 die Wendung In Paragraph 123, entfällt in Absatz 3, die Wendung „gegen den Richter“ und wird in Abs. 5 nach dem Wort und wird in Absatz 5, nach dem Wort „zuzustellen“ die Wortfolge „und der Dienstbehörde, sowie der obersten Dienstbehörde zu übermitteln“ eingefügt.
36.Novellierungsanordnung 36, § 127 samt Überschrift entfällt.Paragraph 127, samt Überschrift entfällt.
37.Novellierungsanordnung 37, § 130 samt Überschrift lautet:Paragraph 130, samt Überschrift lautet:
„Einstellungs- und Verweisungsbeschluss
§ 130.Paragraph 130,
(1)Absatz einsErachtet der Disziplinarsenat, dass kein Grund zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens vorliegt, so hat er das Disziplinarverfahren durch Beschluss einzustellen. Dieser Beschluss kann mit dem Ausspruch eines Verweises gemäß den Vorschriften des § 110 Abs. 2 und 3 verbunden werden.Erachtet der Disziplinarsenat, dass kein Grund zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens vorliegt, so hat er das Disziplinarverfahren durch Beschluss einzustellen. Dieser Beschluss kann mit dem Ausspruch eines Verweises gemäß den Vorschriften des Paragraph 110, Absatz 2 und 3 verbunden werden.
(2)Absatz 2Im entgegengesetzten Fall hat der Disziplinarsenat die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung zu beschließen (Verweisungsbeschluss).
(3)Absatz 3Im Verweisungsbeschluss sind die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen.
(4)Absatz 4Die Beschlüsse nach Abs. 1 und 2 sind der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der oder dem Beschuldigten zuzustellen und der Dienstbehörde, sowie der obersten Dienstbehörde zu übermitteln.“Die Beschlüsse nach Absatz eins und 2 sind der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der oder dem Beschuldigten zuzustellen und der Dienstbehörde, sowie der obersten Dienstbehörde zu übermitteln.“
38.Novellierungsanordnung 38, § 132 Abs. 1 letzter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:Paragraph 132, Absatz eins, letzter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Ladung ist den Parteien spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin zuzustellen.“
39.Novellierungsanordnung 39, § 133 lautet:Paragraph 133, lautet:
„§ 133.Paragraph 133,
(1)Absatz einsDie mündliche Verhandlung ist öffentlich, außer der Disziplinarsenat beschließt auf Antrag einer oder eines Beschuldigten oder mit Beschluss den Ausschluss der Öffentlichkeit. Dieser Ausschluss ist zulässig:
wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit,
vor Erörterung des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereiches einer oder eines Beschuldigten, Opfers, Zeugin oder Zeugen oder Dritten und
zum Schutz der Identität einer Zeugin oder eines Zeugen oder einer oder eines Dritten.
(2)Absatz 2Auf Verlangen einer oder eines Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Personen als Vertrauenspersonen anwesend sein.
(3)Absatz 3Die Beratungen und Abstimmungen erfolgen in geheimer Sitzung.
(4)Absatz 4Im Fall des Ausschlusses der Öffentlichkeit gemäß Abs. 1 sind Mitteilungen an diese über den Inhalt der mündlichen Verhandlung untersagt.“Im Fall des Ausschlusses der Öffentlichkeit gemäß Absatz eins, sind Mitteilungen an diese über den Inhalt der mündlichen Verhandlung untersagt.“
40.Novellierungsanordnung 40, Nach § 133 wird folgender § 133a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 133, wird folgender Paragraph 133 a, samt Überschrift eingefügt:
„Veröffentlichung von Entscheidungen
§ 133a.Paragraph 133 a,
Rechtskräftige verfahrensbeendende Sachentscheidungen der Disziplinargerichte sind in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen. Die Bestimmungen über die Entscheidungsdokumentation Justiz (§ 15 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968) sind sinngemäß anzuwenden.“ Rechtskräftige verfahrensbeendende Sachentscheidungen der Disziplinargerichte sind in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen. Die Bestimmungen über die Entscheidungsdokumentation Justiz (Paragraph 15, des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof, Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968,) sind sinngemäß anzuwenden.“
41.Novellierungsanordnung 41, § 137 Abs. 1 lautet:Paragraph 137, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDurch das Erkenntnis des Disziplinargerichtes muss die oder der Beschuldigte entweder von der ihr oder ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung freigesprochen oder für schuldig erklärt werden. Ein Schuldspruch hat zugleich auch den Ausspruch über die Disziplinarstrafe zu enthalten.“
42.Novellierungsanordnung 42, In § 137 Abs. 2 entfällt die Wortfolge In Paragraph 137, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „oder der Verhängung einer Ordnungsstrafe“.
43.Novellierungsanordnung 43, § 142 lautet:Paragraph 142, lautet:
„§ 142.Paragraph 142,
Das Erkenntnis ist nach Eintritt der Rechtskraft der Dienstbehörde zum Zweck der erforderlichen Veranlassung mitzuteilen.“
44.Novellierungsanordnung 44, § 144 samt Überschrift lautet:Paragraph 144, samt Überschrift lautet:
„Unterbrechung des Disziplinarverfahrens
§ 144.Paragraph 144,
(1)Absatz einsWird gegen die Beschuldigte oder den Beschuldigten wegen der ihr oder ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung auch ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein Strafverfahren nach der StPO geführt, ist das Disziplinarverfahren bis zu dessen Abschluss zu unterbrechen.
(2)Absatz 2Wird während des Disziplinarverfahrens an eine Richterin oder einen Richter eine Aufforderung gemäß § 91 Abs. 1 erlassen, so ist das Disziplinarverfahren zu unterbrechen, bis die Aufforderung befolgt oder die dafür gesetzte Frist ungenutzt verstrichen ist (§ 92). Im letztgenannten Fall ist abweichend von § 90 das im Disziplinarverfahren in erster Instanz zuständige Gericht, in der jeweils letzten Besetzung (§ 112), auch als Dienstgericht zuständig.Wird während des Disziplinarverfahrens an eine Richterin oder einen Richter eine Aufforderung gemäß Paragraph 91, Absatz eins, erlassen, so ist das Disziplinarverfahren zu unterbrechen, bis die Aufforderung befolgt oder die dafür gesetzte Frist ungenutzt verstrichen ist (Paragraph 92,). Im letztgenannten Fall ist abweichend von Paragraph 90, das im Disziplinarverfahren in erster Instanz zuständige Gericht, in der jeweils letzten Besetzung (Paragraph 112,), auch als Dienstgericht zuständig.
(3)Absatz 3Gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichtes nach Abs. 2 1. Satz können die oder der Beschuldigte und die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.“Gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichtes nach Absatz 2, 1. Satz können die oder der Beschuldigte und die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.“
45.Novellierungsanordnung 45, In § 147 wird die Wortfolge In Paragraph 147, wird die Wortfolge „Gerichtsvorsteher (Präsident) als auch die übergeordneten Gerichtshofpräsidenten“ durch die Wortfolge „Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter als auch die Leiterin oder der Leiter der Dienstbehörde“ ersetzt.
46.Novellierungsanordnung 46, § 150 lautet:Paragraph 150, lautet:
„§ 150.Paragraph 150,
Jede Suspendierung, auch eine einstweilige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der oder des Beschuldigten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Das Disziplinargericht kann auf Antrag der oder des Beschuldigten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der oder des Beschuldigten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 nicht erreicht.“ Jede Suspendierung, auch eine einstweilige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der oder des Beschuldigten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Das Disziplinargericht kann auf Antrag der oder des Beschuldigten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der oder des Beschuldigten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 nicht erreicht.“
47.Novellierungsanordnung 47, In § 152 lit. a entfällt die Wortfolge In Paragraph 152, Litera a, entfällt die Wortfolge „oder Verhängung einer Ordnungsstrafe“.
48.Novellierungsanordnung 48, § 152 lit. b lautet:Paragraph 152, Litera b, lautet:
im Falle der Beendigung des früheren Disziplinarverfahrens durch Verhängung einer Disziplinarstrafe nach § 104 Abs. 1 lit. a, b oder c die Verhängung einer Disziplinarstrafe nach § 104 Abs. 1 lit. d zu begründen.“im Falle der Beendigung des früheren Disziplinarverfahrens durch Verhängung einer Disziplinarstrafe nach Paragraph 104, Absatz eins, Litera a,, b oder c die Verhängung einer Disziplinarstrafe nach Paragraph 104, Absatz eins, Litera d, zu begründen.“
49.Novellierungsanordnung 49, In § 155 Abs. 1 entfällt die Wortfolge In Paragraph 155, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „oder eine Ordnungsstrafe“.
50.Novellierungsanordnung 50, In § 156 wird die Wortfolge In Paragraph 156, wird die Wortfolge „der zu einer Disziplinarstrafe verurteilte Richter“ durch den Ausdruck „die oder der Verurteilte“ ersetzt; die Wendung „einer Ordnungsstrafe oder“ entfällt.
51.Novellierungsanordnung 51, § 159 samt Überschrift lautet:Paragraph 159, samt Überschrift lautet:
„Disziplinarstrafen
§ 159.Paragraph 159,
Disziplinarstrafen sind:
die Geldstrafe in der Höhe von bis zu fünf Ruhebezügen und
der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.“
52.Novellierungsanordnung 52, § 166 lautet:Paragraph 166, lautet:
„§ 166.Paragraph 166,
Auf vor dem 1. Jänner 2012 eingeleitete Disziplinarverfahren sowie auf vor dem 1. Jänner 2012 ausgesprochene (vorläufige) Suspendierungen sind die am 31. Dezember 2011 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.“
53.Novellierungsanordnung 53, In § 166d Abs. 2 Z 4 wird das Zitat In Paragraph 166 d, Absatz 2, Ziffer 4, wird das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 bis 3 sowie 5 und 6“ ersetzt.
54.Novellierungsanordnung 54, In § 166d Abs. 5 erster Satz wird nach dem Wort In Paragraph 166 d, Absatz 5, erster Satz wird nach dem Wort „Richters“ die Wortfolge „des Dienststandes“ eingefügt.
55.Novellierungsanordnung 55, In § 166d Abs. 7 wird nach dem Zitat In Paragraph 166 d, Absatz 7, wird nach dem Zitat „§ 236b Abs. 3 bis 5a“„§ 236b Absatz 3 bis 5a“ der Begriff „BDG 1979“ eingefügt.
56.Novellierungsanordnung 56, In § 166h Abs. 2 Z 4 wird das Zitat In Paragraph 166 h, Absatz 2, Ziffer 4, wird das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 bis 3 und 5“ ersetzt.
57.Novellierungsanordnung 57, § 166h Abs. 2 Z 6 lautet:Paragraph 166 h, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:
nach Abs. 3 oder nach § 104 Abs. 1 in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).“nach Absatz 3, oder nach Paragraph 104, Absatz eins, in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).“
58.Novellierungsanordnung 58, In § 166h Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort In Paragraph 166 h, Absatz 3, erster Satz wird nach dem Wort „Richters“ die Wortfolge „des Dienststandes“ eingefügt.
58a.Novellierungsanordnung 58a, Die Tabelle in § 168 Abs. 2 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 168, Absatz 2, erhält folgende Fassung:
58b.Novellierungsanordnung 58b, In § 168a Abs. 2 wird der Betrag In Paragraph 168 a, Absatz 2, wird der Betrag „344,1 €“ durch den Betrag „354,3 €“ ersetzt.
58c.Novellierungsanordnung 58c, In § 169a wird der Betrag In Paragraph 169 a, wird der Betrag „378,3 €“ durch den Betrag „389,5 €“ ersetzt.
58d.Novellierungsanordnung 58d, In § 170 Abs. 1 wirdIn Paragraph 170, Absatz eins, wird
ersetzt.
59.Novellierungsanordnung 59, Dem § 174 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 174, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Wird eine Richteramtsanwärterin oder ein Richteramtsanwärter unter Nachsichterteilung nach Abs. 2 ernannt, gilt mit dieser das zeitliche Definitivstellungserfordernis (§ 11 Abs. 1 Z 2 BDG 1979) als erfüllt.“Wird eine Richteramtsanwärterin oder ein Richteramtsanwärter unter Nachsichterteilung nach Absatz 2, ernannt, gilt mit dieser das zeitliche Definitivstellungserfordernis (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979) als erfüllt.“
59a.Novellierungsanordnung 59a, § 190 Abs. 1 lautet:Paragraph 190, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDas Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:
Ein festes Gehalt gebührt dem Leiter der Generalprokuratur im Ausmaß von 11 081,6 €.“
59b.Novellierungsanordnung 59b, In § 192 wirdIn Paragraph 192, wird
ersetzt.
59c.Novellierungsanordnung 59c, Die Tabelle in§ 197 Abs. 2 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in§ 197 Absatz 2, erhält folgende Fassung:
59d.Novellierungsanordnung 59d, In § 198 wird der Betrag In Paragraph 198, wird der Betrag „378,3 €“ durch den Betrag „389,5 €“ ersetzt.
59e.Novellierungsanordnung 59e, In § 200 Abs. 1 wirdIn Paragraph 200, Absatz eins, wird
ersetzt.
60.Novellierungsanordnung 60, § 204 samt Überschrift entfällt.Paragraph 204, samt Überschrift entfällt.
61.Novellierungsanordnung 61, Der bisherige 5. Teil samt Überschrift erhält die Bezeichnung „6. Teil“ und die §§ 207 und 208 erhalten die Paragraphenbezeichnungen und die Paragraphen 207 und 208 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 212“ und „§ 213“.
62.Novellierungsanordnung 62, Nach § 206 wird folgender 5. Teil samt Überschrift und den §§ 207 bis 211 samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 206, wird folgender 5. Teil samt Überschrift und den Paragraphen 207 bis 211 samt Überschriften eingefügt:
„5. Teil
Sonderbestimmungen für Richterinnen und Richter des Asylgerichtshofes
Ernennung der Richterinnen und Richter
§ 207.Paragraph 207,
(1)Absatz einsZur Richterin oder zum Richter des Asylgerichtshofes kann nur ernannt werden, wer
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien erfolgreich abgeschlossen hat,
zumindest über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügt, insbesondere im Bereich des Asyl- und Fremdenrechtes, und
für die mit der Ausübung der Tätigkeit einer Richterin oder eines Richters des Asylgerichtshofes verbundenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist.
(2)Absatz 2Vor der Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten ist die betreffende Planstelle von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler, vor der Ernennung einer Richterin oder eines Richters von der Präsidentin oder vom Präsidenten zur allgemeinen Bewerbung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Planstelle zu erfolgen.
(3)Absatz 3Die Planstelle ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ auszuschreiben. Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
Unvereinbarkeit
§ 208.Paragraph 208,
(1)Absatz einsDem Asylgerichtshof dürfen Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre, Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes, die Leiterin oder der Leiter eines Landesrechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft, Landesvolksanwältinnen oder Landesvolksanwälte sowie Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister nicht angehören. Für Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.
(2)Absatz 2Zur Präsidentin oder zum Präsidenten oder zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes darf überdies nicht bestellt werden, wer eine der in Abs. 1 bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.Zur Präsidentin oder zum Präsidenten oder zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes darf überdies nicht bestellt werden, wer eine der in Absatz eins, bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.
Dienst- und Disziplinarrecht
§ 209.Paragraph 209,
Soweit im Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, nicht anderes bestimmt ist, sind die für das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter des Landesgerichtes geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter des Asylgerichtshofes mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden: Soweit im Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, nicht anderes bestimmt ist, sind die für das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter des Landesgerichtes geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter des Asylgerichtshofes mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
Die Richterin oder der Richter des Asylgerichtshofes hat, sofern sie oder er einen solchen Diensteid nicht bereits geleistet hat, bei Antritt seiner oder ihrer Planstelle den in § 29 Abs. 1 vorgesehenen Diensteid zu leisten. Für die Abnahme des Diensteides ist zuständig:Die Richterin oder der Richter des Asylgerichtshofes hat, sofern sie oder er einen solchen Diensteid nicht bereits geleistet hat, bei Antritt seiner oder ihrer Planstelle den in Paragraph 29, Absatz eins, vorgesehenen Diensteid zu leisten. Für die Abnahme des Diensteides ist zuständig:
die Präsidentin oder der Präsident hinsichtlich der Richterinnen oder der Richter des Asylgerichtshofes mit Ausnahme der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und
die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident hinsichtlich der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten.
Der gemäß § 36 zu bildende Personalsenat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes als Mitglieder kraft Amtes und drei von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Für die drei Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte sechs Ersatzmitglieder zu wählen.Der gemäß Paragraph 36, zu bildende Personalsenat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes als Mitglieder kraft Amtes und drei von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Für die drei Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte sechs Ersatzmitglieder zu wählen.
Für die Dienstbeschreibung der Richterinnen und Richter des Asylgerichtshofes mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten gemäß § 52 ist der Personalsenat zuständig.Für die Dienstbeschreibung der Richterinnen und Richter des Asylgerichtshofes mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten gemäß Paragraph 52, ist der Personalsenat zuständig.
Dienstgericht für die Richterinnen und Richter des Asylgerichtshofes ist die Vollversammlung des Asylgerichtshofes.
Disziplinargericht im Sinne des § 111 ist der Asylgerichtshof selbst. Dieser verhandelt und entscheidet in einem Disziplinarsenat (§ 112), der von der Vollversammlung auf Vorschlag des Personalsenates aus der Mitte der Richterinnen und Richter des Asylgerichtshofes gewählt wird. Die Zusammensetzung des Disziplinarsenates ist der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler anzuzeigen. Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt im Sinne des § 118 Abs. 1 ist die oder der für das Bundeskanzleramt zuständige Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt.Disziplinargericht im Sinne des Paragraph 111, ist der Asylgerichtshof selbst. Dieser verhandelt und entscheidet in einem Disziplinarsenat (Paragraph 112,), der von der Vollversammlung auf Vorschlag des Personalsenates aus der Mitte der Richterinnen und Richter des Asylgerichtshofes gewählt wird. Die Zusammensetzung des Disziplinarsenates ist der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler anzuzeigen. Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt im Sinne des Paragraph 118, Absatz eins, ist die oder der für das Bundeskanzleramt zuständige Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt.
Gehalt
§ 210.Paragraph 210,
(1)Absatz einsAbweichend von § 66 Abs. 1 beträgt das Gehalt der Richterin oder des Richters des Asylgerichtshofes:Abweichend von Paragraph 66, Absatz eins, beträgt das Gehalt der Richterin oder des Richters des Asylgerichtshofes:
(2)Absatz 2Abweichend von den §§ 66 und 68 gebührt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Asylgerichtshofes ein festes Gehalt im Ausmaß von 9 176,5 Euro.Abweichend von den Paragraphen 66 und 68 gebührt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Asylgerichtshofes ein festes Gehalt im Ausmaß von 9 176,5 Euro.
(3)Absatz 3Abweichend von § 68 gebührt der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes eine ruhegenussfähige Dienstzulage in Höhe von 570,4 Euro.Abweichend von Paragraph 68, gebührt der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes eine ruhegenussfähige Dienstzulage in Höhe von 570,4 Euro.
Anwesenheit an und Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle
§ 211.Paragraph 211,
(1)Absatz einsDie Richterin oder der Richter des Asylgerichtshofes hat ihre oder seine Anwesenheit an der Dienststelle derart einzurichten, dass sie oder er ihren oder seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen kann.
(2)Absatz 2Die Richterin oder der Richter darf ihre oder seine dienstlichen Aufgaben auch außerhalb der Dienststelle besorgen. Für die Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle besteht weder ein Anspruch auf Bereitstellung der notwendigen Arbeitsmittel, noch ein Anspruch auf Ersatz der damit verbundenen Kosten oder finanzielle Entschädigung.
(3)Absatz 3Bei einer Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle nach Abs. 2 hat die Richterin oder der Richter ihren oder seinen Aufenthaltsort so zu wählen, dass sie oder er seinen Dienstpflichten ohne ungewöhnlichen Aufwand an Zeit und Mühe nachkommen kann.Bei einer Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle nach Absatz 2, hat die Richterin oder der Richter ihren oder seinen Aufenthaltsort so zu wählen, dass sie oder er seinen Dienstpflichten ohne ungewöhnlichen Aufwand an Zeit und Mühe nachkommen kann.
(4)Absatz 4Die Richterin oder der Richter hat ihrer oder seiner Dienststelle ihren oder seinen jeweiligen Wohnsitz bekannt zu geben. Falls sich die Richterin oder der Richter länger als drei Tage außerhalb ihres oder seines Wohnsitzes aufhält, hat sie oder er ihrer oder seiner Dienststelle nach Möglichkeit die Anschrift bekannt zu geben, unter der ihr oder ihm eine amtliche Verständigung zukommen kann.“
63.Novellierungsanordnung 63, Dem § 212 wird folgender Abs. 58 angefügt:Dem Paragraph 212, wird folgender Absatz 58, angefügt:
„(58)Absatz 58In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, treten in Kraft:
Artikel IIa Abs. 2, § 9 Abs. 3 und 4, § 9c, § 10 Abs. 3 und 4, § 36 Abs. 5, § 57 Abs. 5 und 6, § 58b, § 66 Abs. 8 Z 1, § 77 Abs. 1, § 78a, § 100 Abs. 6 und 7, § 101 samt Überschrift, § 102 Abs. 1, 3 und 5, § 104 Abs. 1, § 110, § 111, § 112 Abs. 1, § 112 Abs. 3 und 5, § 113 Abs. 1, § 114 Abs. 2, § 120 Abs. 1 bis 3, § 123, § 130 samt Überschrift, § 132 Abs. 1, § 133, § 133a samt Überschrift, § 137 Abs. 1 und 2, § 142, § 144 samt Überschrift, § 147, § 150, § 152 , § 155 Abs. 1, § 156, § 159 samt Überschrift, § 166, § 166d Abs. 2, 5 und 7, § 166h Abs. 2 Z 4, § 166h Abs. 2 Z 6, § 166h Abs. 3, § 174 Abs. 3, sowie der Entfall des § 66 Abs. 7 Z 2 und Abs. 9, § 76d Abs. 5, § 101 Abs. 1 letzter Satz, § 102 Abs. 3, § 103 samt Überschrift, §§ 106 bis 108 jeweils samt Überschrift, § 115 Abs. 2 zweiter Satz, § 121 samt Überschrift, § 127 samt Überschrift und § 204 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 mit 1. Jänner 2012,Artikel römisch II a Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 3 und 4, Paragraph 9 c,, Paragraph 10, Absatz 3 und 4, Paragraph 36, Absatz 5,, Paragraph 57, Absatz 5 und 6, Paragraph 58 b,, Paragraph 66, Absatz 8, Ziffer eins,, Paragraph 77, Absatz eins,, Paragraph 78 a,, Paragraph 100, Absatz 6 und 7, Paragraph 101, samt Überschrift, Paragraph 102, Absatz eins,, 3 und 5, Paragraph 104, Absatz eins,, Paragraph 110,, Paragraph 111,, Paragraph 112, Absatz eins,, Paragraph 112, Absatz 3 und 5, Paragraph 113, Absatz eins,, Paragraph 114, Absatz 2,, Paragraph 120, Absatz eins bis 3, Paragraph 123,, Paragraph 130, samt Überschrift, Paragraph 132, Absatz eins,, Paragraph 133,, Paragraph 133 a, samt Überschrift, Paragraph 137, Absatz eins und 2, Paragraph 142,, Paragraph 144, samt Überschrift, Paragraph 147,, Paragraph 150,, Paragraph 152, , Paragraph 155, Absatz eins,, Paragraph 156,, Paragraph 159, samt Überschrift, Paragraph 166,, Paragraph 166 d, Absatz 2,, 5 und 7, Paragraph 166 h, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 166 h, Absatz 2, Ziffer 6,, Paragraph 166 h, Absatz 3,, Paragraph 174, Absatz 3,, sowie der Entfall des Paragraph 66, Absatz 7, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 76 d, Absatz 5,, Paragraph 101, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 102, Absatz 3,, Paragraph 103, samt Überschrift, Paragraphen 106 bis 108 jeweils samt Überschrift, Paragraph 115, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 121, samt Überschrift, Paragraph 127, samt Überschrift und Paragraph 204, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, mit 1. Jänner 2012,
§ 66 Abs. 1, § 67, § 68, § 168 Abs. 2, § 168a Abs. 2, § 169a, § 170 Abs. 1, § 190Abs. 1. § 192, § 197 Abs. 2, § 198, § 200 Abs. 1, 5. Teil samt Überschrift und 6. Teil samt Überschrift mit 1. Februar 2012.“Paragraph 66, Absatz eins,, Paragraph 67,, Paragraph 68,, Paragraph 168, Absatz 2,, Paragraph 168 a, Absatz 2,, Paragraph 169 a,, Paragraph 170, Absatz eins,, Paragraph 190 A, b, s, 1. Paragraph 192,, Paragraph 197, Absatz 2,, Paragraph 198,, Paragraph 200, Absatz eins,, 5. Teil samt Überschrift und 6. Teil samt Überschrift mit 1. Februar 2012.“
64.Novellierungsanordnung 64, § 213 lautet:Paragraph 213, lautet:
„§ 213.Paragraph 213,
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist mit Ausnahme des 5. Teils die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerinnen und Bundesministern betraut.
(2)Absatz 2Mit der Vollziehung des 5. Teils dieses Bundesgesetzes ist die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler betraut.“
Artikel 5
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2011, wird wie folgt geändert:Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2a wird das Zitat In Paragraph 2 a, wird das Zitat „§ 28 Abs. 1 und 2“„§ 28 Absatz eins und 2“ durch das Zitat „§ 28“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, lautet:
bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 1 Z 4 entfällt die Wortfolge In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt die Wortfolge „und von höchstens 40 Jahren“.
4.Novellierungsanordnung 4, § 4 Abs. 3 entfällt.Paragraph 4, Absatz 3, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 16 Abs. 1 Z 5 lautet:Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verwendungen gemäß § 28a,Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verwendungen gemäß Paragraph 28 a,,
Wegfall der Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b bei sonstigen Verwendungen,“Wegfall der Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, bei sonstigen Verwendungen,“
6.Novellierungsanordnung 6, § 28 samt Überschrift lautet:Paragraph 28, samt Überschrift lautet:
„Verwendungsbeschränkungen
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz einsLandeslehrpersonen, die miteinander verheiratet sind, die in eingetragener Partnerschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen an derselben Schule im dienstlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung nicht verwendet werden. Diese Verwendungsbeschränkungen gelten sinngemäß für alle Personen, die an derselben Schule verwendet werden.
(2)Absatz 2Die landesgesetzlich hierzu berufene Behörde kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 1 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.Die landesgesetzlich hierzu berufene Behörde kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Absatz eins, genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.
(3)Absatz 3Die Genehmigung einer Ausnahme gemäß Abs. 2 ist an der Amtstafel der betroffenen Dienststelle zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hatDie Genehmigung einer Ausnahme gemäß Absatz 2, ist an der Amtstafel der betroffenen Dienststelle zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat
die Namen der betroffenen Bediensteten und ihre Funktionen,
das zwischen diesen Bediensteten bestehende Weisungs-, Kontroll- oder sonstige in Abs. 2 angeführte dienstliche Verhältnis unddas zwischen diesen Bediensteten bestehende Weisungs-, Kontroll- oder sonstige in Absatz 2, angeführte dienstliche Verhältnis und
jene besonderen Gründe, die eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im konkreten Fall nicht befürchten lassen,
anzuführen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 37 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
Jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) und jede Veränderung hinsichtlich seiner Berechtigung zum unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 70 Abs. 1 Z 2 und Z 3 und in § 104 Z 2 entfällt jeweils die Wortfolge In Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3 und in Paragraph 104, Ziffer 2, entfällt jeweils die Wortfolge „unter Ausschluss der Kinderzulage“.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 70 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge In Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen“ durch die Wortfolge „in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 76 Abs. 2 lautet:Paragraph 76, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Auf Verlangen der oder des Beschuldigten ist eine Landeslehrperson des Dienststandes oder eine Landesvertragslehrperson als Verteidigerin oder als Verteidiger zu bestellen.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 76 Abs. 3 wird die Wortfolge In Paragraph 76, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Landeslehrer“ durch die Wortfolge „die oder der Bedienstete“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 80 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge In Paragraph 80, Absatz 3, zweiter Satz wird die Wortfolge „mit dem Tag dieser Entscheidung“ durch die Wortfolge „mit rechtskräftiger Entscheidung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens landesgesetzlich hierfür zuständigen Behörden über die Suspendierung“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 80 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 80, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aDer Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde, keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde das Recht der Berufung an die landesgesetzlich hierfür zuständige Behörde zu.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 80 Abs. 4 lautet:Paragraph 80, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Landeslehrperson auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde hat auf Antrag der Landeslehrperson oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Landeslehrperson und ihrer Familienangehörigen, für die sie sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, nicht erreicht.“Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Landeslehrperson auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde hat auf Antrag der Landeslehrperson oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Landeslehrperson und ihrer Familienangehörigen, für die sie sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, nicht erreicht.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 88 wird nach dem Wort In Paragraph 88, wird nach dem Wort „Suspendierung“ die Wortfolge „oder gegen eine Aufhebung einer Suspendierung oder gegen eine Entscheidung gemäß § 80 Abs. 3, keine Suspendierung zu verfügen,“„oder gegen eine Aufhebung einer Suspendierung oder gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 80, Absatz 3,, keine Suspendierung zu verfügen,“ eingefügt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 92 Abs. 2 lautet:Paragraph 92, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der landesgesetzlich hierfür berufenen Behörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Gegen den Beschluss, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht einzuleiten oder einzustellen (§ 87), ist kein Rechtsmittel zulässig.“Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der landesgesetzlich hierfür berufenen Behörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Gegen den Beschluss, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht einzuleiten oder einzustellen (Paragraph 87,), ist kein Rechtsmittel zulässig.“
17.Novellierungsanordnung 17, Die Überschrift zu § 93 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 93, lautet:
„Mündliche Verhandlung“
18.Novellierungsanordnung 18, § 93 Abs. 1 bis 3 lautet:Paragraph 93, Absatz eins bis 3 lautet:
„(1)Absatz einsDie Disziplinarkommission hat eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung zu laden. Die Ladung ist den Parteien spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin zuzustellen.
(2)Absatz 2Auf Verlangen der oder des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Bedienstete als Vertrauenspersonen anwesend sein.
(3)Absatz 3Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, außer der Senat beschließt auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen den Ausschluss der Öffentlichkeit. Dieser Ausschluss ist zulässig:
wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit,
vor Erörterung des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereiches einer oder eines Beschuldigten, Opfers, Zeugin oder Zeugen oder Dritten und
zum Schutz der Identität einer Zeugin oder eines Zeugen oder einer oder eines Dritten.
Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von mündlichen Verhandlungen sind unzulässig.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 93 Abs. 5 wird das Wort In Paragraph 93, Absatz 5, wird das Wort „Verhandlungsbeschlusses“ durch das Wort „Einleitungsbeschlusses“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 93 Abs. 13 dritter Satz entfällt.Paragraph 93, Absatz 13, dritter Satz entfällt.
21.Novellierungsanordnung 21, § 97 und § 97a samt Überschriften lauten:Paragraph 97 und Paragraph 97 a, samt Überschriften lauten:
„Ausschluss der Mitteilung an die Öffentlichkeit
§ 97.Paragraph 97,
Soweit die Öffentlichkeit gemäß § 93 Abs. 3 von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurde, sind Mitteilungen an diese untersagt. Soweit die Öffentlichkeit gemäß Paragraph 93, Absatz 3, von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurde, sind Mitteilungen an diese untersagt.
Veröffentlichung von Entscheidungen
§ 97a.Paragraph 97 a,
Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse der Disziplinarkommission und, sofern die Landesgesetzgebung eine solche vorsieht, der Disziplinaroberkommission sind in anonymisierter Form zu veröffentlichen.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 100 lautet:Paragraph 100, lautet:
„§ 100.Paragraph 100,
Die Dienstbehörde kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn
die Landeslehrperson vor der oder dem Dienstvorgesetzten, der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat,
eine Dienstpflichtverletzung aufgrund eindeutiger Aktenlage als erwiesen anzunehmen ist oder
die Landeslehrperson wegen des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhaltes rechtskräftig durch ein Strafgericht oder durch einen unabhängigen Verwaltungssenat bestraft wurde,
und dies unter Bedachtnahme auf die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe zur Ahndung der Dienstpflichtverletzung ausreichend erscheint. Die Disziplinarverfügung ist auch der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges, auf den die Landeslehrperson im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.“
22a.Novellierungsanordnung 22a, Die Tabelle in § 106 Abs. 2 Z 9 erhält folgende Fassung:Die Tabelle in Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, erhält folgende Fassung:
23.Novellierungsanordnung 23, In § 115d Abs. 2 Z 1 und 4 wird das Wort In Paragraph 115 d, Absatz 2, Ziffer eins und 4 wird das Wort „Bundesdienstzeit“ jeweils durch das Wort „Landesdienstzeit“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 115d Abs. 2 Z 4 wird das Zitat In Paragraph 115 d, Absatz 2, Ziffer 4, wird das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 bis 3 sowie 5 und 6“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 115d Abs. 5 erster Satz wird nach dem Wort In Paragraph 115 d, Absatz 5, erster Satz wird nach dem Wort „Landeslehrperson“ die Wortfolge „des Dienststandes“ eingefügt.
26.Novellierungsanordnung 26, In den §§ 115d Abs. 5 und 115f Abs. 3 wird jeweils im vorletzten Satz das Wort In den Paragraphen 115 d, Absatz 5 und 115f Absatz 3, wird jeweils im vorletzten Satz das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 115f Abs. 2 Z 1 und 4 wird das Wort In Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer eins und 4 wird das Wort „Bundesdienstzeit“ jeweils durch das Wort „Landesdienstzeit“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 115f Abs. 2 Z 4 wird das Zitat In Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer 4, wird das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 bis 3 und 5“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, § 115f Abs. 2 Z 6 lautet:Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:
nach Abs. 3 oder nach § 104 Abs. 1 in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).“nach Absatz 3, oder nach Paragraph 104, Absatz eins, in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 115f Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort In Paragraph 115 f, Absatz 3, erster Satz wird nach dem Wort „Landeslehrperson“ die Wortfolge „des Dienststandes“ eingefügt.
31.Novellierungsanordnung 31, Nach § 121g wird folgender § 121h samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 121 g, wird folgender Paragraph 121 h, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung zur Dienstrechts-Novelle 2011
§ 121h.Paragraph 121 h,
In vor dem 1. Jänner 2012 eingeleiteten Disziplinarverfahren sowie auf vor dem 1. Jänner 2012 ausgesprochene (vorläufige) Suspendierungen sind die am 31. Dezember 2011 diesbezüglich geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter anzuwenden.“
32.Novellierungsanordnung 32, Dem § 123 wird folgender Abs. 66 angefügt:Dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 66, angefügt:
„(66)Absatz 66In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, treten in Kraft:
§ 4 Abs. 1 Z 4, § 4 Abs. 3, § 70 Abs. 1, § 76 Abs. 2, § 76 Abs. 3, § 80 Abs. 3, 3a und 4, § 88, § 92 Abs. 2, die Überschrift zu § 93, § 93 Abs. 1 bis 3, 5 und 13, § 97 und § 97a samt Überschriften, § 100, § 104 Z 2 und § 121h samt Überschrift sowie der Entfall des § 49 mit 1. Jänner 2012,Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 70, Absatz eins,, Paragraph 76, Absatz 2,, Paragraph 76, Absatz 3,, Paragraph 80, Absatz 3,, 3a und 4, Paragraph 88,, Paragraph 92, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 93,, Paragraph 93, Absatz eins bis 3, 5 und 13, Paragraph 97 und Paragraph 97 a, samt Überschriften, Paragraph 100,, Paragraph 104, Ziffer 2 und Paragraph 121 h, samt Überschrift sowie der Entfall des Paragraph 49, mit 1. Jänner 2012,
§ 106 Abs. 2 Z 9 mit 1. Februar 2012,Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, mit 1. Februar 2012,
§ 2a und § 28 mit 1. Juli 2012.“Paragraph 2 a und Paragraph 28, mit 1. Juli 2012.“
Artikel 6
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, lautet:
bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 Abs. 1 Z 4 entfällt die Wortfolge In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt die Wortfolge „und von höchstens 40 Jahren“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 Abs. 3 entfällt.Paragraph 4, Absatz 3, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 16 Abs. 1 Z 5 lautet:Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verwendungen gemäß § 28a,Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verwendungen gemäß Paragraph 28 a,,
Wegfall der Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b bei sonstigen Verwendungen,“Wegfall der Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, bei sonstigen Verwendungen,“
5.Novellierungsanordnung 5, § 28 lautet samt Überschrift:Paragraph 28, lautet samt Überschrift:
„Verwendungsbeschränkungen
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz einsLehrpersonen, die miteinander verheiratet sind, die in eingetragener Partnerschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen an derselben Schule im dienstlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung nicht verwendet werden. Diese Verwendungsbeschränkungen gelten sinngemäß für alle Personen, die an derselben Schule verwendet werden.
(2)Absatz 2Die landesgesetzlich hierzu berufene Behörde kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 1 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.Die landesgesetzlich hierzu berufene Behörde kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Absatz eins, genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.
(3)Absatz 3Die Genehmigung einer Ausnahme gemäß Abs. 2 ist an der Amtstafel der betroffenen Dienststelle zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hatDie Genehmigung einer Ausnahme gemäß Absatz 2, ist an der Amtstafel der betroffenen Dienststelle zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat
die Namen der betroffenen Bediensteten und ihre Funktionen,
das zwischen diesen Bediensteten bestehende Weisungs-, Kontroll- oder sonstige in Abs. 2 angeführte dienstliche Verhältnis unddas zwischen diesen Bediensteten bestehende Weisungs-, Kontroll- oder sonstige in Absatz 2, angeführte dienstliche Verhältnis und
jene besonderen Gründe, die eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im konkreten Fall nicht befürchten lassen,
anzuführen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 37 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
Jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) und jede Veränderung hinsichtlich seiner Berechtigung zum unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 78 Abs. 1 Z 2 und Z 3 und § 112 Z 2 entfällt jeweils die Wortfolge In Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3 und Paragraph 112, Ziffer 2, entfällt jeweils die Wortfolge „unter Ausschluss der Kinderzulage“.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 78 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge In Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen“ durch die Wortfolge „in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 84 Abs. 2 lautet:Paragraph 84, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Auf Verlangen der oder des Beschuldigten ist eine Lehrperson des Dienststandes oder eine Vertragslehrperson als Verteidigerin oder als Verteidiger zu bestellen.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 84 Abs. 3 wird die Wortfolge In Paragraph 84, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Lehrer“ durch die Wortfolge „die oder der Bedienstete“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 88 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge In Paragraph 88, Absatz 3, zweiter Satz wird die Wortfolge „mit dem Tag dieser Entscheidung“ durch die Wortfolge „mit rechtskräftiger Entscheidung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens landesgesetzlich hierfür zuständigen Behörden über die Suspendierung“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 88 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 88, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aDer Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde das Recht der Berufung an die landesgesetzlich hierfür zuständige Behörde zu.“Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde gemäß Absatz 3, keine Suspendierung zu verfügen und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde das Recht der Berufung an die landesgesetzlich hierfür zuständige Behörde zu.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 88 Abs. 4 lautet:Paragraph 88, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Lehrperson auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde hat auf Antrag der Lehrperson oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Lehrperson und ihrer Familienangehörigen, für die sie sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, nicht erreicht.“Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Lehrperson auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde hat auf Antrag der Lehrperson oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Lehrperson und ihrer Familienangehörigen, für die sie sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, nicht erreicht.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 96 wird nach dem Wort In Paragraph 96, wird nach dem Wort „Suspendierung“ die Wortfolge „oder gegen eine Aufhebung einer Suspendierung oder gegen eine Entscheidung gemäß § 88 Abs. 3, keine Suspendierung zu verfügen,“„oder gegen eine Aufhebung einer Suspendierung oder gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 88, Absatz 3,, keine Suspendierung zu verfügen,“ eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 100 Abs. 2 lautet:Paragraph 100, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der landesgesetzlich hierfür berufenen Behörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Gegen den Beschluss, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht einzuleiten oder einzustellen (§ 95), ist kein Rechtsmittel zulässig.“Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der landesgesetzlich hierfür berufenen Behörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Gegen den Beschluss, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht einzuleiten oder einzustellen (Paragraph 95,), ist kein Rechtsmittel zulässig.“
16.Novellierungsanordnung 16, Die Überschrift zu § 101 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 101, lautet:
„Mündliche Verhandlung“
17.Novellierungsanordnung 17, § 101 Abs. 1 bis 3 lautet:Paragraph 101, Absatz eins bis 3 lautet:
„(1)Absatz einsDie Disziplinarkommission hat eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung zu laden. Die Ladung ist den Parteien spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin zuzustellen.
(2)Absatz 2Auf Verlangen der oder des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Bedienstete als Vertrauenspersonen anwesend sein.
(3)Absatz 3Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, außer der Senat beschließt auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen den Ausschluss der Öffentlichkeit. Dieser Ausschluss ist zulässig:
wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit,
vor Erörterung des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereiches einer oder eines Beschuldigten, Opfers, Zeugin oder Zeugen oder Dritten und
zum Schutz der Identität einer Zeugin oder eines Zeugen oder einer oder eines Dritten.
Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von mündlichen Verhandlungen sind unzulässig.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 101 Abs. 5 wird das Wort In Paragraph 101, Absatz 5, wird das Wort „Verhandlungsbeschlusses“ durch das Wort „Einleitungsbeschlusses“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, § 101 Abs. 13 dritter Satz entfällt.Paragraph 101, Absatz 13, dritter Satz entfällt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 105 und § 105a samt Überschriften lauten:Paragraph 105 und Paragraph 105 a, samt Überschriften lauten:
„Ausschluss der Mitteilung an die Öffentlichkeit
§ 105.Paragraph 105,
Soweit die Öffentlichkeit gemäß § 101 Abs. 3 von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurde, sind Mitteilungen an diese untersagt. Soweit die Öffentlichkeit gemäß Paragraph 101, Absatz 3, von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurde, sind Mitteilungen an diese untersagt.
Veröffentlichung von Entscheidungen
§ 105a.Paragraph 105 a,
Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse der Disziplinarkommission und, sofern die Landesgesetzgebung eine solche vorsieht, der Disziplinaroberkommission sind in anonymisierter Form zu veröffentlichen.
21.Novellierungsanordnung 21, § 108 lautet:Paragraph 108, lautet:
„§ 108.Paragraph 108,
Die Dienstbehörde kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn
die Lehrperson vor der oder dem Dienstvorgesetzten, der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat,
eine Dienstpflichtverletzung aufgrund eindeutiger Aktenlage als erwiesen anzunehmen ist oder
die Lehrperson wegen des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhaltes rechtskräftig durch ein Strafgericht oder durch einen unabhängigen Verwaltungssenat bestraft wurde,
und dies unter Bedachtnahme auf die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe zur Ahndung der Dienstpflichtverletzung ausreichend erscheint. Die Disziplinarverfügung ist auch der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges, auf den die Lehrperson im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 124d Abs. 2 Z 1 und 4 wird das Wort In Paragraph 124 d, Absatz 2, Ziffer eins und 4 wird das Wort „Bundesdienstzeit“ jeweils durch das Wort „Landesdienstzeit“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 124d Abs. 2 Z 4 wird das Zitat In Paragraph 124 d, Absatz 2, Ziffer 4, wird das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 bis 3 sowie 5 und 6“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 124d Abs. 5 erster Satz wird nach dem Wort In Paragraph 124 d, Absatz 5, erster Satz wird nach dem Wort „Lehrperson“ die Wortfolge „des Dienststandes“ eingefügt.
25.Novellierungsanordnung 25, In den §§ 124d Abs. 5 und 124g Abs. 3 wird jeweils im vorletzten Satz das Wort In den Paragraphen 124 d, Absatz 5 und 124g Absatz 3, wird jeweils im vorletzten Satz das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 124g Abs. 2 Z 1 und 4 wird das Wort In Paragraph 124 g, Absatz 2, Ziffer eins und 4 wird das Wort „Bundesdienstzeit“ jeweils durch das Wort „Landesdienstzeit“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 124g Abs. 2 Z 4 wird das Zitat In Paragraph 124 g, Absatz 2, Ziffer 4, wird das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 bis 3 und 5“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, § 124g Abs. 2 Z 6 lautet:Paragraph 124 g, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:
nach Abs. 3 oder nach § 104 Abs. 1 in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).“nach Absatz 3, oder nach Paragraph 104, Absatz eins, in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).“
29.Novellierungsanordnung 29, In § 124g Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort In Paragraph 124 g, Absatz 3, erster Satz wird nach dem Wort „Lehrperson“ die Wortfolge „des Dienststandes“ eingefügt.
30.Novellierungsanordnung 30, Nach § 125d wird folgender § 125e samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 125 d, wird folgender Paragraph 125 e, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung zur Dienstrechts-Novelle 2011
§ 125e.Paragraph 125 e,
In vor dem 1. Jänner 2012 eingeleiteten Disziplinarverfahren sowie auf vor dem 1. Jänner 2012 ausgesprochene (vorläufige) Suspendierungen sind die am 31. Dezember 2011 diesbezüglich geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter anzuwenden.“
31.Novellierungsanordnung 31, Dem § 127 wird folgender Abs. 49 angefügt:Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 49, angefügt:
„(49)Absatz 49In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, treten in Kraft:
§ 4 Abs. 1 Z 4, § 4 Abs. 3, § 78 Abs. 1, § 84 Abs. 2 und 3, § 88 Abs. 3, 3a und 4, § 96, § 100 Abs. 2, die Überschrift zu § 101, § 101 Abs. 1, 2, 3, 5 und 13, § 105 und § 105a samt Überschriften, § 108, § 112 Z 2 und § 125e samt Überschrift sowie der Entfall des § 49 mit 1. Jänner 2012,Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 78, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz 2 und 3, Paragraph 88, Absatz 3,, 3a und 4, Paragraph 96,, Paragraph 100, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 101,, Paragraph 101, Absatz eins,, 2, 3, 5 und 13, Paragraph 105 und Paragraph 105 a, samt Überschriften, Paragraph 108,, Paragraph 112, Ziffer 2 und Paragraph 125 e, samt Überschrift sowie der Entfall des Paragraph 49, mit 1. Jänner 2012,
§ 28 samt Überschrift mit 1. Juli 2012.“Paragraph 28, samt Überschrift mit 1. Juli 2012.“
Artikel 7
Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes
Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
§ 48 Abs. 7 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:Paragraph 48, Absatz 7, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Ergeben sich bei dieser Neuberechnung Teile von Stunden, sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.“
Artikel 8
Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 2 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Haushaltsmitglieder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
der Ehegatte der Beamtin oder die Ehegattin des Beamten,
Kinder, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder der Beamtin oder des Beamten, für die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, oder eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird,Kinder, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder der Beamtin oder des Beamten, für die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, oder eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird,
die eingetragene Partnerin der Beamtin oder der eingetragene Partner des Beamten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009,die eingetragene Partnerin der Beamtin oder der eingetragene Partner des Beamten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,,
wenn sie dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten angehören.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 11 Abs. 5 wird das Zitat In Paragraph 11, Absatz 5, wird das Zitat „Abs. 1 Z 1“„Abs. 1 Ziffer eins “, durch das Zitat „Abs. 1“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 24 lautet:Paragraph 24, lautet:
„§ 24.Paragraph 24,
Dauert die Dienstzuteilung länger als drei Monate, gebührt der Beamtin oder dem Beamten mit zumindest einem Haushaltsmitglied nach je 90 Tagen der Dienstzuteilung eine Reisebeihilfe in der Höhe der Reisekostenvergütung für sich oder ein Haushaltsmitglied für die Strecke zwischen dem Wohnort und dem Zuteilungsort.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 25a Abs. 2 lautet:Paragraph 25 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Der Ersatz der in Abs. 1 aufgezählten Nebenkosten gebührt auch für Personen, für die die Beamtin oder der Beamte im Rahmen der Dienstreise oder Dienstzuteilung Anspruch auf Reisekostenvergütung hat.“Der Ersatz der in Absatz eins, aufgezählten Nebenkosten gebührt auch für Personen, für die die Beamtin oder der Beamte im Rahmen der Dienstreise oder Dienstzuteilung Anspruch auf Reisekostenvergütung hat.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 25b Abs. 4 lautet:Paragraph 25 b, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Liegt die Teilnahme eines der in § 2 Abs. 6 Z 1 oder 3 angeführten Haushaltsmitglieder an einer Dienstreise nach § 25 Abs. 1 lit. a oder b im Dienstinteresse, gebührt der Beamtin oder dem Beamten die Reisekostenvergütung auch für diese mitreisende Person.“Liegt die Teilnahme eines der in Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer eins, oder 3 angeführten Haushaltsmitglieder an einer Dienstreise nach Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, oder b im Dienstinteresse, gebührt der Beamtin oder dem Beamten die Reisekostenvergütung auch für diese mitreisende Person.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 29 lautet:Paragraph 29, lautet:
„§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz einsAls Reisekostenersatz gebührt der Beamtin oder dem Beamten
für sich selbst die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom bisherigen Dienstort in den neuen Dienstort,
für jedes mit- oder nachübersiedelnde Haushaltsmitglied die Reisekostenvergütung für die Strecke vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort.
(2)Absatz 2Der Beamtin oder dem Beamten mit Anspruch auf Reisekostenvergütung nach Abs. 1 Z 2 gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, zum Reisekostenersatz ein Zuschuss in der Höhe einer Tagesgebühr nach Tarif I und einer Nächtigungsgebühr.“Der Beamtin oder dem Beamten mit Anspruch auf Reisekostenvergütung nach Absatz eins, Ziffer 2, gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, zum Reisekostenersatz ein Zuschuss in der Höhe einer Tagesgebühr nach Tarif römisch eins und einer Nächtigungsgebühr.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 30 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 30, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Dieses Frachtvolumen erhöht sich für jedes mit- oder nachübersiedelnde Haushaltsmitglied um jeweils höchstens 50%, für alle mit- oder nachübersiedelnden Haushaltsmitglieder zusammen insgesamt höchstens um 200%.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 30 Abs. 3 lautet:Paragraph 30, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Der Ersatz der Frachtkosten darf dadurch, dass Haushaltsmitglieder nicht zur gleichen Zeit übersiedeln wie die Beamtin oder der Beamte selbst, keine Erhöhung erfahren.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 32 lautet:Paragraph 32, lautet:
„§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz einsZur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Auslagen, für die in diesem Abschnitt keine besondere Vergütung festgesetzt ist, gebührt der Beamtin oder dem Beamten eine Umzugsvergütung.
(2)Absatz 2Die Umzugsvergütung beträgt für die Beamtin oder den Beamten
ohne Haushaltsmitglieder 20%,
mit einem Haushaltsmitglied 50%,
mit zwei Haushaltsmitgliedern 80%,
mit drei oder mehr Haushaltsmitgliedern 100%
des Monatsbezugs, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet.
(3)Absatz 3Übersiedelt eine Beamtin oder ein Beamter im Sinn des Abs. 2 Z 2 bis 4 allein, ohne gleichzeitig den gesamten Haushalt in den neuen Dienstort oder in den anlässlich der Versetzung gewählten neuen Wohnort zu verlegen, gebührt ihr oder ihm eine Teilumzugsvergütung im Ausmaß von 20% des Monatsbezugs, der für den Monat gebührt, in dem sie oder er allein übersiedelt. Der Unterschied auf das in Abs. 2 Z 2 bis 4 festgesetzte Ausmaß der Umzugsvergütung gebührt nach Durchführung der Übersiedlung des gesamten Haushalts und ist von dem Monatsbezug zu berechnen, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung des gesamten Haushalts stattfindet.“Übersiedelt eine Beamtin oder ein Beamter im Sinn des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 allein, ohne gleichzeitig den gesamten Haushalt in den neuen Dienstort oder in den anlässlich der Versetzung gewählten neuen Wohnort zu verlegen, gebührt ihr oder ihm eine Teilumzugsvergütung im Ausmaß von 20% des Monatsbezugs, der für den Monat gebührt, in dem sie oder er allein übersiedelt. Der Unterschied auf das in Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 festgesetzte Ausmaß der Umzugsvergütung gebührt nach Durchführung der Übersiedlung des gesamten Haushalts und ist von dem Monatsbezug zu berechnen, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung des gesamten Haushalts stattfindet.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 34 Abs. 1 lautet:Paragraph 34, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten mit zumindest einem Haushaltsmitglied gebührt, wenn sie oder er Anspruch auf Übersiedlungsgebühren hat, nach der Versetzung in einen anderen Dienstort vom Tag des Dienstantritts im neuen Dienstort an bis zur Erlangung einer zumutbaren Wohnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Trennungsgebühr. Der Anspruch entfällt, wenn die Beamtin oder der Beamte das Nichterlangen der Wohnung selbst verschuldet oder wenn aus den Umständen des Falles und den persönlichen Verhältnissen der Beamtin oder des Beamten hervorgeht, dass sie oder er nicht beabsichtigt, den bisherigen gemeinsamen Haushalt nach der Versetzung weiter zu führen.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 34 Abs. 2 entfällt.Paragraph 34, Absatz 2, entfällt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 35b Abs. 1 lautet:Paragraph 35 b, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDer Reisekostenersatz nach § 29 Abs. 1 Z 2 gebührt auchDer Reisekostenersatz nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, gebührt auch
für ein Kind, für das zwar keine in § 2 Abs. 6 Z 2 genannte Beihilfe mehr bezogen wird, die Beamtin oder der Beamte jedoch anlässlich der Übersiedlung an den bisherigen ausländischen Dienst- und Wohnort für dieses Kind Reisekostenersatz erhalten hat und es an den neuen Dienst- und Wohnort der Beamtin oder des Beamten mitübersiedelt;für ein Kind, für das zwar keine in Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 2, genannte Beihilfe mehr bezogen wird, die Beamtin oder der Beamte jedoch anlässlich der Übersiedlung an den bisherigen ausländischen Dienst- und Wohnort für dieses Kind Reisekostenersatz erhalten hat und es an den neuen Dienst- und Wohnort der Beamtin oder des Beamten mitübersiedelt;
für den Ehegatten, die Ehegattin, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner, mit der oder dem die Beamtin oder der Beamte erst nach der Versetzung an den ausländischen Dienst- und Wohnort die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, wenn die betreffende Person in den Haushalt der Beamtin oder des Beamten am ausländischen Dienst- und Wohnort nachübersiedelt.“
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 35b wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 35 b, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Der Ersatz der in § 25a Abs. 1 aufgezählten Nebenkosten gebührt auch für Personen, für die die Beamtin oder der Beamte im Rahmen der Auslandsversetzung Anspruch auf Reisekostenersatz hat.“Der Ersatz der in Paragraph 25 a, Absatz eins, aufgezählten Nebenkosten gebührt auch für Personen, für die die Beamtin oder der Beamte im Rahmen der Auslandsversetzung Anspruch auf Reisekostenersatz hat.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 35c lautet:Paragraph 35 c, lautet:
„§ 35c.Paragraph 35 c,
(1)Absatz einsWenn außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland es erfordern, dass Haushaltsmitglieder den Dienst- und Wohnort verlassen, gebührt der Beamtin oder dem Beamten für diese Haushaltsmitglieder der Reisekostenersatz gemäß § 29 Abs. 1 Z 2 für die Reise vom Dienst- und Wohnort an den für den zeitweiligen Aufenthalt in Betracht kommenden Ort und zurück, höchstens aber im Ausmaß jener Kosten, die im Fall der Reise an den letzten Wohnort im Inland und zurück entstanden wären.Wenn außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland es erfordern, dass Haushaltsmitglieder den Dienst- und Wohnort verlassen, gebührt der Beamtin oder dem Beamten für diese Haushaltsmitglieder der Reisekostenersatz gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, für die Reise vom Dienst- und Wohnort an den für den zeitweiligen Aufenthalt in Betracht kommenden Ort und zurück, höchstens aber im Ausmaß jener Kosten, die im Fall der Reise an den letzten Wohnort im Inland und zurück entstanden wären.
(2)Absatz 2Wird die Beamtin oder der Beamte vor Antritt der Rückreise der Haushaltsmitglieder an einen anderen Dienstort versetzt, tritt an die Stelle des Reisekostenersatzes nach Abs. 1 für die Rückreise der Reisekostenersatz nach § 29 Abs. 1 Z 2 für die Reise der Haushaltsmitglieder vom zeitweiligen Aufenthaltsort an den neuen Dienst- und Wohnort der Beamtin oder des Beamten.Wird die Beamtin oder der Beamte vor Antritt der Rückreise der Haushaltsmitglieder an einen anderen Dienstort versetzt, tritt an die Stelle des Reisekostenersatzes nach Absatz eins, für die Rückreise der Reisekostenersatz nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, für die Reise der Haushaltsmitglieder vom zeitweiligen Aufenthaltsort an den neuen Dienst- und Wohnort der Beamtin oder des Beamten.
(3)Absatz 3Wenn und solange die medizinische Versorgung am ausländischen Dienst- und Wohnort nicht gewährleistet ist, können der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag die Kosten für jene Reisen an den nächsten geeigneten Ort und zurück ersetzt werden, die für die eigene medizinische Versorgung oder die medizinische Versorgung von Haushaltsmitgliedern notwendig sind. Hiezu zählen auch die Reisekosten für eine allenfalls erforderliche Begleitperson.
(4)Absatz 4Soweit es besondere Lebensbedingungen am ausländischen Dienst- und Wohnort erfordern, ist Abs. 3 auch auf Versorgungsreisen anzuwenden, die aus anderen als medizinischen Gründen notwendig sind.“Soweit es besondere Lebensbedingungen am ausländischen Dienst- und Wohnort erfordern, ist Absatz 3, auch auf Versorgungsreisen anzuwenden, die aus anderen als medizinischen Gründen notwendig sind.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im Schlusssatz des § 35d Abs. 1 wird die Wortfolge Im Schlusssatz des Paragraph 35 d, Absatz eins, wird die Wortfolge „und 2 für das Gewicht des Übersiedlungsgutes oder die Ladefläche festgelegten Höchstsätze“ durch die Wortfolge „festgelegten Höchstsätze für das Frachtvolumen des Übersiedlungsgutes“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 35d Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 35 d, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Das Frachtvolumen der anlässlich der Übersiedlung durchgeführten Transporte darf insgesamt die in Abs. 1 festgelegten Höchstsätze nicht übersteigen.“„Das Frachtvolumen der anlässlich der Übersiedlung durchgeführten Transporte darf insgesamt die in Absatz eins, festgelegten Höchstsätze nicht übersteigen.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 35d Abs. 3 lautet:Paragraph 35 d, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3In dem in § 35b Abs. 1 lit. b genannten Fall darf der Frachtkostenersatz für die betreffende Person jenen Betrag nicht überschreiten, der sich im Fall der Mit- oder Nachübersiedlung eines Haushaltsmitglieds vom früheren an den jetzigen Dienst- und Wohnort der Beamtin oder des Beamten ergeben hätte.“In dem in Paragraph 35 b, Absatz eins, Litera b, genannten Fall darf der Frachtkostenersatz für die betreffende Person jenen Betrag nicht überschreiten, der sich im Fall der Mit- oder Nachübersiedlung eines Haushaltsmitglieds vom früheren an den jetzigen Dienst- und Wohnort der Beamtin oder des Beamten ergeben hätte.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 35i Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 35 i, Absatz eins, wird die Wortfolge „Kind des Beamten, für das ihm nach § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 eine Kinderzulage gebührt,“„Kind des Beamten, für das ihm nach Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956 eine Kinderzulage gebührt,“ durch die Wortfolge „Kind im Sinne des § 2 Abs. 6 Z 2“„Kind im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 2 “, ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Die Überschrift zu § 35j entfällt.Die Überschrift zu Paragraph 35 j, entfällt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 35j Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 35 j, Absatz eins, wird die Wortfolge „für sich, seinen Ehegatten und jedes seiner Kinder, für das eine Kinderzulage gemäß § 4 GehG gebührt,“„für sich, seinen Ehegatten und jedes seiner Kinder, für das eine Kinderzulage gemäß Paragraph 4, GehG gebührt,“ durch die Wortfolge „für sich und seine Haushaltsmitglieder“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 36 Abs. 2 wird nach dem Zitat In Paragraph 36, Absatz 2, wird nach dem Zitat „35i“ ein Beistrich und das Zitat „35j“ eingefügt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 42 wird die Wortfolge In Paragraph 42, wird die Wortfolge „nicht verheirateten und einem nicht in eingetragener Partnerschaft“ durch die Wortfolge „ohne Haushaltsmitglieder“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, § 42 letzter Satz entfällt.Paragraph 42, letzter Satz entfällt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 46 wird die Wortfolge In Paragraph 46, wird die Wortfolge „Die Übersiedlungsgebühren und die Trennungsgebühr (der Trennungszuschuß)“ durch die Wortfolge „Leistungen nach Abschnitt VII des I. Hauptstücks“„Leistungen nach Abschnitt römisch VII des römisch eins. Hauptstücks“ ersetzt und das Zitat „§ 104 Abs. 1 lit. d RStDG“„§ 104 Absatz eins, Litera d, RStDG“ durch das Zitat „§ 104 Abs. 1 lit. c RStDG“„§ 104 Absatz eins, Litera c, RStDG“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, § 72 Abs. 1 lautet:Paragraph 72, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsVerlässt eine in § 69 angeführte Person in einer geschlossenen Formation den Garnisonsort für länger als 24 Stunden, gebührt ihr für je 24 Stunden der Abwesenheit eine Übungsgebühr in der Höhe der Tagesgebühr nach Tarif II abzüglich des jeweils geltenden Verpflegssatzes.“Verlässt eine in Paragraph 69, angeführte Person in einer geschlossenen Formation den Garnisonsort für länger als 24 Stunden, gebührt ihr für je 24 Stunden der Abwesenheit eine Übungsgebühr in der Höhe der Tagesgebühr nach Tarif römisch II abzüglich des jeweils geltenden Verpflegssatzes.“
26.Novellierungsanordnung 26, § 72 Abs. 4 lautet:Paragraph 72, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Im Falle der Versetzung in einen anderen Garnisonsort entfallen bei einer in § 69 angeführten Person, die keinen eigenen Haushalt führt, die Im Falle der Versetzung in einen anderen Garnisonsort entfallen bei einer in Paragraph 69, angeführten Person, die keinen eigenen Haushalt führt, die Leistungen nach Abschnitt VII des I. Hauptstücks mit Ausnahme des Reisekostenersatzes nach § 29 Abs. 1 Z 1.“Leistungen nach Abschnitt römisch VII des römisch eins. Hauptstücks mit Ausnahme des Reisekostenersatzes nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins Punkt “,
27.Novellierungsanordnung 27, Das IIIa. Hauptstück mit § 74a samt Überschrift entfällt.Das römisch III a. Hauptstück mit Paragraph 74 a, samt Überschrift entfällt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 75a Abs. 2 wird das Zitat In Paragraph 75 a, Absatz 2, wird das Zitat „§§ 3, 13, 22 und 74“ durch das Zitat „§ 3, § 13, § 22 Abs. 1 und § 74“„§ 3, Paragraph 13,, Paragraph 22, Absatz eins und Paragraph 74 “, ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, Dem § 77 wird folgender Abs. 34 angefügt:Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 34, angefügt:
„(34)Absatz 34In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, treten in Kraft:
§ 11 Abs. 5 mit 1. Jänner 2011,Paragraph 11, Absatz 5, mit 1. Jänner 2011,
§ 2 Abs. 6, § 24, § 25a Abs. 2, § 25b Abs. 4, § 29, § 30 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3, § 32, § 34 Abs. 1, § 35b Abs. 1 und 3, § 35c, § 35d Abs. 1 bis 3, § 35i Abs. 1, § 35j Abs. 1, § 36 Abs. 2, § 42, § 46, § 72 Abs. 1 und 4 und § 75a Abs. 2 mit 1. Jänner 2012.Paragraph 2, Absatz 6,, Paragraph 24,, Paragraph 25 a, Absatz 2,, Paragraph 25 b, Absatz 4,, Paragraph 29,, Paragraph 30, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 3,, Paragraph 32,, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 35 b, Absatz eins und 3, Paragraph 35 c,, Paragraph 35 d, Absatz eins bis 3, Paragraph 35 i, Absatz eins,, Paragraph 35 j, Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz 2,, Paragraph 42,, Paragraph 46,, Paragraph 72, Absatz eins und 4 und Paragraph 75 a, Absatz 2, mit 1. Jänner 2012.
§ 34 Abs. 2, die Überschrift zu § 35j, § 42 letzter Satz und das IIIa. Hauptstück mit § 74a samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.“Paragraph 34, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 35 j,, Paragraph 42, letzter Satz und das römisch III a. Hauptstück mit Paragraph 74 a, samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2011, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 20b betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph 20 b, betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„§ 20c. Informationspflicht“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 6a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 6 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Das Einkommen von Teilzeitbeschäftigten ist auf Vollzeitbeschäftigung und jenes von unterjährig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern auf Jahresbeschäftigung hochzurechnen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6a Abs. 3 wird das Wort In Paragraph 6 a, Absatz 3, wird das Wort „Internethomepage“ durch das Wort „Website“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5In den Ausschreibungen von Arbeitsplätzen und Funktionen ist das für den ausgeschriebenen Arbeitplatz oder die ausgeschriebene Funktion gebührende monatliche Mindestgehalt bzw. Mindestentgelt bekannt zu geben und dass sich dieses eventuell auf Basis der gesetzlichen Vorschriften durch anrechenbare Vordienstzeiten sowie sonstige mit den Besonderheiten des Arbeitsplatzes verbundene Bezugs- bzw. Entlohnungsbestandteile erhöht. Die Ausschreibung hat auch den Hinweis zu enthalten, dass das Gehalt bzw. Entgelt während der Ausbildungsphase niedriger ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 9 wird das Zitat In Paragraph 9, wird das Zitat „§§ 4 und 5 bis 8a“ durch das Zitat „§§ 4, 5, 6 und 7 bis 8a“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 11 Abs. 2, § 11b Abs. 1 und § 11c wird jeweils die Zahl In Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 11 b, Absatz eins und Paragraph 11 c, wird jeweils die Zahl „45“ durch die Zahl „50“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 20b wird folgender § 20c samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 20 b, wird folgender Paragraph 20 c, samt Überschrift eingefügt:
„Informationspflicht
§ 20c.Paragraph 20 c,
Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Zentralstelle hat bis zum 31. März des auf den Ablauf jedes zweijährigen Geltungszeitraumes der Frauenförderungspläne folgenden Jahres die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler in anonymisierter Form über die bei den Dienstbehörden und Gerichten wegen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes geltend gemachten Ansprüche zu informieren. Die Information hat Angaben über
die Art der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes und deren Anzahl sowie
die durch die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes eingetretenen Rechtsfolgen
zu enthalten und ist unverzüglich von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler auf der Website des Bundeskanzleramtes zu veröffentlichen.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 23a Abs. 1 Z 1 wird das Zitat In Paragraph 23 a, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Zitat „§§ 4 und 5 bis 8a, 13 und 14 bis 16“ durch das Zitat „§§ 4, 5, 6 und 7 bis 8a, 13 und 14 bis 16“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 23a Abs. 2 Z 2 lit. a wird das Zitat In Paragraph 23 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, wird das Zitat „§§ 4 und 5 bis 8a, 13 und 14 bis 16“ durch das Zitat „§§ 4, 5, 6 und 7 bis 8a, 13 und 14 bis 16“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 23a Abs. 10 wird das Wort In Paragraph 23 a, Absatz 10, wird das Wort „Homepage“ durch das Wort „Website“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 25 Abs. 2 wird das Zitat In Paragraph 25, Absatz 2, wird das Zitat „§§ 4, 4a, 6 bis 8a, 13 Abs. 1 und 14 bis 16“„§§ 4, 4a, 6 bis 8a, 13 Absatz eins und 14 bis 16“ durch das Zitat „§§ 4, 4a, 6 und 7 bis 8a, 13 Abs. 1 und 14 bis 16“„§§ 4, 4a, 6 und 7 bis 8a, 13 Absatz eins und 14 bis 16“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 27 Abs. 4 wird das Zitat In Paragraph 27, Absatz 4, wird das Zitat „§§ 4 und 5 bis 8a, 13 Abs. 1 und 14 bis 16“„§§ 4 und 5 bis 8a, 13 Absatz eins und 14 bis 16“ durch das Zitat „§§ 4, 5, 6 und 7 bis 8a, 13 Abs. 1 und 14 bis 16“„§§ 4, 5, 6 und 7 bis 8a, 13 Absatz eins und 14 bis 16“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 40 wird am Ende der Z 11 das Wort In Paragraph 40, wird am Ende der Ziffer 11, das Wort „und“ und am Ende der Z 12 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 13 bis 15 werden angefügt: und am Ende der Ziffer 12, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Ziffer 13 bis 15 werden angefügt:
an die Stelle der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers jene Behörde tritt, die durch die gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. a und Art. 14a Abs. 3 B-VG erlassenen Landesgesetze zur Ausübung der Diensthoheit berufen ist,an die Stelle der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers jene Behörde tritt, die durch die gemäß Artikel 14, Absatz 4, Litera a und Artikel 14 a, Absatz 3, B-VG erlassenen Landesgesetze zur Ausübung der Diensthoheit berufen ist,
an die Stelle der Veröffentlichung des Einkommensberichts auf der Website des Bundeskanzleramtes die Veröffentlichung auf der Website jene Behörde tritt, die durch die gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. a und Art. 14a Abs. 3 B-VG erlassenen Landesgesetze zur Ausübung der Diensthoheit berufen ist undan die Stelle der Veröffentlichung des Einkommensberichts auf der Website des Bundeskanzleramtes die Veröffentlichung auf der Website jene Behörde tritt, die durch die gemäß Artikel 14, Absatz 4, Litera a und Artikel 14 a, Absatz 3, B-VG erlassenen Landesgesetze zur Ausübung der Diensthoheit berufen ist und
an die Stelle der Übermittlung des Einkommensberichts an die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle die Übermittlung an das gemäß § 42 lit. b des Bundes-Personalvertretungsgesetzes-PVG, BGBl. Nr. 133/1967, zuständige Personalvertretungsorgan zu erfolgen hat.“an die Stelle der Übermittlung des Einkommensberichts an die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle die Übermittlung an das gemäß Paragraph 42, Litera b, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes-PVG, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuständige Personalvertretungsorgan zu erfolgen hat.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 41 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 41, Absatz eins, wird die Wortfolge „mit Ausnahme des 3. Abschnittes des 1. Hauptstückes des I. Teiles und des 3. und 4. Abschnitts des 1. Hauptstückes des II. Teiles“„mit Ausnahme des 3. Abschnittes des 1. Hauptstückes des römisch eins. Teiles und des 3. und 4. Abschnitts des 1. Hauptstückes des römisch II. Teiles“ durch die Wortfolge „mit Ausnahme des 3. Abschnittes des 1. Hauptstückes des I. Teiles, des § 20c und des 3. und 4. Abschnittes des 1. Hauptstückes des II. Teiles“„mit Ausnahme des 3. Abschnittes des 1. Hauptstückes des römisch eins. Teiles, des Paragraph 20 c und des 3. und 4. Abschnittes des 1. Hauptstückes des römisch II. Teiles“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 47 wird folgender Abs. 21 angefügt:Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 21, angefügt:
„(21)Absatz 21In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, treten in Kraft:
Die den § 20c betreffende Zeile des Inhaltsverzeichnisses, § 6a Abs. 3, § 7 Abs. 5, § 9, § 11 Abs. 2, § 11b Abs. 1, § 11c, § 20c samt Überschrift, § 23a Abs. 1 Z 1, § 23a Abs. 2 Z 2 lit. a, § 23a Abs. 10, § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 4, § 40 Z 11 bis 15 und § 41 Abs. 1 mit 1. Jänner 2012,Die den Paragraph 20 c, betreffende Zeile des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 6 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 9,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 11 b, Absatz eins,, Paragraph 11 c,, Paragraph 20 c, samt Überschrift, Paragraph 23 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 23 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 23 a, Absatz 10,, Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz 4,, Paragraph 40, Ziffer 11 bis 15 und Paragraph 41, Absatz eins, mit 1. Jänner 2012,
§ 6a Abs. 1 letzter Satz mit 1. Jänner 2013.“Paragraph 6 a, Absatz eins, letzter Satz mit 1. Jänner 2013.“
Artikel 10
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 2 lit. a lautet:Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, lautet:
Wegfall der Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 BDG 1979,“Wegfall der Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979,“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 2 wird im ersten Satz die Wortfolge In Paragraph 3, Absatz 2, wird im ersten Satz die Wortfolge „der Kinderzulage“ durch die Wortfolge „des Kinderzuschusses“ ersetzt und entfällt der zweite Satz.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 3 wird nach dem Wort In Paragraph 4, Absatz 3, wird nach dem Wort „Beamten“ die Wortfolge „nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch oder“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 10 Abs. 3 wird die Wortfolge In Paragraph 10, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Kinderzulage“ durch die Wortfolge „des Kinderzuschusses“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 11 lit. a wird aufgehoben.Paragraph 11, Litera a, wird aufgehoben.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 13a wird folgender Absatz 2b eingefügt:In Paragraph 13 a, wird folgender Absatz 2b eingefügt:
„(2b)Absatz 2 bDer Beitrag nach Abs. 2a vermindert sich für Beamtinnen und Beamte für jedes im Dienststand verbrachte Dienstjahr, in dem die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 bereits erfüllt waren, um ein Drittel. Dies gilt auch für die Hinterbliebenen dieser Beamtinnen und Beamten.“Der Beitrag nach Absatz 2 a, vermindert sich für Beamtinnen und Beamte für jedes im Dienststand verbrachte Dienstjahr, in dem die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 c, BDG 1979 bereits erfüllt waren, um ein Drittel. Dies gilt auch für die Hinterbliebenen dieser Beamtinnen und Beamten.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 13a Abs. 3 wird die Wortfolge In Paragraph 13 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „Die Kinderzulage“ durch die Wortfolge „Der Kinderzuschuss“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 13a Abs. 4 wird aufgehoben.Paragraph 13 a, Absatz 4, wird aufgehoben.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 14 Abs. 5 wird im ersten Satz die Wortfolge In Paragraph 14, Absatz 5, wird im ersten Satz die Wortfolge „der Kinderzulage“ durch die Wortfolge „des Kinderzuschusses“ ersetzt und entfällt der zweite Satz.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 15 Abs. 4 Z 1 wird das Zitat In Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer eins, wird das Zitat „§ 91 Abs. 1 ASVG“„§ 91 Absatz eins, ASVG“ durch das Zitat „§ 91 Abs. 1 und 1a ASVG“„§ 91 Absatz eins und 1a ASVG“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 15 Abs. 4 Z 3 lit. a wird die Wortfolge In Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, wird die Wortfolge „der Kinderzulage“ durch die Wortfolge „des Kinderzuschusses“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 15 Abs. 4 Z 5 wird die Wortfolge In Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer 5, wird die Wortfolge „einer Kinderzulage“ durch die Wortfolge „eines Kinderzuschusses“ ersetzt
13.Novellierungsanordnung 13, In § 17 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 17, Absatz eins, wird die Wortfolge „der Kinderzulage oder der früheren Haushaltszulage“ durch die Wortfolge „des Kinderzuschusses oder der früheren Kinderzulage“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 17 Abs. 5 Z 1 wird das Zitat In Paragraph 17, Absatz 5, Ziffer eins, wird das Zitat „Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974“ durch das Zitat „Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001“„Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 103/2001“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 17 Abs. 7 entfällt der zweite Satz.In Paragraph 17, Absatz 7, entfällt der zweite Satz.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 24 Abs. 3 wird die Wortfolge In Paragraph 24, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Kinderzulage“ durch die Wortfolge „des Kinderzuschusses“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Die Überschrift zu § 25 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 25, lautet:
„Kinderzuschuss“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 25 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 25, Absatz eins, wird die Wortfolge „die Kinderzulage“ durch die Wortfolge „der Kinderzuschuss gemäß § 4 GehG“„der Kinderzuschuss gemäß Paragraph 4, GehG“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 25 Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 25, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Kinderzulage“ durch die Wortfolge „des Kinderzuschusses“ und die Wortfolge „die Kinderzulage“ durch die Wortfolge „der Kinderzuschuss“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 25 Abs. 3 wird die Wortfolge In Paragraph 25, Absatz 3, wird die Wortfolge „der für ein Kind vorgesehenen Kinderzulage“ durch die Wortfolge „des für ein Kind vorgesehenen Kinderzuschusses“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, § 25 Abs. 4 lautet:Paragraph 25, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Ein Kinderzuschuss nach Abs. 2 oder eine Zulage nach Abs. 3 gebührt insoweit nicht, als die überlebende Ehegattin bzw. der überlebende Ehegatte oder die Waise einen Kinderzuschuss oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.“Ein Kinderzuschuss nach Absatz 2, oder eine Zulage nach Absatz 3, gebührt insoweit nicht, als die überlebende Ehegattin bzw. der überlebende Ehegatte oder die Waise einen Kinderzuschuss oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.“
22.Novellierungsanordnung 22, Nach § 33 wird folgender § 34 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 33, wird folgender Paragraph 34, samt Überschrift eingefügt:
„Ruhen der wiederkehrenden Geldleistungen wegen Strafhaft
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz einsDie wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz ruhen auf die Dauer des Vollzugs einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Das Ruhen tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt oder durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, vollzogen wird.Die wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz ruhen auf die Dauer des Vollzugs einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Das Ruhen tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt oder durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, vollzogen wird.
(2)Absatz 2Für die Dauer des Ruhens der Geldleistungen gebühren den Angehörigen einer inhaftierten Beamtin bzw. eines inhaftierten Beamten monatliche Geldleistungen in Höhe der Richtsätze gemäß § 293 Abs. 1 lit. b und c ASVG, wenn sie im Fall ihres oder seines Todes Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf den Ruhebezug der inhaftierten Beamtin bzw. des inhaftierten Beamten nicht übersteigen; erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer einer Strafhaft der oder des Angehörigen.“Für die Dauer des Ruhens der Geldleistungen gebühren den Angehörigen einer inhaftierten Beamtin bzw. eines inhaftierten Beamten monatliche Geldleistungen in Höhe der Richtsätze gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera b und c ASVG, wenn sie im Fall ihres oder seines Todes Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf den Ruhebezug der inhaftierten Beamtin bzw. des inhaftierten Beamten nicht übersteigen; erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer einer Strafhaft der oder des Angehörigen.“
23.Novellierungsanordnung 23, Dem § 41a wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 41 a, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Die §§ 2, 3, 4, 10, 13a Abs. 3, 14, 15, 17, 24, 25, 34, 56, 71, 77 und 104 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 sowie die Aufhebung der §§ 11 lit. a, 13 Abs. 4 und 52 Abs. 2 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011 gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.“Die Paragraphen 2,, 3, 4, 10, 13a Absatz 3,, 14, 15, 17, 24, 25, 34, 56, 71, 77 und 104 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, sowie die Aufhebung der Paragraphen 11, Litera a,, 13 Absatz 4 und 52 Absatz 2, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 52 Abs. 2 entfällt.Paragraph 52, Absatz 2, entfällt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 56 Abs. 3 entfällt die Wortfolge In Paragraph 56, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „mit Ausnahme der Kinderzulage (§ 3 Abs. 1 GehG)“.„mit Ausnahme der Kinderzulage (Paragraph 3, Absatz eins, GehG)“.
26.Novellierungsanordnung 26, § 59 Abs. 1 Z 10 lautet:Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 10, lautet:
Vergütungen nach den §§ 12f Abs. 2, 40b, 40c, 53b, 61 bis 61e, 66, 71, 82, 82a, 83, 101, 101a, 112, 133b, 153 und 153a GehG,“Vergütungen nach den Paragraphen 12 f, Absatz 2,, 40b, 40c, 53b, 61 bis 61e, 66, 71, 82, 82a, 83, 101, 101a, 112, 133b, 153 und 153a GehG,“
27.Novellierungsanordnung 27, In § 59 Abs. 4 wird nach dem Wort In Paragraph 59, Absatz 4, wird nach dem Wort „Beamten“ die Wortfolge „nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch oder“ eingefügt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 71 Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 71, Absatz 2, wird die Wortfolge „die Kinderzulage“ durch die Wortfolge „der Kinderzuschuss“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 77 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge In Paragraph 77, Absatz eins und 2 wird die Wortfolge „einer allfälligen Kinderzulage“ jeweils durch die Wortfolge „eines allfälligen Kinderzuschusses gemäß § 4 GehG“„eines allfälligen Kinderzuschusses gemäß Paragraph 4, GehG“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, § 88 Abs. 6 lautet:Paragraph 88, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Wenn die Voraussetzungen nach wie vor gegeben sind, gelten Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage ab 1. Mai 1995 als Ansprüche auf Kinderzulage und ab 1. Jänner 2012 als Ansprüche auf Kinderzuschuss.“
31.Novellierungsanordnung 31, In § 104 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort In Paragraph 104, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „Beamte“ die Wortfolge „des Dienststandes“ eingefügt.
32.Novellierungsanordnung 32, Dem § 105 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 105, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Für die Anwendung des ASVG und des APG sind gleichzuhalten:
eine Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen einer Berufsunfähigkeitspension nach den §§ 271, 273 und 274 ASVG,eine Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 14, BDG 1979 oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen einer Berufsunfähigkeitspension nach den Paragraphen 271,, 273 und 274 ASVG,
eine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten nach § 15b BDG 1979, einer Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 APG bzw. § 607 Abs. 14 ASVG undeine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten nach Paragraph 15 b, BDG 1979, einer Schwerarbeitspension nach Paragraph 4, Absatz 3, APG bzw. Paragraph 607, Absatz 14, ASVG und
eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15c BDG 1979 oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen einer Korridorpension nach § 4 Abs. 2 APG.“eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach Paragraph 15 c, BDG 1979 oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen einer Korridorpension nach Paragraph 4, Absatz 2, APG.“
33.Novellierungsanordnung 33, § 109 Abs. 54 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2006 erhält die Absatzbezeichnung Paragraph 109, Absatz 54, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2006, erhält die Absatzbezeichnung „(55)“.
34.Novellierungsanordnung 34, Dem § 109 wird folgender Abs. 70 angefügt:Dem Paragraph 109, wird folgender Absatz 70, angefügt:
„(70)Absatz 70§ 3 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 13a Abs. 2b und 3, § 14 Abs. 5, § 15 Abs. 4 Z 3 und 5, § 17 Abs. 1 und 7, § 24 Abs. 3, § 25 samt Überschrift, § 34 samt Überschrift, § 56 Abs. 3, § 59 Abs. 1 Z 10, § 71 Abs. 2, § 77 Abs. 1 und 2 sowie die Aufhebung des § 2 Abs. 2 lit. a, des § 11 lit. a, des § 13a Abs. 4 und des § 52 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 13 a, Absatz 2 b und 3, Paragraph 14, Absatz 5,, Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer 3 und 5, Paragraph 17, Absatz eins und 7, Paragraph 24, Absatz 3,, Paragraph 25, samt Überschrift, Paragraph 34, samt Überschrift, Paragraph 56, Absatz 3,, Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 10,, Paragraph 71, Absatz 2,, Paragraph 77, Absatz eins und 2 sowie die Aufhebung des Paragraph 2, Absatz 2, Litera a,, des Paragraph 11, Litera a,, des Paragraph 13 a, Absatz 4 und des Paragraph 52, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 1 zweiter Satz wird aufgehobenParagraph 3, Absatz eins, zweiter Satz wird aufgehoben.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 17b wird folgender § 17c samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 17 b, wird folgender Paragraph 17 c, samt Überschrift eingefügt:
„Kinderzuschuss
§ 17c.Paragraph 17 c,
Bundestheaterbediensteten, die Anspruch auf Ruhegenuss haben, gebührt ein Kinderzuschuss nach den für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 18e Abs. 3 wird der Ausdruck In Paragraph 18 e, Absatz 3, wird der Ausdruck „die Kinderzulage“ durch den Ausdruck „der Kinderzuschuss“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 18g Abs. 2 Z 5 wird das Zitat In Paragraph 18 g, Absatz 2, Ziffer 5, wird das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 bis 3, 6 und 7“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 18g Abs. 5 erster Satz wird nach dem Wort In Paragraph 18 g, Absatz 5, erster Satz wird nach dem Wort „Bundestheaterbediensteten“ die Wortfolge „des Dienststandes“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 18n Abs. 2 Z 5 wird das Zitat In Paragraph 18 n, Absatz 2, Ziffer 5, wird das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 bis 3 und 6“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 18n Abs. 2 Z 7 lautet:Paragraph 18 n, Absatz 2, Ziffer 7, lautet:
nach Abs. 3 oder nach § 21b Abs. 1 in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).“nach Absatz 3, oder nach Paragraph 21 b, Absatz eins, in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 18n Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort In Paragraph 18 n, Absatz 3, erster Satz wird nach dem Wort „Bundestheaterbediensteten“ die Wortfolge „des Dienststandes“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 22 wird folgender Abs. 37 angefügt:Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 37, angefügt:
„(37)Absatz 37§ 3 Abs. 1, § 17c samt Überschrift und § 18e Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 17 c, samt Überschrift und Paragraph 18 e, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2011, wird wie folgt geändert:Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 5, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Bei Ruhestandsversetzungen nach § 2 Abs. 1 Z 4 findet keine Verminderung des Ruhebezuges statt.“„Bei Ruhestandsversetzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, findet keine Verminderung des Ruhebezuges statt.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 11 lit. a wird aufgehobenParagraph 11, Litera a, wird aufgehoben.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 14 Abs. 4 Z 1 entfällt der Zitatteil In Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer eins, entfällt der Zitatteil „lit. a bis c“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 16 Abs. 11 lit. a wird das Zitat In Paragraph 16, Absatz 11, Litera a, wird das Zitat „Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974“ durch das Zitat „Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001“„Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 103/2001“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 30 wird folgender § 31 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 30, wird folgender Paragraph 31, samt Überschrift eingefügt:
„Ruhen der wiederkehrenden Geldleistungen wegen Strafhaft
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz einsDie wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz ruhen auf die Dauer des Vollzugs einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Das Ruhen tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt oder durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, vollzogen wird.Die wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz ruhen auf die Dauer des Vollzugs einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Das Ruhen tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt oder durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, vollzogen wird.
(2)Absatz 2Für die Dauer des Ruhens der Geldleistungen gebühren den Angehörigen einer inhaftierten Beamtin bzw. eines inhaftierten Beamten monatliche Geldleistungen in Höhe der Richtsätze gemäß § 293 Abs. 1 lit. b und c ASVG, wenn sie im Fall ihres oder seines Todes Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf den Ruhebezug der inhaftierten Beamtin bzw. des inhaftierten Beamten nicht übersteigen; erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer einer Strafhaft der oder des Angehörigen.“Für die Dauer des Ruhens der Geldleistungen gebühren den Angehörigen einer inhaftierten Beamtin bzw. eines inhaftierten Beamten monatliche Geldleistungen in Höhe der Richtsätze gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera b und c ASVG, wenn sie im Fall ihres oder seines Todes Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf den Ruhebezug der inhaftierten Beamtin bzw. des inhaftierten Beamten nicht übersteigen; erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer einer Strafhaft der oder des Angehörigen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 54 wird die Wortfolge In Paragraph 54, wird die Wortfolge „Abweichend von den Bestimmungen der §§ 3 Abs. 2 lit. a und 11 lit. a“„Abweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 3, Absatz 2, Litera a und 11 Litera a, “, durch die Wortfolge „Abweichend von § 3 Abs. 2 lit. a“„Abweichend von Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, “, ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 60 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 60, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13Die §§ 14 und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 sowie die Aufhebung des § 11 lit. a durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011 gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.“Die Paragraphen 14 und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, sowie die Aufhebung des Paragraph 11, Litera a, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 62 wird folgender Abs. 26 angefügt:Dem Paragraph 62, wird folgender Absatz 26, angefügt:
„(26)Absatz 26§ 31 samt Überschrift und § 54 sowie die Aufhebung des § 11 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“Paragraph 31, samt Überschrift und Paragraph 54, sowie die Aufhebung des Paragraph 11, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes
Das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wird wie folgt geändert:Das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Entsendung“ die Wortfolge „in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 6 Z 2 wird die Wortfolge In Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, wird die Wortfolge „mission subsistence allowance“ durch die Wortfolge „Taggeld und/oder Urlaubsgeld“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 Z 3 lautet:Paragraph 4, Ziffer 3, lautet:
der Einsatzzuschlag auf Grund der besonderen Umstände im Einsatzraum,“
4.Novellierungsanordnung 4, § 7 samt Überschrift lautet:Paragraph 7, samt Überschrift lautet:
„Einsatzzuschlag
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsDer Einsatzzuschlag beträgt
bei einem Einsatz in Krisengebieten mit aktuell anhaltenden bewaffneten Konflikten
... 10 Werteinheiten,
bei einem Einsatz in Krisengebieten mit wiederholt aufflammenden bewaffneten Konflikten („post-war“)
...
..... 7 Werteinheiten,
bei einem Einsatz in Krisengebieten mit wiederholt gegen das Leben von Personen gerichteten terroristischen Anschlägen ......................................
..... 5 Werteinheiten,
bei einem Einsatz auf ehemals von einem bewaffneten Konflikt erfassten Gebiet und einer damit verbundenen Gefährdung durch zurückgebliebene, verborgene oder nicht erkennbare Kampfmittel ..............................................
..... 4 Werteinheiten,
bei einem Einsatz zur Katastrophenhilfe sowie zu Such- und Rettungsdiensten .................................................................................
. 3 Werteinheiten,
bei einem Einsatz zur humanitären Hilfe
........ 2 Werteinheiten.
(2)Absatz 2Erhöht sich die Intensität eines Einsatzes durch vermehrte direkte Gewaltanwendung gegen entsendete Personen in einem Einsatz gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6, erhöht sich der jeweilige Einsatzzuschlag um eine Werteinheit.Erhöht sich die Intensität eines Einsatzes durch vermehrte direkte Gewaltanwendung gegen entsendete Personen in einem Einsatz gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 6, erhöht sich der jeweilige Einsatzzuschlag um eine Werteinheit.
(3)Absatz 3Treffen bei einem Einsatz mehrere Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 bis 6 zusammen, so gebührt der Einsatzzuschlag für die jeweils am höchsten abzugeltende Voraussetzung.“Treffen bei einem Einsatz mehrere Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 6 zusammen, so gebührt der Einsatzzuschlag für die jeweils am höchsten abzugeltende Voraussetzung.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 8 lautet:Paragraph 8, lautet:
„§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsDer Ersteinsatzzuschlag während der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes beträgt im Falle eines Auslandseinsatzes zur
Friedenssicherung ........................................................................................
3 Werteinheiten,
Katastrophenhilfe .................................................
........................
1,5 Werteinheiten.
(2)Absatz 2Die Dauer der Anlaufphase nach Abs. 1 ist im Fall eines Auslandseinsatzes vonDie Dauer der Anlaufphase nach Absatz eins, ist im Fall eines Auslandseinsatzes von
geschlossenen Einheiten zur
Friedenssicherung mit höchstens sechs Monaten,
Katastrophenhilfe mit höchstens drei Monaten und
Einzelpersonen zur
Friedenssicherung mit höchstens drei Monaten,
Katastrophenhilfe mit höchstens einem Monat
anzusetzen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 9 lautet:Paragraph 9, lautet:
„§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDer Funktionszuschlag beträgt für die dauernde Tätigkeit als
Kommandantin oder Kommandant großer Verband ....
.........
10 Werteinheiten,
Kommandantin oder Kommandant kleiner Verband .............................................
8 Werteinheiten,
Kompaniekommandantin oder Kompaniekommandant .........................................
6 Werteinheiten,
Zugskommandantin oder Zugskommandant ..........................................................
4 Werteinheiten,
Halbzugskommandantin oder Halbzugskommandant ............................................
3 Werteinheiten,
Gruppenkommandantin oder Gruppenkommandant ..............................................
2 Werteinheiten,
Kommandogruppenkommandantin oder Kommandogruppenkommandant …….
2 Werteinheiten,
Administratorin oder Administrator einer Einheit .................................................
3 Werteinheiten.
(2)Absatz 2Der Funktionszuschlag erhöht sich für eine dauernde Tätigkeit als Vorgesetzte oder Vorgesetzter einer entsandten Einheit, wenn diese Tätigkeit zusätzlich zu einer anderen Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ausgeübt wird um zwei Werteinheiten.Der Funktionszuschlag erhöht sich für eine dauernde Tätigkeit als Vorgesetzte oder Vorgesetzter einer entsandten Einheit, wenn diese Tätigkeit zusätzlich zu einer anderen Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ausgeübt wird um zwei Werteinheiten.
(3)Absatz 3Der Funktionszuschlag beträgt für die dauernde Tätigkeit als
Chefin oder Chef des Stabes im Kommando eines großen Verbandes
6 Werteinheiten,
Fachexpertin oder Fachexperte mit einem einschlägigen abgeschlossenen Universitätsstudium..........................................................................
6 Werteinheiten,
Leitende Offizierin oder leitender Offizier eines Sachbereiches im Kommando eines großen Verbandes ..........
4 Werteinheiten,
Fachoffizierin oder Fachoffizier und Fachunteroffizierin oder Fachunteroffizier im Kommando eines großen Verbandes ...................................
3 Werteinheiten
(4)Absatz 4Bei der Ausübung von mehr als einer Funktion gemäß Abs. 1 und 3 gebührt der Funktionszuschlag für die am höchsten abzugeltende Funktion.Bei der Ausübung von mehr als einer Funktion gemäß Absatz eins und 3 gebührt der Funktionszuschlag für die am höchsten abzugeltende Funktion.
(5)Absatz 5Der Funktionszuschlag beträgt für eine Beobachtertätigkeit bei einer eigenständigen Mission als
Sektorkommandantin oder Sektorkommandant.....................................................
4 Werteinheiten,
Kommandantin oder Kommandant eines Beobachterteams ..................................
2 Werteinheiten.
(6)Absatz 6Wird ausschließlich die Tätigkeit als Vorgesetzte oder Vorgesetzter eines nationalen und/oder internationalen Kontingentes wahrgenommen, beträgt der Funktionszuschlag bei:
Kontingenten ab der Stärke eines großen Verbandes..........................................
12 Werteinheiten,
Kontingenten ab der Stärke eines kleinen Verbandes..........................................
10 Werteinheiten,
kompaniestarken Kontingenten.............................................................................
8 Werteinheiten,
zugsstarken Kontingenten......................................................................................
6 Werteinheiten.
(7)Absatz 7Der Funktionszuschlag vermindert sich für Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der in Abs. 1 Z 1 bis 3, Abs. 5 Z 1 und Abs. 6 genannten Tätigkeiten um zwei Werteinheiten.Der Funktionszuschlag vermindert sich für Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3, Absatz 5, Ziffer eins und Absatz 6, genannten Tätigkeiten um zwei Werteinheiten.
(8)Absatz 8Bei Entsendung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 gebührt der Funktionszuschlag in halber Höhe.“Bei Entsendung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 gebührt der Funktionszuschlag in halber Höhe.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 10 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 und 5 angefügt:Im Paragraph 10, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 4 und 5 angefügt:
mit der Bekämpfung von Seuchen beauftragt sind ...............................................
4 Werteinheiten,
mit Aufgaben der Spezialaufklärung beauftragt sind, sofern diese Aufgaben mit einer außergewöhnlichen Gefährdung für Leib und Leben verbunden ist und nicht durch § 1 Abs. 4 abgegolten wird.........................................................mit Aufgaben der Spezialaufklärung beauftragt sind, sofern diese Aufgaben mit einer außergewöhnlichen Gefährdung für Leib und Leben verbunden ist und nicht durch Paragraph eins, Absatz 4, abgegolten wird.........................................................
4 Werteinheiten.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 12 Abs. 5 wird die Wortfolge In Paragraph 12, Absatz 5, wird die Wortfolge „eine mission subsistence allowance“ durch die Wortfolge „ein Taggeld und/oder Urlaubsgeld“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 16 Abs. 4 wird die Wortfolge In Paragraph 16, Absatz 4, wird die Wortfolge „Ehegatten und Kinder“ durch die Wortfolge „Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner sowie Verwandte in auf- oder absteigender Linie“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 28 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
mit der Annahme der schriftlichen Meldung oder“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 29 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 auf Grund des Eintritts einer Schwangerschaft festgestellt wurde.“Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, auf Grund des Eintritts einer Schwangerschaft festgestellt wurde.“
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 32 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13§ 1 Abs. 1 Z 2, § 1 Abs. 6 Z 2, § 4 Z 3, § 7 samt Überschrift, § 8, § 9, § 10 Z 4 und 5, § 12 Abs. 5, § 16 Abs. 4, § 28 Abs. 1 Z 1, § 29 Abs. 5 und § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 treten mit XX.XX.XXXX in Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 4, Ziffer 3,, Paragraph 7, samt Überschrift, Paragraph 8,, Paragraph 9,, Paragraph 10, Ziffer 4 und 5, Paragraph 12, Absatz 5,, Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 29, Absatz 5 und Paragraph 34, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, treten mit römisch XX.XX.XXXX in Kraft.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 34 lautet:Paragraph 34, lautet:
„§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz einsAuf Personen, die vor dem 1. Jänner 2012 in das Ausland entsandt worden sind, sind bis zum Ablauf ihrer Entsendung die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.
(2)Absatz 2Für die Anwendbarkeit dieses Bundesgesetzes werden Entsendungen, die nach dem 1. Jänner 2012 verlängert werden, mit dem Tag als abgelaufen gewertet, an dem die Entsendung ohne diese Verlängerung abgelaufen wäre.“
Artikel 14
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, An die Stelle des § 15 Abs. 5 Z 3 lit. b tritt folgende Bestimmung:An die Stelle des Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 3, Litera b, tritt folgende Bestimmung:
den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt
besitzen.“
2Novellierungsanordnung 2, . § 37 Abs. 1 lautet:. Paragraph 37, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz ist auf Bedienstete bei österreichischen Dienststellen im Ausland nicht anzuwenden, wenn diese Bediensteten weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt besitzen.“
Artikel 15
Änderung des Asylgerichtshofgesetzes
Das Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die den 2. Abschnitt mit den die §§ 3 bis 5 betreffenden Zeilen.Im Inhaltsverzeichnis entfallen die den 2. Abschnitt mit den die Paragraphen 3 bis 5 betreffenden Zeilen.
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 3 bis 5 und der zweite Abschnitt mit den §§ 3 bis 5 samt Überschriften entfallen.Paragraph 2, Absatz 3 bis 5 und der zweite Abschnitt mit den Paragraphen 3 bis 5 samt Überschriften entfallen.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 28 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9Im Inhaltsverzeichnis die den 2. Abschnitt mit den die §§ 3 bis 5 samt Überschriften betreffenden Zeilen, § 2 Abs. 3 bis 5 und der zweite Abschnitt mit den §§ 3 bis 5 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2012 außer Kraft.“Im Inhaltsverzeichnis die den 2. Abschnitt mit den die Paragraphen 3 bis 5 samt Überschriften betreffenden Zeilen, Paragraph 2, Absatz 3 bis 5 und der zweite Abschnitt mit den Paragraphen 3 bis 5 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, treten mit Ablauf des 31. Jänner 2012 außer Kraft.“
Artikel 16
Wiederinkraftsetzung der Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie
(1)Absatz einsMit Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 tritt die Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie, BGBl. Nr. 106/1980, in der am 31. Oktober 2011 geltenden Fassung wieder in Kraft.Mit Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, tritt die Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1980,, in der am 31. Oktober 2011 geltenden Fassung wieder in Kraft.
(2)Absatz 2Die Verordnung gemäß Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.Die Verordnung gemäß Absatz eins, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Artikel 17
Änderung der Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie
Die Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie, BGBl. Nr. 106/1980, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1980,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
„§ 1.Paragraph eins,
Der Aufstiegskurs wird durch eine mündliche Prüfung abgeschlossen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 1 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsZur Prüfung gemäß § 1 sind nur jene Bewerberinnen und Bewerber der Verwendungsgruppe A 2 zuzulassen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:Zur Prüfung gemäß Paragraph eins, sind nur jene Bewerberinnen und Bewerber der Verwendungsgruppe A 2 zuzulassen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
Ablegung der Reife- und Diplomprüfung oder Reifeprüfung an einer höheren Schule oder der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, für das Studium der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften undAblegung der Reife- und Diplomprüfung oder Reifeprüfung an einer höheren Schule oder der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,, für das Studium der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften und
Zurücklegung einer Bundesdienstzeit von mindestens vier Jahren oder einer Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft von mindestens vier Jahren, davon die letzten zwei Jahre im Bundesdienst, und
Teilnahme an einem zumindest vier Semester dauernden Studienprogramm einer Fachhochschule, das rechtliche und ökonomische oder steuer- und zollspezifische Inhalte umfasst, die insbesondere in einem Zusammenhang mit dem Verwaltungsmanagement oder Tax Management stehen.“
3.Novellierungsanordnung 3, An die Stelle von § 3 Abs. 1 bis 3 treten folgende Bestimmungen:An die Stelle von Paragraph 3, Absatz eins bis 3 treten folgende Bestimmungen:
„§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDie Prüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen.
(2)Absatz 2Die Prüfung hat folgende Inhalte zu umfassen:
Grundzüge des öffentlichen Rechts, des Privatrechts sowie des Steuer- und Finanzrechts,
Grundzüge der Volkswirtschaftslehre, der Finanzwissenschaften, der Steuerlehre und des Rechnungswesens,
Organisationslehre und Organisationsstruktur der Verwaltung und
Aspekte des Public Managements und der Good Governance“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 4 und 5 entfällt jeweils das Wort In Paragraph 3, Absatz 4 und 5 entfällt jeweils das Wort „mündlichen“.
5.Novellierungsanordnung 5, Die §§ 7 und 8 entfallen.Die Paragraphen 7 und 8 entfallen.
Fischer
Faymann