136. Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 29 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Bei der Organisation und Abwicklung der Gerichtstage können Voranmeldesysteme mit der Maßgabe eingesetzt werden, dass ohne entsprechende zeitgerechte Voranmeldung die Abhaltung des jeweiligen Gerichtstags zum betreffenden Termin unterbleibt.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 43 Abs. 1 lautet:Paragraph 43, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDer Präsident wird bei seinen Aufgaben nach Maßgabe der von ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen durch den Vizepräsidenten (beim Oberlandesgericht Wien durch die beiden Vizepräsidenten) sowie auch durch Senatspräsidenten und/oder andere Richter unterstützt und vertreten. Für die Mitarbeit von Senatspräsidenten und Richtern des Oberlandesgerichtes sind Planstellen des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 1 vH der dem Oberlandesgerichtssprengel zugewiesenen Richterplanstellen (ohne Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung) gebunden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 47 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 27 Abs. 5 und 6 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dassParagraph 27, Absatz 5 und 6 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
der Personalsenat des Oberlandesgerichtes zu der Beschwerde eine Stellungnahme abgeben kann und
zur Entscheidung über die Beschwerde der Außensenat des Obersten Gerichtshofes zuständig ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 47 wird folgender § 47a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 47, wird folgender Paragraph 47 a, samt Überschrift eingefügt:
„Justiz-Ombudsstellen
§ 47a.Paragraph 47 a,
Bei jedem Oberlandesgericht ist eine Justiz-Ombudsstelle zur Behandlung von Anfragen und Beschwerden über die Tätigkeit der Gerichte einzurichten.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 73 wird folgender § 73a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 73, wird folgender Paragraph 73 a, samt Überschrift eingefügt:
„Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter
§ 73a.Paragraph 73 a,
(1)Absatz einsDer Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Justiz informiert die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter zur Wahrung der Interessen der Richterinnen und Richter über wichtige Änderungen des Dienstbetriebs und gibt ihr Gelegenheit, vor grundlegenden Umgestaltungen des richterlichen Arbeitsumfelds angehört zu werden und Beratungen darüber zu verlangen. Darüber hinaus kann die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter zum Zwecke der Förderung des Dienstbetriebs in der Justiz Vorschläge an den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Justiz erstatten und Stellungnahmen abgeben.
(2)Absatz 2Jedenfalls anzuhören ist die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter vor Erlassung der näheren Vorschriften zu den §§ 78a und 78b und bei der inhaltlichen Gestaltung des Auswahlverfahrens sowie des richterlichen Vorbereitungsdienstes. Weiters ist sie in den einzelnen Verfahren zur Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst über deren Ergebnisse zu informieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“Jedenfalls anzuhören ist die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter vor Erlassung der näheren Vorschriften zu den Paragraphen 78 a und 78b und bei der inhaltlichen Gestaltung des Auswahlverfahrens sowie des richterlichen Vorbereitungsdienstes. Weiters ist sie in den einzelnen Verfahren zur Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst über deren Ergebnisse zu informieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 89jIn Paragraph 89 j,
a) lautet der Abs. 2:a) lautet der Absatz 2 :,
„(2)Absatz 2Ist in Verfahrensgesetzen oder sonstigen Rechtsvorschriften ein Anschlag an der Gerichtstafel angeordnet, so kann dieser Anordnung auch durch eine Aufnahme in die Ediktsdatei entsprochen werden, sofern dies dem Zweck der Bekanntmachung entspricht. Die betreffenden Daten sind dabei für den jeweils vorgesehenen Zeitraum zur Abfrage zur Verfügung zu stellen.“;
b) entfällt der bisherige Abs. 3;b) entfällt der bisherige Absatz 3 ;,
c) erhält der bisherige Abs. 4 die Bezeichnung c) erhält der bisherige Absatz 4, die Bezeichnung „(3)“.
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 89m wird folgender § 89n samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 89 m, wird folgender Paragraph 89 n, samt Überschrift eingefügt:
„Automationsunterstützte Verarbeitung von Verfahrensinhalten
§ 89n.Paragraph 89 n,
Die personenbezogene, automationsunterstützte Verarbeitung von Daten über die inhaltliche Ausübung des richterlichen Amtes ist außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nur in generalisierender Form zulässig.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 98 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 98, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14§ 29 Abs. 5, § 43 Abs. 1, § 47 Abs. 3, § 47a, § 73a, § 89j und § 89n jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“Paragraph 29, Absatz 5,, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 47, Absatz 3,, Paragraph 47 a,, Paragraph 73 a,, Paragraph 89 j und Paragraph 89 n, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“
Fischer
Faymann