139. Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz und die Exekutionsordnung geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes
Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2011, wird wie folgt geändert:Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 8 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „gemäß § 19 EStG 1988 diesem Zeitraum zuzuordnen sind.“ durch die Wortfolge „gemäß § 19 EStG 1988 diesem Anspruchszeitraum zuzuordnen sind.“ und die Wortfolge „Besteht der Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für mehr als die Hälfte des Kalendermonates,“ durch die Wortfolge „Besteht der Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes in einem Kalendermonat für mehr als 23 Tage,“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 19, EStG 1988 diesem Zeitraum zuzuordnen sind.“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 19, EStG 1988 diesem Anspruchszeitraum zuzuordnen sind.“ und die Wortfolge „Besteht der Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für mehr als die Hälfte des Kalendermonates,“ durch die Wortfolge „Besteht der Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes in einem Kalendermonat für mehr als 23 Tage,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 8 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
Andere maßgebliche Einkünfte (§§ 21 bis 23 EStG 1988) sind mit jenem Betrag zu berücksichtigen, der in die Ermittlung des Einkommens für das betreffende Kalenderjahr eingeht. Einkünfte aus Betätigungen, die die Grundlage für Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung darstellen, sind um 30 % zu erhöhen. Wird bis zum Ablauf des zweiten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres dem Krankenversicherungsträger nachgewiesen, in welchem Ausmaß Einkünfte vor Beginn oder nach Ende des Anspruchszeitraumes (Z 1) angefallen sind, sind nur jene Einkünfte zu berücksichtigen, die während des Anspruchszeitraumes angefallen sind. Im Falle eines derartigen Nachweises, der den steuerrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen hat, sind die während des Anspruchszeitraumes angefallenen Einkünfte auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Z 1 vierter Satz ist anzuwenden.“Andere maßgebliche Einkünfte (Paragraphen 21 bis 23 EStG 1988) sind mit jenem Betrag zu berücksichtigen, der in die Ermittlung des Einkommens für das betreffende Kalenderjahr eingeht. Einkünfte aus Betätigungen, die die Grundlage für Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung darstellen, sind um 30 % zu erhöhen. Wird bis zum Ablauf des zweiten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres dem Krankenversicherungsträger nachgewiesen, in welchem Ausmaß Einkünfte vor Beginn oder nach Ende des Anspruchszeitraumes (Ziffer eins,) angefallen sind, sind nur jene Einkünfte zu berücksichtigen, die während des Anspruchszeitraumes angefallen sind. Im Falle eines derartigen Nachweises, der den steuerrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen hat, sind die während des Anspruchszeitraumes angefallenen Einkünfte auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Ziffer eins, vierter Satz ist anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 8b Abs. 1 wird in der Z 1 die Wortfolge „die für das letzte Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde (relevanter Zeitraum),“ durch die Wortfolge „die für das letzte Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, maximal jedoch in dem für das der Geburt drittvorangegangenen Kalenderjahr (relevanter Zeitraum),“ und in der Z 2 wird die Wortfolge „um die im relevanten Zeitraum vorgeschriebenen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu erhöhen.“ durch die Wortfolge „um 30 % zu erhöhen.“ ersetzt.In Paragraph 8 b, Absatz eins, wird in der Ziffer eins, die Wortfolge „die für das letzte Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde (relevanter Zeitraum),“ durch die Wortfolge „die für das letzte Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, maximal jedoch in dem für das der Geburt drittvorangegangenen Kalenderjahr (relevanter Zeitraum),“ und in der Ziffer 2, wird die Wortfolge „um die im relevanten Zeitraum vorgeschriebenen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu erhöhen.“ durch die Wortfolge „um 30 % zu erhöhen.“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 9 Abs. 3 wird der Ausdruck „5 800 €“ durch den Ausdruck „6 100 €“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 3, wird der Ausdruck „5 800 €“ durch den Ausdruck „6 100 €“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 24 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
dieser Elternteil in den letzten 6 Kalendermonaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen werden soll, durchgehend erwerbstätig gemäß Abs. 2 war sowie in diesem Zeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten hat, wobei sich Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als 14 Kalendertagen nicht anspruchsschädigend auswirken, und“dieser Elternteil in den letzten 6 Kalendermonaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen werden soll, durchgehend erwerbstätig gemäß Absatz 2, war sowie in diesem Zeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten hat, wobei sich Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als 14 Kalendertagen nicht anspruchsschädigend auswirken, und“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 24 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „5.800 €“ durch den Ausdruck „6 100 €“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „5.800 €“ durch den Ausdruck „6 100 €“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 24 Abs. 2 wird der Ausdruck „dieser Erwerbstätigkeit“ jeweils durch die Wortfolge „dieser zuvor mindestens 6 Monate andauernden Erwerbstätigkeit“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz 2, wird der Ausdruck „dieser Erwerbstätigkeit“ jeweils durch die Wortfolge „dieser zuvor mindestens 6 Monate andauernden Erwerbstätigkeit“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 24a Abs. 1 lautet:Paragraph 24 a, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Das Kinderbetreuungsgeld beträgt täglich
für eine Wochengeldbezieherin 80 % des auf den Kalendertag entfallenden Wochengeldes nach österreichischen Rechtsvorschriften, welches anlässlich der Geburt jenes Kindes, für welches Kinderbetreuungsgeld beantragt wird, gebührt,
für eine Beamtin 80 % des auf den Kalendertag entfallenden fiktiv zu berechnenden Wochengeldes, welches anlässlich der Geburt jenes Kindes, für welches Kinderbetreuungsgeld beantragt wird, einer Vertragsbediensteten an ihrer Stelle gebühren würde,
für einen Vater, sofern nicht Z 4 gilt, 80 % des auf den Kalendertag entfallenden fiktiv zu berechnenden Wochengeldes, welches anlässlich der Geburt jenes Kindes, für welches Kinderbetreuungsgeld beantragt wird, einer Frau an seiner Stelle gebühren würde,für einen Vater, sofern nicht Ziffer 4, gilt, 80 % des auf den Kalendertag entfallenden fiktiv zu berechnenden Wochengeldes, welches anlässlich der Geburt jenes Kindes, für welches Kinderbetreuungsgeld beantragt wird, einer Frau an seiner Stelle gebühren würde,
für einen Beamten 80 % des auf den Kalendertag entfallenden fiktiv zu berechnenden Wochengeldes, welches anlässlich der Geburt jenes Kindes, für welches Kinderbetreuungsgeld beantragt wird, einer Vertragsbediensteten an seiner Stelle gebühren würde oder
sofern Z 1 bis 4 nicht anwendbar sind:sofern Ziffer eins bis 4 nicht anwendbar sind:
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Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4000
365
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Die Berechnung des fiktiven Wochengeldes nach Z 3 und 4 erfolgt mit der Maßgabe, dass auf den Zeitraum vor den letzten acht Wochen vor Geburt des Kindes und nicht auf den Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft abzustellen ist.“Die Berechnung des fiktiven Wochengeldes nach Ziffer 3 und 4 erfolgt mit der Maßgabe, dass auf den Zeitraum vor den letzten acht Wochen vor Geburt des Kindes und nicht auf den Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft abzustellen ist.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 24a Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 24 a, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Maßgebliche Einkünfte sind jene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des EStG 1988 sowie Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 des EStG 1988, wenn sie auf Grund eines bestehenden Dienstverhältnisses erzielt wurden, die im zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Einkommensteuerbescheid für das letzte Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, maximal jedoch in dem der Geburt drittvorangegangenen Kalenderjahr, ausgewiesen sind.“„Maßgebliche Einkünfte sind jene Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 des EStG 1988 sowie Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, des EStG 1988, wenn sie auf Grund eines bestehenden Dienstverhältnisses erzielt wurden, die im zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Einkommensteuerbescheid für das letzte Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, maximal jedoch in dem der Geburt drittvorangegangenen Kalenderjahr, ausgewiesen sind.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 25 Abs. 2 lautet:Paragraph 25, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Krankenversicherungsträger haben die im Abs. 1 genannten Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend zu vollziehen.“Die Krankenversicherungsträger haben die im Absatz eins, genannten Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend zu vollziehen.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 25 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „unter Bedachtnahme auf Abs. 4 eingerichtet.“ durch die Wortfolge „unter Bedachtnahme auf Abs. 4 und als Verbindungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eingerichtet.“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge „unter Bedachtnahme auf Absatz 4, eingerichtet.“ durch die Wortfolge „unter Bedachtnahme auf Absatz 4 und als Verbindungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eingerichtet.“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 31 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 31, Absatz 4, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Zum Zwecke der Forderungssicherung kann eine vorläufige Aufrechnung bis zur Hälfte der zu erbringenden Leistungen erfolgen.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 32 Abs. 1 wird der Ausdruck „Die Antragsteller“ durch die Wortfolge „Der Antragsteller und der andere Elternteil“ ersetzt.In Paragraph 32, Absatz eins, wird der Ausdruck „Die Antragsteller“ durch die Wortfolge „Der Antragsteller und der andere Elternteil“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 32 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Wer seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten (§ 29, § 32 Abs. 1 und 2) trotz Aufforderung nicht oder nicht gehörig nachkommt, kann zum Ersatz der dadurch ausgelösten Verwaltungs- und Verfahrenskosten dem Krankenversicherungsträger gegenüber verpflichtet werden.“Wer seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten (Paragraph 29,, Paragraph 32, Absatz eins und 2) trotz Aufforderung nicht oder nicht gehörig nachkommt, kann zum Ersatz der dadurch ausgelösten Verwaltungs- und Verfahrenskosten dem Krankenversicherungsträger gegenüber verpflichtet werden.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 36 Abs. 2 wird der Ausdruck „dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch den Ausdruck „dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.In Paragraph 36, Absatz 2, wird der Ausdruck „dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch den Ausdruck „dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 37 Abs. 1 wird der Ausdruck „mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch den Ausdruck „mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.In Paragraph 37, Absatz eins, wird der Ausdruck „mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch den Ausdruck „mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 38 Abs. 2 wird der Ausdruck „Betrieb des Kompetenzzentrums“ durch den Ausdruck „Betrieb des Kompetenzzentrums und der Verbindungsstelle“ und der Ausdruck „Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch den Ausdruck „Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.In Paragraph 38, Absatz 2, wird der Ausdruck „Betrieb des Kompetenzzentrums“ durch den Ausdruck „Betrieb des Kompetenzzentrums und der Verbindungsstelle“ und der Ausdruck „Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch den Ausdruck „Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 38 Abs. 3 wird der Ausdruck „vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch den Ausdruck „vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.In Paragraph 38, Absatz 3, wird der Ausdruck „vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch den Ausdruck „vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, § 40 samt Überschrift entfällt.Paragraph 40, samt Überschrift entfällt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 42 samt Überschrift lautet:Paragraph 42, samt Überschrift lautet:
„Unterhaltsanspruch
§ 42.Paragraph 42,
Das Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld gelten weder als eigenes Einkommen des Kindes noch des beziehenden Elternteils und mindern nicht deren Unterhaltsansprüche.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 43 samt Überschrift lautet:Paragraph 43, samt Überschrift lautet:
„Pfändungsverbot und Steuerbefreiung
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Das pauschale Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld sind gemäß § 290 der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, nicht pfändbar.Das pauschale Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld sind gemäß Paragraph 290, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, nicht pfändbar.
(2)Absatz 2,Das Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld sind von der Einkommensteuer befreit und gehören auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 45 samt Überschrift lautet:Paragraph 45, samt Überschrift lautet:
„Verwaltungsstrafbestimmung
§ 45.Paragraph 45,
Personen,
die grob fahrlässig oder vorsätzlich unwahre Angaben gemacht haben oder maßgebliche Tatsachen verschwiegen haben und dadurch
zu Unrecht eine Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen haben oder
einer anderen Person zum unrechtmäßigen Bezug einer Leistung nach diesem Bundesgesetz verholfen haben oder
die ihren Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten (§§ 29, 32 Abs. 1 und 2) nicht oder nicht gehörig nachgekommen sind,die ihren Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten (Paragraphen 29, 32, Absatz eins und 2) nicht oder nicht gehörig nachgekommen sind,
sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 € zu bestrafen.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 48 entfällt die Wortfolge „Abschnittes 4 sowie des“ und wird der Ausdruck „der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.“ durch den Ausdruck „der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.“ ersetzt.In Paragraph 48, entfällt die Wortfolge „Abschnittes 4 sowie des“ und wird der Ausdruck „der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.“ durch den Ausdruck „der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, Nach § 49 wird folgender § 50 angefügt:Nach Paragraph 49, wird folgender Paragraph 50, angefügt:
„§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,§§ 24a Abs. 1, 25 Abs. 2 und 3, 31 Abs. 4, 32 Abs. 1 und 3, 36 Abs. 2, 37 Abs. 1, 38 Abs. 2 und 3, 42 und 43 samt Überschriften sowie 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.Paragraphen 24 a, Absatz eins, 25, Absatz 2 und 3, 31 Absatz 4, 32, Absatz eins und 3, 36 Absatz 2, 37, Absatz eins, 38, Absatz 2 und 3, 42 und 43 samt Überschriften sowie 45 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(2)Absatz 2,§§ 8 Abs. 1 Z 2, 8b Abs. 1 Z 1 und 2, 24 Abs 1 Z 2 und Abs. 2 sowie 24a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft und sind für Geburten nach dem 31. Dezember 2011 anzuwenden.Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, 8 b, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 24 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie 24a Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft und sind für Geburten nach dem 31. Dezember 2011 anzuwenden.
(3)Absatz 3,§§ 8 Abs. 1 Z 1, 9 Abs. 3 und 24 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft und sind auf Bezugszeiträume ab 1. Jänner 2012 anzuwenden.Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer eins, 9, Absatz 3 und 24 Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft und sind auf Bezugszeiträume ab 1. Jänner 2012 anzuwenden.
(4)Absatz 4,§ 40 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2011 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft, ist jedoch für Geburten bis 31. Dezember 2009 weiter anzuwenden.Paragraph 40, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2011, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft, ist jedoch für Geburten bis 31. Dezember 2009 weiter anzuwenden.
(5)Absatz 5,§ 48 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft, ist jedoch in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2011 für Geburten bis 31. Dezember 2009 weiter anzuwenden.“Paragraph 48, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2011, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft, ist jedoch in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2011, für Geburten bis 31. Dezember 2009 weiter anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung der Exekutionsordnung
Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 290 Abs. 1 Z 10 lautet:Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer 10, lautet:
gesetzliche Leistungen, die aus Anlass der Geburt eines Kindes zu gewähren sind, soweit sie nicht unter § 290a Abs. 1 Z 6 fallen, insbesondere das pauschale Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld;“gesetzliche Leistungen, die aus Anlass der Geburt eines Kindes zu gewähren sind, soweit sie nicht unter Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer 6, fallen, insbesondere das pauschale Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 290a Abs. 1 Z 6 lautet:Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:
Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, insbesondere das Wochengeld und die Betriebshilfe, sowie das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz; “
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 415 wird folgender § 416 angefügt:Nach Paragraph 415, wird folgender Paragraph 416, angefügt:
„§ 416.Paragraph 416,
§ 290 Abs. 1 Z 10 und § 290a Abs. 1 Z 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“ Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer 10 und Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“
Fischer
Faymann