137. Bundesgesetz, mit dem das Vereinsgesetz 2002 und das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz geändert werden (Vereinsgesetz-Novelle 2011 – VerGNov 2011)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Vereinsgesetzes 2002
Das Vereinsgesetz 2002, BGBl. I. Nr. 66/2002, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Vereinsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 66 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 2 lautet der erste Satz:In Paragraph 5, Absatz 2, lautet der erste Satz:
„Die Mitgliederversammlung ist zumindest alle fünf Jahre einzuberufen.“
1a.Novellierungsanordnung 1a, § 19 wird wie folgt geändert:Paragraph 19, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird die Wortfolge a) In Absatz 2, wird die Wortfolge „bestimmter Vereine“ durch die Wortfolge „eines eindeutig nach seiner ZVR-Zahl (§ 18 Abs. 3) oder seinem Namen oder Namensbestandteilen, allenfalls ergänzt mit dem Vereinssitz, bestimmbaren Vereins“„eines eindeutig nach seiner ZVR-Zahl (Paragraph 18, Absatz 3,) oder seinem Namen oder Namensbestandteilen, allenfalls ergänzt mit dem Vereinssitz, bestimmbaren Vereins“ ersetzt.
b) Der mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, angefügte Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung b) Der mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, angefügte Absatz 5, erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 22 Abs. 4 lautet:Paragraph 22, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Als Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie Revisoren im Sinne des § 13 Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, herangezogen werden.“Als Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie Revisoren im Sinne des Paragraph 13, Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,, herangezogen werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift des § 24 lautet:Die Überschrift des Paragraph 24, lautet:
„Haftung von Organwaltern und Rechnungsprüfern“
4.Novellierungsanordnung 4, § 24 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 24, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Ist der Organwalter oder der Rechnungsprüfer unentgeltlich tätig, so haftet er nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wenn nicht anderes vereinbart oder in den Statuten festgelegt ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach dem § 24 Abs. 4 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:Nach dem Paragraph 24, Absatz 4, werden folgende Absatz 5 bis 7 angefügt:
„(5)Absatz 5Ist ein unentgeltlich tätiger Organwalter oder Rechnungsprüfer einem Dritten zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Pflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Das gilt nicht, wenn er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder wenn anderes vereinbart oder in den Statuten festgelegt ist.
(6)Absatz 6Unterlässt es der Organwalter oder Rechnungsprüfer, dem Verein den Streit zu verkünden, so verliert er zwar nicht das Recht auf die Befreiung von der Verbindlichkeit gegen den Verein, doch kann ihm der Verein alle gegen den Dritten unausgeführt gebliebenen Einwendungen entgegensetzen und sich dadurch insoweit von seiner Verpflichtung befreien, als erkannt wird, dass diese Einwendungen eine andere Entscheidung gegen den Dritten veranlasst hätten, wenn von ihnen gehörig Gebrauch gemacht worden wäre.
(7)Absatz 7Eine von einem Verein abgeschlossene Haftpflichtversicherung hat auch den in Abs. 5 genannten Anspruch eines Organwalters oder Rechnungsprüfers gegen den Verein zu decken.“Eine von einem Verein abgeschlossene Haftpflichtversicherung hat auch den in Absatz 5, genannten Anspruch eines Organwalters oder Rechnungsprüfers gegen den Verein zu decken.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 33 wird wie folgt geändert:Paragraph 33, wird wie folgt geändert:
a) In § 33 Abs. 6 wird das Zitat a) In Paragraph 33, Absatz 6, wird das Zitat „Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005,“„Handelsrechts-Änderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,,“ durch das Zitat „Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2005“„Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 124/2005“ ersetzt.
b) Folgender Abs. 10 wird angefügt:b) Folgender Absatz 10, wird angefügt:
„(10)Absatz 10§ 5 Abs. 2, § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 4 und § 24 samt Überschrift in der Fassung der Vereinsgesetz-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 137/2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die Bestimmungen des § 24 Abs. 1, 5 und 6 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Handlungen und Unterlassungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 gesetzt werden. § 24 Abs. 7 in dieser Fassung ist anzuwenden, wenn die Haftpflichtversicherung nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen wird.“Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 4 und Paragraph 24, samt Überschrift in der Fassung der Vereinsgesetz-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2011,, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz eins,, 5 und 6 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Handlungen und Unterlassungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 gesetzt werden. Paragraph 24, Absatz 7, in dieser Fassung ist anzuwenden, wenn die Haftpflichtversicherung nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen wird.“
Artikel 2
Änderung des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes
Das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 14 Abs. 2a lautet:Paragraph 14, Absatz 2 a, lautet:
„(2a)Absatz 2 aFür Stiftungen mit einem Stiftungsvermögen von mehr als einer Million Euro haben die Stiftungsorgane einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen Revisor im Sinne des § 13 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, als Abschlussprüfer zu bestellen.“Für Stiftungen mit einem Stiftungsvermögen von mehr als einer Million Euro haben die Stiftungsorgane einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen Revisor im Sinne des Paragraph 13, des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,, als Abschlussprüfer zu bestellen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 32 Abs. 2a lautet:Paragraph 32, Absatz 2 a, lautet:
„(2a)Absatz 2 aFür Fonds mit einem Fondsvermögen von mehr als einer Million Euro haben die Fondsorgane einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen Revisor im Sinne des § 13 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, als Abschlussprüfer zu bestellen.“Für Fonds mit einem Fondsvermögen von mehr als einer Million Euro haben die Fondsorgane einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen Revisor im Sinne des Paragraph 13, des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,, als Abschlussprüfer zu bestellen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 44 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 14 Abs. 2a und § 32 Abs. 2a in der Fassung der Vereinsgesetz-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 137/2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“Paragraph 14, Absatz 2 a und Paragraph 32, Absatz 2 a, in der Fassung der Vereinsgesetz-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2011,, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“
Fischer
Faymann