BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 27. Dezember 2011

Teil römisch eins

133. Bundesgesetz:

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes und des Landarbeitsgesetzes 1984

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 1498 Ausschussbericht 1553 Sitzung 135. Bundesrat:, Ausschussbericht 8618 Sitzung 803.)

133. Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Grundsatzbestimmung) In Paragraph 3, Absatz 2, wird die Wortfolge „in der ländlichen Hauswirtschaft,“ durch die Wortfolge „im ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagement,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, (Grundsatzbestimmung) Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Wird ein Lehrberuf im Zusammenhang mit einer anderen Ausbildung, deren gleichzeitige oder dazwischen erfolgende Absolvierung mit der Erreichung des Lehrzieles vereinbar ist, erlernt, kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder Abänderung des Lehrvertrages zu stehen hat, im Lehrvertrag eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit jeweils um bis zu 18 Monate längere Dauer des Lehrverhältnisses vereinbart werden.“

Novellierungsanordnung 3, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 7 b, Absatz 5, wird die Wortfolge „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ und die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 8, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der erfolgreiche Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ersetzt die Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung.“

Novellierungsanordnung 5, (Grundsatzbestimmung) Dem Paragraph 11 d, werden folgende Absatz 3, bis 6 angefügt:

  1. Absatz 3,Bei Personen gemäß Paragraph 11 c, Absatz eins, Ziffer 3, kann bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe sowohl in Lehrverträgen gemäß Paragraph 11 a, als auch in Ausbildungsverträgen gemäß Paragraph 11 b, eine Reduktion der regulären täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbart werden.
  2. Absatz 4,Lehrverhältnisse gemäß Paragraph 11 a, müssen jedenfalls im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert werden. Die Gesamtdauer der verlängerten Lehrzeit darf die gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, zulässige Dauer nicht übersteigen.
  3. Absatz 5,Bei Ausbildungsverhältnissen gemäß Paragraph 11 b, ist eine Reduktion um bis zur Hälfte der Normalarbeitszeit zulässig, wobei sich die Mindestdauer der Ausbildungszeit gemäß Paragraph 11 b, (ein Jahr) im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert. Die Gesamtdauer der Ausbildungszeit darf drei Jahre nicht übersteigen.
  4. Absatz 6,Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor Eintragung des Lehrvertrages bzw. des Ausbildungsvertrages ärztliche Gutachten oder sonstige ärztliche Unterlagen zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 6, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 11 e, lautet:

Paragraph 11 e,

  1. Absatz eins,Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach Paragraph 11 a, oder einen Ausbildungsvertrag nach Paragraph 11 b, nur genehmigen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des Paragraph 11 c, Absatz eins, vorliegen und
    2. Ziffer 2
      eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamtes, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt.
  2. Absatz 2,Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß Paragraph 11 h, entfällt die in Paragraph 11 c, Absatz eins, vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarkservice.“

Novellierungsanordnung 7, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 11 g, Absatz eins, bis 4 lauten:

Paragraph 11 g,

  1. Absatz eins,Die Feststellung der in einer Ausbildung nach Paragraph 11 b, erworbenen Qualifikationen erfolgt durch eine Abschlussprüfung am Ende der Ausbildungszeit, frühestens zwölf Wochen vor dem regulären Ende der Ausbildung. Die Abschlussprüfung ist von einem von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu nominierenden Experten des betreffenden Berufsbereiches und einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz durchzuführen und findet im Lehrbetrieb oder in einer sonst geeigneten Einrichtung statt.
  2. Absatz 2,Anhand der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele ist bei der Abschlussprüfung festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden.
  3. Absatz 3,Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat darüber ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Im Abschlusszeugnis sind die festgestellten Fertigkeiten und Kenntnisse zu dokumentieren.
  4. Absatz 4,Der nähere Ablauf der Abschlussprüfungen und die Gestaltung des jeweiligen Abschlussprüfungszeugnisses sind entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Berufsbereiches von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen.“

Novellierungsanordnung 8, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 11 h, Absatz eins, lautet:

Paragraph 11 h,

  1. Absatz eins,Ein Wechsel zwischen der Ausbildung in einem Lehrverhältnis nach Paragraph 5,, einem Lehrverhältnis nach Paragraph 11 a und einem Ausbildungsverhältnis nach Paragraph 11 b, ist durch eine Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten bzw. der Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling bzw. dem Auszubildenden andererseits im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und unter Einbeziehung der Schulbehörde und des Schulerhalters zulässig. Beim Wechsel von einem Lehrverhältnis nach Paragraph 5, in ein Lehrverhältnis nach Paragraph 11 a, oder ein Ausbildungsverhältnis nach Paragraph 11 b, hat die Berufsausbildungsassistenz zu bestätigen, dass die von der betreffenden Person begonnene Lehre in der regulären Form voraussichtlich nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann. Die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 11 c, Absatz eins, Ziffer 4, entfallen.“

Novellierungsanordnung 9, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 12, Absatz eins, wird die Wortfolge „Vollendung des 21. Lebensjahres“ durch die Wortfolge „Vollendung des 20. Lebensjahres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, (Grundsatzbestimmung) Dem Paragraph 15, werden folgende Absatz 3, bis 8 angefügt:

  1. Absatz 3,Wenn in einem Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, ist die Ausbildung von Lehrlingen dann zulässig, wenn eine ergänzende Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen geeigneten Betrieb oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt. Eine solche ergänzende Ausbildung ist nur dann zulässig, wenn im Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse überwiegend selbst ausgebildet werden können.
  2. Absatz 4,Die ergänzende Ausbildung ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bezogen auf die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß dem Berufsbild sowie bezogen auf das Lehrjahr festzulegen. Eine die ergänzende Ausbildung betreffende Vereinbarung ist Bestandteil des Lehrvertrages; sie ist entweder im Lehrvertrag zu treffen oder dem Lehrvertrag als Anhang anzuschließen und bei Anmeldung des Lehrvertrages zur Eintragung vorzulegen.
  3. Absatz 5,Wurde festgestellt, dass die Ausbildung von Lehrlingen nur dann zulässig ist, wenn eine ergänzende Ausbildung gemäß Absatz 4, erfolgt, und wird ein Lehrvertrag bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle angemeldet, der keine solche ergänzende Ausbildung vorsieht, so hat diese festzustellen, ob und inwieweit diese ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist, wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb angemessener Frist ergänzt wurde.
  4. Absatz 6,Ob eine schwerpunktmäßige Ausbildung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins a, in einem Betrieb erfolgen kann, ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen. Sie ist bei der Anerkennung als Lehrberechtigter und als Lehrbetrieb festzulegen und in die Lehrverträge aufzunehmen.
  5. Absatz 7,Die Ausführungsgesetzgebung hat Kriterien für die fachliche Eignung eines Lehrberechtigten bzw. eines Ausbilders zur Lehrlingsausbildung festzulegen. Als fachlich geeignet sind Personen anzusehen, die ihr Studium an einschlägigen Universitäten oder Fachhochschulen abgeschlossen haben, Absolventen einschlägiger höherer land- und fachwirtschaftlicher Schulen und Personen, die im jeweiligen Lehrberuf gem. Paragraph 3, Absatz 2, die Meisterprüfung abgelegt haben. Andere Personen sind als fachlich geeignet anzuerkennen, wenn eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung zur zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung von Lehrlingen angenommen werden kann und der erfolgreiche Besuch eines mindestens vierzigstündigen Ausbilderkurses oder Ausbildungslehrganges nachgewiesen wird.
  6. Absatz 8,Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Zahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilder einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      auf je 5 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;
    2. Ziffer 2
      auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
    Nähere Bestimmungen sowie Verhältniszahlen zwischen fachlich einschlägig ausgebildeten Personen und Lehrlingen sind von der Ausführungsgesetzgebung festzulegen.“

Novellierungsanordnung 11, (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) In Paragraph 15 a, Absatz 6, wird die Wortfolge „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, (Grundsatzbestimmung) Nach Paragraph 15 a, wird folgender Paragraph 15 b, samt Überschrift eingefügt:

„Vertrauensrat in Ausbildungseinrichtungen

Paragraph 15 b,

 (Grundsatzbestimmung) (1) Personen, die in Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden, haben für jeden Standort einen Vertrauensrat zu wählen. Der Vertrauensrat hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Auszubildenden wahrzunehmen. Er

  1. Ziffer eins
    hat den Inhaber der Ausbildungseinrichtung auf allfällige Mängel aufmerksam zu machen und entsprechende Maßnahmen anzuregen;
  2. Ziffer 2
    kann Vorschläge zu allen die Ausbildung betreffenden Fragen machen.
Werden den Mitgliedern des Vertrauensrates persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der von ihnen vertretenen Auszubildenden bekannt, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, so haben sie hierüber Verschwiegenheit zu bewahren.
  1. Absatz 2,Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat dem Vertrauensrat für seine Aufgaben die erforderliche Zeit zu gewähren und die notwendigen Mittel und Sacherfordernisse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er ist verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      mit dem Vertrauensrat vierteljährlich, auf dessen Verlangen auch monatlich, gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten der Ausbildung zu führen,
    2. Ziffer 2
      ihn über alle wichtigen Angelegenheiten zu informieren,
    3. Ziffer 3
      ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
    4. Ziffer 4
      ihn in die Planung der Ausbildung einzubeziehen.
    Die Mitglieder des Vertrauensrates dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und nicht benachteiligt werden.
  2. Absatz 3,Der Vertrauensrat besteht für jeden Standort der Ausbildungseinrichtung
    1. Ziffer eins
      mit bis zu 30 Auszubildenden aus einem Mitglied, das aus dem Kreis der Auszubildenden kommen muss,
    2. Ziffer 2
      mit 31 bis 50 Auszubildenden an einem Standort aus zwei Mitgliedern,
    3. Ziffer 3
      mit 51 bis 100 Auszubildenden an einem Standort aus drei Mitgliedern.
    Für je weitere bis zu 100 Auszubildende an einem Standort erhöht sich die Zahl der Mitglieder um je ein weiteres Mitglied.
  3. Absatz 4,Die Tätigkeitsdauer der Mitglieder des Vertrauensrates beginnt mit dem Zeitpunkt ihrer Wahl und endet
    1. Ziffer eins
      mit dem Zeitpunkt der Wahl eines Nachfolgers oder
    2. Ziffer 2
      des Ausscheidens aus der Ausbildungseinrichtung sowie
    3. Ziffer 3
      bei Rücktritt von der Funktion.
    Im Fall des Ausscheidens oder bei Rücktritt von der Funktion übernimmt die auf Grund des Wahlergebnisses nächstgereihte Person die Funktion.
  4. Absatz 5,Die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates erfolgt jährlich in freier, gleicher und geheimer Wahl durch alle am Standort der Ausbildungseinrichtung zum Zeitpunkt der Wahl in einem Ausbildungsverhältnis befindlichen Personen im vierten Quartal jeden Jahres in einer Versammlung der Auszubildenden. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, die für die Durchführung der Wahl erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Die Wahl kann binnen eines Monats bei der Einigungskommission durch jeden Wahlberechtigten angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts, insbesondere des freien, gleichen und geheimen Wahlrechts, verletzt werden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
  5. Absatz 6,Die Ausführungsgesetzgebung hat
    1. Ziffer eins
      weitere Regelungen für die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vertrauensrates festzulegen;
    2. Ziffer 2
      die Bestimmungen zur Einberufung der Wahl, zur Erstellung der Wahllisten, zur Leitung der Wahl, zu den erforderlichen Quoren für die Wahl sowie zum Wahlvorgang festzulegen (Wahlordnung).“

Novellierungsanordnung 13, Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Nach Paragraph 15 b, wird folgender Paragraph 15 c, samt Überschrift angefügt:

„Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen

Paragraph 15 c,

  1. Absatz eins,(Grundsatzbestimmung) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bis zu vier Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen.
  2. Absatz 2,(Grundsatzbestimmung) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen, bei denen eine dem Berufsbild des Lehrberufs für die Ausbildung im entsprechenden Lehrjahr entsprechende Ausbildung absolviert wird, ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bis zu sechs Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen. Diese angerechneten Zeiten verringern die gemäß Absatz eins, anzurechnende Zeit nicht.
  3. Absatz 3,(Grundsatzbestimmung) Der Lehrberechtigte hat der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen nach dem Abschluss, die Teilnahme an einem internationalen Ausbildungsprogramm gemäß Absatz eins, oder 2 anzuzeigen.
  4. Absatz 4,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Teilnehmer an internationalen Ausbildungsprogrammen gemäß Absatz eins, oder 2 gelten als Lehrlinge im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes, im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, im Sinne des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG) und im Sinne des Einkommensteuergesetzes.“

Novellierungsanordnung 14, Grundsatzbestimmung) Nach Paragraph 17, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Die Ausführungsgesetzgebung kann für bestimmte Lehrberufe vorsehen, dass die Ausbildungsvorschriften auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten, die entsprechend der Ausbildungsberechtigung durch den Lehrbetrieb auszubilden sind. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufes ist gleich. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die Facharbeiterprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist.“

Novellierungsanordnung 15, (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 6,, Paragraph 7 b, Absatz 5,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 11 d, Absatz 3, bis 6, Paragraph 11 e,, Paragraph 11 g, Absatz eins, bis 4, Paragraph 11 h, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz 3, bis 8, Paragraph 15 b,, Paragraph 15 c, Absatz eins, bis 3 sowie Paragraph 17, Absatz eins a,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2011,, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.“

Artikel 2

Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 76, wird das Zitat „§§ 76a bis 94e“ durch das Zitat „§§ 76a bis 94f“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, (Grundsatzbestimmung) Dem Paragraph 130, Absatz 7, wird folgender Satz angefügt:

„Wenn der Lehrling während der Lehrzeit oder der Behaltepflicht (Paragraph 125, Absatz 7,) erstmals zur Facharbeiterprüfung antritt, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling die Kosten der Prüfungstaxe zu ersetzen.“

Novellierungsanordnung 3, (Grundsatzbestimmung) Dem Paragraph 130, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Der Lehrberechtigte hat die Eltern bzw. sonstige Erziehungsberechtigte des Lehrlings und im Fall der Ziffer 3, auch den Lehrling selbst zu verständigen
    1. Ziffer eins
      von wichtigen Vorkommnissen, die die Ausbildung eines minderjährigen Lehrlings betreffen;
    2. Ziffer 2
      ehestens von einer Erkrankung eines minderjährigen, in die Hausgemeinschaft des Lehrberechtigten aufgenommenen Lehrlings;
    3. Ziffer 3
      schriftlich vom Eintritt der Endigung des Lehrverhältnisses.“

Novellierungsanordnung 4, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 135, Absatz 8, wird nach dem Begriff „Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991“ die Wortfolge „sowie dem Behinderteneinstellungsgesetz“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 154, Absatz 3, wird der Ausdruck „Arbeitnehmer“ durch den Ausdruck „Dienstnehmer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 237, Absatz 4 a, wird das Zitat „§ 73“ durch das Zitat „§ 236a Absatz 5, ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, (Grundsatzbestimmung) Im Paragraph 284, Absatz 2, wird in der Ziffer 47, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 48, angefügt:

  1. Ziffer 48
    Behinderteneinstellungsgesetz - BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2011,.“

Novellierungsanordnung 8, (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem Paragraph 285, wird folgender Absatz 49, angefügt:

  1. Absatz 49,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu Paragraph 76,, Paragraph 130, Absatz 7, letzter Satz und Absatz 9,, Paragraph 135, Absatz 8,, Paragraph 154, Absatz 3,, Paragraph 237, Absatz 4 a, sowie Paragraph 284, Absatz 2, Ziffer 48,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2011,, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.“

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