BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 28. Dezember 2011

Teil römisch eins

139. Bundesgesetz:

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes und der Exekutionsordnung

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 1522 Ausschussbericht 1579 Sitzung 137. Bundesrat:, Ausschussbericht 8648 Sitzung 803.)

139. Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz und die Exekutionsordnung geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 19, EStG 1988 diesem Zeitraum zuzuordnen sind.“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 19, EStG 1988 diesem Anspruchszeitraum zuzuordnen sind.“ und die Wortfolge „Besteht der Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für mehr als die Hälfte des Kalendermonates,“ durch die Wortfolge „Besteht der Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes in einem Kalendermonat für mehr als 23 Tage,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Andere maßgebliche Einkünfte (Paragraphen 21 bis 23 EStG 1988) sind mit jenem Betrag zu berücksichtigen, der in die Ermittlung des Einkommens für das betreffende Kalenderjahr eingeht. Einkünfte aus Betätigungen, die die Grundlage für Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung darstellen, sind um 30 % zu erhöhen. Wird bis zum Ablauf des zweiten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres dem Krankenversicherungsträger nachgewiesen, in welchem Ausmaß Einkünfte vor Beginn oder nach Ende des Anspruchszeitraumes (Ziffer eins,) angefallen sind, sind nur jene Einkünfte zu berücksichtigen, die während des Anspruchszeitraumes angefallen sind. Im Falle eines derartigen Nachweises, der den steuerrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen hat, sind die während des Anspruchszeitraumes angefallenen Einkünfte auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Ziffer eins, vierter Satz ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 8 b, Absatz eins, wird in der Ziffer eins, die Wortfolge „die für das letzte Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde (relevanter Zeitraum),“ durch die Wortfolge „die für das letzte Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, maximal jedoch in dem für das der Geburt drittvorangegangenen Kalenderjahr (relevanter Zeitraum),“ und in der Ziffer 2, wird die Wortfolge „um die im relevanten Zeitraum vorgeschriebenen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu erhöhen.“ durch die Wortfolge „um 30 % zu erhöhen.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 9, Absatz 3, wird der Ausdruck „5 800 €“ durch den Ausdruck „6 100 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    dieser Elternteil in den letzten 6 Kalendermonaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen werden soll, durchgehend erwerbstätig gemäß Absatz 2, war sowie in diesem Zeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten hat, wobei sich Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als 14 Kalendertagen nicht anspruchsschädigend auswirken, und“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „5.800 €“ durch den Ausdruck „6 100 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 24, Absatz 2, wird der Ausdruck „dieser Erwerbstätigkeit“ jeweils durch die Wortfolge „dieser zuvor mindestens 6 Monate andauernden Erwerbstätigkeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 24 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Das Kinderbetreuungsgeld beträgt täglich
    1. Ziffer eins
      für eine Wochengeldbezieherin 80 % des auf den Kalendertag entfallenden Wochengeldes nach österreichischen Rechtsvorschriften, welches anlässlich der Geburt jenes Kindes, für welches Kinderbetreuungsgeld beantragt wird, gebührt,
    2. Ziffer 2
      für eine Beamtin 80 % des auf den Kalendertag entfallenden fiktiv zu berechnenden Wochengeldes, welches anlässlich der Geburt jenes Kindes, für welches Kinderbetreuungsgeld beantragt wird, einer Vertragsbediensteten an ihrer Stelle gebühren würde,
    3. Ziffer 3
      für einen Vater, sofern nicht Ziffer 4, gilt, 80 % des auf den Kalendertag entfallenden fiktiv zu berechnenden Wochengeldes, welches anlässlich der Geburt jenes Kindes, für welches Kinderbetreuungsgeld beantragt wird, einer Frau an seiner Stelle gebühren würde,
    4. Ziffer 4
      für einen Beamten 80 % des auf den Kalendertag entfallenden fiktiv zu berechnenden Wochengeldes, welches anlässlich der Geburt jenes Kindes, für welches Kinderbetreuungsgeld beantragt wird, einer Vertragsbediensteten an seiner Stelle gebühren würde oder
    5. Ziffer 5
      sofern Ziffer eins bis 4 nicht anwendbar sind:

Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4000

365

 
Die Berechnung des fiktiven Wochengeldes nach Ziffer 3 und 4 erfolgt mit der Maßgabe, dass auf den Zeitraum vor den letzten acht Wochen vor Geburt des Kindes und nicht auf den Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft abzustellen ist.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 24 a, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Maßgebliche Einkünfte sind jene Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 des EStG 1988 sowie Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, des EStG 1988, wenn sie auf Grund eines bestehenden Dienstverhältnisses erzielt wurden, die im zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Einkommensteuerbescheid für das letzte Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, maximal jedoch in dem der Geburt drittvorangegangenen Kalenderjahr, ausgewiesen sind.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 25, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Krankenversicherungsträger haben die im Absatz eins, genannten Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend zu vollziehen.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 25, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge „unter Bedachtnahme auf Absatz 4, eingerichtet.“ durch die Wortfolge „unter Bedachtnahme auf Absatz 4 und als Verbindungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eingerichtet.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 31, Absatz 4, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Zum Zwecke der Forderungssicherung kann eine vorläufige Aufrechnung bis zur Hälfte der zu erbringenden Leistungen erfolgen.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 32, Absatz eins, wird der Ausdruck „Die Antragsteller“ durch die Wortfolge „Der Antragsteller und der andere Elternteil“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Wer seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten (Paragraph 29,, Paragraph 32, Absatz eins und 2) trotz Aufforderung nicht oder nicht gehörig nachkommt, kann zum Ersatz der dadurch ausgelösten Verwaltungs- und Verfahrenskosten dem Krankenversicherungsträger gegenüber verpflichtet werden.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 36, Absatz 2, wird der Ausdruck „dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch den Ausdruck „dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 37, Absatz eins, wird der Ausdruck „mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch den Ausdruck „mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 38, Absatz 2, wird der Ausdruck „Betrieb des Kompetenzzentrums“ durch den Ausdruck „Betrieb des Kompetenzzentrums und der Verbindungsstelle“ und der Ausdruck „Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch den Ausdruck „Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 38, Absatz 3, wird der Ausdruck „vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch den Ausdruck „vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 40, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 42, samt Überschrift lautet:

„Unterhaltsanspruch

Paragraph 42,

Das Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld gelten weder als eigenes Einkommen des Kindes noch des beziehenden Elternteils und mindern nicht deren Unterhaltsansprüche.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 43, samt Überschrift lautet:

„Pfändungsverbot und Steuerbefreiung

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Das pauschale Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld sind gemäß Paragraph 290, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, nicht pfändbar.
  2. Absatz 2,Das Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld sind von der Einkommensteuer befreit und gehören auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 45, samt Überschrift lautet:

„Verwaltungsstrafbestimmung

Paragraph 45,

 Personen,

  1. Ziffer eins
    die grob fahrlässig oder vorsätzlich unwahre Angaben gemacht haben oder maßgebliche Tatsachen verschwiegen haben und dadurch
    1. Litera a
      zu Unrecht eine Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen haben oder
    2. Litera b
      einer anderen Person zum unrechtmäßigen Bezug einer Leistung nach diesem Bundesgesetz verholfen haben oder
  2. Ziffer 2
    die ihren Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten (Paragraphen 29, 32, Absatz eins und 2) nicht oder nicht gehörig nachgekommen sind,
sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 € zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 48, entfällt die Wortfolge „Abschnittes 4 sowie des“ und wird der Ausdruck „der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.“ durch den Ausdruck „der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Nach Paragraph 49, wird folgender Paragraph 50, angefügt:

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Paragraphen 24 a, Absatz eins, 25, Absatz 2 und 3, 31 Absatz 4, 32, Absatz eins und 3, 36 Absatz 2, 37, Absatz eins, 38, Absatz 2 und 3, 42 und 43 samt Überschriften sowie 45 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, 8 b, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 24 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie 24a Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft und sind für Geburten nach dem 31. Dezember 2011 anzuwenden.
  3. Absatz 3,Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer eins, 9, Absatz 3 und 24 Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft und sind auf Bezugszeiträume ab 1. Jänner 2012 anzuwenden.
  4. Absatz 4,Paragraph 40, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2011, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft, ist jedoch für Geburten bis 31. Dezember 2009 weiter anzuwenden.
  5. Absatz 5,Paragraph 48, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2011, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft, ist jedoch in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2011, für Geburten bis 31. Dezember 2009 weiter anzuwenden.“

Artikel 2

Änderung der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer 10, lautet:

  1. Ziffer 10
    gesetzliche Leistungen, die aus Anlass der Geburt eines Kindes zu gewähren sind, soweit sie nicht unter Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer 6, fallen, insbesondere das pauschale Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, insbesondere das Wochengeld und die Betriebshilfe, sowie das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz; “

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 415, wird folgender Paragraph 416, angefügt:

Paragraph 416,

Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer 10 und Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“

Fischer

Faymann