BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 28. Dezember 2011

Teil I

140. Bundesgesetz:

Dienstrechts-Novelle 2011

(NR: GP römisch XXIV RV 1514 AB 1610 S. 137. BR: 8613 AB 8642 S. 803.)

140. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Auslandzulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz und das Asylgerichtshofgesetz geändert werden und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie wieder in Kraft gesetzt und geändert wird (Dienstrechts-Novelle 2011)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art.

Gegenstand

1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

5

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

7

Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

8

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

9

Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

10

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

11

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

12

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

13

Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes

14

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

15

Änderung des Asylgerichtshofgesetzes

16

Wiederinkraftsetzung der Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie

17

Änderung der Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie

Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt die Wortfolge „und von höchstens 40 Jahren“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsFür von Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, erfasste Personen gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Absatz 2 bis 6.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4 a, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung“.

Novellierungsanordnung 5, An die Stelle des Paragraph 14, samt Überschrift treten folgende Bestimmungen samt Überschriften:

„Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDie Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
  2. Absatz 2Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
  3. Absatz 3Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – ausgenommen für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
  4. Absatz 4Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.
  5. Absatz 5Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn
    1. Ziffer eins
      die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder
    2. Ziffer 2
      die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder
    3. Ziffer 3
      die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.
    Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.
  6. Absatz 6Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß Paragraph 22 b, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Absatz 5,
  7. Absatz 7Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt.
  8. Absatz 8Die Versetzung in den Ruhestand nach Absatz 4, oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 112, oder einer Dienstenthebung gemäß Paragraph 39, des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 167, nicht ein.

Konkurrenz von Verfahren nach Paragraph 14 und nach Paragraphen 38, oder 40 Absatz 2,

Paragraph 14 a,

Bei Zusammentreffen von Verfahren nach Paragraph 14 und von Verfahren nach den Paragraphen 38, oder 40 Absatz 2, ruht das jeweils später eingeleitete Verfahren bis zum Abschluss des jeweils früher eingeleiteten Verfahrens.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    1. Litera a
      Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verwendungen gemäß Paragraph 42 a,,
      1. Litera b
        Wegfall der Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, bei sonstigen Verwendungen,“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 20, Absatz 3, werden folgende Absatz 3 a und 3b eingefügt:

  1. Absatz 3 aDer Beamtin oder dem Beamten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
    1. Ziffer eins
      der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
    2. Ziffer 2
      auf dessen Rechtsposition ihre oder seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,
    tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat die Beamtin oder der Beamte dem Bund eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges zu leisten. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
  2. Absatz 3 bAbsatz 3 a, ist nicht anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      dadurch das Fortkommen der Beamtin oder des Beamten unbillig erschwert wird,
    2. Ziffer 2
      der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nicht übersteigt,
    3. Ziffer 3
      der Dienstgeber oder eine oder einer seiner Vertreterinnen oder Vertreter durch schuldhaftes Verhalten der Beamtin oder dem Beamten begründeten Anlass zum Austritt gegeben hat oder
    4. Ziffer 4
      der Dienstgeber das provisorische Dienstverhältnis kündigt, sofern keiner der in Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins,, 3 oder 4 aufgezählten Gründe vorliegt.“

Novellierungsanordnung 8, An die Stelle des Paragraph 20, Absatz 4, treten folgende Bestimmungen:

  1. Absatz 4Eine Beamtin oder ein Beamter hat dem Bund im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach der Beendigung der Ausbildung um ein Sechzigstel, bei Pilotinnen und Piloten um ein Sechsundneunzigstel. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
    1. Ziffer eins
      das Dienstverhältnis aus den im Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2 und 5 angeführten Gründen gekündigt worden ist oder
    2. Ziffer 2
      die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung das Sechsfache des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf einer Beamtin oder eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nicht übersteigen.
  2. Absatz 4 aBei der Ermittlung der Ausbildungskosten gemäß Absatz 4, sind
    1. Ziffer eins
      die Kosten einer Grundausbildung,
    2. Ziffer 2
      die Kosten, die dem Bund aus Anlass der Vertretung der Beamtin oder des Beamten während der Ausbildung erwachsen sind, und
    3. Ziffer 3
      die der Beamtin oder dem Beamten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren,
    nicht zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 41 a, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Außer in den in Absatz 6, genannten Fällen entscheidet die Berufungskommission auch über Berufungen gegen Suspendierungen durch die Disziplinarkommission, gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission gemäß Paragraph 112, Absatz 3, keine Suspendierung zu verfügen, gegen Aufhebungen von Suspendierungen durch die Disziplinarkommission und gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 41 c, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Die Geschäftseinteilung gemäß Absatz 3, ist unter dem Hinweis, dass sie von der oder dem Vorsitzenden der Berufungskommission erlassen wurde, öffentlich, jedenfalls an der Amtstafel am Sitz der Berufungskommission, kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 41 f, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Zitat „67a bis 68“ durch das Zitat „67a bis 67h, 68 Absatz 2 bis 7“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 41 f, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Auf das Verfahren über die Berufung gegen einen Einleitungsbeschluss oder eine Suspendierung durch die Disziplinarkommission oder eine Entscheidung der Disziplinarkommission über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung, eine Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Paragraph 112, Absatz 3, keine Suspendierung zu verfügen, oder eine Aufhebung der Suspendierung durch die Disziplinarkommission ist Paragraph 105, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 42, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Diese Verwendungsbeschränkungen gelten auch im Verhältnis zwischen Beamtinnen und Beamten zu Vertragsbediensteten, Lehrlingen und Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten.“

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Die Genehmigung einer Ausnahme gemäß Absatz 3, ist an der Amtstafel der betroffenen Dienststelle zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat
    1. Ziffer eins
      die Namen der betroffenen Bediensteten und ihre Funktionen,
    2. Ziffer 2
      das zwischen diesen Bediensteten bestehende Weisungs-, Kontroll- oder sonstige in Absatz 2, angeführte dienstliche Verhältnis und
    3. Ziffer 3
      jene besonderen Gründe, die eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im konkreten Fall nicht befürchten lassen,
    anzuführen.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) und jede Veränderung hinsichtlich seines unbeschränkten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt,“

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 53, wird folgender Paragraph 53 a, samt Überschrift eingefügt:

„Schutz vor Benachteiligung

Paragraph 53 a,

Die Beamtin oder der Beamte, die oder der gemäß Paragraph 53, Absatz eins, im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,, genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Beamtin oder der Beamte von ihrem oder seinem Melderecht gemäß Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht.“

Novellierungsanordnung 17, An die Stelle des Paragraph 59, Absatz 3, treten folgende Bestimmungen:

  1. Absatz 3Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der Beamtin oder dem Beamten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.
  2. Absatz 4Die Beamtin oder der Beamte darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie oder er hat die Dienstbehörde umgehend davon in Kenntnis zu setzen. Diese hat das Ehrengeschenk als Bundesvermögen zu erfassen. Die eingegangenen Ehrengeschenke sind zu veräußern. Ihr Erlös ist zu vereinnahmen und für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten oder sonstiger karitativer Zwecke zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind innerhalb jedes Ressorts durch Verordnung zu erlassen.
  3. Absatz 5Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der Beamtin oder dem Beamten zur persönlichen Nutzung überlassen werden.“

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 61, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3Der Beamtin oder dem Beamten des Ruhestandes ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt, für einen Rechtsträger,
    1. Ziffer eins
      der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
    2. Ziffer 2
      auf dessen Rechtsposition ihre oder seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen Einfluss hatten,
    tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.
  2. Absatz 4Absatz 3, ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG überschritten hat.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 63, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „der Versetzung oder“.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 66, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Ergeben sich bei dieser Neuberechnung Teile von Stunden, sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 88, Absatz eins,, 2 und 3 wird jeweils vor dem Wort „Dienstbehörde“ das Wort „obersten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 88, Absatz 4, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 88, Absatz 10, wird vor dem Wort „Dienstbehörde“ das Wort „oberste“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 entfällt jeweils die Wortfolge „unter Ausschluß der Kinderzulage“.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen“ durch die Wortfolge „in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 97, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „sowie über Berufungen gegen Suspendierungen durch die Disziplinarkommission“.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 97, Ziffer 4, wird die Wortfolge „Einleitungs- und Verhandlungsbeschlüsse der Disziplinarkommission“ durch die Wortfolge „Einleitungsbeschlüsse der Disziplinarkommission und gegen Suspendierungen oder Aufhebungen von Suspendierungen durch die Disziplinarkommission“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 98, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen sind mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, wobei die oder der Vorsitzende, ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter und die Hälfte der weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission von der Leiterin oder vom Leiter der Zentralstelle und die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder von dem (den) zuständigen Zentralausschuss (Zentralausschüssen) zu bestellen sind.“

Novellierungsanordnung 29, Dem Paragraph 101, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Die Geschäftseinteilung gemäß Absatz 4, ist mit dem Hinweis, dass sie von der oder von dem Vorsitzenden der Disziplinar(ober)kommission erlassen wurde, öffentlich, jedenfalls an der Amtstafel am Sitz der Disziplinar(ober)kommission, kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 103, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „bei der Disziplinaroberkommission“.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 103, Absatz 5, wird jeweils das Wort „Beamte“ durch das Wort „Bedienstete“ und das Wort „Beamten“ durch das Wort „Bediensteten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 107, Absatz eins, wird die Wortfolge „einen Beamten“ durch die Wortfolge „eine Bedienstete oder einen Bediensteten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 107, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Auf Verlangen der oder des Beschuldigten ist von der Dienstbehörde eine Beamtin oder ein Beamter des Dienststandes oder eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter als Verteidigerin oder als Verteidiger zu bestellen.“

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 107, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Beamte“ durch die Wortfolge „der Bedienstete“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 112, Absatz 3, erster und zweiter Satz lautet:

„Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder der Berufungskommission über die Suspendierung.“

Novellierungsanordnung 36, Nach Paragraph 112, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aDer Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Absatz 3, keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Berufung an die Berufungskommission zu.“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 112, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ist das Disziplinarverfahren bereits bei der Disziplinarkommission, der Berufungskommission oder der Disziplinaroberkommission anhängig, dann diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 nicht erreicht.“

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 112, Absatz 6, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 123, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Gegen den Beschluss, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht einzuleiten oder einzustellen (Paragraph 118,), ist die Berufung an die Berufungskommission zulässig.“

Novellierungsanordnung 40, Die Überschrift zu Paragraph 124, lautet:

„Mündliche Verhandlung“

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 124, Absatz eins bis 3 lautet:

  1. Absatz einsDie Disziplinarkommission hat eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung zu laden. Die Ladung ist den Parteien spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin zuzustellen.
  2. Absatz 2Auf Verlangen der oder des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Bedienstete als Vertrauenspersonen anwesend sein.
  3. Absatz 3Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, außer der Senat beschließt auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen den Ausschluss der Öffentlichkeit. Dieser Ausschluss ist zulässig:
    1. Ziffer eins
      wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit,
    2. Ziffer 2
      vor Erörterung des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereiches einer oder eines Beschuldigten, Opfers, Zeugin oder Zeugen oder Dritten und
    3. Ziffer 3
      zum Schutz der Identität einer Zeugin oder eines Zeugen oder einer oder eines Dritten.
    Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von mündlichen Verhandlungen sind unzulässig.“

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 124, Absatz 5, wird das Wort „Verhandlungsbeschlusses“ durch das Wort „Einleitungsbeschlusses“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 124, Absatz 13, dritter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 128, samt Überschrift lautet:

„Ausschluss der Mitteilung an die Öffentlichkeit

Paragraph 128,

Soweit die Öffentlichkeit gemäß Paragraph 124, Absatz 3, von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurde, sind Mitteilungen an diese untersagt.“

Novellierungsanordnung 45, Nach Paragraph 128, werden folgende Paragraphen 128 a und 128b samt Überschriften eingefügt:

„Veröffentlichung von Entscheidungen der Disziplinar(ober)kommission und der Berufungskommission

Paragraph 128 a,

Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse sind in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen.

Tätigkeitsbericht

Paragraph 128 b,

Jede oder jeder Vorsitzende einer Disziplinarkommission hat spätestens bis zum 31. März einen Tätigkeitsbericht der Disziplinarkommission über das vorangegangene Kalenderjahr an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Disziplinaroberkommission zu übermitteln. Der Bericht hat jedenfalls die Anzahl der im Berichtsjahr anhängig gemachten Fälle, sowie die Anzahl und die Art der im Berichtsjahr erfolgten verfahrensbeendenden Erledigungen zu enthalten. Dabei sind die mit Erkenntnis festgestellten Dienstpflichtverletzungen, die verhängten Strafen sowie die Anzahl der Freisprüche auszuweisen.“

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 131, lautet:

Paragraph 131,

Die Dienstbehörde kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn

  1. Ziffer eins
    die Beamtin oder der Beamte vor der oder dem Dienstvorgesetzten, der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat,
  2. Ziffer 2
    eine Dienstpflichtverletzung aufgrund eindeutiger Aktenlage als erwiesen anzunehmen ist oder
  3. Ziffer 3
    die Beamtin oder der Beamte wegen des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhaltes rechtskräftig durch ein Strafgericht oder durch einen unabhängigen Verwaltungssenat bestraft wurde,
und dies unter Bedachtnahme auf die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe zur Ahndung der Dienstpflichtverletzung ausreichend erscheint. Die Disziplinarverfügung ist auch der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges, auf den die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.“

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 134, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „unter Ausschluß der Kinderzulage,“.

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 136 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auf einer Planstelle des Allgemeinen Verwaltungsdienstes ist bei sonstiger Unwirksamkeit der Verleihung der Planstelle nur bis zum Ablauf einer tatsächlichen Bundesdienstzeit von fünf Jahren nach dem erstmaligen Eintritt einer Person in ein Dienstverhältnis zum Bund zulässig.“

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 136 a, Absatz 2, wird das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins “, durch das Zitat „Abs. 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 50, Dem Paragraph 136 b, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Ist eine Antragstellerin oder ein Antragsteller mit mehreren Funktionen betraut, hat die Ernennung auf eine Planstelle zu erfolgen, die der Zuordnung der höchsten Funktion entspricht. Ein Antrag gemäß Absatz eins, oder 2 oder gemäß Paragraph 9, Absatz 2, oder 3 des Bundesministeriengesetzes 1986 gilt gleichzeitig als Antrag gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ernennungen in befristete Funktionen haben jeweils für den Rest der Funktionsperiode zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 141 a, Absatz 6,, Paragraph 145 b, Absatz 5 und Paragraph 152 c, Absatz 6, wird das Zitat „§ 14 Absatz eins und 3“ jeweils durch das Zitat „§ 14 Absatz eins und 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 52, In Paragraph 151, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Der Ablauf der Bestelldauer wird durch ein Beschäftigungsverbot gemäß MSchG gehemmt.“

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 155, Absatz 9, wird der Zitatteil „20 Absatz 4 bis 6“ durch den Zitatteil „20 Absatz 4 bis 7“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „und 4“.

Novellierungsanordnung 55, Paragraph 202, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 226, Absatz eins, wird die Wortfolge „§ 4 Absatz eins, Ziffer 4 und die“ durch das Wort „Die“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 57, Nach Paragraph 233 a, wird an Stelle der Überschrift „Wiederaufnahme in den Dienststand“ folgender Paragraph 233 b, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Dienstrechts-Novelle 2011

Paragraph 233 b,

  1. Absatz einsFür die Entscheidung über eine vor dem 1. Jänner 2012 bei einer Leistungsfeststellungskommission beantragte Leistungsfeststellung bleibt die am 31. Dezember 2011 bestehende Leistungsfeststellungskommission auch nach diesem Datum weiter zuständig.
  2. Absatz 2In vor dem 1. Jänner 2012 eingeleiteten Disziplinarverfahren sowie auf vor dem 1. Jänner 2012 ausgesprochene (vorläufige) Suspendierungen sind die am 31. Dezember 2011 diesbezüglich geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter anzuwenden.
  3. Absatz 3In vor dem 1. Jänner 2012 eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß Paragraph 14, ist Paragraph 14, in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 58, In Paragraph 236 b, Absatz 2, Ziffer 4, wird das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 bis 3 sowie 5 und 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 59, In Paragraph 236 b, Absatz 5, erster Satz wird nach dem Wort „Beamten“ die Wortfolge „des Dienststandes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 60, In Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 4, wird das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 bis 3 und 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 61, Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    nach Absatz 3, oder nach Paragraph 104, Absatz eins, in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).“

Novellierungsanordnung 62, In Paragraph 236 d, Absatz 3, erster Satz wird nach dem Wort „Beamten“ die Wortfolge „des Dienststandes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 63, In Paragraph 236 d, Absatz 5, wird das Zitat „§ 236b Absatz 3 bis 5a“ durch das Zitat „§ 236b Absatz 3 bis 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 64, Dem Paragraph 243, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7In von der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres durchzuführenden Disziplinarverfahren ist Paragraph 103, Absatz 3, in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 65, Paragraph 247 g, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 233“.

Novellierungsanordnung 66, Paragraph 247 h, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 233a“.

Novellierungsanordnung 67, In Paragraph 253, Absatz 2, entfällt das Zitat “gemäß Paragraph 141, Absatz eins “,.

Novellierungsanordnung 68, In Paragraph 268, Absatz 2, entfällt das Zitat „gemäß Paragraph 152 b, Absatz eins “,.

Novellierungsanordnung 69, In Paragraph 283, Absatz eins,, Anlage 1 Ziffer 24 Punkt eins und Ziffer 26 Punkt eins, wird jeweils das Wort „Heeresversorgungsschule“ durch das Wort „Heereslogistikschule“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 70, Dem Paragraph 284, wird folgender Absatz 78, angefügt:

  1. Absatz 78In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera k und der Entfall der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera i, mit 1. Juni 2011,
    2. Ziffer 2
      Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera c, und Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera c, mit 18. Juli 2011,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 14,, Paragraph 14 a,, Paragraph 20, Absatz 3 a und 3b, Paragraph 41 a, Absatz 7,, Paragraph 41 c, Absatz 4,, Paragraph 41 f, Absatz eins,, Paragraph 53 a,, Paragraph 59, Absatz 3 bis 5, Paragraph 61, Absatz 3 und 4, Paragraph 63, Absatz 5,, Paragraph 88, Absatz eins bis 4 und 10, Paragraph 92, Absatz eins,, Paragraph 97, Ziffer 3,, Paragraph 97, Ziffer 4,, Paragraph 98, Absatz 3,, Paragraph 101, Absatz 5,, Paragraph 103, Absatz 5,, Paragraph 107, Absatz eins,, Paragraph 112, Absatz 3,, 3a und 4, Paragraph 112, Absatz 6,, Paragraph 123, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 124,, Paragraph 124, Absatz eins bis 3, 5 und 13, Paragraph 128, samt Überschrift, Paragraph 128 a, samt Überschrift, Paragraph 131,, Paragraph 134, Ziffer 2,, Paragraph 136 a, Absatz eins,, Paragraph 136 a, Absatz 2,, Paragraph 136 b, Absatz 5,, Paragraph 141 a, Absatz 6,, Paragraph 145 b, Absatz 5,, Paragraph 151, Absatz 2,, Paragraph 152 c, Absatz 6,, Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 202, Absatz 4,, Paragraph 226, Absatz eins,, Paragraph 233,, Paragraph 233 a,, Paragraph 233 b, samt Überschrift, Paragraph 253, Absatz 2,, Paragraph 268, Absatz 2,, Paragraph 283, Absatz eins,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 5 Punkt 19,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 5 Punkt 20,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 6 Punkt 12,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 6 Punkt 18,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 7 Punkt 9,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 8 Punkt 10 bis 1.8.12, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 8 Punkt 18,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 8 Punkt 19,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 9 Punkt 8,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 10 Punkt 5,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 10 Punkt 8,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 10 Punkt 9,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 11 Punkt 3 und 1.11.4, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12 a,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 16,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 2,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 3 Punkt 5,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 4 Punkt 6,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 4 Punkt 8,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 4 Punkt 9,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 10,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 12,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 13,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 17 bis 2.5.19, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 6 Punkt 9,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 6 Punkt 10,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 6 Punkt 11,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 6 Punkt 15 bis 2.6.17, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 7 bis Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 9,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 15,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 16 bis 2.7.20, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 8 Punkt 8,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 8 Punkt 9,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 8 Punkt 11 bis 2.8.15, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 9 Punkt 4 bis 2.9.7, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 10 Punkt 2,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 10 Punkt 3,, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 2,, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 4 Punkt 2,, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 4 Punkt 3,, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 5 Punkt 3 bis 3.5.7, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 6 Punkt 5 bis 3.6.12, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 7 Punkt 6 bis 3.7.9, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 7 Punkt 12 bis 3.7.14, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 8 Punkt 5,, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 8 Punkt 6,, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 8 Punkt 10,, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 8 Punkt 11 bis 3.8.15, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 9 Punkt 2 bis 3.9.5, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 10 Punkt eins bis 3.10.4, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 11,, Anlage 1 Ziffer 4 Punkt 2 Punkt 2,, Anlage 1 Ziffer 4 Punkt 2 Punkt 3,, Anlage 1 Ziffer 4 Punkt 3 Punkt 5,, Anlage 1 Ziffer 4 Punkt 3 Punkt 6,, Anlage 1 Ziffer 4 Punkt 4 Punkt 2 bis 4.4.4, Anlage 1 Ziffer 5 Punkt 2,, Anlage 1 Ziffer 5 Punkt 3 Punkt 3,, Anlage 1 Ziffer 5 Punkt 4 Punkt 3 bis 5.4.5, Anlage 1 Ziffer 11, samt Überschrift, Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 5 bis 12.11, Anlage 1 Ziffer 13 Punkt 2 bis 13.11, Anlage 1 Ziffer 14 Punkt 2 bis 14.10, Anlage 1 Ziffer 15 Punkt 2,, Anlage 1 Ziffer 15 Punkt 3,, Anlage 1 Ziffer 15 Punkt 4,, Anlage 1 Ziffer 15 Punkt 5,, Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 2, Litera b,, Anlage 1 Ziffer 24 Punkt eins und Anlage 1 Ziffer 26 Punkt eins, sowie der Entfall von Anlage 1 Ziffer 8 Punkt 16, Absatz eins, Litera b,, Anlage 1 Ziffer 10 Punkt eins, letzter Satz und Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 3, Litera a, mit 1. Jänner 2012,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 42, Absatz 2 und 4 mit 1. Juli 2012,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 103, Absatz 3,, Paragraph 128 b, samt Überschrift und Paragraph 243, Absatz 7, mit 1. Jänner 2013.“

Novellierungsanordnung 71, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera c, wird der Ausdruck „Präsidialsektion“ durch den Ausdruck „Budgetsektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 72, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera k, wird der Klammerausdruck „(Straße und Luft)“ durch den Klammerausdruck „(Infrastrukturplanung und -finanzierung, Koordination)“ sowie die Wortfolge „der Sektion römisch fünf (Infrastrukturplanung und -finanzierung, Koordination)“ durch die Wortfolge „der Sektion römisch IV (Verkehr)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 73, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera c, wird nach der Wortfolge „im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur“ folgende Wortfolge eingefügt:

„der Sektion für Internationale Angelegenheiten und Kultus (Internationale Angelegenheiten, Kultusamt),“

Novellierungsanordnung 74, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera c, wird vor der Wortfolge „Pädagogische Hochschulen“ der Ausdruck „BIFIE;“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 75, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera i, entfällt.

Novellierungsanordnung 76, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 5 Punkt 19, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer eins Punkt 5 Punkt 20, angefügt:

  1. eins Punkt 5 Punkt 20
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Personalabteilung B der Sektion römisch eins in der Zentralstelle.“

Novellierungsanordnung 77, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 6 Punkt 12, lautet:

  1. eins Punkt 6 Punkt 12
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Büros der Parlamentarischen Bundesheerkommission in der Sektion römisch eins der Zentralstelle,“

Novellierungsanordnung 78, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 6 Punkt 17, letzter Satz wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer eins Punkt 6 Punkt 18, angefügt:

  1. eins Punkt 6 Punkt 18
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Führungsabteilung & stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter Militärisches Immobilienmanagementzentrum beim Militärischen Immobilienmanagementzentrum.“

Novellierungsanordnung 79, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 7 Punkt 9, lautet:

  1. eins Punkt 7 Punkt 9
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter & Chefanalytikerin oder Chefanalytiker Technische Querschnittsaufgaben bei der Informations- und Kommunikationstechnologie Technik beim Führungsunterstützungszentrum,“

Novellierungsanordnung 80, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 8 Punkt 10 bis 1.8.12 lautet:

  1. eins Punkt 8 Punkt 10
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Fliegerwerft 2 beim Kommando Luftraumüberwachung,
  2. eins Punkt 8 Punkt 11
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent & stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter der Abteilung Revision B in der Zentralstelle,
  3. eins Punkt 8 Punkt 12
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Fachkoordination der Luftzeugabteilung beim Amt für Rüstung und Beschaffung.“

Novellierungsanordnung 81, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 8 Punkt 18, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer eins Punkt 8 Punkt 19, angefügt:

  1. eins Punkt 8 Punkt 19
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Referates Luftfahrtrecht der Rechtsabteilung der Sektion römisch eins in der Zentralstelle.“

Novellierungsanordnung 82, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 9 Punkt 8, lautet:

  1. eins Punkt 9 Punkt 8
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Referates 3 beim Büro der Parlamentarischen Bundesheerkommission der Sektion römisch eins in der Zentralstelle,“

Novellierungsanordnung 83, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 10 Punkt 5, lautet:

  1. eins Punkt 10 Punkt 5
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent im Referat Webauftritt des BMLVS bei der Abteilung Kommunikation in der Zentralstelle,“

Novellierungsanordnung 84, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 10 Punkt 8, wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer eins Punkt 10 Punkt 9, angefügt:

  1. eins Punkt 10 Punkt 9
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Flugzeugsysteme in der Abteilung Systemmanagement beim Materialstab Luft.“

Novellierungsanordnung 85, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 11 Punkt 3, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer eins Punkt 11 Punkt 4, angefügt:

  1. eins Punkt 11 Punkt 4
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Arbeitsmedizinerin oder der Arbeitsmediziner im Arbeitsmedizinischen Zentrum beim Militärmedizinischen Zentrum des Kommandos Einsatzunterstützung.“

Novellierungsanordnung 86, In Anlage 1 wird nach Ziffer eins Punkt 12, folgende Ziffer eins Punkt 12 a, eingefügt:

  1. eins Punkt 12 a
    Das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, wird in jenen Verwendungen, für die nicht ausdrücklich der Erwerb eines akademischen Grades gemäß Ziffer eins Punkt 12, Litera a, oder b vorgesehen ist, auch durch den Erwerb eines einschlägigen Bachelorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 oder gemäß Paragraph 5, des Fachhochschul-Studiengesetzes erfüllt.“

Novellierungsanordnung 87, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 16, wird nach dem Zitat „Z 1.12“ die Wortfolge „und Ziffer eins Punkt 12 a, “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 88, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 2, lautet:

  1. 2 Punkt 2
    Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:
  2. 2 Punkt 2 Punkt eins
    im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten die Leiterin oder der Leiter des Generalkonsulats in Istanbul,
  3. 2 Punkt 2 Punkt 2
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Militärservicezentrums 1 (Wien) des Militärischen Immobilienmanagementzentrums.“

Novellierungsanordnung 89, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 3 Punkt 5, lautet:

  1. 2 Punkt 3 Punkt 5
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Militärservicezentrums 8 (Hörsching) des Militärischen Immobilienmanagementzentrums.“

Novellierungsanordnung 90, In Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 4 Punkt 6,, Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 12,, Ziffer 2 Punkt 6 Punkt 9,, Ziffer 2 Punkt 6 Punkt 10,, Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 9,, Ziffer 2 Punkt 9 Punkt 4,, Ziffer 2 Punkt 9 Punkt 5,, Ziffer 2 Punkt 10 Punkt 2,, Ziffer 3 Punkt 2,, Ziffer 3 Punkt 5 Punkt 3,, Ziffer 3 Punkt 6 Punkt 6,, Ziffer 3 Punkt 7 Punkt 9,, Ziffer 3 Punkt 8 Punkt 5,, Ziffer 3 Punkt 8 Punkt 6,, Ziffer 3 Punkt 9 Punkt 2,, Ziffer 4 Punkt 2 Punkt 2 und Ziffer 5 Punkt 4 Punkt 4, wird jeweils die Wortfolge „Bundesministerium für Landesverteidigung“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 91, In Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 4 Punkt 8, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 2 Punkt 4 Punkt 9, angefügt:

  1. 2 Punkt 4 Punkt 9
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter des Referates Personal (Dienstrecht) in der Generalstabsabteilung 1 beim Kommando Einsatzunterstützung.“

Novellierungsanordnung 92, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 10 und Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 13, lautet:

  1. 2 Punkt 5 Punkt 10
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Referatsleiter Vertragsbedienstete und Lehrlinge, Personal A, beim Joint 1 des Teilstabes Unterstützung beim Streitkräfteführungskommando,
  2. 2 Punkt 5 Punkt 13
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent im Referat konkrete Personalangelegenheiten M BO 2 und A 2 in der Personalabteilung B der Sektion römisch eins in der Zentralstelle,“

Novellierungsanordnung 93, In Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 17, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 18 und Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 19, angefügt:

  1. 2 Punkt 5 Punkt 18
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Referates Prüfungs- und Verrechnungsdienst beim Heerespersonalamt,
  2. 2 Punkt 5 Punkt 19
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Bau & stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter eines Militärservicezentrums beim Militärischen Immobilienmanagementzentrum.“

Novellierungsanordnung 94, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 6 Punkt 11, lautet:

  1. 2 Punkt 6 Punkt 11
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die oder der S 4 & Leiterin oder Leiter der Materialverwaltung beim Heereslogistikzentrum Wien,“

Novellierungsanordnung 95, In Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 6 Punkt 15, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 2 Punkt 6 Punkt 16 und Ziffer 2 Punkt 6 Punkt 17, angefügt:

  1. 2 Punkt 6 Punkt 16
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent im Referat Lager- und Systemeinrichtungen in der Abteilung Fahrzeug, Gerät und persönliche Ausrüstung beim Amt für Rüstung und Beschaffung,
  2. 2 Punkt 6 Punkt 17
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent Personal im Referat Exekutionsordnung und Besoldung in der Generalstabsabteilung 1 beim Kommando Einsatzunterstützung.“

Novellierungsanordnung 96, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 7 und Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 8, lautet:

  1. 2 Punkt 7 Punkt 7
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent Qualitätsmanagement und Arbeitssicherheit im Referat Betriebs- und Systemmanagement des Heereslogistikzentrums Klagenfurt,
  2. 2 Punkt 7 Punkt 8
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent Projekt- und Systembearbeitung im Referat Betriebs- und Systemmanagement des Heereslogistikzentrums Wels,“

Novellierungsanordnung 97, In Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 15, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 16 bis Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 20, angefügt:

  1. 2 Punkt 7 Punkt 16
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent Bau im Referat Bauwesen beim Militärservicezentrum 9 (Zeltweg) des Militärischen Immobilienmanagementzentrums,
  2. 2 Punkt 7 Punkt 17
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Lehroffizierin oder der Lehroffizier Panzerwaffen in der Lehrgruppe Panzer- und Artilleriewaffen der Lehrabteilung Waffentechnik im Institut technischer Dienst an der Heereslogistikschule,
  3. 2 Punkt 7 Punkt 18
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Verwaltung beim Heereslogistikzentrum Salzburg,
  4. 2 Punkt 7 Punkt 19
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die oder der S 4 & Leiterin oder Leiter der Materialverwaltung beim Heereslogistikzentrum Wels,
  5. 2 Punkt 7 Punkt 20
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Verwaltung der Heeresmunitionsanstalt Großmittel.“

Novellierungsanordnung 98, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 8 Punkt 8 und Ziffer 2 Punkt 8 Punkt 9, lautet:

  1. 2 Punkt 8 Punkt 8
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent für Ergänzungswesen im Referat 1 bei der Ergänzungsabteilung des Militärkommandos Niederösterreich,
  2. 2 Punkt 8 Punkt 9
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Qualitätssicherung des Referates Qualitätssicherung Ausrüstung und Schuhe in der Qualitätssicherungsabteilung bei der Heeresbekleidungsanstalt,“

Novellierungsanordnung 99, In Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 8 Punkt 11, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 2 Punkt 8 Punkt 12 bis Ziffer 2 Punkt 8 Punkt 15, angefügt:

  1. 2 Punkt 8 Punkt 12
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent Prüf- & Messtechnik im Referat Prüf- und Messtechnik der Abteilung Elektrotechnik beim Amt für Rüstung und Wehrtechnik,
  2. 2 Punkt 8 Punkt 13
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Technische Offizierin oder der Technische Offizier & Kraftfahroffizierin oder Kraftfahroffizier bei der S 4 Gruppe der ABC-Abwehrschule,
  3. 2 Punkt 8 Punkt 14
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Verwaltung im Kommando des Betriebsstabes beim Kommando und Betriebsstab Luftraumüberwachung,
  4. 2 Punkt 8 Punkt 15
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Technische Offizierin oder der Technische Offizier & Systemfachingenieurin oder Systemfachingenieur & Lehroffizierin oder Lehroffizier in der Wartungstechnik und Wartungssteuerung der Technik (PC 7) bei der Fliegerwerft 2.“

Novellierungsanordnung 100, In Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 9 Punkt 6, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 2 Punkt 9 Punkt 7, angefügt:

  1. 2 Punkt 9 Punkt 7
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Technische Offizierin oder der Technische Offizier & Systemfachingenieurin oder Systemfachingenieur in der Wartungssteuerung der Technik (Eurofighter) der Fliegerwerft 2.“

Novellierungsanordnung 101, In Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 10 Punkt 2, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 2 Punkt 10 Punkt 3, angefügt:

  1. 2 Punkt 10 Punkt 3
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Systemfachingenieurin oder der Systemfachingenieur bei der Wartungstechnik der Technik (105) der Fliegerwerft 2.“

Novellierungsanordnung 102, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 4 Punkt 2, lautet:

  1. 3 Punkt 4 Punkt 2
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Wartungsbereich & Prüf- & Werkmeisterin oder Prüf- & Werkmeister bei der Luftfahrzeugwartung der Technik (Eurofighter) der Fliegerwerft 2,“

Novellierungsanordnung 103, Nach Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 4 Punkt 2, wird folgende Ziffer 3 Punkt 4 Punkt 3, angefügt:

  1. 3 Punkt 4 Punkt 3
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Seminarzentrums Reichenau im Organisationsplan Wohnheim und Seminarzentren des Militärischen Immobilienmanagementzentrums.“

Novellierungsanordnung 104, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 5 Punkt 4, lautet:

  1. 3 Punkt 5 Punkt 4
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter ADV-Lösungen und Planstellenbewirtschaftung im Referat Personalbudget und Stellenplan der Personalabteilung A in der Zentralstelle,“

Novellierungsanordnung 105, In Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 5 Punkt 5, wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 3 Punkt 5 Punkt 6 und Ziffer 3 Punkt 5 Punkt 7, werden angefügt:

  1. 3 Punkt 5 Punkt 6
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Gebäudeaufsicht Siezenheim beim Militärservicezentrum 12 (Siezenheim) des Militärischen Immobilienmanagementzentrums,
  2. 3 Punkt 5 Punkt 7
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Informations- und Kommunikationstechnikwerkstatt und Truppenfunk-Benutzerbetreuerassistentin oder Truppenfunk-Benutzerbetreuerassistent der Informations- und Kommunikationtechnikwerkstatt der Systemwerkstatt Truppenfunk des Heereslogistikzentrums Graz.“

Novellierungsanordnung 106, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 6 Punkt 5, lautet:

  1. 3 Punkt 6 Punkt 5
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter in einem Referat konkrete Personalangelegenheiten M BO 2 und A 2 der Personalabteilung B in der Sektion römisch eins der Zentralstelle,“

Novellierungsanordnung 107, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 6 Punkt 7 und 3.6.8 lautet:

  1. 3 Punkt 6 Punkt 7
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Umlaufteile- und Kraftfahrzeugwerkstatt der Systemwerkstattabteilung beim Heereslogistikzentrum Klagenfurt,
  2. 3 Punkt 6 Punkt 8
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Räder- und Kraftfahrzeugwerkstatt der Systemwerkstattabteilung Kfz & Allgemein beim Heereslogistikzentrum Wien.“

Novellierungsanordnung 108, In Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 6 Punkt 9, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 3 Punkt 6 Punkt 10 bis Ziffer 3 Punkt 6 Punkt 12, angefügt:

  1. 3 Punkt 6 Punkt 10
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Werkmeisterin oder der Werkmeister Informations- und Kommunikationstechnologie Service bei der Informations- und Kommunikationstechnologieabteilung des Heereslogistikzentrums Salzburg,
  2. 3 Punkt 6 Punkt 11
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Gebäudeaufsicht Ebelsberg beim Militärservicezentrum 7 (Wels) des Militärischen Immobilienmanagementzentrums,
  3. 3 Punkt 6 Punkt 12
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Personalbearbeiterin oder der Personalbearbeiter bei der Personalverwaltung in der Generalstabsabteilung 1 des Kommandos Einsatzunterstützung.“

Novellierungsanordnung 109, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 7 Punkt 6 bis 3.7.8 lautet:

  1. 3 Punkt 7 Punkt 6
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Zollbearbeiterin (Truppe) oder der Zollbearbeiter (Truppe) in der Materialverwaltung bei der Verwaltung des Heereslogistikzentrums Wien,
  2. 3 Punkt 7 Punkt 7
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter in einem Referat Bedienstete Ausland bei der Personalabteilung B der Sektion römisch eins in der Zentralstelle,
  3. 3 Punkt 7 Punkt 8
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter im Referat Luftunterstützungsluftfahrzeugsysteme der Abteilung Luftzeug beim Amt für Rüstung und Beschaffung,“

Novellierungsanordnung 110, In Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 7 Punkt 12, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 3 Punkt 7 Punkt 13 und Ziffer 3 Punkt 7 Punkt 14, angefügt:

  1. 3 Punkt 7 Punkt 13
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Elektromechanikerin oder der Elektronikmechaniker Netze & Systembetreuerin oder Systembetreuer beim Informations- und Kommunikationstechnik Service der Informations- und Kommunikationstechnikabteilung beim Heereslogistikzentrum Salzburg,
  2. 3 Punkt 7 Punkt 14
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter Waffentechnik im Referat Flugkörper- und Panzerabwehrrohrtechnik der Abteilung Waffen- und Flugkörpertechnik beim Amt für Rüstung und Wehrtechnik.“

Novellierungsanordnung 111, In Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 8 Punkt 10, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 3 Punkt 8 Punkt 11 bis Ziffer 3 Punkt 8 Punkt 15, angefügt:

  1. 3 Punkt 8 Punkt 11
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter im Referat Bundesheerplanung der Abteilung Transformation in der Sektion römisch II der Zentralstelle,
  2. 3 Punkt 8 Punkt 12
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Restauratorin oder der Restaurator im Atelier Metall des Referates Waffen und Technik der Abteilung Sammlung und Ausstellung beim Heeresgeschichtlichen Museum,
  3. 3 Punkt 8 Punkt 13
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter & Waffenmeisterin oder Waffenmeister im Referat Waffentechnikversuch schwere Waffen der Abteilung Waffen- und Flugkörpertechnik beim Amt für Rüstung und Wehrtechnik,
  4. 3 Punkt 8 Punkt 14
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Zentralwerkstätte beim Militärservicezentrum 12 (Siezenheim) des Militärischen Immobilienmanagementzentrums,
  5. 3 Punkt 8 Punkt 15
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Psychologisch-Technische Fachkraft beim Referat Stellung der Ergänzungsabteilung beim Militärkommando Steiermark.“

Novellierungsanordnung 112, In Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 9 Punkt 3, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 3 Punkt 9 Punkt 4 und Ziffer 3 Punkt 9 Punkt 5, angefügt:

  1. 3 Punkt 9 Punkt 4
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter Kursverwaltung der Stabsabteilung an der Heereslogistikschule,
  2. 3 Punkt 9 Punkt 5
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kanzleileiterin oder der Kanzleileiter an der ABC-Abwehrschule.“

Novellierungsanordnung 113, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 10 Punkt eins, lautet:

  1. 3 Punkt 10 Punkt eins
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter Systemwerkstattabteilung bei der Kommandantin oder beim Kommandanten der Systemwerkstattabteilung beim Heereslogistikzentrum Graz,“

Novellierungsanordnung 114, In Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 10 Punkt 2, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 3 Punkt 10 Punkt 3 und Ziffer 3 Punkt 10 Punkt 4, angefügt:

  1. 3 Punkt 10 Punkt 3
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter Versuch beim Referat Infrastruktur der Abteilung Waffen- und Flugkörpertechnik beim Amt für Rüstung und Wehrtechnik,
  2. 3 Punkt 10 Punkt 4
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kommandantin oder der Kommandant Luftfahrzeugrettung der 3. Luftfahrzeugrettungsgruppe beim Luftfahrzeugrettungs- und ABC-Abwehrzug der Flugbetriebskompanie/Luftunterstützung.“

Novellierungsanordnung 115, In Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 11, Litera a, wird nach der Wortfolge „Mittleren Dienst“ die Wortfolge „oder einer vergleichbaren Verwendungsgruppe einer anderen Besoldungsgruppe“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 116, Anlage 1 Ziffer 4 Punkt 2 Punkt 3, lautet:

  1. 4 Punkt 2 Punkt 3
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Ausbilderin und Militärhundeführerin oder der Ausbilder und Militärhundeführer in einer Lehrgruppe beim Militärhundezentrum.“

Novellierungsanordnung 117, In Anlage 1 Ziffer 4 Punkt 3 Punkt 5, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 4 Punkt 3 Punkt 6, angefügt:

  1. 4 Punkt 3 Punkt 6
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sportstättenverwalterin oder der Sportstättenverwalter der Betriebsgruppe Wartung bei der Betriebsstaffel Schwarzenbergkaserne der Stabskompanie und Dienstbetrieb Militärkommando Salzburg.“

Novellierungsanordnung 118, Anlage 1 Ziffer 4 Punkt 4 Punkt 2 und 4.4.3 lautet:

  1. 4 Punkt 4 Punkt 2
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Tankanlagenverwalterin und Kraftfahrerin oder der Tankanlagenverwalter und Kraftfahrer in der Kasernenbetriebsgruppe der Betriebsstaffel Schwarzenbergkaserne der Stabskompanie und Dienstbetrieb Militärkommando Salzburg,
  2. 4 Punkt 4 Punkt 3
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kraftfahrerin E oder der Kraftfahrer E in der Transportgruppe beim Kommando und Betriebsstab des Truppenübungsplatzes Allentsteig,“

Novellierungsanordnung 119, Nach Anlage 1 Ziffer 4 Punkt 4 Punkt 3, wird folgende Ziffer 4 Punkt 4 Punkt 4, angefügt:

  1. 4 Punkt 4 Punkt 4
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kraftfahrerin oder der Kraftfahrer mit der Lenkerberechtigung der Gruppe D und/oder die Berufskraftfahrerin oder der Berufskraftfahrer im Sinne der Ziffer 4 Punkt 8 Punkt “,

Novellierungsanordnung 120, Anlage 1 Ziffer 5 Punkt 2, lautet:

  1. 5 Punkt 2
    Eine Verwendung der Funktionsgruppe 2 ist zB:
  2. Sub-Litera, i, m
    Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Staplerfahrerin und Lagerarbeiterin oder der Staplerfahrer und Lagerarbeiter in der Annahme, Versand, Lager und Transport der Fachabteilung Materialbereitstellung bei der Fliegerwerft 2.“

Novellierungsanordnung 121, Anlage 1 Ziffer 5 Punkt 3 Punkt 3, lautet:

  1. 5 Punkt 3 Punkt 3
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kommandantin oder der Kommandant Wachtrupp und Militärhundeführerin oder Militärhundeführer der Sicherungs- und Wachgruppe der Munitionslagerabteilung bei der Heeresmunitionsanstalt Großmittel.“

Novellierungsanordnung 122, Anlage 1 Ziffer 5 Punkt 4 Punkt 3 und 5.4.5 lautet:

  1. 5 Punkt 4 Punkt 3
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kanzleikraft und die Postbearbeiterin und Kraftfahrerin oder die Kanzleikraft und der Postbearbeiter und die Kraftfahrerin oder der Kraftfahrer in der Kasernenbetriebsgruppe der Betriebsstaffel Wallensteinkaserne im Dienstbetrieb 2 des Militärkommandos Niederösterreich,
  2. 5 Punkt 4 Punkt 5
    im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kraftfahrerin oder der Kraftfahrer mit der Lenkerberechtigung der Gruppe C oder B.“

Novellierungsanordnung 123, Anlage 1 Ziffer 8 Punkt 16, Absatz eins, Litera b, entfällt.

Novellierungsanordnung 124, Anlage 1 Ziffer 10 Punkt eins, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 125, Anlage 1 Ziffer 11, samt Überschrift lautet:

„11. VERWENDUNGSGRUPPE E 2c

(Beamtinnen und Beamte in der Grundausbildung für den Exekutivdienst)

Ernennungserfordernisse:

  1. Litera a
    Erfolgreiche Ablegung der Aufnahmeprüfung und
  2. Litera b
    auf Verlangen der Dienstbehörde die Selbstverpflichtung zur Kasernierung im Rahmen der jeweils geltenden Dienstvorschriften.“

Novellierungsanordnung 126, Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 3, Litera a, entfällt.

Novellierungsanordnung 127, Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 5, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    Leiterin oder Leiter der Abteilung Transformation in der Zentralstelle,“

Novellierungsanordnung 128, Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 6, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    Leiterin oder Leiter des Materialstabes Luft,“

Novellierungsanordnung 129, In Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 6, wird nach Litera b, folgende Litera c, angefügt:

  1. Litera c
    Leiterin oder Leiter der Abteilung Einsatzführung in der Zentralstelle.“

Novellierungsanordnung 130, In Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 7, wird der Punkt in Litera b, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera c und d angefügt:

  1. Litera c
    Kommandantin oder Kommandant der Heereslogistikschule,
  2. Litera d
    Leiterin oder Leiter der Abteilung Lagezentrum in der Zentralstelle.“

Novellierungsanordnung 131, In Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 8, wird der Punkt in Litera b, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera c und d angefügt:

  1. Litera c
    Referatsleiterin oder Referatsleiter Einsatzauswertung in der Abteilung Einsatzplanung in der Zentralstelle,
  2. Litera d
    Leiterin oder Leiter Spezialeinsätze beim Streitkräfteführungskommando.“

Novellierungsanordnung 132, Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 9, lautet:

  1. 12 Punkt 9
    Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
    1. Litera a
      Referatsleiterin oder Referatsleiter & stellvertretende Abteilungsleiterin oder stellvertretender Abteilungsleiter der Abteilung Lagezentrum in der Zentralstelle,
    2. Litera b
      Referentin oder Referent im Referat NATO & PfP der Abteilung Militärpolitik in der Zentralstelle,
    3. Litera c
      Chefin oder Chef des Stabes einer Brigade.“

Novellierungsanordnung 133, Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 10, lautet:

  1. 12 Punkt 10
    Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
    1. Litera a
      Referatsleiterin oder Referatsleiter Planung beim Joint 2 im Teilstab Operation des Streitkräfteführungskommandos,
    2. Litera b
      Brigadeärztin oder Brigadearzt beim Kommando einer Brigade.“

Novellierungsanordnung 134, Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 11, lautet:

  1. 12 Punkt 11
    Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
    1. Litera a
      G 5 beim Kommando und Betriebsstab Luftraumüberwachung,
    2. Litera b
      Psychologin oder Psychologe einer Brigade.“

Novellierungsanordnung 135, Anlage 1 Ziffer 13 Punkt 2, lautet:

  1. 13 Punkt 2
    Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind zB:
    1. Litera a
      Kommandantin oder Kommandant Heeresunteroffiziersakademie,
    2. Litera b
      Kommandantin oder Kommandant Luftunterstützung.“

Novellierungsanordnung 136, Anlage 1 Ziffer 13 Punkt 3, lautet:

  1. 13 Punkt 3
    Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:
    1. Litera a
      Kommandantin oder Kommandant Auslandseinsatzbasis,
    2. Litera b
      Kommandantin oder Kommandant ABC-Abwehrschule.“

Novellierungsanordnung 137, Anlage 1 Ziffer 13 Punkt 4, Litera a und c lauten:

  1. Litera a
    Stellvertretende Kommandantin oder stellvertretender Kommandant einer Brigade,
  2. Litera c
    Kommandantin oder Kommandant Überwachungsgeschwader,“

Novellierungsanordnung 138, Nach Anlage 1 Ziffer 13 Punkt 4, Litera c, wird folgende Litera d, angefügt:

  1. Litera d
    Kommandantin oder Kommandant der Führungsunterstützungsschule beim Führungsunterstützungszentrum.“

Novellierungsanordnung 139, Anlage 1 Ziffer 13 Punkt 5, lautet:

  1. 13 Punkt 5
    Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
    1. Litera a
      Referatsleiterin oder Referatsleiter Militärstrategisches Lagebild in der Abteilung Lagezentrum in der Zentralstelle,
    2. Litera b
      Kommandantin oder Kommandant eines Bataillons,
    3. Litera c
      Kommandantin oder Kommandant Milstrf und MP.“

Novellierungsanordnung 140, Anlage 1 Ziffer 13 Punkt 6, lautet:

  1. 13 Punkt 6
    Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
    1. Litera a
      S 3 eines Brigadekommandos,
    2. Litera b
      S 4 eines Brigadekommandos,
    3. Litera c
      Kommandantin oder Kommandant einer Task Group beim Jagdkommando,
    4. Litera d
      S 1 beim Militärkommando Wien.“

Novellierungsanordnung 141, Anlage 1 Ziffer 13 Punkt 7, Litera b bis d lautet:

  1. Litera b
    Kommandantin oder Kommandant Lehrgruppe und Hauptlehroffizierin oder Hauptlehroffizier Taktik und Gefechtstechnik bei der Lehrabteilung (Spezialeinsätze) des Jagdkommandos,
  2. Litera c
    Referentin oder Referent operatives Lagebild (Ausland) beim Teilstab Operation des Streitkräfteführungskommandos,
  3. Litera d
    Kommandantin oder Kommandant Luftfahrzeugtechnik & Technische Offizierin oder Technischer Offizier & Systemfachingenieurin oder Systemfachingenieur des Flugbetriebes (Eurofighter) der Fliegerwerft 2 beim Kommando Luftraumüberwachung.“

Novellierungsanordnung 142, Anlage 1 Ziffer 13 Punkt 8, lautet:

  1. 13 Punkt 8
    Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
    1. Litera a
      Kommandantin oder Kommandant der Lufttransportstaffel (C 130),
    2. Litera b
      S 3 eines Bataillons,
    3. Litera c
      S 4 eines Bataillons,
    4. Litera d
      Kommandantin oder Kommandant der Stabskompanie oder der Stabsbatterie eines Bataillons.“

Novellierungsanordnung 143, Anlage 1 Ziffer 13 Punkt 9, lautet:

  1. 13 Punkt 9
    Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
    1. Litera a
      Kommandantin oder Kommandant Kampfelement der Task Group beim Jagdkommando,
    2. Litera b
      Aufklärungsoffizierin oder Aufklärungsoffizier in der S 3 Gruppe beim Kommando eines Aufklärungs- und Artilleriebataillons,
    3. Litera c
      Kommandantin oder Kommandant Panzerhaubitzenbatterie eines Aufklärungs- und Artilleriebataillons.“

Novellierungsanordnung 144, Anlage 1 Ziffer 13 Punkt 10, lautet:

  1. 13 Punkt 10
    Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
    1. Litera a
      Kommandantin oder Kommandant Transportflugzeug & stellvertretende Kommandantin oder stellvertretender Kommandant der Lufttransportstaffel (C 130),
    2. Litera b
      Radarleitoffizierin oder Radarleitoffizier des Radarleitdienstes (Schicht) der Luftraumüberwachungszentrale des Betriebsstabes beim Kommando und Betriebsstab Luftraumüberwachung.“

Novellierungsanordnung 145, Anlage 1 Ziffer 13 Punkt 11, lautet:

  1. 13 Punkt 11
    Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
    1. Litera a
      Identifikationsoffizierin oder Identifikationsoffizier und Linkoperatorin oder Linkoperator beim Luftraumbeobachtungsdienst (Schicht) der Luftraumüberwachungszentrale des Betriebsstabes beim Kommando und Betriebsstab Luftraumüberwachung,
    2. Litera b
      Sicherheitsoffizierin oder der Sicherheitsoffizier Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule beim Institut Fliegerabwehr der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule.“

Novellierungsanordnung 146, Anlage 1 Ziffer 14 Punkt 2, lautet:

  1. 14 Punkt 2
    Eine Verwendung der Funktionsgruppe 7 ist zB:
    Kommandantin oder Kommandant verlegbare Führungs- und Kontrollzentralen Luft & Einsatzunteroffizierin oder Einsatzunteroffizier Radar der Radarstation (mobil) beim Radarbataillon.“

Novellierungsanordnung 147, Anlage 1 Ziffer 14 Punkt 3, lautet:

  1. 14 Punkt 3
    Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
    1. Litera a
      Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter & Qualifizierte Prüfungsunteroffizierin oder Qualifizierter Prüfungsunteroffizier & Prüfungssteuererin oder Prüfungssteuerer beim Heerespersonalamt,
    2. Litera b
      Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter Fahrzeugzulassung bei der Abteilung Fahrzeug, Gerät und persönliche Ausrüstung beim Amt für Rüstung und Beschaffung,
    3. Litera c
      Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter Munitionsbeschaffung bei der Abteilung Waffensysteme und Munition beim Amt für Rüstung und Beschaffung.“

Novellierungsanordnung 148, Anlage 1 Ziffer 14 Punkt 4, lautet:

  1. 14 Punkt 4
    Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
    1. Litera a
      Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter im Referat Einsatzführung der Abteilung Einsatzführung in der Zentralstelle,
    2. Litera b
      Kommandantin oder Kommandant eines Umschlagpunktes beim Lufttransportumschlag,
    3. Litera c
      Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter J 1 beim Joint 1 beim Teilstab Unterstützung des Streitkräfteführungskommandos,
    4. Litera d
      Hauptlehrunteroffizierin oder Hauptlehrunteroffizier qualifizierte Alpinausbildung und Bergrettungswesen beim Gebirgskampfzentrum an der Heerestruppenschule.“

Novellierungsanordnung 149, Anlage 1 Ziffer 14 Punkt 5, lautet:

  1. 14 Punkt 5
    Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
    1. Litera a
      Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter Zoll bei Lufttransportumschlag,
    2. Litera b
      Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter im Referat Logistische Konzeption und Bevorratungsziele der Abteilung Militärstrategie in der Zentralstelle,
    3. Litera c
      Personalbearbeiterin oder Personalbearbeiter eines Bataillons,
    4. Litera d
      Einsatzleitunteroffizierin oder Einsatzleitunteroffizier & Kommandantin oder Kommandant Kampfunterstützungselement in einer Task Group des Jagdkommandos,
    5. Litera e
      Kommandantin oder Kommandant Versorgungsgruppe und Dienstführende Unteroffizierin oder Dienstführender Unteroffizier einer Stabskompanie eines Bataillons.“

Novellierungsanordnung 150, Anlage 1 Ziffer 14 Punkt 6, Litera a und b lautet:

  1. Litera a
    Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter Operative Führung in der Operation 1 im operativen Lagezentrum beim Joint 3 des Teilstabes Operation beim Streitkräfteführungskommando,
  2. Litera b
    Kommandantin oder Kommandant Instandsetzungszug & Werkstattleiterin oder Werkstattleiter des Instandsetzungszuges der Werkstattkompanie des Versorgungsregimentes 1,“

Novellierungsanordnung 151, Anlage 1 Ziffer 14 Punkt 6, Litera e bis g lautet:

  1. Litera e
    S 3-Unteroffizierin oder S 3-Unteroffizier & Mobilmachungsunteroffizierin oder Mobilmachungsunteroffizier in der Stabsabteilung 3 eines Brigadekommandos,
  2. Litera f
    Planungsunteroffizierin oder Planungsunteroffizier (Hubschrauber) in der Planungszelle Flugbetrieb bei der Stabsabteilung 3/5 (Luft) beim Luftunterstützungskommando,
  3. Litera g
    Kommandantin oder Kommandant Einsatzteam (Optronische Spezialaufklärung) & stellvertretende Kommandantin oder stellvertretender Kommandant Technisches Element bei der Einsatzbasis (Jagdkommando).“

Novellierungsanordnung 152, Anlage 1 Ziffer 14 Punkt 7, lautet:

  1. 14 Punkt 7
    Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
    1. Litera a
      Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter im Referat militärische Aufklärung in der Abteilung Einsatzführung in der Zentralstelle,
    2. Litera b
      Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter Administration bei der Stabsabteilung 1 eines Brigadekommandos,
    3. Litera c
      Kommandantin oder Kommandant 2. Einsatzteam (Elektronischer Kampf) beim technischen Element bei der Einsatzbasis (Jagdkommando),
    4. Litera d
      Sanitätsunteroffizierin oder Sanitätsunteroffizier Operation in der Chirurgischen Ambulanz beim Sanitätszentrum Süd,
    5. Litera e
      Kanzleileiterin oder Kanzleileiter & Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter Personal der S 6 Gruppe beim Sanitätszentrum West.“

Novellierungsanordnung 153, Anlage 1 Ziffer 14 Punkt 8, Litera a und c lautet:

  1. Litera a
    Geschützführerin oder Geschützführer Panzerhaubitze & stellvertretende Kommandantin oder stellvertretender Kommandant Geschützzug einer Artilleriebatterie (gepanzert) eines Aufklärungs- und Artilleriebataillons,
  2. Litera c
    Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter Informationszentrale bei der Stabsabteilung 6 eines Brigadekommandos,“

Novellierungsanordnung 154, In Anlage 1 Ziffer 14 Punkt 8, Litera d, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera e bis g werden angefügt:

  1. Litera e
    Kommandantin oder Kommandant Einsatzteam (Spezialwaffen) des 1. Spezialwaffenteams beim Kampfunterstützungselement der Einsatzbasis (Jagdkommando),
  2. Litera f
    Sanitätsunteroffizierin oder Sanitätsunteroffizier bei der Ambulanzgruppe des Bataillonskommandos & Stabskompanie eines Bataillons,
  3. Litera g
    Kommandantin oder Kommandant Pionier- und Kampfmittelaufklärungsgruppe und stellvertretender Kommandantin oder stellvertretender Kommandant des Pionieraufklärungszuges der Stabskompanie beim Pionierbataillon 1.“

Novellierungsanordnung 155, Anlage 1 Ziffer 14 Punkt 9, lautet:

  1. 14 Punkt 9
    Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
    1. Litera a
      Einsatzunteroffizierin oder Einsatzunteroffizier (Optronische Spezialaufklärung) beim Einsatzteam (Optronische Spezialaufklärung) beim technischen Element der Einsatzbasis (Jagdkommando),
    2. Litera b
      Kommandantin oder Kommandant Aufklärungsgruppe & Kdt Aufklärungstrupp der 2. Aufklärungsgruppe des römisch II. Aufklärungszuges bei der 2. Aufklärungskompanie beim Aufklärungs- und Artilleriebataillon 3,
    3. Litera c
      Kommandantin oder Kommandant leichter Fliegerabwehrlenkwaffentrupp einer Fliegerabwehrbatterie eines Fliegerabwehrbataillons,
    4. Litera d
      Personenschützerin oder Personenschützer beim Personenschutz beim Kommando Milstrf und MP.“

Novellierungsanordnung 156, Anlage 1 Ziffer 14 Punkt 10, lautet:

„14.10.

  1. Litera a
    Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes,
  2. Litera b
    der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 und
  3. Litera c
    eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Person im Ausbildungsdienst, soweit die Dauer dieser Wehrdienstleistung das Gesamterfordernis der Litera a, übersteigt, Person im Auslandseinsatzpräsenzdienst, Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, WG 2001, Militärperson auf Zeit, Zeitsoldatin oder Zeitsoldat, Militärpilotin oder Militärpilot auf Zeit, zeitverpflichtete Soldatin oder zeitverpflichteter Soldat, freiwillig verlängerten Grundwehrdienst Leistende oder als Beamtin oder Beamter oder Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter, der nach Paragraph 61, Absatz 15, WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird.
Das Erfordernis der Litera a, wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (Paragraph 101 a, GehG) ersetzt.“

Novellierungsanordnung 157, Anlage 1 Ziffer 15 Punkt 2, Litera b und c lauten:

  1. Litera b
    Luftfahrzeugmechanikerunteroffizierin oder Luftfahrzeugmechanikerunteroffizier und Wartin oder Wart der Luftfahrzeugtechnik (Wartung) der mittleren Transporthubschrauberstaffel (S-70A) des Luftunterstützungsgeschwaders,
  2. Litera c
    Unteroffizierin oder Unteroffizier Öffentlichkeitsarbeit & Unteroffizierin oder Unteroffizier Kommunikation bei der Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation der ABC-Abwehrschule,“

Novellierungsanordnung 158, Nach Anlage 1 Ziffer 15 Punkt 2, Litera c, wird folgende Litera d, angefügt:

  1. Litera d
    Kommandantin oder Kommandant einer PAL-Gruppe in einem Jägerbataillon.“

Novellierungsanordnung 159, Anlage 1 Ziffer 15 Punkt 3, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    Einsatzunteroffizierin oder Einsatzunteroffizier (Panzerabwehrlenkwaffe/ Fliegerabwehrlenkwaffe) beim 2. Spezialwaffenteam beim Kampfunterstützungselement der Einsatzbasis (Jagdkommando),“

Novellierungsanordnung 160, In Anlage 1 Ziffer 15 Punkt 3, wird nach Litera c, folgende Litera d, angefügt:

  1. Litera d
    Milstrf- & MPunteroffizierin oder Milstrf- & MPunteroffizier & Personenschützerin oder Personenschützer bei der 1. Milstrf- und MPgruppe einer Milstrf- und MPkompanie beim Kommando Milstrf und MP.“

Novellierungsanordnung 161, Anlage 1 Ziffer 15 Punkt 4, lautet:

  1. 15 Punkt 4
    Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
    1. Litera a
      Kommandantin oder Kommandant Datenfunktrupp im Funkzug in einer Führungsunterstützungskompanie,
    2. Litera b
      Kommandantin oder Kommandant 2. Aufklärungstrupp (Geschütztes Mehrzweckfahrzeug (elektro optisch) des römisch eins. Aufklärungszuges bei der Aufklärungskompanie (geschütztes Mehrzweckfahrzeug) beim Aufklärungs- und Artilleriebataillon 4,
    3. Litera c
      Pioniertauchunteroffizierin oder Pioniertauchunteroffizier des Pioniertauchtrupps beim Pioniergerätezug der technischen Kompanie eines Pionierbataillons.“

Novellierungsanordnung 162, Anlage 1 Ziffer 15 Punkt 5, lautet:

„15.5.

  1. Litera a
    Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes,
  2. Litera b
    der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 und
  3. Litera c
    eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Person im Ausbildungsdienst, soweit die Dauer dieser Wehrdienstleistung das Gesamterfordernis der Litera a, übersteigt, Person im Auslandseinsatzpräsenzdienst, Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, WG 2001, Militärperson auf Zeit, Zeitsoldatin oder Zeitsoldat, Militärpilotin oder Militärpilot auf Zeit, zeitverpflichtete Soldatin oder zeitverpflichteter Soldat, freiwillig verlängerten Grundwehrdienst Leistende oder als Beamtin oder Beamter oder Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter, der nach Paragraph 61, Absatz 15, WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird.
Das Erfordernis der Litera a, wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (Paragraph 101 a, GehG) ersetzt.“

Novellierungsanordnung 163, In Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 2, Litera b, wird nach der Wortfolge „nach Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG“ die Wortfolge „oder eines akademischen Grades gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges“ eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 2, entfällt der Ausdruck „Kinderzulage,“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, samt Überschrift lautet:

„Kinderzuschuss

Paragraph 4,

  1. Absatz einsEin Kinderzuschuss von 15,6 € monatlich gebührt, soweit im Absatz 3, nicht anderes bestimmt ist, für jedes Kind für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird. Als Kinder gelten:
    1. Ziffer eins
      eheliche Kinder,
    2. Ziffer 2
      legitimierte Kinder,
    3. Ziffer 3
      Wahlkinder,
    4. Ziffer 4
      uneheliche Kinder,
    5. Ziffer 5
      sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten angehören und diese oder dieser überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.
  2. Absatz 2Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Kinderzuschuss nach Absatz eins, wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt der Kinderzuschuss, wenn weder das Kind noch dessen Ehegattin oder Ehegatte oder eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, monatlich übersteigen.
  3. Absatz 3Für ein und dasselbe Kind gebührt der Kinderzuschuss nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diesen Zuschuss oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, gebührt der Kinderzuschuss nur der Person, deren Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der älteren Person vor.
  4. Absatz 4Dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung der Beamtin oder des Beamten die Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, der Ausbildung, einer Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
  5. Absatz 5Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung des Kinderzuschusses von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn sie oder er aber nachweist, dass erst später von dieser Tatsache Kenntnis erlangt wurde, binnen einem Monat nach Kenntnis, der Dienstbehörde zu melden.
  6. Absatz 6Bei rechtzeitiger Meldung nach Absatz 5, gebührt der Kinderzuschuss ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch entstehen. Bei verspäteter Meldung gebührt der Anspruch erst mit dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, mit diesem Tag.
  7. Absatz 7Auf die Dauer des gänzlichen Entfalls des Monatsbezuges entfällt auch der Kinderzuschuss.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6, Absatz 4 und 5 entfällt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 12 a, Absatz 4 und 5 wird jeweils nach dem Zitat „Z 1.12“ die Wortfolge „oder Ziffer eins Punkt 12 a, “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Der Punkt am Ende des Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 3 und Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 3
    auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Der Entfall tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, vollzogen wird;
  2. Ziffer 4
    auf die Dauer eines Tätigkeitsverbotes gemäß Paragraph 220 b, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 12 c, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Für die Dauer des Entfalls der Bezüge nach Absatz eins, Ziffer 3, gebühren den Angehörigen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 7, PG 1965 monatliche Geldleistungen in Höhe der Richtsätze gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera b und c ASVG, wenn sie im Fall des Todes der Beamtin oder des Beamten Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf die Bezüge der inhaftierten Beamtin bzw. des inhaftierten Beamten nicht übersteigen; erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer einer Strafhaft der oder des Angehörigen.“

Novellierungsanordnung 7, An die Stelle der Paragraphen 12 e und 12f samt Überschriften treten folgende Bestimmungen:

„Bezüge bei Teilbeschäftigung und teilweiser Dienstfreistellung

Paragraph 12 e,

  1. Absatz einsEiner Beamtin oder einem Beamten,
    1. Ziffer eins
      deren oder dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 herabgesetzt worden ist, oder
    2. Ziffer 2
      der oder dem unter anteiliger Kürzung der Bezüge eine Dienstfreistellung gemäß Paragraph 78 a, Absatz eins, oder Paragraph 78 d, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 gewährt wurde, oder
    3. Ziffer 3
      die oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt,
    gebührt der Monatsbezug in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen.
  2. Absatz 2Der Monatsbezug einer Lehrperson, deren Lehrverpflichtung nach
    1. Ziffer eins
      Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, oder
    2. Ziffer 2
      Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, oder
    3. Ziffer 3
      Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296,
    aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person der Lehrperson liegen, herabgesetzt ist, gebührt im Ausmaß von 75%. Ist die Lehrverpflichtung auf ein Ausmaß von mehr als 75% herabgesetzt, gebührt jedoch der Monatsbezug in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Lehrverpflichtung an der vollen Lehrverpflichtung entspricht.
  3. Absatz 3Abweichend von Paragraph 6, wird die Verminderung der Bezüge für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahmen gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, erfolgen.
  4. Absatz 4Dienstzulagen, auf die Paragraph 58, Absatz 7,, Paragraph 59 a, Absatz 5, oder 5a, Paragraph 59 b, oder Paragraph 60, Absatz 6 bis 8 anzuwenden sind, und die Erzieherzulage sowie – bei Erfüllung der dort genannten Anspruchsvoraussetzungen – auch die Dienstzulage (Lehrzulage) gemäß Paragraph 52, Absatz eins, bleiben von den Absatz eins bis 3 unberührt.

Vertretungsabgeltung

Paragraph 12 f,

  1. Absatz einsHaben Beamte und Beamtinnen mit Vorgesetztenfunktion, die gemäß Paragraph 12 e, Absatz eins, teilbeschäftigt oder teilfreigestellt sind und deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt, eine Zulage oder eine Vergütung als abgegolten gelten, eine ständige Stellvertretung, so gebührt der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter eine Vertretungsabgeltung. Die Vertretungsabgeltung gebührt nicht, wenn die Stellvertreterin oder der Stellvertreter Besoldungsbestandteile bezieht, mit denen alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten.
  2. Absatz 2Bemessungsbasis der Vertretungsabgeltung sind diejenigen Besoldungsbestandteile, mit denen alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten, die der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter gebührten, hätte sie oder er die Vorgesetztenfunktion inne. Sie gebührt in jenem Prozentausmaß der Bemessungsbasis, um den diese Besoldungsbestandteile bei der Vorgesetzten oder dem Vorgesetzten gemäß Paragraph 12 e, Absatz eins, zu kürzen sind.
  3. Absatz 3Mehreren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern gebührt die Vertretungsabgeltung anteilig. Paragraph 15, Absatz 5, ist auf die Vertretungsabgeltung sinngemäß anzuwenden. Die Vertretungsabgeltung ruht weiters während eines Zeitraumes, in dem der Monatsbezug der Beamtin oder des Beamten entfällt. Sie ist mit dem jeweiligen Monatsbezug auszuzahlen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 12 g, Absatz 2, letzter Satz wird nach der Wortfolge „abgesehen von“ die Wortfolge „einem Kinderzuschuss und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 12 g, wird folgender Paragraph 12 h, samt Überschrift eingefügt:

„Ergänzungszulage aus Anlass einer Maßnahme gemäß Paragraph 14, Absatz 5, BDG 1979

Paragraph 12 h,

Wird der Beamtin oder dem Beamten gemäß Paragraph 14, Absatz 5, BDG 1979 dauernd ein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, so gebührt ihr oder ihm, wenn der Monatsbezug in der bisherigen Verwendung höher ist als in der neuen Verwendung, eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.

  1. Absatz 2Die Höhe der Ergänzungszulage entspricht dem Unterschied zwischen
    1. Ziffer eins
      dem Monatsbezug, der der Beamtin oder dem Beamten zukommen würde, wäre sie oder er nicht versetzt worden, und
    2. Ziffer 2
      dem nach der Versetzung gebührenden Monatsbezug.
    Spätere Vorrückungen sind sowohl beim Monatsbezug gemäß Ziffer eins, als auch bei demjenigen gemäß Ziffer 2, zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 13 c, Absatz eins, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 13 c, Absatz 4, wird das Zitat „gemäß den Paragraphen 19,, 20b oder 20c“ durch das Zitat „gemäß Paragraphen 12 f, Absatz 2,, 19, 20b oder 20c“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11a, Paragraph 20 c, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder gemäß Paragraph 13, BDG 1979 oder gemäß Paragraph 99, RStDG in den Ruhestand übertritt oder gemäß Paragraph 15, oder Paragraph 15 a, (nicht jedoch in Verbindung mit den Paragraphen 236 b, oder 236d) BDG 1979 oder gemäß Paragraph 87, Absatz eins, (nicht jedoch in Verbindung mit den Paragraphen 166 d, oder Paragraph 166 h,) RStDG in den Ruhestand versetzt wird und beim Ausscheiden aus dem Dienststand eine Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aufweist. In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt des Übertritts oder der Versetzung in den Ruhestand entspricht, zugrunde zu legen.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 21 a, Ziffer 8, tritt an die Stelle der Litera a bis e die Wortfolge „Kind, Wahl-, Pflege- oder Stiefkind“.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 21 a, Ziffer 8 und Paragraph 21 d, Ziffer 2, wird jeweils das Wort „Kinderzulage“ durch „Kinderzuschuss“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 21 g, Absatz 4, wird folgender Schlusssatz angefügt:

„Die Pauschalbeträge nach Ziffer eins, ändern sich jährlich zum 1. Jänner in dem Maß, in dem sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder dem an seine Stelle tretenden Index der Durchschnitt der Indexzahlen für die Monate Oktober des vorvergangenen Jahres bis September des vergangenen Jahres gegenüber dem Durchschnitt der Indexzahlen für den jeweils davor liegenden zwölfmonatigen Vergleichszeitraum ändert. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat die neuen Beträge und den Zeitpunkt, in dem diese wirksam werden, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 22, Absatz 9 a, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Im Fall der Berücksichtigung der Zeit eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nach Paragraph 75 a, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 ist abweichend von Ziffer 2, Litera a, ab dem dem Antrag auf Berücksichtigung folgenden Monatsersten derjenige Monatsbezug für die Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages maßgebend, der dem Beamten nach den Paragraphen 141,, 141a, 145b, 152b oder 152c BDG 1979 im Fall einer von ihm nicht zu vertretenden Abberufung von seinem Arbeitsplatz gebühren würde.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 27, Absatz 2 a, entfällt die Wortfolge „und Paragraph 136 b, BDG 1979“.

Novellierungsanordnung 17, Die Tabelle in Paragraph 28, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 17a, Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3An die Stelle der in Absatz eins, vorgesehenen Beträge treten bei Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe A 1, die das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung ausschließlich gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllen, folgende Beträge:

Novellierungsanordnung 17b, Die Tabelle in Paragraph 30, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 17c, Paragraph 31, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Das Fixgehalt beträgt für Beamte
    1. Ziffer eins
      in der Funktionsgruppe 7
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre
        8 116,1 €,
         
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr
        8 601,4 €,
         
    2. Ziffer 2
      in der Funktionsgruppe 8
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre
        8 691,2 €,
         
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr
        9 176,5 €,
         
    3. Ziffer 3
      in der Funktionsgruppe 9
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre
        9 176,5 €,
         
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr
        9 851,1 €.“
         

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 30, Absatz 4 a und 4b lautet:

  1. Absatz 4 aBeamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 können bis 31. März 2012 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Absatz 4, für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.
  2. Absatz 4 bHat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Absatz 4 a, abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 77, Absatz 7 und Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt jeweils die Wortfolge „der Kinderzulage und“.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 36 b, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „mit Ausnahme der Kinderzulage und“.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 40, Absatz 3, wird nach dem Zitat „Z 1.12“ die Wortfolge „oder Ziffer eins Punkt 12 a, “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 21a, In Paragraph 40 a, Absatz eins, wird der Betrag „96,4 €“ durch den Betrag „99,2 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21b, In Paragraph 40 b, Absatz 2, werden ersetzt:

              a) in Ziffer eins, Litera a,) der Betrag „9,8 €“ durch den Betrag „10,1 €“,

              b) in Ziffer eins, Litera b,) der Betrag „19,6 €“ durch den Betrag „20,2 €“,

              c) in Ziffer 2, der Betrag „165,7 €“ durch den Betrag „170,6 €“,

              d) in Ziffer 3, der Betrag „282,5 €“ durch den Betrag „290,8 €“,

              e) in Ziffer 4, der Betrag „389,8 €“ durch den Betrag „401,3 €“,

              f) in Ziffer 5, der Betrag „365,3 €“ durch den Betrag „376,1 €“ und

              g) in Ziffer 6, der Betrag „306,9 €“ durch den Betrag „316,0 €“.

Novellierungsanordnung 21c, In Paragraph 40 c, Absatz eins, wird der Betrag „360,3 €“ durch den Betrag „370,9 €“ und der Betrag „492,5 €“ durch den Betrag „507,0 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21d, Die Tabelle in Paragraph 48, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 21e, Die Tabelle in Paragraph 48 a, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 21f, In Paragraph 50, Absatz 4, wird der Betrag „687,6 €“ durch den Betrag „707,9 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21g, In Paragraph 52, Absatz eins, wird der Betrag „369,6 €“ durch den Betrag „380,5 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21h, In Paragraph 53 b, Absatz eins, wird der Betrag „360,3 €“ durch den Betrag „370,9 €“ und der der Betrag „492,5 €“ durch den Betrag „507,0 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 54, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „einschließlich allfälliger Kinderzulagen“.

Novellierungsanordnung 22a, Die Tabelle in Paragraph 55, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 22b, Paragraph 57, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Dienstzulage beträgt
    1. Litera a
      für Leiter der Verwendungsgruppe L PH

  1. Litera b
    für Leiter der Verwendungsgruppe L 1

  1. Litera c
    für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 2

  1. Litera d
    für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1

  1. Litera e
    für Leiter der Verwendungsgruppe L 3

Novellierungsanordnung 22c, In Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Betrag „606,5 €“ durch den Betrag „624,4 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22d, In Paragraph 58, Absatz 4, wird der Betrag „73,2 €“ durch den Betrag „75,4 €“ und der Betrag „134,1 €“ durch den Betrag „138,1 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22e, Paragraph 58, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Die im Absatz 5, angeführte Dienstzulage beträgt

In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den im Absatz 5, Ziffer eins, genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Schulen und bei den im Absatz 5, Ziffer 3, genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 41,5 €. In der Verwendungsgruppe L 2b 1 erhöht sich die im ersten Satz angeführte Dienstzulage bei den im Absatz 5, Ziffer 3, genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 12,4 €.“

Novellierungsanordnung 22f, In Paragraph 59, Absatz 2, wird der Betrag „541,9 €“ durch den Betrag „557,9 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22g, In Paragraph 59 a, Absatz eins, werden ersetzt:

               a) in Ziffer eins, der Betrag „81,3 €“ durch den Betrag „83,7 €“ und

               b) in Ziffer 2, der Betrag „123,2 €“ durch den Betrag „126,8 €“.

Novellierungsanordnung 22h, In Paragraph 59 a, Absatz 2, wird der Betrag „81,3 €“ durch den Betrag „83,7 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22i, In Paragraph 59 a, Absatz 2 a, wird der Betrag „17,7 €“ durch den Betrag „18,2 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22j, In Paragraph 59 a, Absatz 3, wird der Betrag „123,2 €“ durch den Betrag „126,8 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22k, In Paragraph 59 a, Absatz 5 a, Ziffer 2, wird der Betrag „97,9 €“ durch den Betrag „100,8 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22l, In Paragraph 59 b, Absatz eins, werden ersetzt:

               a) in Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, Litera a, der Betrag „57,9 €“ durch den Betrag „59,6 €“,

               b) in Ziffer eins, Litera b,, Ziffer 2, Litera b,, Ziffer 2, Litera c und Ziffer 3, Litera b, der Betrag „72,1 €“ durch den Betrag „74,2 €“,

               c) in Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, Litera d, der Betrag „86,8 €“ durch den Betrag „89,4 €“ und

               d) in Ziffer 4, der Betrag „29,2 €“ durch den Betrag „30,1 €“.

Novellierungsanordnung 22m, In Paragraph 59 b, Absatz 2, werden ersetzt:

               a) in Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, Litera a, der Betrag „57,9 €“ durch den Betrag „59,6 €“,

               b) in Ziffer eins, Litera b,, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 3, Litera b, der Betrag „72,1 €“ durch den Betrag „74,2 €“,

               c) in Ziffer eins, Litera c und Ziffer 3, Litera c, der Betrag „79,8 €“ durch den Betrag „82,2 €“,

               d) in Ziffer 4, der Betrag „56,8 €“ durch den Betrag „58,5 €“ und

               e) in Ziffer 5, der Betrag „28,7 €“ durch den Betrag „29,5 €“.

Novellierungsanordnung 22n, In Paragraph 59 b, Absatz 3, wird in Ziffer eins, der Betrag „86,8 €“ durch den Betrag „89,4 €“ und in Ziffer 2, der Betrag „101,8 €“ durch den Betrag „104,8 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22o, In Paragraph 59 b, Absatz 4, wird der Betrag „113,4 €“ durch den Betrag „116,7 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22p, In Paragraph 59 b, Absatz 5, wird der Betrag „37,1 €“ durch den Betrag „38,2 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22q, In Paragraph 59 b, Absatz 6, wird der Betrag „113,4 €“ durch den Betrag „116,7 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22r, Die Tabelle in Paragraph 60, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 22s, In Paragraph 60, Absatz 3, wird der Betrag „47,9 €“ durch den Betrag „49,3 €“ und der Betrag „40,3 €“ durch den Betrag „41,5 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22t, In Paragraph 60, Absatz 4, wird der Betrag „14,3 €“ durch den Betrag „14,7 €“ und der Betrag „12,0 €“ durch den Betrag „12,4 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22u, Die Tabelle in Paragraph 60 a, Absatz 2, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 22v, In Paragraph 61, Absatz 8, werden ersetzt:

              a) in Ziffer eins, der Betrag „32,4 €“ durch den Betrag „33,4 €“,

              b) in Ziffer 2, der Betrag „28,0 €“ durch den Betrag „28,8 €“ und

              c) im letzten Satz der Betrag „28,6 €“ durch den Betrag „29,4 €“ und der Betrag „24,4 €“ durch den Betrag „25,1 €“.

Novellierungsanordnung 22w, In Paragraph 61 a, Absatz eins, werden ersetzt:

              a) in Ziffer eins, der Betrag „177,7 €“ durch den Betrag „182,9 €“ und

              b) in Ziffer 2, der Betrag „155,4 €“ durch den Betrag „160,0 €“.

Novellierungsanordnung 22x, In Paragraph 61 b, Absatz eins, werden ersetzt:

              a) in Ziffer eins, Litera a, der Betrag „142,1 €“ durch den Betrag „146,3 €“,

              b) in Ziffer eins, Litera b, der Betrag „119,9 €“ durch den Betrag „123,4 €“,

              c) in Ziffer 2, Litera a, der Betrag „111,0 €“ durch den Betrag „114,3, €“,

              d) in Ziffer 2, Litera b, der Betrag „97,7 €“ durch den Betrag „100,6 €“,

              e) in Ziffer 3, Litera a, der Betrag „97,7 €“ durch den Betrag „100,6 €“,

              f) in Ziffer 3, Litera b, der Betrag „79,9 €“ durch den Betrag „82,3 €“,

              g) in Ziffer 4, Litera a, der Betrag „48,8 €“ durch den Betrag „50,2 €“ und

              h) in Ziffer 4, Litera b, der Betrag „39,9 €“ durch den Betrag „41,1 €“.

Novellierungsanordnung 22y, In Paragraph 61 c, Absatz eins, werden ersetzt:

              a) in Ziffer eins, der Betrag „79,8 €“ durch den Betrag „82,2 €“,

              b) in Ziffer 2, der Betrag „79,8 €“ durch den Betrag „82,2 € und

              c) in Ziffer 3, der Betrag „133,2 €“ durch den Betrag „137,1 €.

Novellierungsanordnung 22z, In Paragraph 61 d, Absatz eins, wird der Betrag „48,8 €“ durch den Betrag „50,2 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22aa, In Paragraph 61 e, Absatz eins, werden ersetzt:

              a) in Ziffer eins, der Betrag „133,2 €“ durch den Betrag „137,1 €“,

              b) in Ziffer 2, der Betrag „48,8 €“ durch den Betrag „50,2 €“ und

              c) in Ziffer 3, der Betrag „97,7 €“ durch den Betrag „100,6 €“.

Novellierungsanordnung 22ab, In Paragraph 61 e, Absatz 2, werden ersetzt:

              a) in Ziffer eins, Litera a, der Betrag „168,7 €“ durch den Betrag „173,7 €“,

              b) in Ziffer eins, Litera b, der Betrag „151,0 €“ durch den Betrag „155,5 €“,

              c) in Ziffer 2, Litera f, der Betrag „133,2 €“ durch den Betrag „137,1 €“ und der Betrag „115,3 €“ durch den Betrag „118,7 €“,

              d) in Ziffer 3, Litera c, der Betrag „111,0 €“ durch den Betrag „114,3 €“ und der Betrag „97,7 €“ durch den Betrag „100,6 €“ und

              e) in Ziffer 4, der Betrag „111,0 €“ durch den Betrag „114,3 €“ und der Betrag „97,7 €“ durch den Betrag „100,6 €“.

Novellierungsanordnung 22ac, In Paragraph 62, Absatz 2, werden ersetzt:

              a) in Ziffer eins, der Betrag „10,2 €“ durch den Betrag „10,5 €“,

              b) in Ziffer 2, der Betrag „14,8 €“ durch den Betrag „15,2 €“,

              c) in Ziffer 3, der Betrag „19,5 €“ durch den Betrag „20,1 €“ und

              d) in Ziffer 4, der Betrag „21,6 €“ durch den Betrag „22,2 €“.

Novellierungsanordnung 22ad, In Paragraph 63 b, Absatz eins, werden ersetzt:

              a) in Ziffer eins, der Betrag „194,9 €“ durch den Betrag „200,6 €“ und

              b) in Ziffer 2, der Betrag „169,8 €“ durch den Betrag „174,8 €“.

Novellierungsanordnung 22ae, In Paragraph 63 b, Absatz 5, werden ersetzt:

              a) in Ziffer eins, der Betrag „25,0 €“ durch den Betrag „25,7 €“ und

              b) in Ziffer 2, der Betrag „21,8 €“ durch den Betrag „22,4 €“.

Novellierungsanordnung 22af, Die Tabelle in Paragraph 65, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 22ag, Die Tabelle in Paragraph 72, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 22ah, Die Tabelle in Paragraph 74, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 74, Absatz 4 a und 4b lautet:

  1. Absatz 4 aBeamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 können bis 31. März 2012 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Absatz 4, für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.
  2. Absatz 4 bHat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Absatz 4 a, abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“

Novellierungsanordnung 23a, In Paragraph 74 a, Absatz eins, wird der Betrag „7 902,7 €“ durch den Betrag „8 116,1 €“ und der Betrag „8 375,9 €“ durch den Betrag „8 601,4 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 77 a, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „- mit Ausnahme der Kinderzulage -“.

Novellierungsanordnung 24a, Die Tabelle in Paragraph 81, Absatz 2, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 25, Nach Paragraph 82, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:

  1. Absatz 6 aErfolgt eine dienstliche Verwendung bei gleichzeitiger vorübergehender Einschränkung der Exekutivdienstfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls, gebührt für die während der Dauer dieser vorübergehenden Einschränkung ausgeübte Verwendung die Vergütung nach Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, jedenfalls in der Höhe, die dem Beamten oder der Beamtin für die Verwendung vor dem Dienstunfall gebührt hat.“

Novellierungsanordnung 25a, In Paragraph 83, Absatz eins, wird der Betrag „100,5 €“ durch den Betrag „103,5 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25b, Die Tabelle in Paragraph 85, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 25c, Paragraph 83 a, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 25d, In Paragraph 83 a, Absatz 3, wird die Wendung „im Sinne der Absatz eins und 2“ jeweils durch die Wendung „im Sinne des Absatz eins “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 25e, Paragraph 87, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen
    1. Ziffer eins
      in der Funktionsgruppe 7
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre
        8 116,1 €,
         
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr
        8 601,4 €,
         
    2. Ziffer 2
      in der Funktionsgruppe 8
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre
        8 691,2 €,
         
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr
        9 176,5 €,
         
    3. Ziffer 3
      in der Funktionsgruppe 9
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre
        9 176,5 €,
         
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr
        9 851,1 €.“
         

Novellierungsanordnung 25f, Die Tabelle in Paragraph 89, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 25g, Die Tabelle in Paragraph 91, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 91, Absatz 4 a und 4b lautet:

  1. Absatz 4 aBeamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 können bis 31. März 2012 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Absatz 4, für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.
  2. Absatz 4 bHat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Absatz 4 a, abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 94 a, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, entfällt die Wortfolge „mit Ausnahme der Kinderzulage“.

Novellierungsanordnung 27a, In Paragraph 98, Absatz 2, wird in Ziffer eins, der Betrag „96,4 €“ durch den Betrag „99,2 €“ und in Ziffer 2, der Betrag „48,7 €“ durch den Betrag „50,1 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27b, In Paragraph 101, Absatz 2, werden ersetzt:

              a) in Ziffer 2, der Betrag „68,1 €“ durch den Betrag „70,1 €“,

              b) in Ziffer 3, der Betrag „185,1 €“ durch den Betrag „190,6 €“,

              c) in Ziffer 4, der Betrag „292,4 €“ durch den Betrag „301,0 €“,

              d) in Ziffer 5, der Betrag „224,1 €“ durch den Betrag „230,7 €“ und

              e) in Ziffer 6, der Betrag „165,7 €“ durch den Betrag „170,6 €“.

Novellierungsanordnung 27c, In Paragraph 101 a, Absatz 5, wird der Betrag „118,7 €“ durch den Betrag „122,2 €“ und der Betrag „237,4 €“ durch den Betrag „244,4 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27d, Die Tabelle in Paragraph 109, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 27e, In Paragraph 111, Absatz 2, werden ersetzt:

              a) in Ziffer eins, der Betrag „202,9 €“ durch den Betrag „208,9 €“,

              b) in Ziffer 2, der Betrag „261,1 €“ durch den Betrag „268,8 €“ und

              c) in Ziffer 3, der Betrag „318,9 €“ durch den Betrag „328,3 €“.

Novellierungsanordnung 27f, In Paragraph 112, Absatz eins, wird in Ziffer eins, der Betrag „149,6 €“ durch den Betrag „154,0 €“ und in Ziffer 2, der Betrag „170,3 €“ durch den Betrag „175,3 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Die Überschrift zu Paragraph 112 a, lautet:

„Haushaltszulage, Kinderzulage und Kinderzuschuss“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 112 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Wenn die Voraussetzungen nach wie vor gegeben sind, gelten Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage ab 1. Mai 1995 als Ansprüche auf Kinderzulage und ab 1. Jänner 2012 als Ansprüche auf Kinderzuschuss.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 112 a, Absatz 3, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 113 g, Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Absatz 6, entfällt jeweils der Klammerausdruck "(mit Ausnahme der Kinderzulage)“.

Novellierungsanordnung 31a, Paragraph 114, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 lautet:

  1. Ziffer eins
    Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Wachebeamte und Berufsoffiziere
    1. Litera a
      in den Verwendungsgruppen E und D

  1. Litera b
    in den Verwendungsgruppen A, H 1, B, W 1, H 2, C und W 2

  1. Ziffer 2
    Beamte in handwerklicher Verwendung

  1. Ziffer 3
    Universitätsprofessoren

  1. Ziffer 4
    Lehrer

  1. Ziffer 5
    Beamte des Schulaufsichtsdienstes

Novellierungsanordnung 31b, In Paragraph 114, Absatz 3, wird der Betrag „344,1 €“ durch den Betrag „354,3 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31c, In Paragraph 115, Absatz eins, wird der Betrag „45,5 €“ durch den Betrag „46,8 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31d, Die Tabelle in Paragraph 117 a, Absatz 2, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 31e, Die Tabelle in Paragraph 117 c, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 31f, In Paragraph 117 c, Absatz 3, wird der Betrag „82,8 €“ durch den Betrag „85,2 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31g, Die Tabelle in Paragraph 118, Absatz 3, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 31h, Die Tabelle in Paragraph 118, Absatz 4, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 31i, Die Tabelle in Paragraph 118, Absatz 5, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 31j, In Paragraph 120, Absatz eins, wird der Betrag „150,4 €“ durch den Betrag „154,8 €“ und der Betrag „191,0 €“ durch den Betrag „196,6 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31k, In Paragraph 123, Absatz 2, werden ersetzt:

              a) in Ziffer eins, der Betrag „51,8 €“ durch den Betrag „53,3 €“,

              b) in Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera a, der Betrag „136,0 €“ durch den Betrag „140,0 €“ und

              c) in Ziffer 3, Litera b, der Betrag „163,2 €“ durch den Betrag „168,0 €“.

Novellierungsanordnung 31l, In Paragraph 124, Absatz 2, werden ersetzt:

              a) in Ziffer eins, der Betrag „202,9 €“ durch den Betrag „208,9 €“,

              b) in Ziffer 2, der Betrag „261,1 €“ durch den Betrag „268,8 €“ und

              c) in Ziffer 3, der Betrag „318,9 €“ durch den Betrag „328,3 €“.

Novellierungsanordnung 31m, In Paragraph 130, wird der Betrag „71,6 €“ durch den Betrag „73,7 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31n, In Paragraph 131, Absatz eins, wird der Betrag „217,7 €“ durch den Betrag „224,1 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31o, In Paragraph 131, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Betrag „48,7 €“ durch den Betrag „50,1 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31p, Paragraph 140, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDem Wachebeamten gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 30,2 € und im definitiven Dienstverhältnis

Novellierungsanordnung 31q, In Paragraph 140, Absatz 3, wird der Betrag „128,4 €“ durch den Betrag „132,2 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31r, In Paragraph 141, werden ersetzt:

              a) der Betrag „103,1 €“ durch den Betrag „106,1 €“ und

              b) der Betrag „122,3 €“ durch den Betrag „125,9 €“.

Novellierungsanordnung 31s, In Paragraph 142, Absatz eins, wird der Betrag „57,9 €“ durch den Betrag „59,6 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31t, Die Tabelle in Paragraph 143, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 31u, Die Tabelle in Paragraph 150, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 31v, In Paragraph 151, Absatz eins, werden ersetzt:

              a) in Ziffer eins, der Betrag „115,8 €“ durch den Betrag „119,2 €“,

              b) in Ziffer 2, der Betrag „87,5 €“ durch den Betrag „90,1 €“ und

              c) in Ziffer 3, der Betrag „58,1 €“ durch den Betrag „59,8 €“.

Novellierungsanordnung 31w, In Paragraph 152, Absatz eins, wird der Betrag „96,4 €“ durch den Betrag „99,2 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31x, In Paragraph 153, Absatz 2, wird in Ziffer eins, der Betrag „224,1 €“ durch den Betrag „230,7 €“ und in Ziffer 2, der Betrag „165,7 €“ durch den Betrag „170,6 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31y, Die Tabelle in Paragraph 165, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 31z, In Paragraph 165, Absatz 3, wird der Betrag „138,7 €“ durch den Betrag „142,8 €“ und der Betrag „277,3 €“ durch den Betrag „285,5 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31aa, In Paragraph 165, Absatz 4, wird der Betrag „162,7 €“ durch den Betrag „167,5 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 175, Absatz 67, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Paragraph 61, Absatz 8, in der Fassung des Artikel 122, Ziffer 39, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, mit 1. September 2011,“

Novellierungsanordnung 33, Dem Paragraph 175, werden folgende Absatz 68 bis 70 angefügt:

  1. Absatz 68In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, samt Überschrift, Paragraph 12 a, Absatz 4 und 5, Paragraph 12 c, Absatz eins und 6, Paragraph 12 e,, Paragraph 12 f,, Paragraph 12 g, Absatz 2,, Paragraph 12 h, samt Überschrift, Paragraph 13 c, Absatz eins und 4, Paragraph 20 c, Absatz 3,, Paragraph 21 a, Ziffer 8,, Paragraph 21 d, Ziffer 2,, 21g Absatz 4,, Paragraph 22, Absatz 9 a,, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, und 2, Paragraph 36 b, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz 3,, Paragraph 54, Absatz 3,, Paragraph 77, Absatz 7,, Paragraph 82, Absatz 6 a,, Paragraph 83 a, Absatz 3,, Paragraph 94 a, Absatz 2 und Paragraph 113 g, Absatz 2 und 6, sowie die Aufhebung des Paragraph 6, Absatz 4 und 5 und Paragraph 83 a, Absatz 2, mit 1. Jänner 2012,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 40 a, Absatz eins,, Paragraph 40 b, Absatz 2,, Paragraph 40 c, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 48 a, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz 4,, Paragraph 52, Absatz eins,, Paragraph 53 b, Absatz eins,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz 2,, 4 und 6, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 59 a,, Paragraph 59 b,, Paragraph 60, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 60 a, Absatz 2,, Paragraph 61, Absatz 8,, Paragraph 61 a, Absatz eins,, Paragraph 61 b, Absatz eins,, Paragraph 61 c, Absatz eins,, Paragraph 61 d, Absatz eins,, Paragraph 61 e, Absatz eins, und 2, Paragraph 62, Absatz 2,, Paragraph 63 b, Absatz eins, und 5, Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 72, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 74 a, Absatz eins,, Paragraph 81, Absatz 2,, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 87, Absatz 2,, Paragraph 89, Absatz eins,, Paragraph 91, Absatz eins,, Paragraph 98, Absatz 2,, Paragraph 101, Absatz 2,, Paragraph 101 a, Absatz 5,, Paragraph 109, Absatz eins,, Paragraph 111, Absatz 2,, Paragraph 112, Absatz eins,, Paragraph 114, Absatz 2, und 3, Paragraph 115, Absatz eins,, Paragraph 117 a, Absatz 2,, Paragraph 117 c, Absatz eins, und 3, Paragraph 118, Absatz 3,, 4 und 5, Paragraph 120, Absatz eins,, Paragraph 123, Absatz 2,, Paragraph 124, Absatz 2,, Paragraph 130,, Paragraph 131, Absatz eins und 2, Paragraph 140, Absatz eins und 3, Paragraph 141,, Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 143, Absatz eins,, Paragraph 150,, Paragraph 151, Absatz eins,, Paragraph 152, Absatz eins,, Paragraph 153, Absatz 2 und Paragraph 165, Absatz eins,, 3 und 4 mit 1. Februar 2012.
  2. Absatz 69Paragraph 30, Absatz 4 a und 4b, Paragraph 74, Absatz 4 a und 4b und Paragraph 91, Absatz 4 a und 4b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
  3. Absatz 70Auf Beamtinnen und Beamte, deren Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand spätestens mit 31. Dezember 2011 wirksam wird oder deren Erklärung nach Paragraph 15, BDG 1979 vor dem 1. Dezember 2011 unwiderruflich wurde, ist Paragraph 20 c, Absatz 3, in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Nicht dem Paragraph 20 c, Absatz 3, in der ab 1. Jänner 2012 geltenden Fassung entsprechende Bescheide, mit denen Jubiläumszuwendungen aus Anlass einer Versetzung oder eines Übertritts in den Ruhestand gewährt wurden, werden mit 1. Jänner 2012 wirkungslos.“

Novellierungsanordnung 34, Artikel römisch IV der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

a) Die Tabelle im Absatz 3, erhält folgende Fassung:

b) Dem Art. römisch IV wird folgender Absatz 22, angefügt:

  1. Absatz 22Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, tritt mit 1. Februar 2012 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Paragraph 16, betreffende Zeile:

„§ 16. Kinderzuschuss"

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Paragraph 21, betreffende Zeile:

„§ 21. Entlohnung bei Teilbeschäftigung"

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph 30, betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 30a. Folgebeschäftigungen

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Paragraph 36 d, betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 36e.

Verbot unentgeltlicher Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnisse“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Paragraph 34, Absatz 4, Ziffer eins, wird jeweils nach dem Ausdruck „gemäß Paragraph 6 c,“ der Ausdruck „Absatz eins,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 5, Absatz eins, wird nach dem Zitat „§ 53,“ das Zitat „§ 53a,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Der bisherige Paragraph 6 c, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgende Absatz 2 bis 4 werden angefügt:

  1. Absatz 2Vertragsbedienstete, die miteinander verheiratet sind, die in eingetragener Partnerschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      Weisungs- oder Kontrollbefugnis der oder des einen gegenüber der oder dem anderen Vertragsbediensteten,
    2. Ziffer 2
      Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.
    Diese Verwendungsbeschränkungen gelten auch im Verhältnis zwischen Vertragsbediensteten und Beamtinnen und Beamten, Lehrlingen oder Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten.
  2. Absatz 3Die Zentralstelle kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Absatz 2, genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.
  3. Absatz 4Die Genehmigung einer Ausnahme gemäß Absatz 3, ist an der Amtstafel der betroffenen Dienststelle zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat
    1. Ziffer eins
      die Namen der betroffenen Bediensteten und ihre Funktionen,
    2. Ziffer 2
      das zwischen diesen Bediensteten bestehende Weisungs-, Kontroll- oder sonstige in Absatz 2, angeführte dienstliche Verhältnisse und
    3. Ziffer 3
      jene besonderen Gründe, die eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im konkreten Fall nicht befürchten lassen,
    anzuführen.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 7, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Der Grund ist jedenfalls zu bescheinigen, wenn die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage dauert.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 7, Absatz 2, wird das Wort „amtsärztlichen“ durch das Wort „ärztlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 8 a, Absatz eins, entfällt der Ausdruck „Kinderzulage,“.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 8 a, Absatz 2, entfallen die Wortfolgen „und der Kinderzulage“ und „und der vollen Kinderzulage“.

Novellierungsanordnung 12a, Die Tabelle in Paragraph 11, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 12b, Die Tabelle in Paragraph 14, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 15, Absatz 4 und 5 wird jeweils nach dem Zitat „Z 1.12“ die Wortfolge „oder Ziffer eins Punkt 12 a, “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 15 a, Absatz 3, Ziffer eins, entfällt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 16, samt Überschrift lautet:

„Kinderzuschuss

Paragraph 16,

Vertragsbedienstete haben Anspruch auf Kinderzuschuss, soweit ihnen nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige Zuschüsse gebühren. Paragraph 4, GehG ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 17, Absatz 5, wird die Wortfolge „die Kinderzulage“ durch „den Kinderzuschuss“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 18, Absatz eins und 4 wird jeweils die Wortfolge „die Kinderzulage“ durch „der Kinderzuschuss“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 20 b, Absatz 2, letzter Satz wird nach der Wortfolge „abgesehen von“ die Wortfolge „einem Kinderzuschuss und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 21, lautet samt Überschrift:

„Entlohnung bei Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 21,

  1. Absatz einsNicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgelts.
  2. Absatz 2Paragraph 12 f, GehG ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 22, Absatz eins, entfällt der Ausdruck „(und der Kinderzulage)“.

Novellierungsanordnung 20a, Paragraph 22, Absatz eins, dritter Satz lautet:

„Dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand im Sinne des Paragraph 20 c, GehG ist das Enden des Dienstverhältnisses gleichzuhalten, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Pensionsleistung nach Paragraph 253, oder Paragraph 253 b, in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 607, Absatz 10, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, erfüllt sind.“

Novellierungsanordnung 20b, In Paragraph 22, Absatz 2, wird in der Tabelle der Betrag „150,4 €“ durch den Betrag „154,8 €“ und der Betrag „191,0 €“ durch den Betrag „196,6 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 24, Absatz eins,, 2 und 7 sowie Paragraph 46, Absatz 2, entfällt jeweils die Wortfolge „und die Kinderzulage“.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 24, Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 44 d, Absatz 2 und 3, Paragraph 46, Absatz 3 und Paragraph 84, Absatz 4 und 6 entfällt jeweils die Wortfolge „und der Kinderzulage“.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 27 c, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Ergeben sich bei dieser Neuberechnung Teile von Stunden, sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 28 b, Absatz 2 und 4 wird jeweils die Wortfolge „das Monatsentgelt und die Kinderzulage, die“ durch die Wortfolge „das Monatsentgelt, das“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 28 b, Absatz 5, wird die Wortfolge „des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, die“ durch die Wortfolge „des Monatsentgeltes, das“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 29 g, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a und Paragraph 95, Absatz eins, entfällt jeweils die Wortfolge „(mit Ausnahme der Kinderzulage)“.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 30, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter hat dem Bund im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Absatz eins, Ziffer 2,), durch vorzeitige Auflösung (Paragraph 34,) oder durch Kündigung (Paragraph 32,) die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach der Beendigung der Ausbildung um ein Sechzigstel, bei Pilotinnen und Piloten um ein Sechsundneunzigstel. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
    1. Ziffer eins
      das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den im Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2 und 5 und Absatz 4, angeführten Gründen gekündigt worden ist,
    2. Ziffer 2
      die oder der Vertragsbedienstete aus den im Paragraph 34, Absatz 5, angeführten wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist oder
    3. Ziffer 3
      die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung das Sechsfache des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf einer Beamtin oder eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nicht übersteigen.“

Novellierungsanordnung 28, Nach Paragraph 30, wird folgender Paragraph 30 a, eingefügt:

„Folgebeschäftigungen

Paragraph 30 a,

  1. Absatz einsDer oder dem Vertragsbediensteten ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger,
    1. Ziffer eins
      der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
    2. Ziffer 2
      auf dessen Rechtsposition ihre oder seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,
    tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat die oder der Vertragsbedienstete dem Bund eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts zu leisten. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      dadurch das Fortkommen der oder des Vertragsbediensteten unbillig erschwert wird,
    2. Ziffer 2
      das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG nicht übersteigt,
    3. Ziffer 3
      der Dienstgeber oder einer seiner Vertreterinnen oder Vertreter durch schuldhaftes Verhalten der oder dem Vertragsbediensteten begründeten Anlass zur vorzeitigen Auflösung oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben hat,
    4. Ziffer 4
      der Dienstgeber das Dienstverhältnis löst, sofern keiner der in Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins,, 3 und 4, sowie 6 bis 8 oder Paragraph 34, Absatz 2, aufgezählten Gründe vorliegt, oder
    5. Ziffer 5
      das Dienstverhältnis gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 8, endet.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 34, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    bei anderen Vertragsbediensteten für den Fall des Wegfalls der Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, wenn nicht die Nachsicht nach Paragraph 3, Absatz 2, vor dem Wegfall erteilt worden ist.“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 36 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „mit Ausnahme der“ durch die Wortfolge „mit Ausnahme von Paragraph 4, Absatz 4,,“ und der Verweis „§§ 21 bis 23“ durch den Verweis „§§ 20a bis 23“ ersetzt sowie nach dem Verweis „§§ 29 bis 29k,“ der Verweis „§ 29o,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 36 b, Absatz 2, wird die Wortfolge „des Ausbildungsbeitrages und der Kinderzulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen“ durch die Wortfolge „des Ausbildungsbeitrages, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 36 b, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „und die Kinderzulage“.

Novellierungsanordnung 33, Nach Paragraph 36 d, wird folgender Paragraph 36 e, samt Überschrift eingefügt:

„Verbot unentgeltlicher Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnisse

Paragraph 36 e,

Die Begründung eines unentgeltlichen Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses zum Bund ist unzulässig.“

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz entfällt der Ausdruck „Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, sowie“.

Novellierungsanordnung 34a, Die Tabelle in Paragraph 41, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 34b, Die Tabelle in Paragraph 44, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 34c, In Paragraph 44 a, Absatz 2, werden ersetzt:

              a) der Betrag „57,8 €“ durch den Betrag „59,5 €“,

              b) der Betrag „17,5 €“ durch den Betrag „18,0 €“,

              c) der Betrag „21,0 €“ durch den Betrag „21,6 €“ und

              d) der Betrag „6,3 €“ durch den Betrag „6,5 €“.

Novellierungsanordnung 34d, In Paragraph 44 a, Absatz 3 und 4 werden ersetzt:

              a) in Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer eins und 2 der Betrag „38,8 €“ durch den Betrag „39,9 €“,

              b) in Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer 3, der Betrag „71,0 €“ durch den Betrag „73,1 €“.

Novellierungsanordnung 34e, In Paragraph 44 a, Absatz 5, werden ersetzt:

              a) der Betrag „25,4 €“ durch den Betrag „26,1 €“,

              b) der Betrag „21,0 €“ durch den Betrag „21,6 €“,

              c) der Betrag „7,7 €“ durch den Betrag „7,9 €“ und

              d) der Betrag 6,3 €“ durch den Betrag „6,5 €“.

Novellierungsanordnung 34f, In Paragraph 44 a, Absatz 6, wird der Betrag „43,2 €“ durch den Betrag „44,5 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34g, In Paragraph 44 a, Absatz 7, wird der Betrag „9,2 €“ durch den Betrag „9,5 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34h, In Paragraph 44 a, Absatz 8, werden ersetzt:

              a) in Ziffer eins, der Betrag „42,0 €“ durch den Betrag „43,2 €“,

              b) in Ziffer 2, der Betrag „64,0 €“ durch den Betrag „65,9 €“.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 44 a, Absatz 8, Ziffer 2, entfällt der Punkt nach dem Währungssymbol „€“.

Novellierungsanordnung 35a, In Paragraph 44 a, Absatz 9, wird der Betrag „74,4 €“ durch den Betrag „76,6 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35b, In Paragraph 44 b, werden ersetzt:

              a) in Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der Betrag „692,8 €“ durch den Betrag „713,2 €“,

              b) in Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, der Betrag „865,7 €“ durch den Betrag „891,2 €“,

              c) in Absatz eins, Ziffer 3, der Betrag „1040,1 €“ durch den Betrag „1070,8 €“ und

              d) in Absatz 2, Ziffer 3, der Betrag „956,7 €“ durch den Betrag „984,9 €“.

Novellierungsanordnung 35c, In Paragraph 44 c, Absatz eins, werden ersetzt:

              a) der Betrag „4 148,7 €“ durch den Betrag „4 271,1 €“,

              b) der Betrag „3 664,6 €“ durch den Betrag „3 772,7 €“,

              c) der Betrag „3 046,4 €“ durch den Betrag „3 136,3 €“ und

              d) der Betrag „2 288,2 €“ durch den Betrag „2 355,7 €“.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 46, Absatz 2, entfällt jeweils die Wortfolge „und die Kinderzulage“.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 46, Absatz 3, entfällt jeweils die Wortfolge „und der Kinderzulage“ sowie „und der vollen Kinderzulage“.

Novellierungsanordnung 37a, In Paragraph 49 q, Absatz eins und Absatz eins a, werden ersetzt:

               a) in Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, der Betrag „44 691,3 €“ durch den Betrag „45 990,8 €“,

               b) in Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, der Betrag „53 555,4 €“ durch den Betrag „55 081,8 €“,

               c) in Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, der Betrag „49 123,3 €“ durch den Betrag „50 536,3 €“,

               d) in Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, der Betrag „57 987,4 €“ durch den Betrag „59 627,3 €“,

               e) in Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, der Betrag „53 555,4 €“ durch den Betrag „55 081,8 €“,

               f) in Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, der Betrag „62 419,8 €“ durch den Betrag „64 173,1 €“,

               g) in Absatz eins a, Ziffer eins, der Betrag „55 138,2 €“ durch den Betrag „56 705,1 €“,

               h) in Absatz eins a, Ziffer 2, der Betrag „64 001,6 €“ durch den Betrag „65 795,4 €“.

Novellierungsanordnung 37b, Die Tabelle in Paragraph 49 v, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „mit Ausnahme des in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 genannten Erfordernisses“.

Novellierungsanordnung 38a, Die Tabelle in Paragraph 54, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 38b, In Paragraph 54 e, Absatz eins, wird der Betrag „360,3 €“ durch den Betrag „370,9 €“ und der Betrag „492,5 €“ durch den Betrag „507,0 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38c, Die Tabelle in Paragraph 56, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 38d, In Paragraph 56 e, Absatz eins, wird der Betrag „360,3 €“ durch den Betrag „370,9 €“ und der Betrag „492,5 €“ durch den Betrag „507,0 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38e, Die Tabelle in Paragraph 61, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 38f, Die Tabelle in Paragraph 71, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 38g, Die Tabelle in Paragraph 71, Absatz 2, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 38h, Die Tabelle in Paragraph 72, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 38i, Die Tabelle in Paragraph 72, Absatz 2, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 38j, Die Tabelle in Paragraph 73, Absatz 2, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 73, Absatz 3 a und 3b lauten:

  1. Absatz 3 aVertragsbedienstete der Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 können bis 31. März 2012 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Absatz 3, für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.
  2. Absatz 3 bHat die Vertragsbedienstete oder der Vertragsbedienstete eine solche schriftliche Erklärung gemäß Absatz 4 a, abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“

Novellierungsanordnung 39a, Paragraph 74, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Das fixe Monatsentgelt beträgt für Vertragsbedienstete
    1. Ziffer eins
      in der Bewertungsgruppe v1/5
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre
        7 676,8 €,
         
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr
        8 104,9 €,
         
    2. Ziffer 2
      in der Bewertungsgruppe v1/6
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre
        8 184,4 €,
         
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr
        8 612,9 €,
         
    3. Ziffer 3
      in der Bewertungsgruppe v1/7
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre
        8 612,9 €,
         
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr
        9 208,1 €.“
         

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 77, Absatz 3, wird nach dem Zitat „Z 1.12“ die Wortfolge „oder Ziffer eins Punkt 12 a, “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 84, Absatz 3 e, Ziffer eins und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „(samt allfälligen Kinderzulagen)“.

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 92 c, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Bei Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas römisch II L ist der Bemessung der Abfertigung an Stelle des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts dasjenige Monatsentgelt zu Grunde zu legen, das sich - bei Anwendung der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses maßgebenden Entgeltansätze - aus dem Durchschnitt der Wochenstundenzahl der letzten 24 Kalendermonate ergibt.“

Novellierungsanordnung 42a, Paragraph 95, Absatz eins und Absatz eins a, lauten:

  1. Absatz einsDas monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Kinderzulage) jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2012 gemäß Paragraph 36, ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Februar 2012 um 2,56 % und danach um 11,10 € erhöht, sofern
    1. Ziffer eins
      sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
    2. Ziffer 2
      im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
  2. Absatz eins aBei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Februar 2012 gemäß Paragraph 36, ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Absatz eins, vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Februar 2012 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.“

Novellierungsanordnung 43, Dem Paragraph 100, Absatz 57, wird folgender Satz angefügt:

„Auf Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas römisch II L, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2011 begonnen hat, ist Paragraph 46, Absatz 7, weiterhin in der Fassung vom 30. Dezember 2010 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 44, Dem Paragraph 100, werden folgende Absatz 58 bis 60 angefügt:

  1. Absatz 58In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 100, Absatz 57 a, mit 31. Dezember 2010,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 37, Absatz 2, mit 1. Jänner 2011,
    3. Ziffer 3
      die den Paragraph 16,, den Paragraph 21,, den Paragraph 30 a,, sowie den Paragraph 36 e, betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 8 a, Absatz eins und 2, Paragraph 15, Absatz 4 und 5, Paragraph 16, samt Überschrift, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 18, Absatz eins und 4, Paragraph 20 b, Absatz 2,, Paragraph 21, samt Überschrift, Paragraph 22, Absatz eins, dritter Satz, Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 7, Paragraph 28 b, Absatz 2,, 4 und 5, Paragraph 29 g, Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 30 a, samt Überschrift, Paragraph 36 e, samt Überschrift, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 44 d, Absatz 2 und 3, Paragraph 46, Absatz 2 und 3, Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 77, Absatz 3,, Paragraph 84, Absatz 3 e,, 4 und 6, Paragraph 92 c, Absatz 3, sowie der Entfall des Paragraph 15 a, Absatz 3, Ziffer eins, mit 1. Jänner 2012,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 44,, Paragraph 44 a,, Paragraph 44 b,, Paragraph 44 c, Absatz eins,, Paragraph 49 q, Absatz eins, und 1a, Paragraph 49 v, Absatz eins,, Paragraph 54,, Paragraph 54 e, Absatz eins,, Paragraph 56,, Paragraph 56 e, Absatz eins,, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 71, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 72, Absatz eins, und 2, Paragraph 73, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz 2 und Paragraph 95, Absatz eins, und 1a mit 1. Februar 2012,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 6 c und Paragraph 34, Absatz 4, Ziffer eins, mit 1. Juli 2012.
  2. Absatz 59Paragraph 73, Absatz 3 a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
  3. Absatz 60Paragraph 20 c, Absatz 3, GehG in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ist auf Vertragsbedienstete weiterhin anzuwenden, die spätestens bis zum 31. Dezember 2011
    1. Ziffer eins
      die Kündigung erklärt haben oder
    2. Ziffer 2
      eine einvernehmliche Lösung vereinbart haben oder
    3. Ziffer 3
      gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 7, vom Dienstgeber gekündigt wurden,
    wenn die Auflösung des Dienstverhältnisses spätestens bis zum 31. Mai 2012 wirksam wird.“

Artikel 4
Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Artikel römisch II a Absatz 2, wird das Zitat „§§ 57, 57a und 58a“ durch das Zitat „§§ 57, 57a, 58a und 58b“ ersetzt und das Zitat „§ 111“ entfällt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9, Absatz 3, wird das Wort „Dienststelle“ durch das Wort „Einrichtung“ ersetzt und nach der Klammer die Wortfolge „oder im Finanzwesen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 9, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die näheren Bestimmungen über die inhaltliche und zeitliche Ausgestaltung des Ausbildungsdienstes sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Justiz durch Verordnung festzulegen.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 9 b, wird folgender Paragraph 9 c, samt Überschrift eingefügt:

„Ausbildung im Bereich des Finanzwesens

Paragraph 9 c,

  1. Absatz einsAusbildungen können überdies im Bereich des Finanzwesens bei
    1. Ziffer eins
      der Finanzverwaltung,
    2. Ziffer 2
      der Finanzmarktaufsicht,
    3. Ziffer 3
      der Abteilung Wirtschaftskriminalität im Bundeskriminalamt,
    4. Ziffer 4
      der Österreichischen Nationalbank,
    5. Ziffer 5
      Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern,
    6. Ziffer 6
      Steuerberaterinnen und Steuerberatern,
    7. Ziffer 7
      anerkannten Wirtschaftstreuhandgesellschaften und
    8. Ziffer 8
      geeigneten Unternehmen
    stattfinden.
  2. Absatz 2In jedem Fall hat die Ausbildungseinrichtung die Richteramtsanwärterin oder den Richteramtsanwärter im Rahmen ihrer bestehenden Betriebs- bzw. Haftpflichtversicherung mitzuversichern bzw. zur Sicherstellung eines Haftpflichtversicherungsschutzes eine solche abzuschließen.
  3. Absatz 3Paragraph 9 a, Absatz 2 bis 5 und 9 bis 11 ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 10, Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“ und folgender neuer Absatz 3, wird eingefügt:

  1. Absatz 3Im Rahmen der Ausbildung im Bereich der Wirtschaft ist das Verständnis für wirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Abläufe und Zusammenhänge zu fördern.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 36, Absatz 5, wird das Wort „sechs“ durch das Wort „neun“ und das Wort „zehn“ durch das Wort „fünfzehn“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 57, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5Der Richterin oder dem Richter und der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt des Ruhestandes ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt, für einen Rechtsträger,
    1. Ziffer eins
      der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
    2. Ziffer 2
      auf dessen Rechtsposition ihre oder seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen Einfluss hatten,
    tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.
  2. Absatz 6Absatz 5, ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG überschritten hat.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 58 a, wird folgender Paragraph 58 b, samt Überschrift eingefügt:

„Schutz vor Benachteiligung

Paragraph 58 b,

Die Richterin oder der Richter sowie die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt, die oder der im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,, genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Richterin oder der Richter sowie die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt von ihrem oder seinem Melderecht gemäß Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht.“

Novellierungsanordnung 8a, Paragraph 66, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDas Gehalt des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

Ein festes Gehalt gebührt:

  1. Ziffer eins
    dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 10 886,6 €,
  2. Ziffer 2
    dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 10 847,4 €,
  3. Ziffer 3
    dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 11 970,5 €.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 66, Absatz 8, Ziffer eins, entfällt das Zitat „oder auf Minderung der Bezüge“.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 66, Absatz 7, Ziffer 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 66, Absatz 9, entfällt.

Novellierungsanordnung 11a, In Paragraph 67, wird in Ziffer eins, der Betrag „2 252,8 €“ durch den Betrag „2 321,6 €“ und in Ziffer 2, der Betrag „2 313,6 €“ durch den Betrag „2 383,9 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11b, In Paragraph 68, wird

ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 76 d, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 77, Absatz eins, wird das Zitat „§§ 65a und 78“ durch das Zitat „§§ 65a, 78 und 78a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 78, wird folgender Paragraph 78 a, samt Überschrift eingefügt:

„Zuteilungen zu Ausbildungen und Praktika

Paragraph 78 a,

  1. Absatz einsDie Richterin oder der Richter und die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt kann mit ihrem oder seinem Einverständnis und soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen zu einem Praktikum bei einer Dienststelle gemäß Paragraph 9 c, zugeteilt werden. Paragraph 9 c, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Ein Praktikum gemäß Absatz eins, kann zur Vertiefung des Verständnisses für wirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Abläufe und Zusammenhänge auch bei einer nichtöffentlichen Einrichtung absolviert werden.“

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 100, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 6Der Richterin oder dem Richter ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
    1. Ziffer eins
      der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
    2. Ziffer 2
      auf dessen Rechtsposition ihre oder seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,
    tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat die Richterin oder der Richter dem Bund eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezugs zu leisten. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
  2. Absatz 7Absatz 6, ist nicht anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      dadurch das Fortkommen der Richterin oder des Richters unbillig erschwert wird,
    2. Ziffer 2
      der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG nicht übersteigt,
    3. Ziffer 3
      der Dienstgeber oder einer seiner Vertreterinnen oder Vertreter durch schuldhaftes Verhalten der Richterin oder dem Richter begründeten Anlass zum Austritt gegeben hat oder
    4. Ziffer 4
      der Dienstgeber das provisorische Dienstverhältnis kündigt, sofern keiner der in Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins,, 5 oder 6 aufgezählten Gründe vorliegt.“

Novellierungsanordnung 16, In der Überschrift zu Paragraph 101, wird die Wortfolge „Disziplinar- und Ordnungsstrafen“ durch den Begriff „Disziplinarstrafen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 101, Absatz eins, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 101, Absatz 2, wird die Wortfolge „Disziplinar- oder Ordnungsstrafe“ durch das Wort „Disziplinarstrafe“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „oder der Ordnungswidrigkeit“.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 102, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „ , über ihn eine Ordnungsstrafe nicht verhängt“.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 102, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „ , bei Ordnungswidrigkeiten zwei Jahre“.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 102, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „oder Ordnungswidrigkeit“.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 103, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 104, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDisziplinarstrafen sind:
    1. Litera a
      der Verweis,
    2. Litera b
      die Geldstrafe in der Höhe von bis zu fünf Monatsbezügen,
    3. Litera c
      die Versetzung an einen anderen Dienstort ohne Anspruch auf Übersiedlungsgebühren und
    4. Litera d
      die Dienstentlassung.“

Novellierungsanordnung 24, Die Paragraphen 106 bis 108 samt Überschriften entfallen.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 110, lautet:

Paragraph 110,

  1. Absatz einsDisziplinarstrafen können nur vom Disziplinargericht nach vorheriger mündlicher Verhandlung durch Erkenntnis verhängt werden.
  2. Absatz 2Erachtet der Disziplinarsenat, dass nur die Disziplinarstrafe des Verweises zu verhängen ist, so kann diese ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss erfolgen. Zuvor ist der oder dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu verteidigen. Der Beschluss ist zu begründen.
  3. Absatz 3Gegen einen nach Absatz 2, ergangenen Beschluss des Disziplinarsenats können die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt und die oder der Beschuldigte Beschwerde erheben.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 111, lautet:

Paragraph 111,

Als Disziplinargericht ist zuständig:

  1. Ziffer eins
    das Oberlandesgericht Wien für alle im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz ernannten Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Richterinnen und Richter mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes sowie für alle im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Graz ernannten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit Ausnahme der Leiterin und des Leiters und der Ersten Stellvertreterin oder des Ersten Stellvertreters der Leiterin oder des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft,
  2. Ziffer 2
    das Oberlandesgericht Graz für alle im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien ernannten Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Richterinnen und Richter mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder der Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes sowie für alle im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Wien ernannten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit Ausnahme der Leiterin und des Leiters und der Ersten Stellvertreterin oder des Ersten Stellvertreters der Leiterin oder des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft,
  3. Ziffer 3
    das Oberlandesgericht Linz für alle im Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck ernannten Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Richterinnen und Richter mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes sowie für alle im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck ernannten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit Ausnahme der Leiterin und des Leiters und der Ersten Stellvertreterin oder des Ersten Stellvertreters der Leiterin oder des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft,
  4. Ziffer 4
    das Oberlandesgericht Innsbruck für alle im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz ernannten Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Richterinnen und Richter mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes sowie für alle im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Linz ernannten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit Ausnahme der Leiterin und des Leiters und der Ersten Stellvertreterin oder des Ersten Stellvertreters der Leiterin oder des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft,
  5. Ziffer 5
    der Oberste Gerichtshof für die Richterinnen und Richter des Obersten Gerichtshofes und für die Präsidentinnen oder Präsidenten und Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten der Oberlandesgerichte sowie für die Mitglieder der Generalprokuratur und die Leiterinnen und Leiter sowie die Ersten Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Leiterinnen und Leiter der Oberstaatsanwaltschaften.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 112, Absatz eins, wird die Zahl „fünf“ durch die Zahl „drei“ ersetzt, nach der Zahl „drei“ die Wortfolge „Richterinnen oder“ eingefügt, nach dem Wort „denen“ die Wortfolge „eine oder“ eingefügt und entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 112, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Der Personalsenat des Oberlandesgerichtes (Obersten Gerichtshofes) hat mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren einen Disziplinarsenat aus dem Personalstand dieses Gerichtshofes zusammenzusetzen und erforderlichenfalls im Laufe des Jahres für die Restlaufzeit des Senats zu ergänzen. Zugleich sind die oder der Vorsitzende, ihre oder seine Stellvertreter und die Ersatzmitglieder zu bestimmen. Die Zahl der Ersatzmitglieder hat mindestens zwei zu betragen. Sie haben im Falle der Verhinderung von Mitgliedern in den Disziplinarsenat einzutreten.“

Novellierungsanordnung 29, Dem Paragraph 112, wird folgender Absatz 5, angefügt:

„(5) Abweichend von Absatz eins, hat das Disziplinargericht beim Obersten Gerichtshof in einem Senat von fünf Richterinnen oder Richter, von denen eine oder einer den Vorsitz führt, zu verhandeln und zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 113, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsJede Sitzung und jede mündliche Verhandlung des Disziplinarsenates ist mittels Schallträger oder durch Beiziehung einer Schriftführerin oder eines Schriftführers zu protokollieren.“

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 114, Absatz 2, wird die Wortfolge „wenigstens vier“ durch das Wort „alle“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Bei einem Disziplinarsenat, der aus fünf Richterinnen und Richtern besteht, müssen sich wenigstens vier Mitglieder des Senates dafür aussprechen.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 115, Absatz 2, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 120, Absatz eins bis 3 lautet:

  1. Absatz einsDie oder der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder eine Richterin oder einen Richter oder eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt des Dienststandes oder eine in die Verteidigerliste eingetragene Person als Verteidigerin oder Verteidiger oder eine Rechtanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen.
  2. Absatz 2Für die mündliche Verhandlung kann sie oder er auch um Bestellung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers durch die oder den Vorsitzenden des Disziplinarsenates ansuchen. In diesem Falle ist als Verteidigerin oder Verteidiger eine Richterin oder ein Richter oder eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt zu bestellen.
  3. Absatz 3Eine Richterin oder ein Richter oder eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt ist mit Ausnahme des im vorhergehenden Absatz erwähnten Falles zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Sie oder er darf eine Belohnung weder ausbedingen noch annehmen und hat gegenüber der oder dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwandes.“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 121, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 123, entfällt in Absatz 3, die Wendung „gegen den Richter“ und wird in Absatz 5, nach dem Wort „zuzustellen“ die Wortfolge „und der Dienstbehörde, sowie der obersten Dienstbehörde zu übermitteln“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 127, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 130, samt Überschrift lautet:

„Einstellungs- und Verweisungsbeschluss

Paragraph 130,

  1. Absatz einsErachtet der Disziplinarsenat, dass kein Grund zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens vorliegt, so hat er das Disziplinarverfahren durch Beschluss einzustellen. Dieser Beschluss kann mit dem Ausspruch eines Verweises gemäß den Vorschriften des Paragraph 110, Absatz 2 und 3 verbunden werden.
  2. Absatz 2Im entgegengesetzten Fall hat der Disziplinarsenat die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung zu beschließen (Verweisungsbeschluss).
  3. Absatz 3Im Verweisungsbeschluss sind die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen.
  4. Absatz 4Die Beschlüsse nach Absatz eins und 2 sind der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der oder dem Beschuldigten zuzustellen und der Dienstbehörde, sowie der obersten Dienstbehörde zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 132, Absatz eins, letzter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Ladung ist den Parteien spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin zuzustellen.“

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 133, lautet:

Paragraph 133,

  1. Absatz einsDie mündliche Verhandlung ist öffentlich, außer der Disziplinarsenat beschließt auf Antrag einer oder eines Beschuldigten oder mit Beschluss den Ausschluss der Öffentlichkeit. Dieser Ausschluss ist zulässig:
    1. Ziffer eins
      wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit,
    2. Ziffer 2
      vor Erörterung des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereiches einer oder eines Beschuldigten, Opfers, Zeugin oder Zeugen oder Dritten und
    3. Ziffer 3
      zum Schutz der Identität einer Zeugin oder eines Zeugen oder einer oder eines Dritten.
  2. Absatz 2Auf Verlangen einer oder eines Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Personen als Vertrauenspersonen anwesend sein.
  3. Absatz 3Die Beratungen und Abstimmungen erfolgen in geheimer Sitzung.
  4. Absatz 4Im Fall des Ausschlusses der Öffentlichkeit gemäß Absatz eins, sind Mitteilungen an diese über den Inhalt der mündlichen Verhandlung untersagt.“

Novellierungsanordnung 40, Nach Paragraph 133, wird folgender Paragraph 133 a, samt Überschrift eingefügt:

„Veröffentlichung von Entscheidungen

Paragraph 133 a,

Rechtskräftige verfahrensbeendende Sachentscheidungen der Disziplinargerichte sind in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen. Die Bestimmungen über die Entscheidungsdokumentation Justiz (Paragraph 15, des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof, Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968,) sind sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 137, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDurch das Erkenntnis des Disziplinargerichtes muss die oder der Beschuldigte entweder von der ihr oder ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung freigesprochen oder für schuldig erklärt werden. Ein Schuldspruch hat zugleich auch den Ausspruch über die Disziplinarstrafe zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 137, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „oder der Verhängung einer Ordnungsstrafe“.

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 142, lautet:

Paragraph 142,

Das Erkenntnis ist nach Eintritt der Rechtskraft der Dienstbehörde zum Zweck der erforderlichen Veranlassung mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 144, samt Überschrift lautet:

„Unterbrechung des Disziplinarverfahrens

Paragraph 144,

  1. Absatz einsWird gegen die Beschuldigte oder den Beschuldigten wegen der ihr oder ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung auch ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein Strafverfahren nach der StPO geführt, ist das Disziplinarverfahren bis zu dessen Abschluss zu unterbrechen.
  2. Absatz 2Wird während des Disziplinarverfahrens an eine Richterin oder einen Richter eine Aufforderung gemäß Paragraph 91, Absatz eins, erlassen, so ist das Disziplinarverfahren zu unterbrechen, bis die Aufforderung befolgt oder die dafür gesetzte Frist ungenutzt verstrichen ist (Paragraph 92,). Im letztgenannten Fall ist abweichend von Paragraph 90, das im Disziplinarverfahren in erster Instanz zuständige Gericht, in der jeweils letzten Besetzung (Paragraph 112,), auch als Dienstgericht zuständig.
  3. Absatz 3Gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichtes nach Absatz 2, 1. Satz können die oder der Beschuldigte und die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.“

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 147, wird die Wortfolge „Gerichtsvorsteher (Präsident) als auch die übergeordneten Gerichtshofpräsidenten“ durch die Wortfolge „Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter als auch die Leiterin oder der Leiter der Dienstbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 150, lautet:

Paragraph 150,

Jede Suspendierung, auch eine einstweilige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der oder des Beschuldigten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Das Disziplinargericht kann auf Antrag der oder des Beschuldigten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der oder des Beschuldigten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 nicht erreicht.“

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 152, Litera a, entfällt die Wortfolge „oder Verhängung einer Ordnungsstrafe“.

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 152, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    im Falle der Beendigung des früheren Disziplinarverfahrens durch Verhängung einer Disziplinarstrafe nach Paragraph 104, Absatz eins, Litera a,, b oder c die Verhängung einer Disziplinarstrafe nach Paragraph 104, Absatz eins, Litera d, zu begründen.“

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 155, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „oder eine Ordnungsstrafe“.

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 156, wird die Wortfolge „der zu einer Disziplinarstrafe verurteilte Richter“ durch den Ausdruck „die oder der Verurteilte“ ersetzt; die Wendung „einer Ordnungsstrafe oder“ entfällt.

Novellierungsanordnung 51, Paragraph 159, samt Überschrift lautet:

„Disziplinarstrafen

Paragraph 159,

Disziplinarstrafen sind:

  1. Litera a
    der Verweis,
  2. Litera b
    die Geldstrafe in der Höhe von bis zu fünf Ruhebezügen und
  3. Litera c
    der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.“

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 166, lautet:

Paragraph 166,

Auf vor dem 1. Jänner 2012 eingeleitete Disziplinarverfahren sowie auf vor dem 1. Jänner 2012 ausgesprochene (vorläufige) Suspendierungen sind die am 31. Dezember 2011 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 166 d, Absatz 2, Ziffer 4, wird das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 bis 3 sowie 5 und 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 166 d, Absatz 5, erster Satz wird nach dem Wort „Richters“ die Wortfolge „des Dienststandes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 166 d, Absatz 7, wird nach dem Zitat „§ 236b Absatz 3 bis 5a“ der Begriff „BDG 1979“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 166 h, Absatz 2, Ziffer 4, wird das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 bis 3 und 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 57, Paragraph 166 h, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    nach Absatz 3, oder nach Paragraph 104, Absatz eins, in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).“

Novellierungsanordnung 58, In Paragraph 166 h, Absatz 3, erster Satz wird nach dem Wort „Richters“ die Wortfolge „des Dienststandes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 58a, Die Tabelle in Paragraph 168, Absatz 2, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 58b, In Paragraph 168 a, Absatz 2, wird der Betrag „344,1 €“ durch den Betrag „354,3 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 58c, In Paragraph 169 a, wird der Betrag „378,3 €“ durch den Betrag „389,5 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 58d, In Paragraph 170, Absatz eins, wird

ersetzt.

Novellierungsanordnung 59, Dem Paragraph 174, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Wird eine Richteramtsanwärterin oder ein Richteramtsanwärter unter Nachsichterteilung nach Absatz 2, ernannt, gilt mit dieser das zeitliche Definitivstellungserfordernis (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979) als erfüllt.“

Novellierungsanordnung 59a, Paragraph 190, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDas Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

Ein festes Gehalt gebührt dem Leiter der Generalprokuratur im Ausmaß von 11 081,6 €.“

Novellierungsanordnung 59b, In Paragraph 192, wird

ersetzt.

Novellierungsanordnung 59c, Die Tabelle in§ 197 Absatz 2, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 59d, In Paragraph 198, wird der Betrag „378,3 €“ durch den Betrag 389,5 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 59e, In Paragraph 200, Absatz eins, wird

ersetzt.

Novellierungsanordnung 60, Paragraph 204, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 61, Der bisherige 5. Teil samt Überschrift erhält die Bezeichnung „6. Teil“ und die Paragraphen 207 und 208 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 212“ und „§ 213“.

Novellierungsanordnung 62, Nach Paragraph 206, wird folgender 5. Teil samt Überschrift und den Paragraphen 207 bis 211 samt Überschriften eingefügt:

„5. Teil
Sonderbestimmungen für Richterinnen und Richter des Asylgerichtshofes

Ernennung der Richterinnen und Richter

Paragraph 207,

  1. Absatz einsZur Richterin oder zum Richter des Asylgerichtshofes kann nur ernannt werden, wer
    1. Ziffer eins
      die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
    2. Ziffer 2
      das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien erfolgreich abgeschlossen hat,
    3. Ziffer 3
      zumindest über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügt, insbesondere im Bereich des Asyl- und Fremdenrechtes, und
    4. Ziffer 4
      für die mit der Ausübung der Tätigkeit einer Richterin oder eines Richters des Asylgerichtshofes verbundenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist.
  2. Absatz 2Vor der Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten ist die betreffende Planstelle von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler, vor der Ernennung einer Richterin oder eines Richters von der Präsidentin oder vom Präsidenten zur allgemeinen Bewerbung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Planstelle zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die Planstelle ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ auszuschreiben. Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

Unvereinbarkeit

Paragraph 208,

  1. Absatz einsDem Asylgerichtshof dürfen Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre, Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes, die Leiterin oder der Leiter eines Landesrechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft, Landesvolksanwältinnen oder Landesvolksanwälte sowie Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister nicht angehören. Für Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.
  2. Absatz 2Zur Präsidentin oder zum Präsidenten oder zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes darf überdies nicht bestellt werden, wer eine der in Absatz eins, bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.

Dienst- und Disziplinarrecht

Paragraph 209,

Soweit im Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, nicht anderes bestimmt ist, sind die für das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter des Landesgerichtes geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter des Asylgerichtshofes mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Die Richterin oder der Richter des Asylgerichtshofes hat, sofern sie oder er einen solchen Diensteid nicht bereits geleistet hat, bei Antritt seiner oder ihrer Planstelle den in Paragraph 29, Absatz eins, vorgesehenen Diensteid zu leisten. Für die Abnahme des Diensteides ist zuständig:
    1. Litera a
      die Präsidentin oder der Präsident hinsichtlich der Richterinnen oder der Richter des Asylgerichtshofes mit Ausnahme der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und
    2. Litera b
      die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident hinsichtlich der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten.
  2. Ziffer 2
    Der gemäß Paragraph 36, zu bildende Personalsenat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes als Mitglieder kraft Amtes und drei von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Für die drei Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte sechs Ersatzmitglieder zu wählen.
  3. Ziffer 3
    Für die Dienstbeschreibung der Richterinnen und Richter des Asylgerichtshofes mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten gemäß Paragraph 52, ist der Personalsenat zuständig.
  4. Ziffer 4
    Dienstgericht für die Richterinnen und Richter des Asylgerichtshofes ist die Vollversammlung des Asylgerichtshofes.
  5. Ziffer 5
    Disziplinargericht im Sinne des Paragraph 111, ist der Asylgerichtshof selbst. Dieser verhandelt und entscheidet in einem Disziplinarsenat (Paragraph 112,), der von der Vollversammlung auf Vorschlag des Personalsenates aus der Mitte der Richterinnen und Richter des Asylgerichtshofes gewählt wird. Die Zusammensetzung des Disziplinarsenates ist der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler anzuzeigen. Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt im Sinne des Paragraph 118, Absatz eins, ist die oder der für das Bundeskanzleramt zuständige Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt.

Gehalt

Paragraph 210,

  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 66, Absatz eins, beträgt das Gehalt der Richterin oder des Richters des Asylgerichtshofes:

  1. Absatz 2Abweichend von den Paragraphen 66 und 68 gebührt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Asylgerichtshofes ein festes Gehalt im Ausmaß von 9 176,5 Euro.
  2. Absatz 3Abweichend von Paragraph 68, gebührt der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes eine ruhegenussfähige Dienstzulage in Höhe von 570,4 Euro.

Anwesenheit an und Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle

Paragraph 211,

  1. Absatz einsDie Richterin oder der Richter des Asylgerichtshofes hat ihre oder seine Anwesenheit an der Dienststelle derart einzurichten, dass sie oder er ihren oder seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen kann.
  2. Absatz 2Die Richterin oder der Richter darf ihre oder seine dienstlichen Aufgaben auch außerhalb der Dienststelle besorgen. Für die Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle besteht weder ein Anspruch auf Bereitstellung der notwendigen Arbeitsmittel, noch ein Anspruch auf Ersatz der damit verbundenen Kosten oder finanzielle Entschädigung.
  3. Absatz 3Bei einer Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle nach Absatz 2, hat die Richterin oder der Richter ihren oder seinen Aufenthaltsort so zu wählen, dass sie oder er seinen Dienstpflichten ohne ungewöhnlichen Aufwand an Zeit und Mühe nachkommen kann.
  4. Absatz 4Die Richterin oder der Richter hat ihrer oder seiner Dienststelle ihren oder seinen jeweiligen Wohnsitz bekannt zu geben. Falls sich die Richterin oder der Richter länger als drei Tage außerhalb ihres oder seines Wohnsitzes aufhält, hat sie oder er ihrer oder seiner Dienststelle nach Möglichkeit die Anschrift bekannt zu geben, unter der ihr oder ihm eine amtliche Verständigung zukommen kann.“

Novellierungsanordnung 63, Dem Paragraph 212, wird folgender Absatz 58, angefügt:

  1. Absatz 58In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Artikel römisch II a Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 3 und 4, Paragraph 9 c,, Paragraph 10, Absatz 3 und 4, Paragraph 36, Absatz 5,, Paragraph 57, Absatz 5 und 6, Paragraph 58 b,, Paragraph 66, Absatz 8, Ziffer eins,, Paragraph 77, Absatz eins,, Paragraph 78 a,, Paragraph 100, Absatz 6 und 7, Paragraph 101, samt Überschrift, Paragraph 102, Absatz eins,, 3 und 5, Paragraph 104, Absatz eins,, Paragraph 110,, Paragraph 111,, Paragraph 112, Absatz eins,, Paragraph 112, Absatz 3 und 5, Paragraph 113, Absatz eins,, Paragraph 114, Absatz 2,, Paragraph 120, Absatz eins bis 3, Paragraph 123,, Paragraph 130, samt Überschrift, Paragraph 132, Absatz eins,, Paragraph 133,, Paragraph 133 a, samt Überschrift, Paragraph 137, Absatz eins und 2, Paragraph 142,, Paragraph 144, samt Überschrift, Paragraph 147,, Paragraph 150,, Paragraph 152, , Paragraph 155, Absatz eins,, Paragraph 156,, Paragraph 159, samt Überschrift, Paragraph 166,, Paragraph 166 d, Absatz 2,, 5 und 7, Paragraph 166 h, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 166 h, Absatz 2, Ziffer 6,, Paragraph 166 h, Absatz 3,, Paragraph 174, Absatz 3,, sowie der Entfall des Paragraph 66, Absatz 7, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 76 d, Absatz 5,, Paragraph 101, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 102, Absatz 3,, Paragraph 103, samt Überschrift, Paragraphen 106 bis 108 jeweils samt Überschrift, Paragraph 115, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 121, samt Überschrift, Paragraph 127, samt Überschrift und Paragraph 204, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, mit 1. Jänner 2012,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 66, Absatz eins,, Paragraph 67,, Paragraph 68,, Paragraph 168, Absatz 2,, Paragraph 168 a, Absatz 2,, Paragraph 169 a,, Paragraph 170, Absatz eins,, Paragraph 190 A, b, s, 1. Paragraph 192,, Paragraph 197, Absatz 2,, Paragraph 198,, Paragraph 200, Absatz eins,, 5. Teil samt Überschrift und 6. Teil samt Überschrift mit 1. Februar 2012.“

Novellierungsanordnung 64, Paragraph 213, lautet:

Paragraph 213,

  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist mit Ausnahme des 5. Teils die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerinnen und Bundesministern betraut.
  2. Absatz 2Mit der Vollziehung des 5. Teils dieses Bundesgesetzes ist die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler betraut.“

Artikel 5
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2 a, wird das Zitat „§ 28 Absatz eins und 2“ durch das Zitat „§ 28“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt die Wortfolge „und von höchstens 40 Jahren“.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    1. Litera a
      Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verwendungen gemäß Paragraph 28 a,,
      1. Litera b
        Wegfall der Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, bei sonstigen Verwendungen,“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 28, samt Überschrift lautet:

„Verwendungsbeschränkungen

Paragraph 28,

  1. Absatz einsLandeslehrpersonen, die miteinander verheiratet sind, die in eingetragener Partnerschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen an derselben Schule im dienstlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung nicht verwendet werden. Diese Verwendungsbeschränkungen gelten sinngemäß für alle Personen, die an derselben Schule verwendet werden.
  2. Absatz 2Die landesgesetzlich hierzu berufene Behörde kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Absatz eins, genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.
  3. Absatz 3Die Genehmigung einer Ausnahme gemäß Absatz 2, ist an der Amtstafel der betroffenen Dienststelle zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat
    1. Ziffer eins
      die Namen der betroffenen Bediensteten und ihre Funktionen,
    2. Ziffer 2
      das zwischen diesen Bediensteten bestehende Weisungs-, Kontroll- oder sonstige in Absatz 2, angeführte dienstliche Verhältnis und
    3. Ziffer 3
      jene besonderen Gründe, die eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im konkreten Fall nicht befürchten lassen,
    anzuführen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) und jede Veränderung hinsichtlich seiner Berechtigung zum unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3 und in Paragraph 104, Ziffer 2, entfällt jeweils die Wortfolge „unter Ausschluss der Kinderzulage“.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen“ durch die Wortfolge „in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 76, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Auf Verlangen der oder des Beschuldigten ist eine Landeslehrperson des Dienststandes oder eine Landesvertragslehrperson als Verteidigerin oder als Verteidiger zu bestellen.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 76, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Landeslehrer“ durch die Wortfolge „die oder der Bedienstete“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 80, Absatz 3, zweiter Satz wird die Wortfolge „mit dem Tag dieser Entscheidung“ durch die Wortfolge „mit rechtskräftiger Entscheidung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens landesgesetzlich hierfür zuständigen Behörden über die Suspendierung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 80, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aDer Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde, keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde das Recht der Berufung an die landesgesetzlich hierfür zuständige Behörde zu.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 80, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Landeslehrperson auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde hat auf Antrag der Landeslehrperson oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Landeslehrperson und ihrer Familienangehörigen, für die sie sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, nicht erreicht.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 88, wird nach dem Wort „Suspendierung“ die Wortfolge „oder gegen eine Aufhebung einer Suspendierung oder gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 80, Absatz 3,, keine Suspendierung zu verfügen,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 92, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der landesgesetzlich hierfür berufenen Behörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Gegen den Beschluss, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht einzuleiten oder einzustellen (Paragraph 87,), ist kein Rechtsmittel zulässig.“

Novellierungsanordnung 17, Die Überschrift zu Paragraph 93, lautet:

„Mündliche Verhandlung“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 93, Absatz eins bis 3 lautet:

  1. Absatz einsDie Disziplinarkommission hat eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung zu laden. Die Ladung ist den Parteien spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin zuzustellen.
  2. Absatz 2Auf Verlangen der oder des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Bedienstete als Vertrauenspersonen anwesend sein.
  3. Absatz 3Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, außer der Senat beschließt auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen den Ausschluss der Öffentlichkeit. Dieser Ausschluss ist zulässig:
    1. Ziffer eins
      wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit,
    2. Ziffer 2
      vor Erörterung des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereiches einer oder eines Beschuldigten, Opfers, Zeugin oder Zeugen oder Dritten und
    3. Ziffer 3
      zum Schutz der Identität einer Zeugin oder eines Zeugen oder einer oder eines Dritten.
    Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von mündlichen Verhandlungen sind unzulässig.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 93, Absatz 5, wird das Wort „Verhandlungsbeschlusses“ durch das Wort „Einleitungsbeschlusses“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 93, Absatz 13, dritter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 97 und Paragraph 97 a, samt Überschriften lauten:

„Ausschluss der Mitteilung an die Öffentlichkeit

Paragraph 97,

Soweit die Öffentlichkeit gemäß Paragraph 93, Absatz 3, von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurde, sind Mitteilungen an diese untersagt.

Veröffentlichung von Entscheidungen

Paragraph 97 a,

Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse der Disziplinarkommission und, sofern die Landesgesetzgebung eine solche vorsieht, der Disziplinaroberkommission sind in anonymisierter Form zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 100, lautet:

Paragraph 100,

Die Dienstbehörde kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn

  1. Ziffer eins
    die Landeslehrperson vor der oder dem Dienstvorgesetzten, der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat,
  2. Ziffer 2
    eine Dienstpflichtverletzung aufgrund eindeutiger Aktenlage als erwiesen anzunehmen ist oder
  3. Ziffer 3
    die Landeslehrperson wegen des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhaltes rechtskräftig durch ein Strafgericht oder durch einen unabhängigen Verwaltungssenat bestraft wurde,
und dies unter Bedachtnahme auf die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe zur Ahndung der Dienstpflichtverletzung ausreichend erscheint. Die Disziplinarverfügung ist auch der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges, auf den die Landeslehrperson im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.“

Novellierungsanordnung 22a, Die Tabelle in Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, erhält folgende Fassung:

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 115 d, Absatz 2, Ziffer eins und 4 wird das Wort „Bundesdienstzeit“ jeweils durch das Wort „Landesdienstzeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 115 d, Absatz 2, Ziffer 4, wird das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 bis 3 sowie 5 und 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 115 d, Absatz 5, erster Satz wird nach dem Wort „Landeslehrperson“ die Wortfolge „des Dienststandes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 26, In den Paragraphen 115 d, Absatz 5 und 115f Absatz 3, wird jeweils im vorletzten Satz das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer eins und 4 wird das Wort „Bundesdienstzeit“ jeweils durch das Wort „Landesdienstzeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer 4, wird das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 bis 3 und 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    nach Absatz 3, oder nach Paragraph 104, Absatz eins, in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 115 f, Absatz 3, erster Satz wird nach dem Wort „Landeslehrperson“ die Wortfolge „des Dienststandes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 31, Nach Paragraph 121 g, wird folgender Paragraph 121 h, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zur Dienstrechts-Novelle 2011

Paragraph 121 h,

In vor dem 1. Jänner 2012 eingeleiteten Disziplinarverfahren sowie auf vor dem 1. Jänner 2012 ausgesprochene (vorläufige) Suspendierungen sind die am 31. Dezember 2011 diesbezüglich geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 32, Dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 66, angefügt:

  1. Absatz 66In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 70, Absatz eins,, Paragraph 76, Absatz 2,, Paragraph 76, Absatz 3,, Paragraph 80, Absatz 3,, 3a und 4, Paragraph 88,, Paragraph 92, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 93,, Paragraph 93, Absatz eins bis 3, 5 und 13, Paragraph 97 und Paragraph 97 a, samt Überschriften, Paragraph 100,, Paragraph 104, Ziffer 2 und Paragraph 121 h, samt Überschrift sowie der Entfall des Paragraph 49, mit 1. Jänner 2012,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, mit 1. Februar 2012,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 2 a und Paragraph 28, mit 1. Juli 2012.“

Artikel 6
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt die Wortfolge „und von höchstens 40 Jahren“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    1. Litera a
      Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verwendungen gemäß Paragraph 28 a,,
      1. Litera b
        Wegfall der Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, bei sonstigen Verwendungen,“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 28, lautet samt Überschrift:

„Verwendungsbeschränkungen

Paragraph 28,

  1. Absatz einsLehrpersonen, die miteinander verheiratet sind, die in eingetragener Partnerschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen an derselben Schule im dienstlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung nicht verwendet werden. Diese Verwendungsbeschränkungen gelten sinngemäß für alle Personen, die an derselben Schule verwendet werden.
  2. Absatz 2Die landesgesetzlich hierzu berufene Behörde kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Absatz eins, genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.
  3. Absatz 3Die Genehmigung einer Ausnahme gemäß Absatz 2, ist an der Amtstafel der betroffenen Dienststelle zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat
    1. Ziffer eins
      die Namen der betroffenen Bediensteten und ihre Funktionen,
    2. Ziffer 2
      das zwischen diesen Bediensteten bestehende Weisungs-, Kontroll- oder sonstige in Absatz 2, angeführte dienstliche Verhältnis und
    3. Ziffer 3
      jene besonderen Gründe, die eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im konkreten Fall nicht befürchten lassen,
    anzuführen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) und jede Veränderung hinsichtlich seiner Berechtigung zum unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3 und Paragraph 112, Ziffer 2, entfällt jeweils die Wortfolge „unter Ausschluss der Kinderzulage“.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen“ durch die Wortfolge „in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 84, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Auf Verlangen der oder des Beschuldigten ist eine Lehrperson des Dienststandes oder eine Vertragslehrperson als Verteidigerin oder als Verteidiger zu bestellen.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 84, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Lehrer“ durch die Wortfolge „die oder der Bedienstete“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 88, Absatz 3, zweiter Satz wird die Wortfolge „mit dem Tag dieser Entscheidung“ durch die Wortfolge „mit rechtskräftiger Entscheidung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens landesgesetzlich hierfür zuständigen Behörden über die Suspendierung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 88, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aDer Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde gemäß Absatz 3, keine Suspendierung zu verfügen und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde das Recht der Berufung an die landesgesetzlich hierfür zuständige Behörde zu.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 88, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Lehrperson auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde hat auf Antrag der Lehrperson oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Lehrperson und ihrer Familienangehörigen, für die sie sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, nicht erreicht.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 96, wird nach dem Wort „Suspendierung“ die Wortfolge „oder gegen eine Aufhebung einer Suspendierung oder gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 88, Absatz 3,, keine Suspendierung zu verfügen,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 100, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der landesgesetzlich hierfür berufenen Behörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Gegen den Beschluss, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht einzuleiten oder einzustellen (Paragraph 95,), ist kein Rechtsmittel zulässig.“

Novellierungsanordnung 16, Die Überschrift zu Paragraph 101, lautet:

„Mündliche Verhandlung“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 101, Absatz eins bis 3 lautet:

  1. Absatz einsDie Disziplinarkommission hat eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung zu laden. Die Ladung ist den Parteien spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin zuzustellen.
  2. Absatz 2Auf Verlangen der oder des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Bedienstete als Vertrauenspersonen anwesend sein.
  3. Absatz 3Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, außer der Senat beschließt auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen den Ausschluss der Öffentlichkeit. Dieser Ausschluss ist zulässig:
    1. Ziffer eins
      wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit,
    2. Ziffer 2
      vor Erörterung des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereiches einer oder eines Beschuldigten, Opfers, Zeugin oder Zeugen oder Dritten und
    3. Ziffer 3
      zum Schutz der Identität einer Zeugin oder eines Zeugen oder einer oder eines Dritten.
    Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von mündlichen Verhandlungen sind unzulässig.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 101, Absatz 5, wird das Wort „Verhandlungsbeschlusses“ durch das Wort „Einleitungsbeschlusses“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 101, Absatz 13, dritter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 105 und Paragraph 105 a, samt Überschriften lauten:

„Ausschluss der Mitteilung an die Öffentlichkeit

Paragraph 105,

Soweit die Öffentlichkeit gemäß Paragraph 101, Absatz 3, von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurde, sind Mitteilungen an diese untersagt.

Veröffentlichung von Entscheidungen

Paragraph 105 a,

Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse der Disziplinarkommission und, sofern die Landesgesetzgebung eine solche vorsieht, der Disziplinaroberkommission sind in anonymisierter Form zu veröffentlichen.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 108, lautet:

Paragraph 108,

Die Dienstbehörde kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn

  1. Ziffer eins
    die Lehrperson vor der oder dem Dienstvorgesetzten, der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat,
  2. Ziffer 2
    eine Dienstpflichtverletzung aufgrund eindeutiger Aktenlage als erwiesen anzunehmen ist oder
  3. Ziffer 3
    die Lehrperson wegen des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhaltes rechtskräftig durch ein Strafgericht oder durch einen unabhängigen Verwaltungssenat bestraft wurde,
und dies unter Bedachtnahme auf die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe zur Ahndung der Dienstpflichtverletzung ausreichend erscheint. Die Disziplinarverfügung ist auch der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges, auf den die Lehrperson im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 124 d, Absatz 2, Ziffer eins und 4 wird das Wort „Bundesdienstzeit“ jeweils durch das Wort „Landesdienstzeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 124 d, Absatz 2, Ziffer 4, wird das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 bis 3 sowie 5 und 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 124 d, Absatz 5, erster Satz wird nach dem Wort „Lehrperson“ die Wortfolge „des Dienststandes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 25, In den Paragraphen 124 d, Absatz 5 und 124g Absatz 3, wird jeweils im vorletzten Satz das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 124 g, Absatz 2, Ziffer eins und 4 wird das Wort „Bundesdienstzeit“ jeweils durch das Wort „Landesdienstzeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 124 g, Absatz 2, Ziffer 4, wird das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 bis 3 und 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 124 g, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    nach Absatz 3, oder nach Paragraph 104, Absatz eins, in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 124 g, Absatz 3, erster Satz wird nach dem Wort „Lehrperson“ die Wortfolge „des Dienststandes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 30, Nach Paragraph 125 d, wird folgender Paragraph 125 e, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zur Dienstrechts-Novelle 2011

Paragraph 125 e,

In vor dem 1. Jänner 2012 eingeleiteten Disziplinarverfahren sowie auf vor dem 1. Jänner 2012 ausgesprochene (vorläufige) Suspendierungen sind die am 31. Dezember 2011 diesbezüglich geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 31, Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 49, angefügt:

  1. Absatz 49In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.  140 aus 2011, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 78, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz 2 und 3, Paragraph 88, Absatz 3,, 3a und 4, Paragraph 96,, Paragraph 100, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 101,, Paragraph 101, Absatz eins,, 2, 3, 5 und 13, Paragraph 105 und Paragraph 105 a, samt Überschriften, Paragraph 108,, Paragraph 112, Ziffer 2 und Paragraph 125 e, samt Überschrift sowie der Entfall des Paragraph 49, mit 1. Jänner 2012,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 28, samt Überschrift mit 1. Juli 2012.“

Artikel 7
Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 48, Absatz 7, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Ergeben sich bei dieser Neuberechnung Teile von Stunden, sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.“

Artikel 8
Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Haushaltsmitglieder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      der Ehegatte der Beamtin oder die Ehegattin des Beamten,
    2. Ziffer 2
      Kinder, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder der Beamtin oder des Beamten, für die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, oder eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird,
    3. Ziffer 3
      die eingetragene Partnerin der Beamtin oder der eingetragene Partner des Beamten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,,
    wenn sie dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten angehören.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 11, Absatz 5, wird das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins “, durch das Zitat „Abs. 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 24, lautet:

Paragraph 24,

Dauert die Dienstzuteilung länger als drei Monate, gebührt der Beamtin oder dem Beamten mit zumindest einem Haushaltsmitglied nach je 90 Tagen der Dienstzuteilung eine Reisebeihilfe in der Höhe der Reisekostenvergütung für sich oder ein Haushaltsmitglied für die Strecke zwischen dem Wohnort und dem Zuteilungsort.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 25 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Der Ersatz der in Absatz eins, aufgezählten Nebenkosten gebührt auch für Personen, für die die Beamtin oder der Beamte im Rahmen der Dienstreise oder Dienstzuteilung Anspruch auf Reisekostenvergütung hat.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 25 b, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Liegt die Teilnahme eines der in Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer eins, oder 3 angeführten Haushaltsmitglieder an einer Dienstreise nach Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, oder b im Dienstinteresse, gebührt der Beamtin oder dem Beamten die Reisekostenvergütung auch für diese mitreisende Person.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 29, lautet:

Paragraph 29,

  1. Absatz einsAls Reisekostenersatz gebührt der Beamtin oder dem Beamten
    1. Ziffer eins
      für sich selbst die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom bisherigen Dienstort in den neuen Dienstort,
    2. Ziffer 2
      für jedes mit- oder nachübersiedelnde Haushaltsmitglied die Reisekostenvergütung für die Strecke vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort.
  2. Absatz 2Der Beamtin oder dem Beamten mit Anspruch auf Reisekostenvergütung nach Absatz eins, Ziffer 2, gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, zum Reisekostenersatz ein Zuschuss in der Höhe einer Tagesgebühr nach Tarif römisch eins und einer Nächtigungsgebühr.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 30, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Dieses Frachtvolumen erhöht sich für jedes mit- oder nachübersiedelnde Haushaltsmitglied um jeweils höchstens 50%, für alle mit- oder nachübersiedelnden Haushaltsmitglieder zusammen insgesamt höchstens um 200%.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 30, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Der Ersatz der Frachtkosten darf dadurch, dass Haushaltsmitglieder nicht zur gleichen Zeit übersiedeln wie die Beamtin oder der Beamte selbst, keine Erhöhung erfahren.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 32, lautet:

Paragraph 32,

  1. Absatz einsZur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Auslagen, für die in diesem Abschnitt keine besondere Vergütung festgesetzt ist, gebührt der Beamtin oder dem Beamten eine Umzugsvergütung.
  2. Absatz 2Die Umzugsvergütung beträgt für die Beamtin oder den Beamten
    1. Ziffer eins
      ohne Haushaltsmitglieder 20%,
    2. Ziffer 2
      mit einem Haushaltsmitglied 50%,
    3. Ziffer 3
      mit zwei Haushaltsmitgliedern 80%,
    4. Ziffer 4
      mit drei oder mehr Haushaltsmitgliedern 100%
    des Monatsbezugs, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet.
  3. Absatz 3Übersiedelt eine Beamtin oder ein Beamter im Sinn des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 allein, ohne gleichzeitig den gesamten Haushalt in den neuen Dienstort oder in den anlässlich der Versetzung gewählten neuen Wohnort zu verlegen, gebührt ihr oder ihm eine Teilumzugsvergütung im Ausmaß von 20% des Monatsbezugs, der für den Monat gebührt, in dem sie oder er allein übersiedelt. Der Unterschied auf das in Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 festgesetzte Ausmaß der Umzugsvergütung gebührt nach Durchführung der Übersiedlung des gesamten Haushalts und ist von dem Monatsbezug zu berechnen, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung des gesamten Haushalts stattfindet.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 34, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten mit zumindest einem Haushaltsmitglied gebührt, wenn sie oder er Anspruch auf Übersiedlungsgebühren hat, nach der Versetzung in einen anderen Dienstort vom Tag des Dienstantritts im neuen Dienstort an bis zur Erlangung einer zumutbaren Wohnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Trennungsgebühr. Der Anspruch entfällt, wenn die Beamtin oder der Beamte das Nichterlangen der Wohnung selbst verschuldet oder wenn aus den Umständen des Falles und den persönlichen Verhältnissen der Beamtin oder des Beamten hervorgeht, dass sie oder er nicht beabsichtigt, den bisherigen gemeinsamen Haushalt nach der Versetzung weiter zu führen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 34, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 35 b, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Reisekostenersatz nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, gebührt auch
    1. Litera a
      für ein Kind, für das zwar keine in Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 2, genannte Beihilfe mehr bezogen wird, die Beamtin oder der Beamte jedoch anlässlich der Übersiedlung an den bisherigen ausländischen Dienst- und Wohnort für dieses Kind Reisekostenersatz erhalten hat und es an den neuen Dienst- und Wohnort der Beamtin oder des Beamten mitübersiedelt;
    2. Litera b
      für den Ehegatten, die Ehegattin, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner, mit der oder dem die Beamtin oder der Beamte erst nach der Versetzung an den ausländischen Dienst- und Wohnort die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, wenn die betreffende Person in den Haushalt der Beamtin oder des Beamten am ausländischen Dienst- und Wohnort nachübersiedelt.“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 35 b, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Der Ersatz der in Paragraph 25 a, Absatz eins, aufgezählten Nebenkosten gebührt auch für Personen, für die die Beamtin oder der Beamte im Rahmen der Auslandsversetzung Anspruch auf Reisekostenersatz hat.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 35 c, lautet:

Paragraph 35 c,

  1. Absatz einsWenn außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland es erfordern, dass Haushaltsmitglieder den Dienst- und Wohnort verlassen, gebührt der Beamtin oder dem Beamten für diese Haushaltsmitglieder der Reisekostenersatz gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, für die Reise vom Dienst- und Wohnort an den für den zeitweiligen Aufenthalt in Betracht kommenden Ort und zurück, höchstens aber im Ausmaß jener Kosten, die im Fall der Reise an den letzten Wohnort im Inland und zurück entstanden wären.
  2. Absatz 2Wird die Beamtin oder der Beamte vor Antritt der Rückreise der Haushaltsmitglieder an einen anderen Dienstort versetzt, tritt an die Stelle des Reisekostenersatzes nach Absatz eins, für die Rückreise der Reisekostenersatz nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, für die Reise der Haushaltsmitglieder vom zeitweiligen Aufenthaltsort an den neuen Dienst- und Wohnort der Beamtin oder des Beamten.
  3. Absatz 3Wenn und solange die medizinische Versorgung am ausländischen Dienst- und Wohnort nicht gewährleistet ist, können der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag die Kosten für jene Reisen an den nächsten geeigneten Ort und zurück ersetzt werden, die für die eigene medizinische Versorgung oder die medizinische Versorgung von Haushaltsmitgliedern notwendig sind. Hiezu zählen auch die Reisekosten für eine allenfalls erforderliche Begleitperson.
  4. Absatz 4Soweit es besondere Lebensbedingungen am ausländischen Dienst- und Wohnort erfordern, ist Absatz 3, auch auf Versorgungsreisen anzuwenden, die aus anderen als medizinischen Gründen notwendig sind.“

Novellierungsanordnung 15, Im Schlusssatz des Paragraph 35 d, Absatz eins, wird die Wortfolge „und 2 für das Gewicht des Übersiedlungsgutes oder die Ladefläche festgelegten Höchstsätze“ durch die Wortfolge „festgelegten Höchstsätze für das Frachtvolumen des Übersiedlungsgutes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 35 d, Absatz 2, letzter Satz lautet:

„Das Frachtvolumen der anlässlich der Übersiedlung durchgeführten Transporte darf insgesamt die in Absatz eins, festgelegten Höchstsätze nicht übersteigen.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 35 d, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3In dem in Paragraph 35 b, Absatz eins, Litera b, genannten Fall darf der Frachtkostenersatz für die betreffende Person jenen Betrag nicht überschreiten, der sich im Fall der Mit- oder Nachübersiedlung eines Haushaltsmitglieds vom früheren an den jetzigen Dienst- und Wohnort der Beamtin oder des Beamten ergeben hätte.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 35 i, Absatz eins, wird die Wortfolge „Kind des Beamten, für das ihm nach Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956 eine Kinderzulage gebührt,“ durch die Wortfolge „Kind im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Die Überschrift zu Paragraph 35 j, entfällt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 35 j, Absatz eins, wird die Wortfolge „für sich, seinen Ehegatten und jedes seiner Kinder, für das eine Kinderzulage gemäß Paragraph 4, GehG gebührt,“ durch die Wortfolge „für sich und seine Haushaltsmitglieder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 36, Absatz 2, wird nach dem Zitat „35i“ ein Beistrich und das Zitat „35j“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 42, wird die Wortfolge „nicht verheirateten und einem nicht in eingetragener Partnerschaft“ durch die Wortfolge „ohne Haushaltsmitglieder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 42, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 46, wird die Wortfolge „Die Übersiedlungsgebühren und die Trennungsgebühr (der Trennungszuschuß)“ durch die Wortfolge „Leistungen nach Abschnitt römisch VII des römisch eins. Hauptstücks“ ersetzt und das Zitat „§ 104 Absatz eins, Litera d, RStDG“ durch das Zitat „§ 104 Absatz eins, Litera c, RStDG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 72, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsVerlässt eine in Paragraph 69, angeführte Person in einer geschlossenen Formation den Garnisonsort für länger als 24 Stunden, gebührt ihr für je 24 Stunden der Abwesenheit eine Übungsgebühr in der Höhe der Tagesgebühr nach Tarif römisch II abzüglich des jeweils geltenden Verpflegssatzes.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 72, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Im Falle der Versetzung in einen anderen Garnisonsort entfallen bei einer in Paragraph 69, angeführten Person, die keinen eigenen Haushalt führt, die Leistungen nach Abschnitt römisch VII des römisch eins. Hauptstücks mit Ausnahme des Reisekostenersatzes nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins Punkt “,

Novellierungsanordnung 27, Das römisch III a. Hauptstück mit Paragraph 74 a, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 75 a, Absatz 2, wird das Zitat „§§ 3, 13, 22 und 74“ durch das Zitat „§ 3, Paragraph 13,, Paragraph 22, Absatz eins und Paragraph 74 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 34, angefügt:

  1. Absatz 34In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 11, Absatz 5, mit 1. Jänner 2011,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 2, Absatz 6,, Paragraph 24,, Paragraph 25 a, Absatz 2,, Paragraph 25 b, Absatz 4,, Paragraph 29,, Paragraph 30, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 3,, Paragraph 32,, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 35 b, Absatz eins und 3, Paragraph 35 c,, Paragraph 35 d, Absatz eins bis 3, Paragraph 35 i, Absatz eins,, Paragraph 35 j, Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz 2,, Paragraph 42,, Paragraph 46,, Paragraph 72, Absatz eins und 4 und Paragraph 75 a, Absatz 2, mit 1. Jänner 2012.
    Paragraph 34, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 35 j,, Paragraph 42, letzter Satz und das römisch III a. Hauptstück mit Paragraph 74 a, samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.“

Artikel 9
Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph 20 b, betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 20c. Informationspflicht“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 6 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Das Einkommen von Teilzeitbeschäftigten ist auf Vollzeitbeschäftigung und jenes von unterjährig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern auf Jahresbeschäftigung hochzurechnen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6 a, Absatz 3, wird das Wort „Internethomepage“ durch das Wort „Website“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5In den Ausschreibungen von Arbeitsplätzen und Funktionen ist das für den ausgeschriebenen Arbeitplatz oder die ausgeschriebene Funktion gebührende monatliche Mindestgehalt bzw. Mindestentgelt bekannt zu geben und dass sich dieses eventuell auf Basis der gesetzlichen Vorschriften durch anrechenbare Vordienstzeiten sowie sonstige mit den Besonderheiten des Arbeitsplatzes verbundene Bezugs- bzw. Entlohnungsbestandteile erhöht. Die Ausschreibung hat auch den Hinweis zu enthalten, dass das Gehalt bzw. Entgelt während der Ausbildungsphase niedriger ist.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 9, wird das Zitat „§§ 4 und 5 bis 8a“ durch das Zitat „§§ 4, 5, 6 und 7 bis 8a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 11 b, Absatz eins und Paragraph 11 c, wird jeweils die Zahl „45“ durch die Zahl „50“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 20 b, wird folgender Paragraph 20 c, samt Überschrift eingefügt:

„Informationspflicht

Paragraph 20 c,

Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Zentralstelle hat bis zum 31. März des auf den Ablauf jedes zweijährigen Geltungszeitraumes der Frauenförderungspläne folgenden Jahres die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler in anonymisierter Form über die bei den Dienstbehörden und Gerichten wegen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes geltend gemachten Ansprüche zu informieren. Die Information hat Angaben über

  1. Ziffer eins
    die Art der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes und deren Anzahl sowie
  2. Ziffer 2
    die durch die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes eingetretenen Rechtsfolgen
zu enthalten und ist unverzüglich von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler auf der Website des Bundeskanzleramtes zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 23 a, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Zitat „§§ 4 und 5 bis 8a, 13 und 14 bis 16“ durch das Zitat „§§ 4, 5, 6 und 7 bis 8a, 13 und 14 bis 16“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 23 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, wird das Zitat „§§ 4 und 5 bis 8a, 13 und 14 bis 16“ durch das Zitat „§§ 4, 5, 6 und 7 bis 8a, 13 und 14 bis 16“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 23 a, Absatz 10, wird das Wort „Homepage“ durch das Wort „Website“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 25, Absatz 2, wird das Zitat „§§ 4, 4a, 6 bis 8a, 13 Absatz eins und 14 bis 16“ durch das Zitat „§§ 4, 4a, 6 und 7 bis 8a, 13 Absatz eins und 14 bis 16“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 27, Absatz 4, wird das Zitat „§§ 4 und 5 bis 8a, 13 Absatz eins und 14 bis 16“ durch das Zitat „§§ 4, 5, 6 und 7 bis 8a, 13 Absatz eins und 14 bis 16“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 40, wird am Ende der Ziffer 11, das Wort „und“ und am Ende der Ziffer 12, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Ziffer 13 bis 15 werden angefügt:

  1. Ziffer 13
    an die Stelle der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers jene Behörde tritt, die durch die gemäß Artikel 14, Absatz 4, Litera a und Artikel 14 a, Absatz 3, B-VG erlassenen Landesgesetze zur Ausübung der Diensthoheit berufen ist,
  2. Ziffer 14
    an die Stelle der Veröffentlichung des Einkommensberichts auf der Website des Bundeskanzleramtes die Veröffentlichung auf der Website jene Behörde tritt, die durch die gemäß Artikel 14, Absatz 4, Litera a und Artikel 14 a, Absatz 3, B-VG erlassenen Landesgesetze zur Ausübung der Diensthoheit berufen ist und
  3. Ziffer 15
    an die Stelle der Übermittlung des Einkommensberichts an die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle die Übermittlung an das gemäß Paragraph 42, Litera b, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes-PVG, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuständige Personalvertretungsorgan zu erfolgen hat.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 41, Absatz eins, wird die Wortfolge „mit Ausnahme des 3. Abschnittes des 1. Hauptstückes des römisch eins. Teiles und des 3. und 4. Abschnitts des 1. Hauptstückes des römisch II. Teiles“ durch die Wortfolge „mit Ausnahme des 3. Abschnittes des 1. Hauptstückes des römisch eins. Teiles, des Paragraph 20 c und des 3. und 4. Abschnittes des 1. Hauptstückes des römisch II. Teiles“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 21, angefügt:

  1. Absatz 21In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Die den Paragraph 20 c, betreffende Zeile des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 6 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 9,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 11 b, Absatz eins,, Paragraph 11 c,, Paragraph 20 c, samt Überschrift, Paragraph 23 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 23 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 23 a, Absatz 10,, Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz 4,, Paragraph 40, Ziffer 11 bis 15 und Paragraph 41, Absatz eins, mit 1. Jänner 2012,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 6 a, Absatz eins, letzter Satz mit 1. Jänner 2013.“

Artikel 10
Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    Wegfall der Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 2, wird im ersten Satz die Wortfolge „der Kinderzulage“ durch die Wortfolge „des Kinderzuschusses“ ersetzt und entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz 3, wird nach dem Wort „Beamten“ die Wortfolge „nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 10, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Kinderzulage“ durch die Wortfolge „des Kinderzuschusses“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 11, Litera a, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 13 a, wird folgender Absatz 2b eingefügt:

  1. Absatz 2 bDer Beitrag nach Absatz 2 a, vermindert sich für Beamtinnen und Beamte für jedes im Dienststand verbrachte Dienstjahr, in dem die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 c, BDG 1979 bereits erfüllt waren, um ein Drittel. Dies gilt auch für die Hinterbliebenen dieser Beamtinnen und Beamten.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 13 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „Die Kinderzulage“ durch die Wortfolge „Der Kinderzuschuss“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 13 a, Absatz 4, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 14, Absatz 5, wird im ersten Satz die Wortfolge „der Kinderzulage“ durch die Wortfolge „des Kinderzuschusses“ ersetzt und entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer eins, wird das Zitat „§ 91 Absatz eins, ASVG“ durch das Zitat „§ 91 Absatz eins und 1a ASVG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, wird die Wortfolge „der Kinderzulage“ durch die Wortfolge „des Kinderzuschusses“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer 5, wird die Wortfolge „einer Kinderzulage“ durch die Wortfolge „eines Kinderzuschusses“ ersetzt

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 17, Absatz eins, wird die Wortfolge „der Kinderzulage oder der früheren Haushaltszulage“ durch die Wortfolge „des Kinderzuschusses oder der früheren Kinderzulage“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 17, Absatz 5, Ziffer eins, wird das Zitat „Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974“ durch das Zitat „Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 103/2001“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 17, Absatz 7, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 24, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Kinderzulage“ durch die Wortfolge „des Kinderzuschusses“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Die Überschrift zu Paragraph 25, lautet:

„Kinderzuschuss“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 25, Absatz eins, wird die Wortfolge „die Kinderzulage“ durch die Wortfolge „der Kinderzuschuss gemäß Paragraph 4, GehG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 25, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Kinderzulage“ durch die Wortfolge „des Kinderzuschusses“ und die Wortfolge „die Kinderzulage“ durch die Wortfolge „der Kinderzuschuss“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 25, Absatz 3, wird die Wortfolge „der für ein Kind vorgesehenen Kinderzulage“ durch die Wortfolge „des für ein Kind vorgesehenen Kinderzuschusses“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 25, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Ein Kinderzuschuss nach Absatz 2, oder eine Zulage nach Absatz 3, gebührt insoweit nicht, als die überlebende Ehegattin bzw. der überlebende Ehegatte oder die Waise einen Kinderzuschuss oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.“

Novellierungsanordnung 22, Nach Paragraph 33, wird folgender Paragraph 34, samt Überschrift eingefügt:

„Ruhen der wiederkehrenden Geldleistungen wegen Strafhaft

Paragraph 34,

  1. Absatz einsDie wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz ruhen auf die Dauer des Vollzugs einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Das Ruhen tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt oder durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, vollzogen wird.
  2. Absatz 2Für die Dauer des Ruhens der Geldleistungen gebühren den Angehörigen einer inhaftierten Beamtin bzw. eines inhaftierten Beamten monatliche Geldleistungen in Höhe der Richtsätze gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera b und c ASVG, wenn sie im Fall ihres oder seines Todes Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf den Ruhebezug der inhaftierten Beamtin bzw. des inhaftierten Beamten nicht übersteigen; erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer einer Strafhaft der oder des Angehörigen.“

Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 41 a, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Die Paragraphen 2,, 3, 4, 10, 13a Absatz 3,, 14, 15, 17, 24, 25, 34, 56, 71, 77 und 104 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, sowie die Aufhebung der Paragraphen 11, Litera a,, 13 Absatz 4 und 52 Absatz 2, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 52, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 56, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „mit Ausnahme der Kinderzulage (Paragraph 3, Absatz eins, GehG)“.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 10, lautet:

  1. Ziffer 10
    Vergütungen nach den Paragraphen 12 f, Absatz 2,, 40b, 40c, 53b, 61 bis 61e, 66, 71, 82, 82a, 83, 101, 101a, 112, 133b, 153 und 153a GehG,“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 59, Absatz 4, wird nach dem Wort „Beamten“ die Wortfolge „nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 71, Absatz 2, wird die Wortfolge „die Kinderzulage“ durch die Wortfolge „der Kinderzuschuss“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 77, Absatz eins und 2 wird die Wortfolge „einer allfälligen Kinderzulage“ jeweils durch die Wortfolge „eines allfälligen Kinderzuschusses gemäß Paragraph 4, GehG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 88, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Wenn die Voraussetzungen nach wie vor gegeben sind, gelten Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage ab 1. Mai 1995 als Ansprüche auf Kinderzulage und ab 1. Jänner 2012 als Ansprüche auf Kinderzuschuss.“

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 104, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „Beamte“ die Wortfolge „des Dienststandes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 32, Dem Paragraph 105, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Für die Anwendung des ASVG und des APG sind gleichzuhalten:
    1. Ziffer eins
      eine Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 14, BDG 1979 oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen einer Berufsunfähigkeitspension nach den Paragraphen 271,, 273 und 274 ASVG,
    2. Ziffer 2
      eine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten nach Paragraph 15 b, BDG 1979, einer Schwerarbeitspension nach Paragraph 4, Absatz 3, APG bzw. Paragraph 607, Absatz 14, ASVG und
    3. Ziffer 3
      eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach Paragraph 15 c, BDG 1979 oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen einer Korridorpension nach Paragraph 4, Absatz 2, APG.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 109, Absatz 54, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2006, erhält die Absatzbezeichnung „(55)“.

Novellierungsanordnung 34, Dem Paragraph 109, wird folgender Absatz 70, angefügt:

  1. Absatz 70Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 13 a, Absatz 2 b und 3, Paragraph 14, Absatz 5,, Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer 3 und 5, Paragraph 17, Absatz eins und 7, Paragraph 24, Absatz 3,, Paragraph 25, samt Überschrift, Paragraph 34, samt Überschrift, Paragraph 56, Absatz 3,, Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 10,, Paragraph 71, Absatz 2,, Paragraph 77, Absatz eins und 2 sowie die Aufhebung des Paragraph 2, Absatz 2, Litera a,, des Paragraph 11, Litera a,, des Paragraph 13 a, Absatz 4 und des Paragraph 52, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“

Artikel 11
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 17 b, wird folgender Paragraph 17 c, samt Überschrift eingefügt:

„Kinderzuschuss

Paragraph 17 c,

Bundestheaterbediensteten, die Anspruch auf Ruhegenuss haben, gebührt ein Kinderzuschuss nach den für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 18 e, Absatz 3, wird der Ausdruck „die Kinderzulage“ durch den Ausdruck „der Kinderzuschuss“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 18 g, Absatz 2, Ziffer 5, wird das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 bis 3, 6 und 7“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 18 g, Absatz 5, erster Satz wird nach dem Wort „Bundestheaterbediensteten“ die Wortfolge „des Dienststandes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 18 n, Absatz 2, Ziffer 5, wird das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 bis 3 und 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 18 n, Absatz 2, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    nach Absatz 3, oder nach Paragraph 21 b, Absatz eins, in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 18 n, Absatz 3, erster Satz wird nach dem Wort „Bundestheaterbediensteten“ die Wortfolge „des Dienststandes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 37, angefügt:

  1. Absatz 37Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 17 c, samt Überschrift und Paragraph 18 e, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“

Artikel 12
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Bei Ruhestandsversetzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, findet keine Verminderung des Ruhebezuges statt.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 11, Litera a, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer eins, entfällt der Zitatteil „lit. a bis c“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 16, Absatz 11, Litera a, wird das Zitat „Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974“ durch das Zitat „Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 103/2001“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 30, wird folgender Paragraph 31, samt Überschrift eingefügt:

„Ruhen der wiederkehrenden Geldleistungen wegen Strafhaft

Paragraph 31,

  1. Absatz einsDie wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz ruhen auf die Dauer des Vollzugs einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Das Ruhen tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt oder durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, vollzogen wird.
  2. Absatz 2Für die Dauer des Ruhens der Geldleistungen gebühren den Angehörigen einer inhaftierten Beamtin bzw. eines inhaftierten Beamten monatliche Geldleistungen in Höhe der Richtsätze gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera b und c ASVG, wenn sie im Fall ihres oder seines Todes Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf den Ruhebezug der inhaftierten Beamtin bzw. des inhaftierten Beamten nicht übersteigen; erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer einer Strafhaft der oder des Angehörigen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 54, wird die Wortfolge „Abweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 3, Absatz 2, Litera a und 11 Litera a, “, durch die Wortfolge „Abweichend von Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 60, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13Die Paragraphen 14 und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, sowie die Aufhebung des Paragraph 11, Litera a, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 62, wird folgender Absatz 26, angefügt:

  1. Absatz 26Paragraph 31, samt Überschrift und Paragraph 54, sowie die Aufhebung des Paragraph 11, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“

Artikel 13
Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes

Das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Entsendung“ die Wortfolge „in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, wird die Wortfolge „mission subsistence allowance“ durch die Wortfolge „Taggeld und/oder Urlaubsgeld“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    der Einsatzzuschlag auf Grund der besonderen Umstände im Einsatzraum,“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 7, samt Überschrift lautet:

„Einsatzzuschlag

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDer Einsatzzuschlag beträgt
    1. Ziffer eins
      bei einem Einsatz in Krisengebieten mit aktuell anhaltenden bewaffneten Konflikten
      ... 10 Werteinheiten,
    2. Ziffer 2
      bei einem Einsatz in Krisengebieten mit wiederholt aufflammenden bewaffneten Konflikten („post-war“)
      ...
      ..... 7 Werteinheiten,
    3. Ziffer 3
      bei einem Einsatz in Krisengebieten mit wiederholt gegen das Leben von Personen gerichteten terroristischen Anschlägen ......................................
      ..... 5 Werteinheiten,
    4. Ziffer 4
      bei einem Einsatz auf ehemals von einem bewaffneten Konflikt erfassten Gebiet und einer damit verbundenen Gefährdung durch zurückgebliebene, verborgene oder nicht erkennbare Kampfmittel ..............................................
      ..... 4 Werteinheiten,
    5. Ziffer 5
      bei einem Einsatz zur Katastrophenhilfe sowie zu Such- und Rettungsdiensten .................................................................................
      . 3 Werteinheiten,
    6. Ziffer 6
      bei einem Einsatz zur humanitären Hilfe
      ........ 2 Werteinheiten.
  2. Absatz 2Erhöht sich die Intensität eines Einsatzes durch vermehrte direkte Gewaltanwendung gegen entsendete Personen in einem Einsatz gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 6, erhöht sich der jeweilige Einsatzzuschlag um eine Werteinheit.
  3. Absatz 3Treffen bei einem Einsatz mehrere Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 6 zusammen, so gebührt der Einsatzzuschlag für die jeweils am höchsten abzugeltende Voraussetzung.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 8, lautet:

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDer Ersteinsatzzuschlag während der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes beträgt im Falle eines Auslandseinsatzes zur
    1. Ziffer eins
      Friedenssicherung ........................................................................................
      3 Werteinheiten,
    2. Ziffer 2
      Katastrophenhilfe .................................................
      ........................
      1,5 Werteinheiten.
  2. Absatz 2Die Dauer der Anlaufphase nach Absatz eins, ist im Fall eines Auslandseinsatzes von
    1. Ziffer eins
      geschlossenen Einheiten zur
      1. Litera a
        Friedenssicherung mit höchstens sechs Monaten,
      2. Litera b
        Katastrophenhilfe mit höchstens drei Monaten und
    2. Ziffer 2
      Einzelpersonen zur
      1. Litera a
        Friedenssicherung mit höchstens drei Monaten,
      2. Litera b
        Katastrophenhilfe mit höchstens einem Monat
    anzusetzen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 9, lautet:

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDer Funktionszuschlag beträgt für die dauernde Tätigkeit als
    1. Ziffer eins
      Kommandantin oder Kommandant großer Verband ....
      .........
      10 Werteinheiten,
    2. Ziffer 2
      Kommandantin oder Kommandant kleiner Verband .............................................
      8 Werteinheiten,
       
    3. Ziffer 3
      Kompaniekommandantin oder Kompaniekommandant .........................................
      6 Werteinheiten,
       
    4. Ziffer 4
      Zugskommandantin oder Zugskommandant ..........................................................
      4 Werteinheiten,
       
    5. Ziffer 5
      Halbzugskommandantin oder Halbzugskommandant ............................................
      3 Werteinheiten,
       
    6. Ziffer 6
      Gruppenkommandantin oder Gruppenkommandant ..............................................
      2 Werteinheiten,
       
    7. Ziffer 7
      Kommandogruppenkommandantin oder Kommandogruppenkommandant …….
      2 Werteinheiten,
       
    8. Ziffer 8
      Administratorin oder Administrator einer Einheit .................................................
      3 Werteinheiten.
       
  2. Absatz 2Der Funktionszuschlag erhöht sich für eine dauernde Tätigkeit als Vorgesetzte oder Vorgesetzter einer entsandten Einheit, wenn diese Tätigkeit zusätzlich zu einer anderen Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ausgeübt wird um zwei Werteinheiten.
  3. Absatz 3Der Funktionszuschlag beträgt für die dauernde Tätigkeit als
    1. Ziffer eins
      Chefin oder Chef des Stabes im Kommando eines großen Verbandes
      6 Werteinheiten,
    2. Ziffer 2
      Fachexpertin oder Fachexperte mit einem einschlägigen abgeschlossenen Universitätsstudium..........................................................................
      6 Werteinheiten,
    3. Ziffer 3
      Leitende Offizierin oder leitender Offizier eines Sachbereiches im Kommando eines großen Verbandes ..........
      4 Werteinheiten,
    4. Ziffer 4
      Fachoffizierin oder Fachoffizier und Fachunteroffizierin oder Fachunteroffizier im Kommando eines großen Verbandes ...................................
      3 Werteinheiten
  4. Absatz 4Bei der Ausübung von mehr als einer Funktion gemäß Absatz eins und 3 gebührt der Funktionszuschlag für die am höchsten abzugeltende Funktion.
  5. Absatz 5Der Funktionszuschlag beträgt für eine Beobachtertätigkeit bei einer eigenständigen Mission als
    1. Ziffer eins
      Sektorkommandantin oder Sektorkommandant.....................................................
      4 Werteinheiten,
       
    2. Ziffer 2
      Kommandantin oder Kommandant eines Beobachterteams ..................................
      2 Werteinheiten.
       
  6. Absatz 6Wird ausschließlich die Tätigkeit als Vorgesetzte oder Vorgesetzter eines nationalen und/oder internationalen Kontingentes wahrgenommen, beträgt der Funktionszuschlag bei:
    1. Ziffer eins
      Kontingenten ab der Stärke eines großen Verbandes..........................................
      12 Werteinheiten,
       
    2. Ziffer 2
      Kontingenten ab der Stärke eines kleinen Verbandes..........................................
      10 Werteinheiten,
       
    3. Ziffer 3
      kompaniestarken Kontingenten.............................................................................
      8 Werteinheiten,
       
    4. Ziffer 4
      zugsstarken Kontingenten......................................................................................
      6 Werteinheiten.
       
  7. Absatz 7Der Funktionszuschlag vermindert sich für Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3, Absatz 5, Ziffer eins und Absatz 6, genannten Tätigkeiten um zwei Werteinheiten.
  8. Absatz 8Bei Entsendung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 gebührt der Funktionszuschlag in halber Höhe.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 10, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 4 und 5 angefügt:

  1. Ziffer 4
    mit der Bekämpfung von Seuchen beauftragt sind ...............................................
    4 Werteinheiten,
  2. Ziffer 5
    mit Aufgaben der Spezialaufklärung beauftragt sind, sofern diese Aufgaben mit einer außergewöhnlichen Gefährdung für Leib und Leben verbunden ist und nicht durch Paragraph eins, Absatz 4, abgegolten wird.........................................................
    4 Werteinheiten.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 12, Absatz 5, wird die Wortfolge „eine mission subsistence allowance“ durch die Wortfolge „ein Taggeld und/oder Urlaubsgeld“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 16, Absatz 4, wird die Wortfolge „Ehegatten und Kinder“ durch die Wortfolge „Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner sowie Verwandte in auf- oder absteigender Linie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    mit der Annahme der schriftlichen Meldung oder“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, auf Grund des Eintritts einer Schwangerschaft festgestellt wurde.“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 4, Ziffer 3,, Paragraph 7, samt Überschrift, Paragraph 8,, Paragraph 9,, Paragraph 10, Ziffer 4 und 5, Paragraph 12, Absatz 5,, Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 29, Absatz 5 und Paragraph 34, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, treten mit römisch XX.XX.XXXX in Kraft.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 34, lautet:

Paragraph 34,

  1. Absatz einsAuf Personen, die vor dem 1. Jänner 2012 in das Ausland entsandt worden sind, sind bis zum Ablauf ihrer Entsendung die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.
  2. Absatz 2Für die Anwendbarkeit dieses Bundesgesetzes werden Entsendungen, die nach dem 1. Jänner 2012 verlängert werden, mit dem Tag als abgelaufen gewertet, an dem die Entsendung ohne diese Verlängerung abgelaufen wäre.“

Artikel 14
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, An die Stelle des Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 3, Litera b, tritt folgende Bestimmung:

  1. Litera b
    den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt
besitzen.“

Novellierungsanordnung 2, . Paragraph 37, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz ist auf Bedienstete bei österreichischen Dienststellen im Ausland nicht anzuwenden, wenn diese Bediensteten weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt besitzen.“

Artikel 15
Änderung des Asylgerichtshofgesetzes

Das Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die den 2. Abschnitt mit den die Paragraphen 3 bis 5 betreffenden Zeilen.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz 3 bis 5 und der zweite Abschnitt mit den Paragraphen 3 bis 5 samt Überschriften entfallen.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Im Inhaltsverzeichnis die den 2. Abschnitt mit den die Paragraphen 3 bis 5 samt Überschriften betreffenden Zeilen, Paragraph 2, Absatz 3 bis 5 und der zweite Abschnitt mit den Paragraphen 3 bis 5 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, treten mit Ablauf des 31. Jänner 2012 außer Kraft.“

Artikel 16
Wiederinkraftsetzung der Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie

  1. Absatz einsMit Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, tritt die Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1980,, in der am 31. Oktober 2011 geltenden Fassung wieder in Kraft.
  2. Absatz 2Die Verordnung gemäß Absatz eins, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Artikel 17
Änderung der Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie

Die Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1980,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

Der Aufstiegskurs wird durch eine mündliche Prüfung abgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsZur Prüfung gemäß Paragraph eins, sind nur jene Bewerberinnen und Bewerber der Verwendungsgruppe A 2 zuzulassen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Ablegung der Reife- und Diplomprüfung oder Reifeprüfung an einer höheren Schule oder der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,, für das Studium der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften und
    2. Ziffer 2
      Zurücklegung einer Bundesdienstzeit von mindestens vier Jahren oder einer Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft von mindestens vier Jahren, davon die letzten zwei Jahre im Bundesdienst, und
    3. Ziffer 3
      Teilnahme an einem zumindest vier Semester dauernden Studienprogramm einer Fachhochschule, das rechtliche und ökonomische oder steuer- und zollspezifische Inhalte umfasst, die insbesondere in einem Zusammenhang mit dem Verwaltungsmanagement oder Tax Management stehen.“

Novellierungsanordnung 3, An die Stelle von Paragraph 3, Absatz eins bis 3 treten folgende Bestimmungen:

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Prüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2Die Prüfung hat folgende Inhalte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Grundzüge des öffentlichen Rechts, des Privatrechts sowie des Steuer- und Finanzrechts,
    2. Ziffer 2
      Grundzüge der Volkswirtschaftslehre, der Finanzwissenschaften, der Steuerlehre und des Rechnungswesens,
    3. Ziffer 3
      Organisationslehre und Organisationsstruktur der Verwaltung und
    4. Ziffer 4
      Aspekte des Public Managements und der Good Governance“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz 4 und 5 entfällt jeweils das Wort „mündlichen“.

Novellierungsanordnung 5, Die Paragraphen 7 und 8 entfallen.

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